Buskeismus

Fall Gysi

 

 

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Teil 1/6
Inhalt
Teil 3/6
6.- 6.1.7.
Teil 4/6
6.2. - 6.12.
Teil5/6
7. - 8.
Teil 6/6
Gysi

Die roten Markierungen sind von Rolf Schälike und werden kommentiert.

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Teil 2/6

1. Feststellung des Prüfungsergebnisses

2. Rechtsgrundlagen des Überprüfungsverfahrens
    2.1 § 44 b des Abgeordnetengesetzes
    2.2 Richtlinien
    2.3 Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß  § 44 b AbgG
    2.4 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

3. Ablauf des Überprüfungsverfahrens
   3.1 12.Wahlperiode
   3.2 13.Wahlperiode

4. Grundlagen der Überprüfung des Abg. Dr. Gysi
    4.1 Zum Quellenwert der Unterlagen des MfS
    4.2 Recherchen des Bundesbeauftragten mit Bezug auf Dr. Gysi

5. Staatliche Kontrolle der politischen Opposition in der DDR
    5.1 Bekämpfung der politischen Opposition durch das MfS
    5.2 Zur Rolle der Staatsanwaltschaft in MfS-Verfahren
    5.3 Einfluss der SED

Deutscher Bundestag

13.Wahlperiode.

Drucksache 13/10893
29.05.98.
Sachgebiet 0000.
 

Bericht.

des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1.Ausschuß)

zu dem Überprüfungsverfahren des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi gemäß § 44 b Abs. 2 Abgeordnetengesetz

(Überprüfung auf eine Tätigkeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik"

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1. Feststellung des Prüfungsergebnisses

Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) hat in seiner 87. Sitzung am 8. Mai 1998 im Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 Abgeordnetengesetz mit der in Nummer 1 der Richtlinien des Überprüfungsverfahrens vorgesehenen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine inoffizielle Tätigkeit des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als

erwiesen

festgestellt.

2. Rechtsgrundlagen des Überprüfungsverfahrens

2.1 § 44b des Abgeordnetengesetzes

Die Überprüfung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hat ihre Rechtsgrundlage in § 44b des Abgeordnetengesetzes (AbgG) Die Vorschrift wurde durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 20. Januar 1992 (BGBl. I S. 67) in das Abgeordnetengesetz eingefügt. Sie sieht im Grundsatz eine freiwillige Überprüfung auf Antrag eines Mitglieds des Deutschen Bundestages vor (§ 44b Abs. 1 AbgG). Ohne Zustimmung des Mitglieds findet die Überprüfung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat (§ 44b Abs. 2 AbgG) Der 1. Ausschuß führt auch das Verfahren durch (§ 44b Abs. 3 AbgG)

2.2 Richtlinien

Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (MfS/AfNS) legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest (§ 44b Abs. 4 AbgG) Dementsprechend hat der 12. Deutsche Bundestag zusammen mit der Einfügung des § 44b in das Abgeordnetengesetz "Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit" verabschiedet (BGBl. I 1992 S. 76; vgl. auch Drucksache 12/1324 und 12/1737). Der 13. Deutsche Bundestag hat die Übernahme der Richtlinien in seiner konstituierenden Sitzung am 10. November 1994 beschlossen (BT-PlProt. 13/1, S. 7 ff.)

Die Richtlinien regeln auf der Grundlage des § 44b AbgG das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. So wird in Nummer 1 Abs. 1 der Richtlinien die Zuständigkeit des 1. Ausschusses für Überprüfungen nach § 44b AbgG geregelt. Nach Nummer 1 Abs. 4 der Richtlinien trifft der 1. Ausschuß Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

Auf Grundlage der Nummer 2 der Richtlinien ersucht der Präsident des Bundestages den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter, BStU) um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls das betroffene Mitglied es verlangt oder falls der 1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte des Verdachts einer Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mitglieds des Bundestages für das MfS/AfNS feststellt. Der 1. Ausschuß trifft aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und sonstigen ihm zugeleiteten oder von ihm beigezogenen Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das MfS/AfNS als erwiesen anzusehen ist (Nummer 3) In den Nummern 4 und 5 der Richtlinien werden im wesentlichen die Beteiligung des betroffenen Mitglieds am Verfahren und die Veröffentlichung der Feststellung des 1. Ausschusses ggf. mit einer Erklärung des betroffenen Mitgliedes geregelt.

2.3 Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG

Weitere Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens hat der 1. Ausschuß am 30. April 1992 in einer "Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG" festgelegt (Amtliche Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 1992; Drucksache 12/4613, S. 8 f.) Die Absprache wurde durch Beschluß des 1. Ausschusses vom 19. Januar 1995 auch für die 13. Wahlperiode übernommen (Amtliche Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 7. Februar 1995) Bei der Absprache handelt es sich um Verfahrensgrundsätze des 1. Ausschusses zur Durchführung der Überprüfungsverfahren im Rahmen der Regelungen des § 44b AbgG und der Richtlinien.

Neben der Festlegung der Einzelfallüberprüfung durch Berichterstattergruppen (Nummer 1), Fragen der Anhörung des Betroffenen(Nummer2), der Aktenaufbewahrung und -einsicht (Nummer 4), der Öffentlichkeit (Nummer 5) werden in Nummer 6 der Absprache die nachfolgend aufgeführten Festellungskriterien für den Ausschuß festgelegt. Darin heißt es:

"Feststellungskriterien für den Ausschuß sind insbesondere:

- hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG);

- inoffizielle Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG), wenn

- eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt oder

- nachweislich Berichte oder Angaben über Personen geliefert wurden oder

- Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden oder

- sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln für das MfS/AfNS belegen.

- politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

- das Vorliegen einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,

- eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu ungunsten des Betroffenen basieren,

- eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden sind."

2.4 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In einem Organstreitverfahren hat der Abg. Dr. Gysi mit seinen am 10. April 1995 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Anträgen die Feststellung begehrt, daß die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44b Abs. 2 AbgG einschließlich der dazu erlassenen Richtlinien und Absprachen seine Rechte als Abgeordneter aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Durch einstimmigen Beschluß des Zweiten Senats (2 BvE 1/95) hat das Bundesverfassungsgericht am 21. Mai 1996 entschieden, daß das in § 44b Abs. 2 AbgG geregelte Verfahren zur Überprüfung von Bundestagsabgeordneten auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR mit Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist und gegen den Abg. Dr. Gysi ein entsprechendes Verfahren durchgeführt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich gebilligt, daß der Deutsche Bundestag als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern ein Verfahren einführen durfte, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS/AfNS überprüft werden. Im einzelnen führt der Senat aus, daß ein solches Verfahren von Verfassungswegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus hinsichtlich der Beteiligungsrechte des betroffenen Abgeordneten, der Verfahrensgestaltung und der abschließenden Verfahrensfeststellung enthalten muß.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird das vom Bundestag festgelegte und durch Richtlinien und Absprachen näher ausgestaltete Verfahren - auch soweit es auf die Beweismittel des Zeugen- und Sachverständigenbeweises verzichtet und sich auf eine Überprüfung anhand von Urkunden und Angaben des Betroffenen beschränkt - diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Das Gericht weist jedoch darauf hin, daß der 1. Ausschuß von der Verstrickung des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung gewinnen muß, daß auch angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung ausgeschlossen sind. Anderenfalls steht es dem Ausschuß offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen. Mutmaßungen sind dem Ausschuß verwehrt.

3. Ablauf des Überprüfungsverfahrens

3.1 12. Wahlperiode

Erstmals hat der 1. Ausschuß in der 12. Wahlperiode eine Überprüfung des Abg. Dr. Gysi auf eine mögliche Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. Die Überprüfung erfolgte auf Grundlage des § 44b Abs. 1 AbgG, nachdem der Abg. Dr. Gysi im Januar 1992 einen Überprüfungsantrag bei der Präsidentin des Deutschen Bundestages gestellt hatte. Obwohl schon in der 12. Wahlperiode ein erheblicher Verdacht bestand, daß der Abg. Dr. Gysi inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet hat und Angaben über seine Mandanten und deren Strafverfahren an die Staatssicherheit geliefert hat, kam der 1. Ausschuß mit dem ihm zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden MfS-Dokumenten zu dem Ergebnis, eine inoffizielle Tätigkeit Dr. Gysis für das MfS sei nicht mit letzter Sicherheit zu erweisen. Da der Abg. Dr. Gysi daraufhin gegen den Berichtsentwurf des 1. Ausschusses ein Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht angestrengt hatte, unterblieb die Veröffentlichung des Berichts, so daß das Überprüfungsverfahren in der 12.Wahlperiode nicht formell abgeschlossen wurde.

3.2 13. Wahlperiode

In der 13. Wahlperiode beschloß der 1. Ausschuß in seiner 4. Sitzung am 9. Februar 1995 gemäß § 44b Abs. 2 AbgG ein Überprüfungsverfahren gegen den Abg. Dr. Gysi ohne dessen Zustimmung durchzuführen. Der Ausschuß hatte zuvor festgestellt, daß in bezug auf den Abg. Dr. Gysi konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen. Grundlage für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens waren zum einen die bereits aus der 12. Wahlperiode vorliegenden Erkenntnisse. Zum anderen hatte der Bundesbeauftragte mit Schreiben vom 17. Oktober und 3. November 1994 weitere Unterlagen mit Bezug auf Dr. Gysi aus den Beständen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR übersandt, die zusätzliche Anhaltspunkte einer Tätigkeit Dr. Gysis für das Ministerium für Staatssicherheit enthielten.

Aufgrund des Beschlusses des 1. Ausschusses vom 9. Februar 1995 ersuchte die Präsidentin des Deutschen Bundestages den Bundesbeauftragten mit Schreiben vom 8. März 1995, eventuell vorhandene weitere Unterlagen mit Bezug auf Dr. Gysi zu übersenden und ein Gutachten zu den vorliegenden Erkenntnissen auszuarbeiten. Diesem Ersuchen hat der Bundesbeauftragte mit der Übersendung einer "Gutachterlichen Stellungahme zu in der Behörde des Bundesbeauftragten aufgefundenen Unterlagen, die mit Dr. Gregor Gysi im Zusammenhang stehen" vom 26. Mai 1995 entsprochen. Der Bundesbeauftragte legte gleichzeitig eine Zusammenstellung sämtlicher bis dahin in seiner Behörde aufgefundener Unterlagen zu Dr. Gysi vor. In seiner Sitzung vom 2. Juni 1995 beschloß der 1. Ausschuß, die Gutachterliche Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mit Datum vom 9. August 1995 legte der Abg. Dr. Gysi eine Stellungnahme zur Gutachterlichen Stellungnahme des Bundesbeauftragten vom 26. Mai 1995 vor.

Im Hinblick auf das vom Abg. Dr. Gysi im April 1995 beim Bundesverfassungsgericht angestrengte Organstreitverfahren gegen das Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 AbgG ruhte das Verfahren in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im wesentlichen. Der 1. Ausschuß setzte das Überprüfungsverfahren fort, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Organklage des Abg. Dr. Gysi durch Beschluß vom 21. Mai 1996 einstimmig zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44b Abs. 2 AbgG festgestellt hatte.

Da der Bundesbeauftragte zwischenzeitlich bis dahin nicht bekannte Unterlagen mit Bezug auf Dr. Gysi aufgefunden und dem 1. Ausschuß zugeleitet hatte, beschloß der 1. Ausschuß im November 1996, den Bundesbeauftragten zu bitten, eine umfassende Recherche nach weiteren Unterlagen durchzuführen.

Mit Datum vom 13. März 1997 legte der Bundesbeauftragte zusammen mit neu aufgefundenen Unterlagen einen Ergänzenden Bericht zu seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Mai 1995 vor. Der Abg. Dr. Gysi nahm mit Schreiben vom 17. April 1997 zum Ergänzenden Bericht des Bundesbeauftragten Stellung und überreichte dem 1. Ausschuß umfangreiche Anlagen. Der Ergänzende Bericht wurde aufgrund eines Beschlusses des 1. Ausschusses vom 24. April 1997 gemeinsam mit der Stellungnahme des Abg. Dr. Gysi der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Mit seinen Schreiben vom 27. Mai 1997 und vom 3. Juni 1997 legte der Bundesbeauftragte dem 1. Ausschuß weitere Unterlagen mit Bezug auf Dr. Gysi vor, zu denen der Abg. Dr. Gysi mit Schreiben vom 6. Juni 1997 Stellung nahm. Unter dem 9. Juni 1997 ergänzte der Bundesbeauftragte seinen Ergänzenden Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme mit einer beispielhaften Darstellung einzelner Fallgruppen (Beispiele zum Ergänzenden Bericht). Hierzu nahm der Abg. Dr. Gysi mit Schreiben vom 17. Juni 1997 Stellung.

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gegen den Abg. Dr. Gysi lagen dem 1. Ausschuß neben den bereits genannten Stellungnahmen weitere Stellungnahmen des Bundesbeauftragten vor. Hierbei handelt es sich um die Schreiben des Bundesbeauftragten vom 21. Juni 1995, 29. Juni 1995, 1. Februar 1996, 5. März 1997, 18. Juni 1997 und vom 16. Februar 1998. Mitglieder des 1. Ausschusses nahmen im Laufe des Verfahrens beim Bundesbeauftragten Einsicht in die Originale der dem 1. Ausschuß in Kopie zugeleiteten Unterlagen aus den Beständen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR. Der Bundesbeauftragte und seine Mitarbeiter erläuterten dem 1. Ausschuß in vier Sitzungen - am 18. Mai 1995, 22. Juni 1995, 7. November 1996 und am 12. Juni 1997 - die vorgelegten Unterlagen und die dazu abgegebenen Stellungnahmen mündlich.
Dem Abg. Dr. Gysi wurden in jedem Stadium des Überprüfungsverfahrens die zu seiner Person übermittelten Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten zugänglich gemacht. Er erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und machte - neben den bereits aufgeführten Schreiben - mit seinen teilweise mit Anlagen versehenen Schreiben vom 25. November 1994, 9. Februar 1996, 26. Februar 1996, 8. November 1996, 13. Juni 1997, 25. Juni 1997, 8. September 1997, 12. September 1997 und 19. März 1998 hiervon Gebrauch. Der Abgeordnete Dr. Gysi hat dem 1. Ausschuß zudem - teils in Auszügen - einige Gerichtsurteile bzw. Beschlüsse von Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten und der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg überreicht, in denen der Vorwurf einer Zusammenarbeit Dr. Gysis mit dem MfS eine Rolle spielte. Die Erklärungen und Stellungnahmen des Abg. Dr. Gysi wurden in das Überprüfungsverfahren eingeführt und sind vom 1. Ausschuß bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.

Am 11. und 12. Juni 1997 hörte der 1. Ausschuß den Abg. Dr. Gysi an. Der Abg. Dr. Gysi erhielt Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und auf Fragen von Ausschußmitgliedern zu antworten.

In seiner 79. Sitzung am 24. März 1998 traf der 1. Ausschuß seine vorläufigen Feststellungen zu dem Überprüfungsverfahren. Hierzu lagen ihm unterschiedliche Entwürfe vor. Die Berichterstatterin Ulla Jelpke sah in den vorliegenden Unterlagen keinen Nachweis für eine inoffizielle Zusammenarbeit Dr. Gysis mit dem MfS. In ihrem Entwurf vom 27. Oktober 1997 hatte sie deshalb vorgeschlagen, eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder politische Verantwortung Gregor Gysis für das MfS als nicht erwiesen festzustellen. Der 1. Ausschuß lehnte den Vorschlag der Abgeordneten Ulla Jelpke gegen die Stimme der Gruppe der PDS ab.

Auch der Berichterstatter Jörg van Essen war zu dem Ergebnis gelangt, eine inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung Dr. Gysis für das MfS sei nicht erwiesen. Einen entsprechenden Entscheidungsvorschlag enthielt sein Berichtsentwurf vom 16. März 1998. Der 1. Ausschuß lehnte auch diesen Vorschlag gegen die Stimme der Fraktion der F.D.P. und bei Enthaltung der Gruppe der PDS ab.

Er traf vielmehr in der Sitzung am 24. März 1998 gegen die Stimmen der F.D.P und der PDS mit den Stimmen seiner übrigen 15 Mitglieder vorläufig die Feststellung, daß eine inoffizielle Tätigkeit des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erwiesen ist. Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtete gemäß Ziff. 4 der Richtlinien für das Überprüfungsverfahren die Präsidentin des Bundestages und Abg. Dr. Gysi als Betroffenen sowie in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden der Gruppe der PDS von dieser beabsichtigten Feststellung.

Der Abgeordnete Dr. Gysi erhob am 25. März 1998 vor dem Bundesverfassungsgericht eine Organklage gegen die vorläufige Feststellung des 1. Ausschusses wegen Verletzung des Artikel 38 GG und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Anordnung. Mit Beschluß vom 1. April 1998 hat das Bundesverfassungsgericht die Organklage des Abgeordneten Dr. Gysi einstimmig in der Hauptsache als teilweise unzulässig und im übrigen als unbegründet verworfen und gleichzeitig seine Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt.

Am 21. April 1998 hörte der 1. Ausschuß den Abg. Dr. Gysi nochmals an und erörterte mit ihm die in der Sitzung vom 24. März 1998 getroffene vorläufige Feststellung einer inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.

Auf der Grundlage der vom Bundesbeauftragten zugeleiteten Dokumente und Stellungnahmen, dem Ergebnis der mündlichen Anhörungen des Abg. Dr. Gysi und der von ihm abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen und Erklärungen sowie beigezogener Unterlagen stellte der 1. Ausschuß in seiner 87. Sitzung am 8. Mai 1998 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine inoffizielle Tätigkeit des Abg. Dr. Gysi für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen fest.

4. Grundlagen der Überprüfung des Abg. Dr. Gysi

4.1 Zum Quellenwert der Unterlagen des MfS

Auch im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 AbgG gegen den Abg. Dr. Gysi stellt sich die allgemeine Frage nach dem Quellenwert und dem Wahrheitsgehalt der MfS-Unterlagen. Die Diskussion um den Wahrheitsgehalt der MfS-Unterlagen wird häufig von unterschiedlichen Seiten mit einem hohen Maß an emotionalem Engagement und persönlicher Betroffenheit geführt. Dabei zeigt sich, daß ehemalige Opfer der Staatssicherheit und des SED-Regimes überwiegend den Wert der MfS-Akten betonen, während einige ehemalige hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit die Zuverlässigkeit des Aktenbestandes des MfS in Zweifel ziehen (siehe Roger Engelmann, Zu Struktur, Charakter und Bedeutung der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, BF informiert 3/1994, S. 4)

Allgemein läßt sich aufgrund vorliegender Studien zum Quellenwert der MfS-Unterlagen festhalten, daß das MfS bei der Informationsgewinnung und in der internen Kommunikation bemüht war, verfälschende Faktoren möglichst auszuschalten, um die Effizienz seiner Tätigkeit nicht zu gefährden. Das MfS führte insofern eine permanente Bewertung, Kontrolle und Überprüfung seiner eigenen Informationserhebung durch (siehe Engelmann, a.a.O., S. 8 f. m.w.N.). Dieser Befund ergibt sich insbesondere aus dienstlichen Festlegungen des MfS zur operativen Arbeit. Beispielhaft läßt sich hierfür die Richtlinie 1/79 für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit (GMS) vom 8. Dezember 1979 anführen (abgedruckt in: Helmut Müller-Enbergs (Hrsg.), Inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen, Berlin, 1996, S. 305 ff.)

In der Richtlinie heißt es etwa unter Nr. 1.1. zur "Gewinnung operativ bedeutsamer Informationen", daß das Hauptanliegen der Arbeit mit den IM die zielgerichtete konspirative Gewinnung von Informationen "mit hoher Qualität und Aussagekraft zur Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes zu sein" hat. Auch das Wörterbuch der Staatssicherheit1) führt in diesem Zusammenhang aus, daß zur Gewährleistung einer hohen Qualität, der IM objektiv und vollständig zu berichten hat. Der IM-führende Mitarbeiter muß bei der Berichterstattung durch den IM "Widersprüche, Unklarheiten und Lücken erkennen, beseitigen bzw. durch erneute Auftragserteilung und Instruierung überwinden". Den Wahrheitsgehalt der Informationen hat er durch gezielte Fragen zu überprüfen. Mündliche Berichte eines IM hat der IM-führende Mitarbeiter zu dokumentieren und objektiv und unverfälscht wiederzugeben. Die Berichte der IM sind rationell abzufassen (siehe Siegfried Suckut (Hrsg.), Das Wörterbuch der Staatssicherheit [Stichwort: Inoffizieller Mitarbeiter; Berichterstattung])

Das MfS hat nach Darstellung des Bundesbeauftragten bei der inoffiziellen Zusammenarbeit Besonderheiten, die sich beispielsweise aus der beruflichen Tätigkeit der betreffenden Person oder aus ihrem beruflichen Umfeld ergeben, beachtet. Das MfS ging etwa bei der Gewinnung von inoffiziellen Mitarbeitern im Bereich der "Bekämpfung der politischen Untergrundtätigkeit" flexibel vor und nutzte den Spielraum, den die Richtlinien boten voll aus. Hiernach hat Minister Mielke bereits im Jahre 1955 verfügt, daß entscheidend "nicht die Verpflichtung, sondern die positive Mitarbeit des Kandidaten" sei (Direktive Nr. 48/55, GVS 3334/55, zit. BStU, Schreiben vom 29. Juni 1995, S. 5) Dieses Prinzip sei bis zur Auflösung des MfS beibehalten worden, wobei die Richtlinien des MfS hierfür entsprechende Spielräume geboten hätten. Im MfS seien derartige Besonderheiten üblich gewesen, so daß es im Rahmen jeder aktiven Erfassung möglich gewesen sei, die betreffende Person für das MfS inoffiziell zu nutzen (BStU, Schreiben vom 29. Juni 1995) Ungeachtet dieser Besonderheit ist auch hier davon auszugehen, daß die qualitativen Anforderungen an die Berichterstattung einzuhalten waren.

Der 1. Ausschuß sieht, daß zum Quellenwert und zum Wahrheitsgehalt der umfangreichen und differenzierten Aktenbestände des MfS insgesamt nur allgemeine Aussagen getroffen werden können. Anläßlich eines konkreten Überprüfungsverfahrens, wie es gegen den Abg. Dr. Gysi gemäß § 44b Abs. 2 AbgG durchgeführt wird, können allgemeine Aussagen zum Quellenwert der MfS-Dokumente durchaus bei der Interpretation berücksichtigt werden, ohne daß bereits hieraus eine abschließende Bewertung erfolgen kann. In erster Linie sind die zum konkreten Fall vorliegenden MfS-Unterlagen zu interpretieren, zu gewichten und auszuwerten. Nach Auffassung des 1. Ausschusses kann jedoch aufgrund der dargestellten Richtlinien und Vorgaben des MfS für die operative Arbeit die grundsätzliche Zuverlässigkeit der vom Bundesbeauftragten vorgelegten MfS-Unterlagen angenommen werden. Dabei ist sich der 1. Ausschuß bewußt, daß auch beim MfS - wie in allen Apparaten - Abweichungen und Verstöße gegen dienstliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Qualität der Informationserhebung haben konnten, vorgekommen sind. Derartige Regelverstösse dürften sich allerdings aufgrund der straffen militärischen Struktur des MfS in Grenzen gehalten haben. Hinzu kam, daß die jeweiligen Leiter einen relativ überschaubaren Kreis von Unterstellten anleiteten und kontrollierten.

Auf höherer Ebene bestanden außerdem Kontrollgruppen, die über die Einhaltung der dienstlichen Bestimmungen und sonstiger Vorgaben wachten (vgl. Engelmann, a.a.O., S. 11 f.; ders., Zum Quellenwert der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Klaus-Dietmar Henke, Roger Engelmann (Hrsg.), Aktenlage, Die Bedeutung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die Zeitgeschichtsforschung, Berlin, 1995, S. 23 ff.)

Unter Berücksichtigung dieser Einschätzung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Vorgaben des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44b Abs. 2 AbgG hatte der 1. Ausschuß jede einzelne MfS-Unterlage, die der Bundesbeauftragte vorgelegt hat, nach ihrem spezifischen Gehalt zu interpretieren, zu gewichten und zu bewerten. Nur diese exakte Analyse der aufgefundenen Unterlagen erlaubt im konkreten Einzelfall aufschlußreiche Aussagen über den Inhalt und den Grad der Intensität einer möglichen inoffiziellen Zusammenarbeit von Dr. Gysi mit dem MfS.

4.2 Recherchen des Bundesbeauftragten mit Bezug auf Dr. Gysi

Wesentliche Grundlage der Überprüfung des Abg. Dr. Gysi auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sind die dem 1. Ausschuß vom Bundesbeauftragten übermittelten Unterlagen aus den Beständen des MfS.2). In seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Mai 1995 und in seinem Ergänzenden Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme vom 13. März 1997 hat er seine Vorgehensweise bei der Durchsuchung der MfS-Unterlagen nach Dokumenten mit Bezug auf Dr. Gysi dargelegt. Der Bundesbeauftragte hat dem 1. Ausschuß nach einer in erster Linie von ihm vorgenommenen Zählung insgesamt 301 Unterlagen mit Bezug auf Dr. Gysi aus den Beständen des MfS übermittelt. Diese Unterlagen gliedern sich teilweise wiederum in Einzeldokumente. Zahlreiche Unterlagen wurden als Ausfertigungen, Kopien oder Durchschläge eines Originaltextes aus den MfS-Unterlagen entnommen, 3) so daß dem 1. Ausschuß oft mehrere Exemplare eines Dokuments zur Verfügung stehen. Einzelne Dokumente, die in mehreren Versionen vorliegen, enthalten oftmals unterschiedliche handschriftliche Anmerkungen und Verfügungen. Der 1. Ausschuß kann daher die besondere Bedeutung, die die ggf. mehreren Fundorte eines Dokuments haben, in die Gesamtbewertung einbeziehen.

Hinsichtlich seiner Vorgehensweise bei der Recherche nach Unterlagen mit Bezug auf Dr. Gysi führt der Bundesbeauftragte in seiner Gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Mai 1995 aus, daß seine Stellungnahme auf der Analyse der zu Dr. Gysi vom MfS angelegten IM-Vorlaufakte "Gregor", Archiv-Nr. AIM/9564/86, von aufgefundenen Fragmenten der OPK "Sputnik", Reg.-Nr. XV/4628/86, von sogenannten Einsatzdokumenten der HA XX/OG bzw. HA XX/9 zur "Bearbeitung" des politischen Untergrundes der DDR sowie auf der Analyse von Aktenstücken aus operativen Vorgängen zu verschiedenen oppositionellen Personen beruht (BStU, Gutachterliche Stellungnahme, S. 5). In seinem Ergänzenden Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme vom 13. März 1997 legt der Bundesbeauftragte dar, daß bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Gutacherlichen Stellungnahme vom 26. Mai 1995 Art und Menge der mit Bezug auf Dr. Gysi vorliegenden MfS-Unterlagen grundlegende Aussagen zum Charakter der Zusammenarbeit mit dem MfS ermöglicht hätten.

Die Gutachterliche Stellungnahme habe alle bis dahin Dr. Gysi zuzuordnenden Unterlagen zur Kenntnis genommen. Die Unterlagen seien dem 1. Ausschuß in Kopie insgesamt zur Verfügung gestellt worden, um die in den Akteninhalten und der Aktenführung deutlich werdenden Beziehungen zwischen Dr. Gysi und dem MfS darstellen und verständlich machen zu können. Im Dokumentenanhang zur Gutachterlichen Stellungnahme seien deshalb auch Unterlagen geliefert worden, die allenfalls mittelbar für die Beurteilung einer Zusammenarbeit Dr. Gysis mit dem MfS relevant seien. Wie der Bundesbeauftragte weiter darstellt, hat er aufgrund der Bitte des 1. Ausschusses vom November 1996 eine systematische Suche in allen einschlägigen Aktenbeständen ohne Beschränkung auf in Findhilfsmitteln enthaltenen konkreten Hinweisen durchgeführt. Mit vertretbarem Aufwand sollten möglichst alle Aktenstücke mit Bezug zu Dr. Gysi aufgefunden werden. Hierzu seien alle Fundstellen mit Bezug zu Dr. Gysi zunächst unterschiedslos aufgegriffen und bei den Recherchen berücksichtigt worden (BStU, Ergänzender Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme, S. 5)

Nach Mitteilung des Bundesbeauftragten wurden die bereits bekannten MfS-Unterlagen aus Beständen, in denen an anderer Stelle Bezüge zu Dr. Gysi festgestellt worden waren, von Anfang bis Ende nach weiteren Hinweisen durchgesehen. Dieser Teil der Recherche umfaßte Akten zu rund 50 Personen mit etwa 800 Aktenbänden, die mehr als 200 000 Seiten enthalten. Zweitens wurden sämtliche erst grob erschlossenen Unterlagen der HA XX/OG bzw. HA XX/9 auf Hinweise zu Dr. Gysi und den für ihn vorgesehenen Decknamen "Gregor", "Notar" und "Sputnik" mit einem Bestand von 1740 Signaturen und über 260 000 Seiten durchgesehen. Danach wurde der bis zu diesem Zeitpunkt erst grob erschlossene Aktenbestand der Auswertungs- und Kontrollgruppe (AKG) der HA XX, in der alle für die gesamte HA XX wichtigen Informationen verarbeitet worden sind, unter Zuhilfenahme von Findhilfsmitteln, die der Bundesbeauftragte erstellt hat, gesichtet und ausgewertet. Mit Hilfe der Archivkartei des Bundesbeauftragten und der Hinweise aus dem Elektronischen Personenregister (EPR) sind in diesem Bestand etwa 30 relevante Signaturen aufgefunden und ausgewertet worden. Im Verlauf seiner Recherche hat der Bundesbeauftragte auch in den Beständen der Abteilung 4 der HA XX recherchiert, die für die Bekämpfung der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der DDR und damit von Erscheinungsformen der sogenannten politischen Untergrundtätigkeit zuständig gewesen ist. Außerdem fand eine Recherche im Bestand der Abteilung 5 der HA XX statt, weil sich deren vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem "Operationsgebiet" gegen sogenannte Inspiratoren und Organisatoren der politischen Untergrundtätigkeit unter ehemaligen DDR-Bürgern in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie unter Anhängern alternativer Gruppierungen und Organisationen gerichtet hat. In diesen Beständen wurde mit Hilfe von Findhilfsmitteln des BStU recherchiert und 35 relevante Signaturen ausgewertet. Der Bundesbeauftragte hat weiterhin mit seinen Findhilfsmitteln in den Beständen der HA XX in deren unter "Allgemein" erschlossenen Unterlagen,4) die sich auf rund 1700 Signaturen belaufen, entsprechend der Erschließungskartei des Bundesbeauftragten personenbezogene Recherchen zu zahlreichen anderen Personen durchgeführt und Finanzunterlagen ausgewertet. Außerdem ging er in den Unterlagen der HA IX allen durch andere Recherchen bekannten Personenhinweisen nach. Auch in den Beständen der für die Postkontrolle zuständigen Abteilung M und der für die Telefonkontrolle zuständigen Abteilung 26 sind die einschlägigen Signaturen ausgewertet worden. Da Dr. Gysi zur Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der DDR und westlichen Journalisten Verbindungen unterhalten hat, erfolgte zudem eine Recherche in den Beständen der zuständigen HA II, wobei 20 einschlägige Signaturen aufgefunden und durchgesehen worden sind. Weiterhin wurde zur Anschrift Frankfurter Allee 84 recherchiert, wo Dr. Gysis Kanzlei ihren Sitz hatte.

Schließlich erfolgte eine Auswertung von relevanten Unterlagen, die aus den vom MfS zur Vernichtung vorgesehenen Beständen bisher rekonstruiert werden konnten (siehe insgesamt BStU, Ergänzender Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme, S. 6)

Erläuternd hat der Bundesbeauftragte erklärt, daß seine Recherche zur Erstellung des Ergänzenden Berichts zur Gutachterlichen Stellungnahme systematisch erfolgte und auf Vollständigkeit ausgerichtet war. Alle Unterlagen, die irgendeinen Bezug zu Dr. Gysi aufwiesen, seien in die Gesamtbetrachtung aufgenommen worden. Eine Vorauswahl bei der Berücksichtigung von Unterlagen habe es nicht gegeben (BStU, Ergänzender Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme, S. 7)

Im Nachgang zum Ergänzenden Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme vom 13. März 1997 übersandte der Bundesbeauftragte, zuletzt mit Schreiben vom3. Juni 1997,dem1. Ausschuß weitere Dokumente mit Bezug zu Dr. Gysi, die anläßlich einer anderweitig veranlaßten Recherche in den Beständen der HA XX/7 (Kunst, Kultur, Massenmedien) aufgefunden worden waren. Letztmals bat der 1. Ausschuß den Bundesbeauftragten mit Schreiben vom 5. Februar 1998 eine Recherche zu Dokumenten aus der Zeit der Erfassung Dr. Gysis in der OPK "Sputnik" durchzuführen, die zu keinen neuen Hinweisen führte.

5. Staatliche Kontrolle der politischen Opposition in der DDR

5.1 Bekämpfung der politischen Opposition durch das MfS

Das Ministerium für Staatssicherheit war ein zentrales Instrument bei der Bekämpfung der politischen Opposition in der DDR. Im Statut des MfS von 1969 wurden insofern als Hauptaufgaben des Ministeriums u.a. die Zerschlagung und Zersetzung "feindlicher Agenturen", die Aufdeckung "geheimer subversiver Pläne und Absichten" sowie das Aufdecken und Vorbeugen von Straftaten gegen die DDR angegeben.

Das MfS war organisatorisch so gegliedert, daß es alle wesentlichen gesellschaftlichen und staatlichen Bereiche der DDR kontrollieren und überwachen konnte; es bildete die gesellschaftliche Struktur der DDR nach und konnte so jeden gesellschaftlichen Bereich "operativ erfassen" und "politisch-operativ" sichern. Hierfür bestand eine MfS-interne Aufgabenteilung, aus der sich gegliederte Verantwortungsbereiche ergeben haben, in denen sich die Tätigkeit der einzelnen operativen Diensteinheiten vollzog.

Hinsichtlich seiner Arbeitsweise war das MfS ein streng konspirativ arbeitender und militärisch organisierter Apparat.

Die Hauptabteilung XX, aus der der wesentliche Teil der dem 1. Ausschuß zugeleiteten MfS-Unterlagen zu Dr. Gysi stammt, läßt sich als das eigentliche Zentrum der Staatssicherheit charakterisieren (vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland", Drucksache 12/7820) Sie war zuständig für die Gebiete "Staatsapparat, Volksbildung, Gesundheitswesen, Justiz, Parteien (ohne SED), Massenorganisationen, Sport, Kunst, Kultur, Kirchen, politischer Untergrund" (BStU, Gutachterliche Stellungnahme, S. 5, FN 4; siehe hierzu auch: Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente (Nr. 2/93), Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, Hauptabteilung XX, S. 107 ff.) In der Hauptabteilung XX waren alle Aktivitäten des MfS konzentriert, die auf die Bekämpfung des "politischen Untergrundes" in der DDR gerichtet waren. Sie war damit maßgeblich für die Überwachung und Unterdrückung politisch Andersdenkender, d.h. Oppositioneller zuständig (vgl. BStU, Gutachterliche Stellungnahme, S. 9) Nach Darstellung des Berichts der Enquetekommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" wurde die besondere Bedeutung der HA XX auch dadurch erkennbar, daß sie nach der Dienstanweisung Mielkes Nr. 2/85 "zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit" ermächtigt wurde, gegenüber anderen operativen Diensteinheiten - unter anderem auch der für strafprozessuale Maßnahmen zuständigen HA IX, dem sogenannten "Untersuchungsorgan" des MfS - die Federführung bei der Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit wahrzunehmen (a.a.O., Drucksache 12/7820) Die Tätigkeit der HA XX erschöpfte sich dabei nicht nur in der Beschaffung von Informationen, sondern umfaßte auch die Einleitung von Operativen Personenkontrollen, das Anlegen von Operativen Vorgängen oder auch "Maßnahmen der Zersetzung".

Innerhalb der HA XX kam der Abteilung 9 eine besondere Bedeutung zu. Die HA XX/9, die für die "operative Bearbeitung" der Opposition, der Träger "politischer Untergrundarbeit" und "politisch-ideologischer Diversion" zuständig war (Bericht der Enquetekommission, Drucksache 12/7820), entwickelte sich aus der HA XX/OG (Operativgruppe) Die HA XX/ OG wurde ursprünglich zur operativen Bearbeitung und Kontrolle von Einzelpersonen (z.B. Robert Havemann), die wegen ihrer oppositionellen Haltung aufgefallen waren, geschaffen (BStU, Gutacherliche Stellungnahme, S. 5) Ziel der Tätigkeit der HA XX/ OG bzw. HA XX/9 war die Zerschlagung der politischen Opposition (siehe hierzu Jürgen Fuchs, "Ich habe eine Botschaft, die heißt: keine Sicherheit", Artikel in: Frankfurter Rundschau vom 23. April 1997) Hierzu nutzte das MfS vor allem die Zersetzung. Das Wörterbuch der Staatssicherheit führt zum Stichwort "Zersetzung, operative" aus: "operative Methode des MfS zur wirksamen Bekämpfung subversiver Tätigkeit, insbesondere in der Vorgangsbearbeitung. Mit der Z. wird durch verschiedene politisch-operative Aktivitäten Einfluß auf feindlich-negative Personen, insbesondere auf ihre feindlich-negativen Einstellungen und Überzeugungen in der Weise genommen, daß diese erschüttert oder allmählich verändert werden bzw. Widersprüche sowie Differenzen zwischen feindlichnegativen Kräften hervorgerufen, ausgenutzt oder verstärkt werden. Ziel der Z. ist die Zersplitterung, Lähmung, Desorganisierung und Isolierung feindlichnegativer Kräfte, um dadurch feindlich-negative Handlungen einschließlich deren Auswirkungen vorbeugend zu verhindern, wesentlich einzuschränken oder gänzlich zu unterbinden bzw. eine differenzierte politisch-ideologische Rückgewinnung zu ermöglichen. Z. sind sowohl unmittelbarer Bestandteil der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte zur Durchsetzung der Z. sind die IM. Die Z. setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über geplante, vorbereitete und durchgeführte feindliche Aktivitäten sowie entsprechende Anknüpfungspunkte für die wirksame Einleitung von Z.-Maßnahmen voraus. Die Z. hat auf der gründlichen Analyse des operativen Sachverhalts zu erfolgen. Die Durchführung der Z. ist einheitlich und straff zu leiten, ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die politische Brisanz der Z. stellt hohe Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der Konspiration."

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger von Oppositionellen in Strafprozessen konnte Dr. Gysi mit der HA XX des MfS nur inoffiziell zusammenarbeiten (BStU, Ergänzender Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme, S. 23) Eine offizielle Zusammenarbeit war allenfalls mit dem Untersuchungsorgan des MfS, der Hauptabteilung IX, möglich. Die Hauptabteilung IX war gemäß § 88 der Strafprozeßordnung der DDR offizielles Untersuchungsorgan in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Sie war für sogenannte "Staatsverbrechen" und "politisch-operativ bedeutsame Straftaten gegen die staatliche Ordnung" zuständig (siehe hierzu: Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Dokumente (Nr. 2/93), Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989, Hauptabteilung IX, S. 73 ff.) Die Untersuchungstätigkeit der HA IX des MfS hatte einen Doppelcharakter. Einerseits war sie durch die gleichen Merkmale charakterisiert wie die politisch-operative Arbeit des MfS und konnte die Nutzung aller der Staatssicherheit zur Verfügung stehenden geheimdienstlichen Mittel beinhalten. Andererseits war die Untersuchungstätigkeit der HA IX des MfS eine von der Strafprozeßordnung der DDR geregelte offizielle Tätigkeit, für die die hiernach geltenden formalen Regelungen galten (siehe hierzu Roger Engelmann, a.a.O., S. 19 f.; Karl Wilhelm Fricke, Das MfS als Instrument der SED am Beispiel politischer Strafprozesse, in: Siegfried Suckut, Walter Süß (Hrsg.), Staatspartei und Staatssicherheit, Berlin 1997, S. 199 ff. (203 ff.) Hierzu stellt der 1. Ausschuß jedoch klar, daß das Untersuchungsorgan des MfS nicht als rechtsstaatliches Strafverfolgungsorgan angesehen werden kann.

5.2 Zur Rolle der Staatsanwaltschaft in MfS-Verfahren

Nach der Strafprozeßordnung der DDR war grundsätzlich der Staatsanwalt Herr des Ermittlungsverfahrens in all seinen Phasen. In Ermittlungsverfahren, die vom Untersuchungsorgan des MfS - den sogenannten MfS-Verfahren - betrieben wurden, wirkte er jedoch während der Untersuchung mehr in der Rolle eines Statisten mit. Ebenso wie der Haftrichter hatte er vor allem die Einhaltung bestimmter formaljuristischer Verfahrensfragen zu bestätigen (Clemens Vollnhals, Der Schein der Normalität, in: Siegfried Suckut, Walter Süß (Hrsg.), Staatspartei und Staatssicherheit, Berlin 1997, S. 213 ff.)

Die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan des MfS war dem Staatsanwalt anzuzeigen. Wurde die beschuldigte Person verhaftet, mußte sie spätestens am nächsten Tag einem Haftrichter vorgeführt werden. Ebenso mußte die Überschreitung bestimmter Bearbeitungsfristen dem Staatsanwalt angezeigt werden. Die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren mit oder ohne Haft überhaupt eingeleitet wurde, traf jedoch nicht der Staatsanwalt, sondern der Leiter der Hauptabteilung IX des MfS nach entsprechender "politisch-operativer" Prüfung. In MfS-Verfahren hatte der Staatsanwalt keinen Einfluß auf Untersuchungsplanung und Vernehmung. Der Staatsanwalt erhielt keine volle Akteneinsicht. Alle Untersuchungsdokumente, die Aufschluß über spezifische Mittel und Methoden des MfS gaben, waren in einer gesonderten Handakte des MfS-Untersuchungsführers zusammenzufassen. In einer "Orientierung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen" aus dem Jahre 1984 heißt es dazu, daß die Unterlagen "kontrollfähig" zu gestalten seien, so daß dem Staatsanwalt auf Anforderung "die Dokumentation aller beweiserheblichen und der Aufklärung der möglichen Straftat dienenden offiziellen Informationen zur Einsichtnahme gegeben werden können. Dabei ist die unbedingte Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung von operativen Mitteln, Methoden und Kräften zu sichern." (Orientierung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiums gemäß §§ 92 ff. StPO in der Untersuchungsarbeit des MfS vom 1. 12. 1984, zit. nach: Vollnhals, a.a.O.)

5.3 Einfluß der SED

Das Ministerium für Staatssicherheit verstand sich als "Schild und Schwert" und damit als zentrales Herrschaftsinstrument der SED. Dabei wurde die Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit nach Darstellung des Bundesbeauftragten allerdings nicht direkt durch den SED-Apparat gesteuert. Hiernach hat die SED zwar vom MfS verlangt, die innere Lage der DDR unter allen Bedingungen stabil zu halten. Eine Steuerung der konkreten operativen Tätigkeit des MfS aufgrund von Weisungen oder Befehlen seitens der SED gab es aber nicht. Seitens der SED sind allenfalls Zielvorstellungen vorgegeben worden, bei deren Ausführung das MfS freie Hand hatte. Das Zusammenwirken zwischen dem MfS und dem ZK-Apparat der SED erfolgte nach Mitteilung des Bundesbeauftragten stets auf offiziellem Wege. Zwischen dem MfS und dem ZK-Apparat der SED durfte es insoweit keine inoffizielle Zusammenarbeit geben. Informationen, die vom ZK-Apparat zum MfS gelangten und sich auf Personen bezogen, ließen deshalb zumindest aufgrund von Inhalt oder Form der Information ihre Herkunft aus dem ZK der SED erkennen. Der Bundesbeauftragte hat mitgeteilt, daß ihm eine andere Verfahrensweise nicht bekannt sei (BStU, Stellungnahme vom 18. Juni 1997).

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1) Das "Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit" des MfS war eine von Erich Mielke persönlich autorisierte Definitionensammlung, die in der zweiten Auflage 1985 an der "Juristischen Hochschule" des Ministeriums für Staatssicherheit in Potsdam-Eiche entstanden und erschienen war. Die Abteilung Bildung und Forschung des Bundesbeauftragten hat Anfang 1993 zunächst einen Faksimile-Nachdruck der 94. Ausfertigung des Wörterbuchs publiziert; siehe im einzelnen Siegfried Suckut (Hrsg.) Das Wörterbuch der Staatssicherheit.
Definitionen zur "politisch-operativen Arbeit", Berlin, 1996, S. 7 f.

2) Der Bundesbeauftrage hat nach § 37 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz -StUG) vom20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) die Aufgabe der Erfassung, Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Ihm obliegt die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen sowie die Herausgabe von Unterlagen. Der Bundesbeauftragte erteilt Auskünfte entweder auf ein entsprechendes Ersuchen der im Einzelfall zust ändigen Stelle hin oder von Amts wegen (§§ 19, 27, 28 StUG"

3) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 b StUG gelten auch Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate von Akten, Dateien, Schriftstücken etc. als Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes i.S. des Stasi-Unterlagen-Gesetzes.

4) Unter der HA XX/Allgemein sind Unterlagen archiviert, die keiner bestimmten Abteilung der HA XX zuzuordnen waren, BStU, Ergänzender Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme, S. 6 mit Fußnote 12.
unterhalten hat, erfolgte zudem eine Recherche in den Beständen der zuständigen HA II, wobei 20 einschlägige Signaturen aufgefunden und durchgesehen worden sind. Weiter wurde zur Anschrift Frankfurter Allee 84 recherchiert, wo Dr. Gysis Kanzlei ihren Sitz hatte.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.02.06
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