Zitierung: BVerfG, 2 BvE 1/98 vom 1.4.1998, Absatz-Nr.
(1 - 34),
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Leitsatz:
Zum Verfahren gemäß § 44b
Abgeordnetengesetz
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvE 1/98 -
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Im Namen des Volkes
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In dem
Verfahren
über die Anträge
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I. im Wege des Organstreitverfahrens
festzustellen:
1. |
Der dem Antragsteller unter
dem Datum des 24. März 1998 zugeleitete
Beschlußentwurf in dem Verfahren nach § 44b
Abgeordnetengesetz (AbgG) zur Überprüfung
des Antragstellers auf Tätigkeit oder
politische Verantwortung für das Ministerium
für Staatssicherheit/Amt für nationale
Sicherheit der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik verletzt die Rechte
des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes; |
2. |
der Anspruch des
Antragstellers auf ein faires Verfahren und
auf rechtliches Gehör ist durch den ihm am
24. März 1998 zugeleiteten Beschlußentwurf
des Antragsgegners zu 2. verletzt; |
II. im Wege der einstweiligen
Anordnung
1. |
das Ruhen des gegen den
Antragsteller eingeleiteten Verfahrens gemäß
§ 44b des Abgeordnetengesetzes bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
in der Hauptsache anzuordnen; |
2. |
die Geheimhaltung aller im
Verfahren gemäß § 44b des
Abgeordnetengesetzes gegen den Antragsteller
gesammelten Informationen und Unterlagen
sowie des Beschlußentwurfes vom 24. März
1998 durch den Antragsgegner zu 2. und seine
Mitglieder anzuordnen, soweit sie nicht
durch Beschluß des Antragsgegners zu 2.
bereits veröffentlicht sind. |
Antragsteller: Dr. Gregor Gysi,
Mitglied des Deutschen Bundestages,
Walter-Flex-Straße 3, Bonn,
- Bevollmächtigte:
1. Prof. Dr. Helmut Rittstieg, Klein Flottbeker
Weg 66, Hamburg,
Antragsgegner: |
- Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Präsidentin,
Bundeshaus, Bonn,
- Ausschuß des Deutschen
Bundestages für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung, vertreten durch
den Vorsitzenden Dieter Wiefelspütz,
Bundeshaus, Bonn,
|
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Hobsweg 15, Bonn -
hat das Bundesverfassungsgericht -
Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
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Gründe |
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A |
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I. |
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1. Der Antragsteller wird seit Anfang 1995 in einem
Verfahren gemäß § 44b Abs. 2 des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
(Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl
I S. 326), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Juni 1996 (BGBl
I S. 843), auf eine hauptamtliche
oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung
für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik überprüft. Das in Richtlinien und
Absprachen näher geregelte Überprüfungsverfahren wurde vom
Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1996 -BVerfGE
94, 351
- als mit dem Abgeordnetenstatus vereinbar angesehen. In
seiner Entscheidung wies der Senat darauf hin, daß das
Verfahren von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des
betroffenen Abgeordneten hinsichtlich seiner
Beteiligungsrechte, der Verfahrensgestaltung und der
abschließenden Verfahrensfeststellung enthalten müsse. |
1 |
Diese Feststellung durch den für die Überprüfung zuständigen
Ausschuß des Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und
Geschäftsordnung (im folgenden: 1. Ausschuß) ist in Nr. 3
der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder
politische Verantwortung für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik (BT-Plenarprotokoll 13/1,
S. 14; im folgenden: Richtlinien) wie folgt geregelt: |
2
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"Der 1. Ausschuß trifft aufgrund der Mitteilungen des
Bundesbeauftragten und aufgrund sonstiger ihm zugeleiteter
oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob
eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine
politische Verantwortung für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen
anzusehen ist."
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3
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Beteiligungsrechte des betroffenen Abgeordneten finden
sich unter anderem in Nrn. 4 und 5 der Richtlinien. Diese
lauten: |
4 |
Nr.4 |
5 |
"Vor Abschluß der
Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem
betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm
zu erörtern. |
6 |
Das betroffene Mitglied kann
Einsicht in die beim 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen
verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen. |
8 |
6 |
|
Der Vorsitzende des 1.
Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Deutschen
Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder
Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages
angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1.
Ausschusses. |
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Nr. 5 |
9 |
Die Feststellung des 1.
Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter
Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache
veröffentlicht. |
7 |
In die Bundestagsdrucksache ist
auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des
Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen." |
8 |
2. Anfang März 1998 legte der
1. Ausschuß in einem Terminplan den weiteren Ablauf des den
Antragsteller betreffenden Überprüfungsverfahrens bis zu
seinem Abschluß fest. Danach war für den 23. März 1998 ein
Berichterstattergespräch und die Übersendung eines
Berichtsentwurfs an die übrigen Ausschußmitglieder
vorgesehen. Die Beratung der Berichtsentwürfe durch den 1.
Ausschuß war für den 24. März 1998, die Schlußerörterung mit
dem Antragsteller gemäß Nr. 4 der Richtlinien für den 25.
März 1998 geplant. Am 1. April 1998 sollte die Frist für die
Abgabe der Gegenerklärung des Antragstellers enden. Die
Beschlußfassung des 1. Ausschusses über die endgültigen
Feststellungen war für den 2. April 1998 terminiert. |
9 |
Am 24. März 1998 lehnte der 1.
Ausschuß die Berichtsentwürfe der Berichterstatter der F.D.P.
und der PDS ab und nahm einen von den Berichterstattern der
Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen
vorgelegten gemeinsamen Berichtsentwurf an. Mit dieser
Annahme hat der Ausschuß vorläufig die Feststellung
getroffen, daß eine Tätigkeit des Antragstellers für das
Ministerium für Staatssicherheit erwiesen sei. |
10 |
Der Vorsitzende des 1.
Ausschusses unterrichtete den Antragsteller am Abend des 24.
März 1998 unter Beifügung des Berichtsentwurfs von dieser
Feststellung und schlug den Nachmittag des 25. März 1998 als
Termin für die Schlußerörterung gemäß Nr. 4 der Richtlinien
vor. Der Vorschlag war mit der Bitte verbunden, einen
anderen Termin zu benennen, sollte der geplante nicht
realisierbar sein. Der Antragsteller lehnte den
vorgeschlagenen Termin als zu kurzfristig ab. |
11 |
II. |
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Mit seinen am 25. März 1998
eingegangen Anträgen wendet sich der Antragsteller im Wege
der Organklage gegen den Berichtsentwurf des 1. Ausschusses
vom 24. März 1998. Er ist der Auffassung, daß der 1.
Ausschuß hierdurch sowie durch seine Terminierung gegen die
Richtlinien und gegen die in der EntscheidungBVerfGE
94, 351
formulierten Grundsätze verstoßen habe. Damit sei er in
seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und seinem
Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör
verletzt. |
12 |
Im einzelnen macht der
Antragsteller geltend: |
13 |
Seine Mitwirkungsrechte seien
durch die Terminierungen des Ausschusses gefährdet. Nach dem
Anfang März beschlossenen Terminplan solle nur einen Tag
nach Übersendung der 98 Seiten umfassenden vorläufigen
Feststellungen die Anhörung hierzu erfolgen. Eine
Vorbereitung auf die in Nr. 4 der Richtlinien vorgesehene
Schlußerörterung sei damit kaum möglich. |
14 |
Seine Mitwirkungsrechte würden
auch dadurch verletzt, daß die ihm gewährte Frist für seine
Gegenerklärung am 1. April 1998 ablaufe, der Ausschuß aber
beabsichtige, bereits am 2. April 1998 den endgültigen, das
Verfahren abschließenden Beschluß zu treffen. Das bedeute,
daß seine Gegenerklärung bei der Beschlußfassung nicht
berücksichtigt werden. |
15 |
Ferner beanstandet der
Antragsteller, daß sich einzelne Berichterstatter unter
Ausschluß der übrigen getroffen hätten und daß allen
Beteiligten (außer den Berichterstattern) die Zeit zur
inhaltlichen Kenntnisnahme und Beratung der Entwürfe fehle.
Die Ausschußmitglieder hätten am 24. März 1998 dem - ihnen
erst am Morgen dieses Tages zugestellten - Berichtsentwurf
offenbar ungelesen zugestimmt. Der Beschlußentwurf der
Berichterstatterin der PDS sei ohne Beratung zurückgewiesen
worden; der Beschlußentwurf des Berichterstatters der F.D.P.
sei abgelehnt worden, ohne daß er den Ausschußmitgliedern
überhaupt vorgelegen hätte. |
16 |
Der Antragsteller rügt ferner
die Beweiswürdigung im Beschlußentwurf vom 24. März 1998.
Sie genüge nicht den vom Senat aufgestellten Anforderungen,
wonach der Ausschuß von der Verstrickung des Abgeordneten
eine so sichere Überzeugung gewinnen müsse, daß auch
angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige
Zweifel an der Richtigkeit der abschließenden Feststellung
ausgeschlossen seien. |
17 |
Der Antragsteller meint, es
könne ihm angesichts der unmittelbar bevorstehenden
Verletzung seiner Rechte nicht zugemutet werden, mit seiner
Organklage so lange zu warten, bis der 1. Ausschuß den
Beschlußentwurf vom 24. März 1998 zur endgültigen
Feststellung erhoben habe. |
18 |
III. |
|
Mit Schreiben vom 25. März 1998
hat der Senat den Vorsitzenden des 1. Ausschusses gebeten,
folgende Fragen zu beantworten: |
19 |
- Hat der Antragsteller von
Ihrem Angebot, seine für den 25. März 1998 vorgesehene
Schlußanhörung um einige Tage zu verlegen, Gebrauch gemacht? |
20 |
- Hat (oder - falls der
Antragsteller von dem unter 1. erwähnten Angebot keinen
Gebrauch gemacht haben sollte - hätte) die Verschiebung der
Schlußanhörung Auswirkungen auf den weiteren Terminplan des
Ausschusses (gehabt)? Wenn ja, welche? |
21 |
- Ist der bisher vorgesehene
zeitliche Abstand von weniger als einem Tag zwischen dem
Fristende für die Gegenerklärung des Antragstellers und der
"Endgültigen Feststellung" (bisher: 1./2. April) feststehend
oder ist eine Entzerrung dieser Termine möglich,
insbesondere etwa dann, wenn die Gegenerklärung neues
Vorbringen enthält? |
22 |
- Welche Funktion kommt der
Gegenerklärung nach Ansicht des Ausschusses zu? Kann diese
inhaltlich über die Schlußanhörung hinausgehen? |
23 |
In Beantwortung dieser Fragen
hat der Vorsitzende des 1. Ausschusses am 30. März 1998
mitgeteilt, er habe den Antragsteller mit Schreiben vom 27.
März 1998 davon in Kenntnis gesetzt, daß für die
Schlußanhörung sowohl ein Termin in der Sitzungswoche des
Bundestages vom 30. März 1998 als auch in der
darauffolgenden Sitzungswoche vom 20. April 1998 in Betracht
komme. Sobald sich der Antragsteller hierzu erklärt habe,
werde der 1. Ausschuß über die weiteren Termine beschließen,
dabei werde er flexibel auf die Wünsche des Antragstellers
reagieren. |
24 |
Eine Entzerrung geplanter
Termine sei immer möglich. Im Überprüfungsverfahren nach
§ 44b AbgG gelte das in besonderem Maße für den Fall neuen
Vorbringens. Dieses werde in jedem Stand des Verfahrens
berücksichtigt. Es führe meist - je nach der Gewichtung
dieses Vorbringens - zu mehr oder weniger umfangreichen
Änderungen bestehender Beschlußentwürfe und könne deshalb
auch Verschiebungen bereits festgelegter Termine zur Folge
haben. |
25 |
Zur Funktion der Gegenerklärung
verweist der Ausschußvorsitzende auf Nr. 5 der Richtlinien.
Der betroffene Abgeordnete erhalte die Möglichkeit, zu den
Feststellungen des 1. Ausschusses eine Erklärung abzugeben.
Ihr Inhalt liege allein in der Verantwortung des
Betroffenen. In seinem Schreiben an den Antragsteller vom
27. März 1998 hat der Ausschußvorsitzende mitgeteilt, die
Feststellungen des Ausschusses würden dem Antragsteller
erneut zugeleitet werden, falls seine Anhörung zu Änderungen
führen sollte. Der Antragsteller erhalte damit die
Möglichkeit, auch zu den geänderten Feststellungen eine
Erklärung abzugeben. |
26 |
B. |
|
Die Anträge in der Hauptsache
sind zu einem Teil unzulässig, zum anderen Teil jedenfalls
offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG
verfahren werden kann (vgl.BVerfGE
53, 100 <106>;
79, 223 <231>;
96, 1 <5>). Damit erledigen sich
zugleich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung. |
27 |
I. |
|
1. Im Organstreit kann der
einzelne Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes
Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden
ist, geltend machen. Sein Antrag ist zulässig, wenn er
darlegt, daß er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des
Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar
gefährdet sein kann (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Dabei muß die
beanstandete Maßnahme rechtserheblich sein oder sich
zumindest zu einem die Rechtsstellung des Abgeordneten
beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten
können (BVerfGE
57, 1 <5>;
60, 374 <381>). Handlungen, die nur
vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben,
scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl.BVerfGE
68, 1 <74 f.>). |
28 |
2. Soweit sich die Anträge
gegen den Beschlußentwurf des Antragsgegners zu 2. vom 24.
März 1998 ("vorläufige Feststellungen") richten, sind sie
demnach unzulässig. |
29 |
Die vorläufigen Feststellungen
des Ausschusses stellen keine rechtserhebliche Maßnahme im
Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar. Bei ihnen handelt es sich
um einen den abschließenden Bericht im Sinne von Nr. 3 der
Richtlinien zu § 44b AbgG lediglich vorbereitenden
Berichtsentwurf. Diese Feststellungen geben den
Erkenntnisstand und die Bewertungen der Ausschußmehrheit vor
der Schlußerörterung mit dem Antragsteller wieder und sollen
deren Grundlage bilden. Die derzeitigen Feststellungen sind
damit vorläufiger Natur, denn ihre Erörterung mit dem
betroffenen Abgeordneten soll dem Ausschuß Gelegenheit
geben, die zusammengetragenen Tatsachen und ihre Bewertung
einer nochmaligen kritischen Prüfung zu unterziehen, bevor
er einen endgültigen Beschluß über das Ergebnis des
Überprüfungsverfahrens faßt. Die vorläufigen Feststellungen
führen damit zu keiner Bindung des Ausschusses. Vielmehr
können sie von diesem unter dem Eindruck der
Schlußerörterung mit dem Antragsteller in jeder Hinsicht
geändert oder ergänzt werden. |
30 |
Steht aber noch nicht fest, wie
die endgültigen Feststellungen des Antragsgegners zu 2.
lauten werden, so kann der Antragsteller derzeit keine
zulässige Organklage erheben. Die bloße Möglichkeit, daß der
Antragsgegner zu 2. den Beschlußentwurf zu seinen
endgültigen Feststellungen erheben könnte, begründet keine
Antragsbefugnis des Antragstellers. |
31 |
II. |
|
Ob ein zulässiger Antrag
vorliegt, soweit sich der Antragsteller gegen "die
Terminierungen" des Antragsgegners zu 2. wendet, kann
dahinstehen. Denn ein solcher Antrag wäre offensichtlich
unbegründet. |
32 |
Jedenfalls nachdem der
Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller angeboten hat, die
Schlußerörterung auch in der Woche vom 20. April 1998
durchzuführen, steht dem Antragsteller und allen
Ausschußmitgliedern genügend Zeit zur Verfügung, um sich auf
die Erörterung vorzubereiten. |
33 |
Mit dem neuen Terminvorschlag
erhält der Antragsteller zudem ausreichend Zeit, seine
Erklärung im Sinne der Nr. 5 der Richtlinien vorzubereiten.
Diese Gegenäußerung, die dem betroffenen Abgeordneten die
Möglichkeit geben soll, der Öffentlichkeit eine
zusammenhängende Darstellung seiner Sicht der Sachlage zu
geben, läßt sich auf der Grundlage der vorläufigen
Feststellungen vorbereiten. Sofern diese infolge der
Erörterung mit dem Antragsteller geändert oder ergänzt
werden, hat der Vorsitzende des Antragsgegners zu 2.
zugesagt, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine
Erklärung entsprechend zu modifizieren. |
34 |
Linbach Kirchhof
Jentsch |
Graßhof Winter |
Kruis Sommer
Hassemer |
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