1. § 475 Abs. 1 BGB bezieht sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen und damit erst recht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Das Auferlegen einer Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln stellt eine zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung dar, die gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.
3. § 309 Nr. 8 b ee BGB ist keine gegenüber § 475 Abs. 1 BGB vorrangige Regelung, die einen Erlaubnistatbestand beinhaltet, vielmehr geht die zwingende Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 309 BGB vor.
4. Eine Klausel in AGB, durch die nach Vertragsschluss dem Verkäufer das Recht auf Lieferung einer gleichwertigen Ersatzware eingeräumt wird, verstößt gegen den Grundgedanken der kaufvertraglichen Erfüllungspflicht und ist unwirksam.
5. Eine Klausel in AGB, durch die bei sperrigen Artikeln ein Speditionsaufschlag von 5 Euro erhoben wird, ist weder überraschend noch intransparent und damit wirksam.
Versandhauskunden aufgepasst! Selbst wenn die übersandten Waren offensichtlich mit Fehlern behaftet sind, müssen die Mängel nicht sofort gemeldet werden. Dies gilt sogar dann, wenn das Unternehmen hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte.
Mit einem derartigen Fall befasste sich das Hamburger Landgericht. Der Otto-Versand hatte auf seiner Homepage verlangt, dass offensichtliche Material- und Herstellungsfehler sowie Transportschäden sofort reklamiert werden müssten. "So nicht", meinten da die Richter. Denn schließlich sei eine Mängelanzeige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch innerhalb von zwei Jahren möglich. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Ob die Entscheidung rechtskräftig, ist mir unbekannt.
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