BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 13. Oktober 2006

Rolf Schälike - 15.-18.10.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 13.10.2006

Welch eine Ehre für die Pressekammer

Dieser Freitag war ein dreizehnter. Nichts besonderes passiert. Durfte auch nicht sein, denn ich bin an einem dreizehnten geboren, leider nicht am Freitag.

Es gab jedoch einige Besonderheiten.

Am Donnerstag vor diesem Freitag erhielt ich von einem renommierten Anwalt das folgende Mail:

Sehr geehrter Herr Schälike,

...

Morgen haben Sie ja wieder Gerichtstag. Welch eine Ehre für das Gericht! Das ist nicht ironisch gemeint. So kritisch Sie auch den Gerichten gegenüberstehen, Gott sei Dank, so sehr werten Sie die Pressekammer Hamburg doch auf. Sie wissen um den Wert der Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen
...

Vieldeutig, vielsagend, nachdenkenswert.

In meinen gerichtlichen Auseinandersetzungen vor drei Jahren mit einem Anwalt, der gegen mich klagte,  wollte ich schon zu Beginn alles hinschmeißen und klein beigeben, wie ich das mit Mückenstich umgehe. Der Anwalt war die Auseinandersetzung mit mir nicht wert. Dann entschied ich verquert und dachte, es werde ein leichtes Spiel. Wurde es nicht. Entdeckt hatte ich das juristische Zentrum der Meinungsunterdrückung und danke dem Anwalt für diesen "Tipp".

Nun dieses Mail. Irre ich mich wieder? Sind die vier Richter und die eine Richterin meiner nicht wert?

Lassen wir es drauf ankommen. Mir macht es Spaß, und ich lerne viel.

Gegen den Bekanntheitsgrad der Pressekammer Hamburg kann ich nichts mehr tun. Belassen wir es dabei.

 

Weshalb die vielen nicht nachvollziehbaren Urteile?

Selbst wäre ich nicht auf folgenden Verschwörungsgedanken gekommen:

Die Richter und Richterinnen der Pressekammer Hamburg im Zusammenspiel mit dem 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts erfüllen sich einen Jugendtraum mit neuen Mitteln unter neuen Bedingungen.

Sie möchten mit den Mitteln des Rechtsstaates die gesellschaftlichen Verhältnisse umwälzen, was ihnen früher auf der Straße und in Diskussionszirkeln nicht gelang.

Scheinbar absurde Urteile, Entscheidungen zu Gunsten des Persönlichkeitsrechts auf Kosten der  Pressefreiheit und des Rechts auf Information, formale Entscheidungen gegen den gesunden Menschenverstand etc. hätten ihre Erklärung, wenn man nach eigenen Vorstellungen abwägt und unbestimmte Rechtsbegriffe wie "berechtigte Interessen" anwendet.

 

Einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des Diskussionsforums "Mein Parteibuch"

Gegen Marcel Bartels, den Betreiber des justizkritischen Internetforums Mein Parteibuch erging am vorangegangenen Mittwoch eine Einstweilige Verfügung (324 O 741/06) folgenden Inhalts:

11.10.2006:

… beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske

den Richter am Landgericht Zink

den Richter am Landgericht Dr. Weyhe.

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Anhörung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

im Internet das Abmahnschreiben des Antragstellers vom 02.10.2006 zu veröffentlichen, wie unter der URL http://www.mein-parteibuch.de/2006/10/03/maulkorb-fuer-weisses-schaf-meg24-schickt-nen-anwalt-vor/ geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von EUR 6.000,– zur Last.

Wir werden das Verfahren beobachten.

Mein Wissenstand, den ich gern korrigiere, ist folgender:

Veröffentlicht hat Marcel Bartels das Abmahnschreiben der Kanzlei Herold Flashar Gehb nicht. Er hat jedoch den gesamten Text - bis auf den ersten Absatz - in Form von Textbausteinen einzeln satirisch kommentiert.

Der Briefkopf fehlte, und der Name des Abmahnanwalts dieser Kanzlei wurde als unleserlich bezeichnet.

Es handelte sich um eine Abmahnung zum Blog Telefonterror MEG AG aus Kassel.

http://www.mein-parteibuch.de/2006/09/01/telefonterror-durch-die-meg-ag-aus-kassel/ .

Der Vorgang wird im Internet diskutiert.

Eine Übersicht finden wir bei Boocompany. Ob alles stimmt, vermag ich nicht einzuschätzen.

Interessant ist in dem Zusammenhang ein Beitrag, aus dem hervorgeht, dass Dr. Gehb anscheinend im letzten Jahr auf einem CDU-Parteitag private Korrespondenz zitiert hat, um einen Parteifreund zu diskreditieren. Nutznießer der Aktion scheint unter anderem auch Corina Flashar, die Ehefrau eines Anwalts aus der Kanzlei, gewesen zu sein. Ob das stimmt, weiß ich nicht. Dr. Gehb wird diese Darstellung bestimmt bestreiten.

 

Überlassen wir der Pressekammer Hamburg die Wahrheitssuche, die Bewertung sowie die Auseinadersetzung mit dem Internet.

 

Öffentlichkeit

An diesem Freitag war der Saal voll mit jungen, gut gelaunten Leuten. Sie interessierten sich für die Verhandlung Deutsches Rotes Kreuz vs. nadir e.V. Am Ende der Verhandlung verließen sie den Saal. Draußen auf dem Flur war es laut, es waren einige Blitzlichter zu sehen.

Der Fall begann mich zu interessieren.

 

Deutsches Rotes Kreuz vs. nadir e.V.

In der Sache 324 O 928/05 ging es um einen Zahlungs- und Feststellungsanspruch des Deutsche Roten Kreuzes als Kläger. Nadir e.V. war die Beklagte.

Die Hauptsache sei vom Tisch, erklärte der Vorsitzende und meinte bestimmt die Sache 324 O 704/05 - Klage des Deutschen Roten Kreuzes gegen die Rote Hilfe wegen „Zeichenverletzung“ auf Ordnungsgeld und Schadensersatz. Vielleicht gab es auch andere Prozesse. Wahrscheinlich wurde gestritten um die Verwechselbarkeit des nebenstehenden Zeichens mit dem des Roten Kreuzes.

Im Internet finde ich den Verhandlungstermin am 08.03.06, einen Mittwoch, und den Verkündungstermin am 27.04.06, einem Donnerstag. Für mich neu, diese Wochentage.

Es gibt folgende Berichte über frühere Verhandlungen zum gleichen Thema.

Der Zusammenhang mit dem heutigen Termin ist nur im System zu verstehen, welches ich im Detail nicht kenne.

Am besten, ich gebe meine Notizen wieder:

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske, einleitend:

Die Unterlassung ist in der Hauptsache vom Tisch. Es geht um den Zahlungs- und den Feststellungsanspruch.

Beklagtenanwalt Herr Hoffmann:

Der Streitwert ist auch strittig.

Richter Zink lacht.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske:

Der Antragsgegner überging den Beschluss des Oberlandesgerichts v. 24.02.2006.

... taufrisch ... .

Wir haben auch gedacht, im Streitwert ´runter zu gehen und auf Schadensersatz sowie Feststellung zu verzichten.

Was machen wir mit den Kosten der Unterlassung? Dem Antragsgegner auferlegen?

Beklagtenanwalt Herr Hoffmann:

Dieser Streit wurde geführt in den 80er Jahren.

Die Rote-Kreuz-Sanitäter hängen sich Lätzchen um, und sind Sanitäter.

Nach zwanzig Jahren kommt eine Abmahnung.

Es gebe Gruppen, welche die Rote-Kreuz-Sanitäter nicht anerkennen. Diese müssen auf Demonstrationen erkenne, dass es Sanitäter nicht des Roten Kreuzes sind.

Die Abmahnung reiche so nicht aus.

Es gebe ein erhebliches Interesse.

...

Niemand verbindet das Symbol mit dem Roten Kreuz.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske:

Die Unterlassungserklärung ist abgegeben worden, das Symbol nicht mehr zu verwenden.

Ist das nicht eine hübsche Idee, den Streitwert auf 20.000,00 EUR festzusetzen plus Übernahme der Verfahrenskosten?

Die Lizenz, die werbliche Vereinnahmung müssen wir erwägen, beraten darüber.

Streitwert festlegen, Kostenaufhebung. Fix und am Günstigsten.

0,65, da sind wir stur wir die Sterne. Schnell ausrechen.

500,00. Haben Sie schnell ausgerechnet?

...

Dann nur noch 12.000,00, und runter auf 500,00.

Hier und heute!

Dann können auch Sie das persönliche Gespräch suchen.

Auf dringendes Anraten des Gerichts wurde ohne Präjudiz der folgende Vergleich verienbart:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 500,00 EUR zu zahlen.

2. Der Kläger verzichtet auf die geltend gemachte Auskunftspflicht und Schadensersatzfeststellung.

3. Die Beklagte nimmt diesen Verzicht an.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten 2/3, und der Klägerin 1/3 zur Last.

5. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der antragsgegenständlichen Veröffentlichung erledigt.

6. Es gibt ein Rücktrittsrecht bis zum 27.10.2006, anzuzeigen beim Landgericht Hamburg.

Vorgelesen und genehmigt.

Der Antragsgegner übergibt das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juli 1992.

Noch mehr?

Beklagtenanwalt Herr Hoffmann:

Brauchen wir noch mehr?

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske:

Weiß ich nicht.

Für den Fall des Rücktritts, Termin zur Verkündung: 10.11.06, 9:55 in diesem Saal.

Alles zum Wohle der Demonstranten, welche sich nun sicherer fühlen dürften bei Verletzungen durch Polizei und andere.

Die Richter der Pressekammer müssen es wissen.

 

Jipp, Schertz, Buske - Die Öffentlichkeit versteht Bahnhof

In Sachen 324 O 667/06 Thomas Middelhoff vs. Gruner +Jahr AG & Co. stritt wieder Anwalt Jipp mit Anwalt Schertz, und die 'stern'-Justiziarin Frau Henricks konnte sich vor Lachen kaum halten.

Das letzte Mal erlebte ich sie an der Seite von Anwalt Scherzt, welcher den 'stern' vertrat. Heute war er Klägervertreter gegen den 'stern'. Kann aber auch ein anderes Journal von Gruner +Jahr AG & Co. gewesen sein.

Ich, Vertreter der Pseudoöffentlichkeit, verstand Bahnhof. Vielleicht kann mir der eine oder andere Leser helfen.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske:

Der Antragsteller überreicht den Schriftsatz vom 12.10.2006 ans Gericht und den Antragsgegner.

Nach diesen Worten begann der Streit zwischen den Anwälten.

Anwalt Jipp:

Streite ab, das Fax erhalten zu haben.

...

Gebe zu ... falsche Faxverbindung. Gegen 14.00 Uhr muss es eingetroffen sein.

Heute haben wir Freitag, den dreizehnten.

Pech für Anwalt Jipp.

Der Vorsitzende:

Soweit ich es verstanden habe.

Anwalt Jipp:

So schwierig ist es nicht.

Der Vorsitzende:

Fehlende Unverzüglichkeit und fünf Anläufe?

Wir meinen, das schlägt nicht durch.

Bilder? In den Bildern liegt der Angriff. Man braucht nicht einverstanden zu sein. Ist aber nicht gänzlich neben der Spur.

Es ist kein völlig neuer Punkt eingebracht worden.

Die nächste Frage. Klage mit Strafanzeige.

Dr. Schertz kennt diese nicht. Ein Stempel ist drauf. Kann aber heißen, es sei ein Entwurf.

Klage ... Strafanzeige ... . Was war vorher?

Anwalt Jipp:

Es ist gerichtsbekannt. [Schertz[ kann doch nicht sagen, er wisse nichts davon. Stelle sich nur taub oder blind.

Anwalt Dr. Schertz:

Wir haben uns bemüht, sie zu verstehen.

Anwalt Jipp:

Nee.

Anwalt Dr. Schertz:

Wir haben nur den Entwurf. ... Ist ziemlich wirr. ...

Es geht um zivilrechtliche Ansprüche. Auf der Versammlung wurde gesagt, dass Klagen drohen. Wollten Geld zurück haben.

Das Wort Klage ist nicht definiert.

Anwalt Jipp:

Wissen Sie nichts von der Strafanzeige?

Anwalt Dr. Schertz:

Dazu kann ich nichts sagen. Sind wir hier bei einer polizeilichen Vernehmung?

Anwalt Jipp:

Sie haben diese Strafanzeige erstattet. Diese ist von Ihnen für Herrn Middelhoff erstattet worden.

Anwalt Dr. Schertz:

Die Strafanzeige ist gestellt gegen bestimmte Personen, aber nicht gegen die Strafanzeige.

Anwalt Jipp kontert.

Anwalt Dr. Schertz:

Interessiert mich alles nicht.

Anwalt Jipp:

Die Anzeige von Middelhoff richtet sich gegen die Strafanzeige.

Anwalt Dr. Schertz:

Bestreite ich. Geben Sie [Herr Buske] das ins Protokoll. Wir sprechen hier von Kenntnis.

Ich habe hier allein zu entscheiden, ob aus der Versammlung Klagen drohen.

Bis heute gibt es keine Klagen.

Anwalt Jipp:

Das ist ein neues Gleis. Darüber entscheiden die drei Damen und Herren [Frau Richterin Käfer, Richter Zink und Buske].

Anwalt Dr. Schertz:

Ich bestreite, dass das alles der Wahrheit entspricht. Das darf ich machen.

Mag alles sein, davon weiß ich nichts.

Anwalt Jipp:

Das können Sie doch nicht bestreiten.

Anwalt Dr. Schertz:

Die Staatsanwaltschaft war nicht in der Lage, [mich zu informieren].

Das ist das, was ich versucht habe zu klären; ob das, was Sie sagen, wahr ist.

Die Staatsanwaltschaft in Hessen: Sind alle im Mutterschutz, in Urlaub ... nicht in der Lage ....

Anwalt Jipp:

Sind nicht in der Lage, das Aktenzeichen zu geben ... . Finde ich sehr [merkwürdig].

Anwalt Dr. Schertz:

In dieser Behörde ist keiner in der Lage. mir zu sagen, ob das wahr ist, was Sie sagen.

Anwalt Jipp:

Die Kammer ....

Alle Richter lachen.

Anwalt Dr. Schertz:

Finde es merkwürdig, dass Ihr Redakteur ...

Anwalt Jipp:

Wenn Sie bei der falschen Staatsanwaltschaft anrufen, brauchen Sie sich nicht zu wundern.

Herr Middelhoff lügt.

Anwalt Dr. Schertz kontert.

Anwalt Jipp:

Mir reicht die Irreführung. Kritik und Klage. Strafanzeige kann auch als Klage bezeichnet werden. Ist untechnisch. Schreiben aber Journalisten.

Wenn Sie das nicht wissen, dann lügt Middeldorff erneut. Er muss Stellung dazu abgeben.

Anwalt Dr. Schertz:

Ich muss dazu keine Stellung nehmen. Wir entgegnen pur und einfach. Wir wissen davon nichts.

Der Vorsitzende:

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien ausführlich erörtert.

Müssen wir entscheiden?

Anwalt Dr. Schertz:

Schon heute.

Der Vorsitzende:

Selbstverständlich.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Anwalt Dr. Schertz an Anwalt Jipp:

Jetzt gestehen Sie zu, dass es doch zwei Bilder waren.

Anwalt Jipp:

Ja.

Eine Stunde später hörten wir die Entscheidung: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Wieder Mal verlor der Mandant des Anwalts Helmuth Jipp.

 

Wieder droht Verbot bei Rowohlt - Moon Suk: Mond und Sterne

In der Sache Romy Haag vs. Rowohlt Verlag GmbH - 324 O 403/06 - ging es um das Buch "Moon Suk: Mond und Sterne".

Die Klägerin wähnte sich erkannt.

Anwalt Dr. Schertz erläuterte die Persönlichkeitsrechtsverletzung:

... fummelte am Schwanz des Vaters .... Doppelgeschlechtlichkeit ... .

Die Stolpe-Entscheidung sollte greifen.

Beklagtenanwalt zu 2.) fragte den Vorsitzenden:

Was meinen Sie? Wie legen Sie es aus?

Die prompte Antwort des Vorsitzenden:

Unsere Auslegungen machen selten selig.

Sollen wir in die Beweisaufnahme gehen?

Davor erläuterte der Vorsitzende die Entscheidungskriterien:

Der Leser kommt dann zum Schluss, dass die Geschichten einen Wahrheitsgehalt haben.

Das Gedicht Wunderland. Auch die nach dem Interview abgedruckte Geschichte könnte Bezug zur Klägerin haben.

Wenn nach dem Verständnis des Lesers keine Kunstfigur abgebildet wird, tritt die Kunstfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.

In diesem Fall geht es um die Einwilligung. Möglicherweise benötigen wir einen Beweisbeschluss.

Die Entscheidung werden wir hören am 17.11.06, 9:55 im Gerichtssaal.

Kommentar:

Es ging in diesem Verfahren um Erotik. In der Regel obsiegt Erotik bei der Pressekammer Hamburg. Wir werden es erleben.

 

Wieder mal Hans-Jürgen Uhl - VW-Affäre

In Sachen Jürgen Uhl vs. Verband der Vereinigungen Alter Burschenschaften - 324 O 462/06 - war interessant die klare Logik des Vorsitzenden.

Kurz und bündig. Musterbeispiel für Entscheidungskriterien in Verfügungsverfahren.

Der Vorsitzende begann mit folgender Belehrung:

Es gibt keine Notwendigkeit für eine Beweisaufnahme.

Es greifen § 823 Abs. 2 und § 1004 des BGB.

Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ist gegeben, weil die Äußerungen auf der Homepage der Antragsgegnerin verbreitet wurden, und diese damit Störer sei.

Eine Beeinträchtigung des Klägers sei ebenfalls gegeben.

Es handle sich um eine Behauptung und keine Verdachtsberichterstattung. Wir können uns berufen auf die Bayer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Privatpersonen können sich nicht auf Pressemitteilungen berufen.

Es gehe um die Wahrung berechtigter Interessen.

Nach Vorberatung werden wir die Einstweilige Verfügung bestätigen.

Die Zuständigkeit ist wegen dem Internet gemäß § 32 ZPO gegeben.

ZPO § 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Danach schaute der Vorsitzende den Beklagten lieb an und setzte seine Erläuterungen fort:

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert ... .

Der Beklagtenanwalt Herr Kurt Kübler unterbrach:

Bis die Staatsanwaltschaft Braunschweig bzw. das Gericht entschieden haben, sollte die Entscheidung hier aufgeschoben werden.

Der Vorsitzende klärte auf:

Wir sind im Einstweiligen Verfügungsverfahren.

Der Beklagtenanwalt Herr Kurt Kübler erwiderte:

Der Antragsteller hat noch keine Eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Es gebe nur die vom 05.09.2005.

Der Antragsgegner hat den Antragssteller angeschrieben, gefragt, ob die Vorwürfe richtig seien, und keine Antwort erhalten.

Wir haben auch an den Parteivorsitzenden geschrieben.

Der Vorsitzende:

An Herrn Struck?

Der Beklagtenanwalt:

Ja.

Dann gebe es noch das Ermittlungsverfahren. Die Eidesstattliche Versicherung reiche nicht.

Herr Hartz habe gestern eingeräumt, was da los war.

Der Vorsitzende:

Auch Herr Uhl?

Der Beklagtenanwalt:

Was in den Medien stehe, sei wahr. Man  kann nicht ...

Der Vorsitzende:

Sie sind glaubmachungspflichtig.

Der Beklagtenanwalt:

Wir können uns nur auf die Presse und die Akten des Ermittlungsverfahrens berufen. Aber die Zeit erlaubt es nicht.

.... .

Wir stellen hilfsweise den Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen.

Der Klägeranwalt Herr Plog:

Ich widerspreche dem Antrag der Gegenseite auf Ruhenlassen des Verfahrens.

Der Vorsitzende:

Die Entscheidung wird am Schluss der Sitzung im Tenor verkündet.

Ca. eine Stunde später: Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.

15.12.06: Anklage gegen SPD-Abgeordneten Uhl
In der VW-Affäre um Bordellbesuche und Lustreisen erhebt die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach SPIEGEL-Informationen Anklage gegen den SPD-Abgeordneten und früheren Betriebsrat Hans-Jürgen Uhl. Zuvor hatte der Bundestag die Immunität Uhls aufgehoben. (Wir wissen nicht, ob das stimmt - RS)

Kommentar [RS]:

Der Vorsitzende erklärte, Privatpersonen können sich nicht auf Pressemitteilungen berufen.

Folgt man dieser Logik, darf überhaupt nichts mehr geäußert werden.

Man dürfte z.B. nicht behaupten, die Erde drehe sich um die Sonne, man muss dies beweisen können. Das gleiche mit der Lichtgeschwindigkeit als die maximal mögliche.

Ich kann auch nicht beweisen, dass Frau Merkel Bundeskanzlerin ist. Möglicherweise alles gelogen.

Wo beginnen die Recherchen, und wo enden diese?

Die Pressekammer darf das nach dem eigenen Ermessen festlegen.

Auch eigenes Wissen darf nicht geäußert werden, wenn der Betroffene behauptet, dass wäre unwahr.

So erging es mir mit mit dem Satz eines Anwalts: "Der Antrag war Scheiße!"

Alles verboten, verboten und nochmals verboten.

 

Marseille - uninteressant

In der Sache Marseille vs. Axel Springer Verlag - 324 O 393/05 - ist uns egal, ob Herr Marseille bei der Gepäckkotrolle gesagt hat: "Sie wissen wohl nicht, wer ich bin."

Das war Gegenstrand der heutigen Zeugenvernehmung.

Unstrittig scheint zu sein, dass Herr Marseille sich mit dem Kontrolleur im Flughafen laut stritt und die Kontrolle seines Gepäcks zunächst verweigerte.

Springer muss beweisen, dass Marseille "Sie wissen wohl nicht, wer ich bin." gesagt haben sollte.

Alles andere - anmaßendes Auftreten, Streit mit dem Kontrolleur - dürfte keine Rolle spielen für die Entscheidung auf Unterlassung.

Das erinnert mich an meinen Prozess mit der Äußerung "Der Antrag war Scheiße".

Mein Anwalt bezeugte eidesstattlich, dass ein Kraftausdruck fiel, Scheiße oder Mist. Mein Partner bezeugte eidesstattlich, dass der Ausdruck "Scheiße" fiel. Drei Richter konnten sich anderthalb Jahre nach der Verhandlung nicht mehr erinnern, fiel der Ausdruck Scheiße während der Verhandlung oder nicht. Könnte gewesen sein, aber auch nicht. Das gleiche "bezeugte" die Protokollantin.

Die eidesstattliche Versicherung des klagenden Anwalts, dass der Ausdruck "Scheiße" nicht fiel und seine Falschaussage als Zeuge vor Gericht reichten Buske aus, mir einen Maulkorb zu  verpassen.

Bin gespannt, wie gegenüber der Bild entschieden wird. Einen Maulkorb wird diese nicht erhalten.

Wen die Zeugenbefragung genauer interessiert, darf mir mailen. Dann stelle ich meine Notizen ins Internet.

01.12.06: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter ein bestimmtes Foto Privatjet zu schreiben und die Äußerung, Marseille hätte einem Grenzschutzbeamten gefragt: Sie wissen nicht wer ich bin?  [kein wörtliches Zitat]. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/5 der Kosten, die Beklagte 2/5.

 

Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze

Wenn nach dem Verständnis des Lesers keine Kunstfigur abgebildet wird, tritt die Kunstfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht zurück.

Nach neuster Rechtsprechung reicht die Befürchtung aus, erkennbar zu sein.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"0,65, da sind wir stur wie Steine."

"Wir meinen, das schlägt nicht durch."

"Ist aber nicht gänzlich neben der Spur."

"Auf geht´s."

"Unsere Auslegungen machen selten selig."

 

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.12.06
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