Home

Sitemap

Impressum

Kontakt

Alle Verfahren


Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung erlaubt
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Änderung / Veröffentlichung verboten
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Pressekammer LG HH - Sonstige Verfahren
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
BGH Urteile
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Kammergericht Berlin
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Sonstige Gerichte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Bundesverfassungsgericht
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Europäischer Gerichtshof für Menschnerechte
 Alle Urteile  (Kurzinfo)
 
Verfahren Gysi  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Wallraff  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Schröder  Fall
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Porsch
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren Stolpe
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Verfahren von Bedeutung
 Alle Verfahren  (Kurzinfo)
 
Landgericht Berlin
 Alle   (Kurzinfo)
 

Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Verfahren Schröder
Schröder gegen ddp wegen Haartönung
LG HH Az.: 324 O 92/02 Urteil am 17.05.2002
HansOLG Az.: 7 U 40/02 Urteil am 05.11.2002
BVerFG 1 BvR 2243/02 Beschluss v. 26.08.2003, veröffentlicht am 26.09.2003

Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Die Nachrichtenagentur ddp darf nicht mehr (als Zitat der Imageberaterin Sabine Schwind von Egelstein) verbreiten: „Es käme sei (Gerhard Schröders) „Überzeugungskraft zu Gute, wenn er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde“.
Die Pressekammer hatte nicht zu prüfen und deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Bundeskanzler Gerhard Schröder seine Schläfen tönt. Die Nachrichtenagentur hat im Prozess nicht behauptet, er töne seine Haare. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hatte die Kammer deshalb davon auszugehen, dass die Äußerung, der Kanzler töne seine Schläfen, inhaltlich unzutreffend ist.

Diese unzutreffende Tatsachenäußerung verletze den Bundeskanzler in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, urteilte die Pressekammer. Ob die Nachrichtenagentur sich den Inhalt des Zitats der Imageberaterin zu eigen gemacht habe, könne dahinstehen. Der Unterlassungsanspruch des Betroffenen - hier des Kanzlers - richte sich nämlich auch gegen den Verbreiter der Äußerung und nicht nur gegen denjenigen, der sie aufgestellt oder gebilligt habe. Zur Rechtfertigung der Verbreitung des Zitats könne ddp sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dies würde eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt erfordern. Daran fehle es hier jedoch. Dabei könne offen bleiben, ob eine Rückfrage bei dem Bundeskanzler notwendig gewesen wäre. Denn die Nachrichtenagentur habe sich nicht einmal bei der Imageberaterin selbst erkundigt, ob ihre Äußerung auf Tatsachenerkenntnissen beruhe oder ob es sich lediglich um eine Vermutung handele. Die durch die rechtswidrige Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht durch die als „Richtigstellung“ verbreitete ddp-Anschlussmeldung entfallen. Dafür wäre eine uneingeschränkte Richtigstellung des Inhalts der ursprünglichen Meldung vonnöten gewesen. Die Nachrichtenagentur habe hingegen letztlich nur die Sichtweise des Kanzlers verbreitet.

Nach einem am 26.9.2003 veröffentlichten Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26.8.2003 (Az.: 1 BvR 2243/02) hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde des Deutschen Depeschen-Dienstes (ddp) mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.

Berichte:

Der HaarFärbe-Prozess - Die Ganze Wahrheit - von www.hairweb.de

Schröders haariger Sieg - Das Abendblatt, 18.05.2002

 2002-02-08 12:15:53
Verfahren Schröder
Verzeichnis
 324 O 250/06 Schröder vs. Deutscher Dipeschendienst (ddp) - Schröder stehe auf der Gehaltsliste (Lindner-Zitat)
 324 O 230/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder in Rom
 324 O 229/06 Schröder vs. Axel Springer AG - Aufnahmen in Anwesenheit der Schröder-Kinder
 324 O 213/06 Schröder gegen Westerwelle - Ostsee-Pipeline-Projekt
 324 O 210/06 Schröder-Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 209/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 208/06  Klara-Maria Köpf gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 207/06 Schröder gegen Bunte Entertaintment Verlag
 324 O 163/06 Schröder vs. Mogenpost - Arbeit für Gasporm
 324 O 160/06 Schröder gegen Lindner
 324 O 142/06 Schröder gegen Lindner
 324 O 989/05 Schröder vs. Axel Springer AG
 324 O 773/05 Bundeskanzler Schröder gegen Eichborn-Verlag
 324 O 556/05 Schröder-Köpf gegen Stern - Gegendarstellung
 324 O 702/04 Schröder gegen Associated Newspapers Ltd., "Mail on Sunday" - Schröder verlor
 324 O 685/04 Schröder gegen Handelsblatt
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Kinderhilfswerk Terres des hommes
 324 O Schröder/04 Schröder gegen Reinhard Liebermann: Das Ende des Kanzlers - Der finale Rettungsschuss, Betzel Verlag
 27 O 1033/02 Schröder gegen Verfasser und Verlag der "Märkische Oderzeitung"
 324 O 92/02 Schröder gegen ddp wegen Haartönung