Bericht von Rolf Schälike :
In der Sache 324 O 3/06 ging es wohl um die Internet-Site
www.sex-spider.de, dem Katalog der deutschsprachigen Erotik-Seiten. Die Site
www.frankhager.de, die früher nicht dem Fotografen Frank Hager gehörte, war in dem Katalog als Erotik-Seite eingetragen.
Der wahrscheinlich witzlose neue Domain-Besitzer stellte zu seinem Schrecken fest, dass seine Site in einer Erotik-Datenbank aufgeführt ist. Anstelle den Administrativen Ansprechpartner, der ohne weiteres über www.denic.de gefunden werden konnte, zu bitten, die Domain aus der lustigen Datenbank zu nehmen, mahnte der Fotograf ab und erreichte dann bei der Pressekammer eine einstweilige Verfügung.
Wie wir heute wissen, ist das Erlangen einer Einstweiligen Verfügung nicht schwer. Der Fotograf rechnete nicht mit dem Witz unseres Vorsitzender Richters mit seinen Beisitzern, die der Erotik wahrscheinlich nicht abgeneigt sind. Was hörten wir heute?
"Für die Anschuldigungszwecke ist das ein schöner Fall. Die Zuständigkeit stimmt." Die Seiten sind ja in der ganzen Welt zu sehen, da darf jedes Gericht sich für zuständig fühlen.
"Bei der Betroffenheit des Antragstellers kann man ins Grübeln kommen, weil er meint, er sei nicht Inhaber der Site, erscheint aber in der Datenbank."
"Der Antrag scheitert an der Widerholungsgefahr."