Skandal Analyse des Urteils 324 O 741/06 v. 26.01.2007 Rolf Schälike - 20.02.2007
U R T E I L im schriftlichen Verfahren Im Namen des Volkes
In der Sache .... gegen Dipl.-Ing. Marcel Bartels ....
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 im schriftlichen Verfahren,
in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 20. Dezember 2006 für Recht:
I. Die Einstweilige Verfügung vom 11. Oktober 2006 wird im Kostenpunkt bestätigt. II. Der Antragsteller hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen und zwar nach einem Streitwert von bis zu € 900,00.
Das ganze Urteil 324 O 741/07 als pdf-Datei
Weshalb das Urteil ein Skandal ist? Marcel Bartels erhielt eine Einstweilige Verfügung vom 11.10.2006, ohne dass er vorher abgemahnt wurde. Marcel Bartels hat zwar vorher einen Brief mit Rechtsfolgenandrohung vom Kläger erhalten, in welchem es allerdings nur um Kommentare von "Weißes Schaf", und nicht um die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben oder Teilen daraus ging. Marcel Bartels erkannte diese Einstweilige Verfügung de facto ohne Präjudiz und Rechtsgrund an und widersprach lediglich der Kostenentscheidung. Im Normalfall werden bei sofortiger Anerkennung ohne Abmahnung die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Alles andere sind Ausnahmefälle. Wie begründet die Pressekammer ihr skandalöses Urteil? Worin sieht die Pressekammer eine Ausnahme?
Erste skandalöse Entscheidung des Gerichts In den Entscheidungsgründen schreiben die Richter: "Da der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kostenfrage beschränkt hat, ist im Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen, dass die Einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist." Marcels Anwalt hat eindeutig erklärt: "Der Antragsteller hat keinen Anlass für das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegeben." Wie kann in einem solchen Fall das Gericht ohne Prüfung und Begründung behaupten, die Einstweilige Verfügung sei zu Recht ergangen, und dies damit begründen, dass Marcel Bartels keinen weiteren Rechtstreit möchte?
Das Gericht geht in seiner Begründung richtig davon aus, dass die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers lrfiglich bei entsprechender Anwendung des § 93 ZPO gestützt werden kann.
ZPO § 93 Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Das ist dann der Fall, wenn er keinen Anlass zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegeben hat. Veranlassung zur Erhebung einer Klage oder Einreichung des Antrages auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gibt der Beklagte oder Antragsgegner danach durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Sieht man sich die Abmahnungen und Urteile an, mit denen der Beklagte Marcel Bartels bisher sich auseinandersetzen musste, erfährt man, dass er Abmahnungen anerkannte, ohne dafür zahlen zu müssen, dass er in Prozessen obsiegte; bzw. in allen anderen Fällen die Anerkennung eines Äußerungsverbots ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht auf Vergleichswege erfolgte. Veranlassung zur Erhebung einer Klage oder Einreichung des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gibt der Beklagte oder Antragsgegner danach durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Bis hierher kann dem Gericht gefolgt werden.
Zweite skandalöse Entscheidung des Gerichts Das Gericht schreibt weiter: Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass dies grundsätzlich erst dann der Fall ist, wenn der Beklagte oder Antragsgegner auf eine Abmahnung nicht oder negativ reagiert hat. Wo nimmt das Gericht diese falsche Meinung des Antragsgegners her? Auf unsinnige Abmahnungen - und mit solchen haben es Blogger sehr oft zu tun - braucht man nicht zu reagieren oder man kann diese ablehnen. Das ist das Recht eines jeden Abgemahnten, welches durch die Pressekammer mit der obigen Formulierung skandalös negiert wird.
Dritte skandalöse Entscheidung des Gerichts Das Gericht schreibt weiter: Dieser Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. So bedarf es keiner vorherigen Abmahnung, wenn der Antragsteller aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass eine Abmahnung das Verhalten nicht beeinflussen werde, oder wenn ihm aus rechtlich anzunehmenden Gründen eine vorherige Abmahnung nicht zumutbar ist. Skandalös ist hier die Tatsache, dass der Grundsatz, auf welchen Bezug genommen wird, schlicht falsch, sogar rechtswidrig ist. Somit ist auch die daraus folgende Einschränkung falsch also rechtswidrig. Das Gericht meinte vermutlich völlig anderes, was jedoch im konkreten Fall keinen Bestand hätte. Wir kommen damit zur nächsten skandalösen Entscheidung.
Vierte skandalöse Entscheidung des Gerichts Das Gericht behauptet ohne jeglichen sachlichen Bezug: Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, denn der Antragsteller durfte von der Nutzlosigkeit einer vorherigen Abmahnung ausgehen. Recht kann das Gericht durchaus insoweit haben, dass eine Abmahnung nutzlos wäre, weil unbegründet. Geht das Gericht wirklich davon aus, dass bei unbegründete Abmahnungen sofort geklagt wird, so ist dies eine Aufforderung zum Rechtsmissbrauch. Ein Skandal. Die Nutzlosigkeit einer vorhergehenden Abmahnung, erst recht wegen Zitierung aus Anwaltsschreiben in eigener Sache, hat das Gericht nicht nachgewiesen. Es ist auch nicht der Sache nachgegangen, ob aus Anwaltsschreiben zitiert werden darf. Es gab keinen analogen Fall, in welchem Marcel Bartels das Zitieren aus Anwaltschreiben verboten wurde. Fünfte skandalöse Entscheidung des Gerichts Das Gericht behauptet einfach Falsches: Solche Anhaltspunkte waren hier jedoch gegeben, denn die Rechtsverletzung des Antragsgegners bestand gerade darin, dass er ein ihm von dem Antragssteller übermitteltes Anwaltsschreiben in seinem Wortlaut veröffentlicht hatte. Es kommt hinzu, dass dies nicht nur nicht der einzige Fall gewesen ist, in welchem er eine an ihn gerichtete Abmahnung im Wortlaut veröffentlicht hatte, sondern dass der Antragsgegner die Veröffentlichung vorgenommen hatte, obwohl ihm in einem anderen Fall bereits die Veröffentlichung des Abmahnschreibens eines anderen Rechtsanwaltes durch einstweilige Verfügung untersagt worden war. Dies ist schlicht unwahr. Es ist schwer, in diesem Urteil nicht Willkür, Rechts- und Machtmissbrauch zu sehen.
Bitte senden Sie Ihre Kommentare an
Rolf Schälike |