BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 30. März  2007

Rolf Schälike - 31.03.-02.04.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 30.03.2007

Öffentlichkeit                         

 

Heiner und Viktoria Lauterbach vs. "neue woche" - Geldentschädigung           

324 O 838/06, 324 O 834/06

Zum Hintergrund aus dem Internet:

12.07.2006

Die Berliner Kanzlei Schertz Bergmann hat für den bekannten Schauspieler Heiner Lauterbach und dessen Ehefrau beim Oberlandesgericht Karlsruhe erfolgreich mehrere Verfahren auf Abdruck von Gegendarstellungen abgeschlossen.

Dabei konnte u. a. eine umfangreiche Gegendarstellung auf der Titelseite durchgesetzt werden. Die Zeitschrift "neue woche" hatte in ihrem Heft 09/06 auf der Titelseite unter Einblendung eines Familienfotos die Behauptung aufgestellt: "Heiner Lauterbach Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? Sein Freund hat es erzählt."

Im Innenteil des Heftes wurde der Vorwurf wiederholt und vertieft. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Verlag nunmehr verurteilt, eine Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen mit folgendem Wortlaut:

"Gegendarstellung Auf der Titelseite von 'neue woche' Nr. 9/2006 vom 25.02.2006 schreiben Sie:

ER!

'Heiner Lauterbach Ehebruch schon in der Hochzeitsnacht? Sein Freund hat es erzählt' Hierzu stelle ich, Heiner Lauterbach, fest: Weder in der Hochzeitsnacht noch zu einem späteren Zeitpunkt habe ich Ehebruch begangen.

SIE!

Hierzu stelle ich, Viktoria Lauterbach, fest: Mein Mann hat in der Hochzeitsnacht keinen Ehebruch begangen. Vielmehr habe ich die gesamte Hochzeitsnacht mit ihm verbracht. Viktoria Lauterbach"

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt, dass beide Eheleute von der Erstbehauptung betroffen seien, und deshalb auch beiden Eheleuten ein eigenständiger Gegendarstellungsanspruch zustehe. Zu einer gemeinsamen und damit wortgleichen Gegendarstellung seien die Kläger nicht gezwungen, da die Reichweite der Betroffenheit und damit auch das Erwiderungsrecht unterschiedlich sei.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es hierzu: "Beiden Klägern steht ein Anspruch auf Abdruck einer eigenen Gegendarstellung zu. Die Betroffenheit des Klägers stimmt nur zum Teil mit der der Klägerin überein, denn der Klägerin ist anders als dem Kläger selbst eine authentische Stellungnahme zu dessen Verhalten nur in Bezug auf die zeitlich exakt eingrenzbare Hochzeitsnacht möglich, nicht aber hinsichtlich des näher bestimmten Zeitpunkts danach." Weiterhin hat das Oberlandesgericht dem Verlag aufgegeben, dass die Größe der Gegendarstellung nicht weniger als 150 % der Fläche des Textteils der Erstmitteilung einnehmen dürfe.

Mit anderen Worten: Die Gegendarstellung muss eineinhalbmal so groß sein wie die Ausgangsberichterstattung. Da die Ausgangsberichterstattung hier bereits blickfangmäßig aufgemacht war, wird die Gegendarstellung fast die Hälfte der Titelseite der Zeitschrift "neue woche" einnehmen. Auch die von den Eheleuten Lauterbach geltend gemachten Gegendarstellungen für den Innenteil wurden zugesprochen, nachdem der in Anspruch genommene Verlag die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile zurückgenommen hatte.

Zu dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sagt Rechtsanwalt Simon Bergmann aus der auf Presse- und Medienrecht spezialisierten Kanzlei Schertz Bergmann: "Das Gericht hat völlig zu Recht entschieden, dass bei Berichterstattungen, die mehrere Personen in unterschiedlicher Weise betreffen, jedem Betroffenen ein eigenständiges Gegenddarstellungsrecht zustehen muss und dies auch für Gegendarstellungen auf der Titelseite gilt. Alles andere würde zu einer unzulässigen Beschränkung der Rechte der Betroffenen bei Gegendarstellungen führen. Insofern ist die Entscheidung in jeder Hinsicht zu begrüßen und richtungsweisend."

324 O 838/06

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske:

Wir finden in diesem Bereich, dass es eine Geldentschädigung vom Grundsatz her geben muss.

Die Tatsachenbehauptung wird angegriffen. Es ist eine Verdachtsäußerung mit schwerwiegendem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.

Die Beweislast der Beklagte hat.

Bis auf den konkreten Inhalt der Äußerung muss solch ein Beweisantritt nicht dezidiert sein.

Der Beklagte hat gesagt, Lauterbach habe Recht. Weshalb geht die Beklagte jetzt in eine andere Richtung?

Sollte der Kläger in der Hochzeitsnacht seine Frau betrogen haben, so ist das Interesse der Öffentlichkeit gegeben. Normalerweise gehört das in die Privatsphäre.

Aber Lauterbach äußert sich im "Playboy" sehr privat.

Das Umfeld wiederum interessiert ... . Hochzeit gefeiert.

Dreieck ... , jetzt Zweieck. Ist er tatsächlich hin- und hergependelt.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Michael Graeter. Dreimal schon die Hand gehalten.

Michael Graeter ist so viel wert, wie Klopapier.

Richter Herr Dr. Korte:

... Treffen mit Russen ... .

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Graeter erfindet immer etwas Erlogenes.

Auch gegen ihn gehen wir vor.

Der Vorsitzende:

Hat sich für eine von den beiden entscheiden.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Zumindest nicht in der Hochzeitsnacht.

Klägeranwalt Herr Bergmann:

Er war im Bayrischen Hof, aber nicht zur Hochzeitsnacht.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Wie wir. Haben dort ebenfalls Bier getrunken.

Graeter ... damals noch gar nicht. Jetzt ist er in volle Vermögenslosigkeit gefallen.

Bayerischer Hof ... bei uns schon gewesen.

In der Hochzeitsnacht - das ist falsch.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Die Redaktion hat nachgeforscht. Graeter war ein guter Freund von Lauterbach.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Das behauptet der Boulevard-Journalist.

Frau Lauterbach. .. .

Der Vorsitzende:

In der Hochzeitsnacht war er nicht im Bayerischen Hof.

Klägeranwalt Herr Bergmann:

Wir sind gegen den Eichhorn-Verlag vorgegangen. Alles Klatschgeschichten.

Es gibt einen Kostenfeststellungsbeschluss. Der Beklagte ist nicht erreichbar.

Sie [Herr Ulf Berger-Delhey] nennen auch nicht die Adresse.

Der Bunte-Verlag. Sie müssen warten. Es gibt so viele Forderungen.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Graeter war Freund von Lauterbach? Das bestreiten wir.

... komplett ausgedacht.

Der Vorsitzende:

Was? Ich muss in der Hochzeitsnacht in den Bayerischen Hof.

... .

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

War bei seiner Frau.

Der Vorsitzende:

Hm.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

In der Biografie schreibt er, er habe weiter gefeiert.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Hat nach der Hochzeitsnacht weiter gefeiert. Tage darauf.  Er hat Alkohol mit Freunden [zu sich] genommen.

Spontane Russin. Haben komplett verloren.

Damit hat es als nicht Geschehenes zu gelten.

Richter Herr Zink:

Sie möchten den Vortrag umformulieren.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

.... .

Der Vorsitzende:

Ist nicht schlimm, wenn das ins Protokoll kommt.

Nebensatz, redundant... .... .

Kann man vermutlich nach dem dritten Glas nicht aussprechen.

Später ... .

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Am gleichen Tag.

Der Vorsitzende:

Nach der Hochzeitsnacht.

Klägeranwalt Herr Bergmann:

Ein oder zwei Tage nach der Hochzeitsnacht.

Der Vorsitzende diktiert:

Ein oder zwei Tage nach der Hochzeitsnacht im Bayerischen Hof gewesen und N. Angelo getroffen.

Gut.

Wir waren bei der Verdachtsberichterstattung. Es gab keine hinreichende Recherche.

Wir haben eine Folgeveröffentlichung... . Dass er treu ist, wage ich stark zu bezweifeln.

Es ist eine Vermutung bezüglich der Treue. Hat das Element einer Bewertung.

Das ist aber nicht zulässig, auch wenn es keinen Hauch an Tatsachenhintergrund gibt.

Finden, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzungen schwerwiegend sind.

Betrogen in der Hochzeitsnacht ist ... das Mieseste, was man vorwerfen kann.

Das wird durch die Folgeberichterstattung intensiviert.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Darf ich was sagen zu ... ?

Der Vorsitzende:

Selbstverständlich, Dr. Schertz.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Die Schweizer Kollegen machen es uns sehr schwer ... .

Sie ziehen uns durch alle Instanzen.

Sie haben keine Unterlassungserklärung abgegeben. Am Ende müssen sie zahlen.

Dafür sind wir ja da.

Der Vorsitzende:

Mindernd ist, dass er sich in die Öffentlichkeit begeben hat.

Auch die Gegendarstellung wirkt mindernd.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Aber ... .

Der Vorsitzende:

Wir fahren das auch nicht auf Null.

Aufmerksamkeitsfilter.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Sie mussten die Gegendarstellung 150% größer drucken.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Wir haben genau ausgemessen.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Wir bestreiten gar nicht, was Lauterbach in seiner Biografie darlegt.

Er ist jetzt clean, sauber, durchtrainiert. Vielleicht sogar langweilig.

Er beschriebt [in seiner Biografie] eine Zeit, [die vergangen ist].

Er ist geläutert.

Sicherlich öffnet er seine Privatsphäre. Hat aber schon seit einem Jahr sein Leben geändert.

Er ist ein treuer Ehemann, ein sorgender Vater.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Aber das Buch ist nach der Hochzeit erschienen.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Sie können nicht sagen, dass in Ihrem Verlag auch nur ein Buch Literatur ist.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Was sagen Sie zu "Focus"?

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Halte von "Focus" gar nichts.

Der Vorsitzende:

Viktoria Schank. Richtigstellung. Wir wollen dem nicht näher treten.

... .

Der Streitwert ist zu niedrig angesetzt.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Auch meiner Meinung nach.

Der Vorsitzende:

Wir kamen auf einen Streitwert von 96.64017 EUR.

Vorschlag 25.000,00.

Der Kläger übernimmt 2/3,  die Beklagte 1/3 der Kosten.

Richter Herr Zink:

5.000,00 erhalten die Anwälte.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

20.000,00 Entschädigung.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Frau Lauterbach hat nichts gegen die Biografie getan.

Der Vorsitzende:

Kosten aufheben?

Klägeranwalt Herr Bergmann:

Frau Lauterbach hat diesen Mann vor zwei Jahren geheiratet.

Sie hat kein Buch geschrieben. Der Mann hat in der Hoichzeitnacht die Frau betrogen. Das ist die schlimmste Erniedrigung.

20.000,00 ist zu wenig.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Als Sie schon verheiratet waren, wurde das Buch geschrieben. Frauenwürde?

Richter Dr. Korte:

Hat das nicht nur still geduldet. Hat an der Vermarktung mitgewirkt. Ist an die Presse gegangen.

Klägeranwalt Herr Bergmann:

Nur ein Interview.

Richter Dr. Korte:

Stoße ihn in die Rippen. Finden, dass das in die Abwägung mit einbezogen werden muss.

Wie liegt es bei Ihnen bezüglich einer Vergleichsbereitschaft?

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey an die Klägeranwälte gewandt:

Ich höre Ihnen gern zu.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Wenn Sie nichts sagen, breche ich die Vergleichsverhandlung ab.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Nehme mit Rücktritt[svorbehalt] an.

Richter Dr. Korte:

Kann sein, dass wir nach oben oder nach unten entscheiden.

Dr. Schertz und Herr Bergmann gehen zur Beratung hinaus.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Würde machen, wenn die Kosten vollständig übernommen werden.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Wir machen es so, wie das Gericht es vorgeschlagen hat.

Klägeranwalt Herr Bergmann:

... so viel? Da bleibt kaum was übrig.

Haben pauschalisiert schon auf 6.000,00.

Richter Herr Dr. Korte:

Abschluss zu Punkt 1 und 2. Gehen auch ein paar Euros runter. 1,2.

Manche machen 1,3, manche 0,6.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Bei ihr kommen .... .

Bei dieser Hartnäckigkeit [des Klägers].

Bei Augustino ging es um Wettbetrug. Wir haben eine nicht unerhebliche Entschädigung erhalten.

Hier haben sie uns durch alle Instanzen gezogen. Die sind mit die Schlimmsten.

Sehen das nicht ein. Haben so viel in der Portokasse.

Werden auch gut beraten.

Trotzdem.

Beklagtenanwalt Herr Ulf Berger-Delhey:

Herrn Lauterbach kann man nach seiner Veröffentlichung gar nicht mehr weiter herabwürdigen.

Sie hatten 80.000,00 verlangt. Bei dieser Übertreibung geht es gar nicht anders.

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn wir davon ausgehen:

Bei ihr 30.000,00, gehen auf 20.000,00 runter.

Der Streitwert wird 120.000,00.

5/12 der Kläger, 7/12 der Beklagte.

oder 1/3, 2/3.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Nehmen das mit Widerruf von zwei Wochen mit.

Der Vorsitzende:

Mit den Parteien-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert.

Der Klageantrag zu Punkt 1 wird übereinstimmend als erledigt erklärt.

Ohne Präjudiz für den Sach- und Rechtsstand wird der folgende Vergleich getroffen:

1. Die Beklagte verpflichtet sich ...

Es entbrannte wieder Streit um den Gesamtvergleich, Kostenaufhebung bei Rücktritt etc.

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz:

Dass wir das Spiel nicht machen, dafür gebe ich mein anwaltliches Wort.

Der Vorsitzende setzt fort:

... eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von 20.000,00 EUR an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, weiter 5.000,00 EUR Schadensersatz an den Kläger zu zahlen.

3. damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Veröffentlichung erledigt.

Ausgenommen davon sind die bereits titulierten Ansprüche.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 zur Last.

5. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich zurückzutreten, anzuzeigen beim Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 bis zum 13.04.07.

Vorgelesen und genehmigt.

Für den Fall des Rücktritts .... Antrag aus der Klage v. 02.11.06 nach Maßgabe der heutigen Erledigungserklärung.

Beschlossen und verkündet:

Eine Entscheidung erfolgt in diesem Falle am 04.05.07, 9:55  in diesem Saal.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 36.640,17 EUR.

Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.

13.07.07: Die Beklagte hat an den Kläger ca. 5.157,3 Euro nebst Zinsen ab en 24.11.06 zu zahlen. Von den Kosten trägt der Kläger 30 %,  die Beklagte 70 %.

324 O 834/06

Alle analog der Sache von Heiner Lauterbach.

Kläger wird durch Klägerin ersetzt.

Die Kostenaufteilung ebenfalls anders: 5/12 trägt die Klägerin, 7/12 die Beklagte.

Der Streitwert wurde festgelegt auf 126.153,09 EUR

13.07.07: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ca. 4.800,00 Euro nebst Zinsen ab en 24.12.06 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat 5/12 der Kosten und die Beklagte 7/12 zu tragen

Hans-Jürgen Uhl vs. Verband der Vereinigungen Alter Burschenschaften  

324 O 982/06

Das wird das Hauptsacheverfahren gewesen sein. Am 13.10.06 hatten wir das Widerspruchsverfahren der gleichen Parteien und berichteten darüber.

Inzwischen ist viel Wasser die Elbe 'runter geflossen.

Hans-Jürgen Uhl klagt weiter, fleißig vertreten von seiner Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt.

Die Pressekammer hat inzwischen die so genannten Fließenden Maßstäbe erkannt, jedoch noch nicht entschieden, wie diese sich in der Urteilsfindung wiederzuspiegeln haben.

Für den heutigen Tag war die Verkündung in ähnlicher Sache 324 O 912/06 geplant - allerdings gegen Springer; wurde jedoch verschoben auf dem 27.04.07.

Das abweisende Urteil  (pdf) in der Klage gegen Spiegel haben wir während des Schreibens dieses Berichtes erhalten. Allerdings schrieb der Spiegel wohl nichts über Prostituierte in Barcelona.

Den Verband der Vereinigungen Alter Burschenschaften vertraten Anwalt Kurt Kübler sowie der stellvertretende Vorsitzende, Herr Bernhard Schroeter.

Für beide war die Denkweise der Pressekammer interessant.

Der Vorsitzende, sichtlich am Zweifeln:

Was sollen wir hier machen?

Was ist eine Stammbirne? Vorfall in Barcelona.

Hartz, Gebauer, ... .

Wenn die Beklagten damit die Wahrheit beweisen ... .

Beklagtenanwalt Herr Kurt Kübler:

Wir haben die Schriftsätze der Damen. Wir haben die Anschriften der Zeuginnen bekommen.

Es läuft das  Strafverfahren in Wolfsburg.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Die Beweismittel sind ungeeignet.

Sie haben im Wesentlichen Zeugen benannt von Hannover. Sie haben keine Frau genommen, die in Barcelona war.

Spanische Stammbirne. Es geht um die konkrete Äußerung.

Beklagtenanwalt Herr Kurt Kübler:

Die Staatsanwaltschaft erhebt nicht umsonst [Vorwürfe] wegen Glaubhaftmachung ... 2005.

Wir hatten das Berufungsverfahren genau aus Kostengründen nicht gemacht.

Sie kommen nicht auf einzelne Vorfälle ... . Es ist spitzfindig, einen herauszulösen.

Uhl bestreitet alles.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Hier geht es um eine ganz konkrete Äußerung: er habe Geld erhalten für den Besuch der spanischen Stammbirne.

Das ist nirgends aufgetaucht, außer auf Ihrer Homepage.

Richter Herr Dr. Weyhe:

Die Vorfälle stehen nicht drin.

Behauptet wird ... . Es geht nur um diesen einen Vorfall.

Der Vorsitzende:

Wenn nun Herr Hartz oder Gebauer bestätigen würden, dass sie ihm Geld dafür gegeben haben ... .

Beklagtenanwalt Herr Kurt Kübler:

Gebauer hat bestätigt, dass er Geld gegeben hat für Barcelona..

Richter Herr Dr. Weyhe:

Aber nicht für die Stammbirne.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

In Barcelona waren es andere Damen.

Der Vorsitzende:

Schon richtig. Wenn der Beklagtenvortrag sich als richtig erweist, so weiß ich nicht, ob die Klage nicht voll abgewiesen wird.

Herr Bernhard Schroeter:

Dass der Besuch gerade in der Stammbirne auf Kosten des VW-Konzerns erfolgte, interessiert niemanden.

Hier wird versucht, mit der Stammbirne zu einem Vergleich zu kommen.

Der Vorsitzende:

Sind Sie [Frau Vendt] am 14.06.07 in Wolfsburg?

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt:

Ja. Es gibt fünf Verhandlungstermine, jeweils am Donnerstag.

Der Vorsitzende:

Der neue Termin wird festgesetzt auf Anruf der Parteien.

Das Verfahren in Wolfsburg soll abgewartet werden.

Wir werden uns gemeinsam überlegen, wie wir das Verfahren weiter betreiben.

Wir bedanken uns.

Kommentar [RS]:

Immer weiter begreife ich, was Fließenden Maßstäbe sind.

 

Hans-Jürgen Uhl: Eidesstattliche Versicherungen seien zu erheblichen Teilen falsch

29.05.07: Der SPD-Politiker Hans-Jürgen Uhl legt sein Bundestagsmandat nieder. Damit ziehe er die Konsequenzen aus seinem "Fehlverhalten" in der VW-Affäre, teilte der Parlamentarier heute mit - nachdem er bisher stets versichert hatte, nie auf Kosten von Volkswagen Prostituierte besucht zu haben.

Hans-Jürgen Uhl (55), früheres Mitglied des VW-Betriebsrats, teilte heute in Berlin mit, er ziehe damit die Konsequenzen aus seinem "Fehlverhalten" in der VW-Affäre. Uhl gab zu, im Umgang mit den im Zusammenhang mit der VW- Affäre gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherungen seien "zu erheblichen Teilen falsch". Sein Verhalten lasse sich nicht entschuldigen.

Quelle:

 

Prof. Grönemeyer vs. Spiegel - Gewinnt der Mandant [Kläger] von Anwalt Dr. Schertz?                         

324 O 79/07

Der Vorsitzende:

Schriftsätze vom 27.03.07 und 29.03.07 werden übergeben.

Wollen nicht viel darüber vortragen, wie wir alles sehen.

Es geht um die Gegendarstellung, dass der Eindruck entsteht, Herr Sperber habe ... hinterher gesprungen... .

So verhält es sich unseres vorläufigen Eindrucks nach nicht.

Nach der Vorberatung ... Herr Sperber und der Antragsteller ...

... mag, mag, mag ... .

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz fällt dem Vorsitzenden ins Wort:

Sie sagen, die Marke Grönemeyer betreut oder aufgebaut zu haben.

Er hatte den Auftrag, die Marke Prof. Grönemeyer aufzubauen.

Der Vorsitzende:

Unterlassungsschnittmenge ... . Durch Vermittlung von Sperber aufgetreten.

Eine Eidesstattliche Versicherung. Lerne ich immer bei wem?

Bei Dr. Engels. ... intensiver ...

 

Klägeranwalt Dr. Christian Schertz unterbricht den Vorsitzenden:

Wir haben nicht bestritten, dass Sperber und ... .

Es war das arrogante Auftreten von Herrn Sperber, vor allem die Sendung ist gescheitert.

Dietrich Grönemeyer und Beckmann haben sich zufällig in Südfrankreich getroffen.

... Es ist der Verlag meines Mandanten.

Das ist das Einzige, was unstrittig ist; es gab Kontakte.

Der Artikel erweckt den Eindruck, dass für die Medienauftritte bezahlt werden sollte.

Es entsteht der Eindruck, Sperber sei es gewesen, der die Marke Grönemeyer erstellt hat.

Im Vertrag ... . Marke bestand schon. Haben Marke erschaffen, oder, nur später betreut? [Darum geht's.]

Da Sie [Herr Buske] drei Punkte rügen, ziehe ich den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung vom 06.02.07 zurück.

Der Vorsitzende:

Der Antragsgegner stimmt dem zu.

Kostenanträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Antragssteller-Vertreter erklärt darauf: ich nehme den Zwangsvollstreckungsantrag vom 20.02.07 zurück.

Beschlossen und verkündet:

Die Kosten des Zwangsgeldantrages fallen dem Antragsteller zur Last.

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden auf 15.000 [20.000] festgelegt.

 

Eva Herman vs. taz - Kanzlei Prof. Prinz "scheißt das Gericht zu" meint Johannes Eisenberg  - Das Eva-Prinzip                       

324 O 985/06

Zwei versierte Profianwälte standen sich gegenüber.

Anwalt Michael Philippi  von der Kanzlei Prof. Prinz aus Hamburg sowie Johannes Eisenberg aus Berlin, dessen Auftritte immer Spannung verheißen.

Die Richter und Anwalt Michael Philipp warten auf ihn.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Hoffentlich kriegen wir kein Versäumnisurteil.

Der Vorsitzende:

Er kommt.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Wäre auch langweilig.

Der Anwalt der "taz" Herr Eisenberg kommt sieben Minuten zu spät, und übergibt während des Überziehens der Anwaltsrobe Schriftstücke für Gericht und Gegner.

Es kehrt Ruhe ein. Anwalt Herr Philippi liest das Schriftstück.

Anwalt Herr Eisenberg übergibt ebenfalls eine Kopie an Herrn Richter Zink, welcher auf der Zuschauerbank sitzt.

Nach gespensterischer Ruhe, Herr Anwalt Eisenberg:

Haben Sie [Herr Buske] selbst schon entschieden.

Es war eine Leitentscheidung.

In der Sache finde ich sie auch nicht schön, die Einstweilige Verfügung.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Haben Sie das Impressum da?

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Nein, .... aber es ist gerichtsbekannt.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Es kommt noch die Hauptsache.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Bin hier für die Genossenschaft.

Würde die Hauptsache nicht machen.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Das wussten Sie doch nicht erst seit gestern?

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Was haben Sie vorgetragen, wer die Antragsgegnerin sei?

Klägeranwalt Herr Philippi:

Bin nicht sicher, was im Impressum steht.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

... die "taz"... .

Sie sagen nicht, wer sie ist. Wenn sie sagen, sie sei Verlegerin, dann sage ich, dass die Verlegerin ein Anderer ist.

Ich zitiere das Landgericht Hamburg ... .

Der Vorsitzende:

Das tun Sie selten.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Aber heute. Habe Rechtsradikale ... .Ist auch nicht Domain-Inhaberin.

Sie können mich wegen Abgabe einer falschen anwaltlichen Versicherung belangen. Das ist nicht strafbar.

Haben Sie [Herr Buske] Internet?

Es ist Ihnen [Herr Philippi] vorzuwerfen, das Gericht zuzuscheißen mit sinnlosen Anträgen.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Wortwahl, Herr Kollege.

Vielleicht wäre es sinnvoller, wenn wir uns inhaltlich unterhalten.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Ströbele vertritt die "taz". Wenn Sie in der Sache hören wollen.

Klägeranwalt Herr Philippi:

... ist zwangsgelaufen.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Die Mehrdeutigkeit ist nicht zu sehen.

Eva Braun, Eva Herman. In Sinopa.

Der durchschnittliche Leser, der aufmerksamer ist als Eva Herman erkennt, dass es nicht das Zitat aus ihrem Buch "Das Eva Prinzip" ist.

Wenn das mit den Sprachschöpfungen von Eva Herman ... . .... zu solchen Sprachleistungen möglich ist.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Sie unterstellen, dass der durchschnittliche Leser ... .

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Der ganze Artikel besteht aus Zitaten.

Arme Mandantin, die ihre Genossenschaftsanteile ... .

Dieser Beitrag wird seit einem halben Jahr nicht mehr im Netz verbreitet.

Haben den feiwillig aus dem Netz genommen, da fehlt die Wiederholungsgefahr.

War gestern im Landgericht Berlin. Ist so entschieden worden, obwohl wir das im Netz noch eine Stunde vorher gesehen haben.

Hier ist es so, dass der Artikel nicht mehr im Netz ist.

Wenn es um den Namen Ihrer Mandantin, der unbefleckt ist, geht.

Klägeranwalt Herr Philippi:

Die "taz", Frau Dorn, Autorin.

Lese ihre Bücher nicht.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Ich habe Volksschulabschluss. In der Muttersprache Deutsch bin ich sozialisiert.

Weshalb müssen wir einen Prozess führen?

Der Vorsitzende:

Der Antrag wird zurückgenommen.

Beschlossen und verkündet:

Die Kosten des Verfügungsverfahren fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert des Verfügungsverfahrens wird festgelegt auf 10.000,00 EUR.

 

Sch. vs. "taz" - Es geht um Internet-Archive                         

324 O 468/06

Der Kläger erschien persönlich, vertreten von Anwalt Dr. Krüger

Es ging um Internet-Archive.

Die "taz" wurde vertreten von Anwalt Johannes Eisenberg.

Zwei Welten prallten aufeinander.

Der Vorsitzende nach Austausch der Schriftsätze und der Bitte von Herrn Eisenberg auf Schriftsatznachlass:

... .

Hier wird auf hohem Niveau argumentiert. Da haben wir es mit der Angst bekommen und möchten einen Vergleich vorschlagen.

Das wollen die Parteien aber nicht.

Die Beklagte hat viel Material geliefert. Beitrag am 11.10.06 u.a.

Habe Kategorien gebildet:

- andere haben das genutzt

- selbst mit dieser Bezeichnung aufgetreten in Talkshows. Wurde mit dem Namen vorgestellt, und Sie lachen selbstbewusst.

Habe nicht alle Beiträge bei der Akte, und gehe davon aus, dass sie alles gesehen haben.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Habe alle vier Ordner aus deutschen Bäumen schon ... .

Das ist ist eine Anwaltsprozess.

Mache das nicht so, wie tausend andere Anwälte.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Meine faule Art war blinde Anwaltstätigkeit.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Wenn  Richter es ... ..

Richter Herr Zink:

Wir denken dabei auch an uns.

Der Vorsitzende:

Wenn wir alle einen Baum pflanzen würden, wäre es auch nicht verkehrt.

Er diktiert

Habe alles gesehen bei mir und versichere anwaltlich, was Herr Eisenberg vorgetragen hat, so greift die mutmaßliche Einwilligung nicht. Sie gilt nur, wenn sie nicht eingeholt werden konnte, oder wenn diese eingeholt werden kann, aber der Betroffene keinen Wert darauf legt.

So konnte der Beklagte glauben, dass der Kläger nichts gegen die Bezeichnung hat.

Der Antragsteller hält dagegen, dass bereits am 29.905.06 eine Abmahnung erfolgte, man möge unterlassen, das diskriminierende Anonym zu nutzen.

Die beiden Artikel von 2002 und 2003 sind zum Abruf vorbehalten.

Es gibt zur Privilegierung von Online-Archiven den Beschluss des OLG Köln, auch des Kammergerichts.

Wir würden uns dieser Auffassung nicht anschließen.

In dem Urteil wird schlicht gesagt, es ist auf den Begriff "Archiv" abzustellen.

Nennen Sie Tageszeitung Tagesarchiv.

Es ist zweifelhaft, ob es sich im Bereich des Internet-Auftritts um ein Archiv handelt.

Hier handelt es sich schlicht um Meldungen älteren Datums.

Das ist kein Grund, das als Archiv zu sehen.

Für Archive gibt es strengere Regelungen. Die gesetzgeberische Wertung zeitlicher Schutzschriften.

Das geht bei den Internet-Archiven nicht. Das soll auf andere Archive nicht zutreffen.

Dem können wir nicht folgen.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Kann ich erklären.

Das ist ein Grund, dass Ihre Richtermacht nicht ausreicht.

Die Rechtssprechung verstehen Sie falsch.

Es ist hinzunehmen, weil er irgendwann Anlass dazu gegeben hat, diese Veröffentlichung zu dulden.

Es ist keine Tathandlung.

Sie können sagen, Sie sind schlauer, es ist doch eine Tathandlung.

Dagegen sprechen Verleger, Informationsgewalt...

Dazu bedarf es eines Gesetzes.

Im Stasi-Unterlagengesetz, im Archiv-Gesetz, Bibliotheks-Gesetz wird überall eine Abwägung zwischen dem Dokumenten-Center und ... gemacht.

Es gibt überall Regelungen.

Da machen Sie Ihre Wassersuppe.

Geheimhaltung 30 Jahre lang ist damit begründet, dass die Ausgangslage darin bestand, dass die Veröffentlichung immer geheim gewesen war.

Panorama kann ich heute sehen, trotz erstarkenden Persönlichkeitsrechts.

Bundesarchiv, Wehrarchiv waren geheim, waren immer geschützt.

Wenn man im Geheimen tätig ist, dann darf man das auch nicht lesen.

Wenn Sie Ihre Richterakten oder Disziplinarakten - in Hamburg gibt es keine Disziplinarakten gegen Richter - sehen, da haben wir eine eingeschränkte Öffentlichkeit.

Hier kommen ein paar Anwälte, die 1000,00 EUR verdienen.

Sie werden alle Archive schließen müssen.

Wenn wider erwarten Sie gewinnen, dann wird kein Verleger mehr Archive im Internet halten, an denen er keinen Pfennig verdient.

Es sind Hirnwindungen, die ich nicht einmal verstehe.

Habe zwar mal studiert.

Es geht nicht um die Zukunft, etwas zu schreiben.

Am besten, man schreibt gar nichts mehr.

Er schreibt ja nicht im Archiv. Nein.

Jetzt will er 1000,00 EUR haben. Ihr Ansatz ist falsch.

Das sind rechtswidrig angewachsene Daten. Da ist es völlig klar, dass das geregelt werden soll.

Wenn Hamburger Richter diszipliniert werden, dann wird denen versprochen, es bleibt geheim.

Das ist der kleine, aber feine Unterschied.

Zum Persönlichkeitsrecht ... .

Es gibt auch Rechte der Interessierten.

Nehmen Sie die Teledienstanbieter. Da müssen Sie eine Unterlassungserklärung nachweisen, dass er das rausnehmen wird.

Weil wir meine, dass es geklärt wird, nicht weil wir rechthaberisch sind.

Sie werden gut beraten sein, noch einmal zu überlegen, ehe die Verleger anfangen, alle Ihre Feinheiten nachzuvollziehen.

Es könnten schwierige Fragen entstehen.

Kulturgut - Unversehrtheit der Archive.

Selbsterkenntnis dieses Mannes ... . Mädels an der Leine.

Ist ja möglicherweise als Archiv von Bedeutung.

Lehmann ... soll wiedererkannt worden sein 2002 als deutschsprachiger Vernehmer. Erfolgreichster deutscher Fahnder.

Das meldet man so. Der Dienstherr sagt, er war es nicht. Wenn der Dienstherr das nicht möchte, dann war er es eben nicht.

Vielleicht ist die Geschichte dem BND-Ausschusses nicht zu erklären.

Es hat ein Alibi gegeben. Der Dienstherr hat's auch gesagt. Auch früher schon.

Versteht man nicht, was historisch ... .

Wann hat die deutsche Regierung Kenntnis davon erlangt, dass ein Deutscher verschleppt wurde?

SAM ist wiedererkannt worden.

Die OLG-Gerichte sagen, das sei ein Kulturgut. Aber man kann bestimmte Vorgänge nicht erkennen.

Sie werden nicht der Rechtsfall-Archivar werden.

Auch, wenn das noch so archiviert ist.

Den Akt der Rechtssprechung kann ich nicht rausnehmen.

Oder dürfen das nur Historiker mit Doppelpromotion C3 sehen?

Im Übrigen ist es egal. Entscheiden Sie wie, Sie es wollen.

Klägeranwalt Dr. Krüger:

Man versteht sich gar nicht mehr.

Ich habe Sie von vornherein nicht verstanden.

Die Flut der Veröffentlichungen.

Die Verbreitung in den so genannten Online-Archiven mit der Folge, privilegiert gewesen zu sein, kann nicht ... .

Es gab einen diversen Zeitraum, wo Medien davon ausgehen konnten, dass der Antragsteller [sich so nennen wollte].

Es gibt das Schreiben vom 25.05.06. Er will das nicht mehr.

Danach gab es am 08.06.06 die explizierte Abmahnung, dass die weitere Verbreitung im Archiv nicht [gewünscht] ist.

Der Streitwert kann durchaus überhöht sein. Das war von Anfang an ein mögliches Missverständnis.

Im Juni 2006 gab es die Einstweilige Verfügung.

Dagegen hat der Antragsgegner verstoßen.

Sie sagen, dazu reiche Ihre [des Richters] Macht nicht aus, weil Kulturgüter zerstört werden.

Der Antragsteller will es nicht, und das Gericht hat es verboten.

... .

Der ganze Kram geht an der Sache vorbei.

Die zweite Frage:

Habe wir es mit der privilegierten Archivnutzung zu tun?

Was ist ein Archiv, dass es der Macht der Richter der Zivilkammer 24 entzogen ist?

Es ist die Summe der einzelnen Berichterstattungen, schützenswert jede einzelne Berichterstattung, weil es sich um ein Kulturgut handelt.

Ist für mich nicht nachvollziehbar.

Es gibt Archive, z.B. nach dem Stasi-Unterlagegesetz.

Die müssen alle möglichen Kulturgüter bündeln.

Aber dürfen in einem solchen Kulturgut schmähende Äußerungen gehalten werden?

Erst recht ist das "taz"-Archiv einer solchen Privilegierung nicht zugänglich.

Sie [Herr Eisenberg] sagen, es sei kein neuer Akt. Es sei keine Wiederveröffentlichung.

Wenn irgend etwas am 1. Januar ins Netz gestellt wird, und man stellt es am 1. Dezember fest, soll dann gesagt werden, das war schon am 1. Januar? Da gibt es kein Unterlassungsanspruch mehr gegen die Online-Verbreitung?

Jede Form der Online-Verbreitung wäre nicht justiziabel.

Der andere empörende Vorwurf; Abmahnanwälte, wie ich das bin. Archive werden vernichtet.

Der Abmahnanwalt hat im Mai geschrieben. Es war ein Irrtum, wie wir es heute erfahren haben.

Gestrichen worden ist es nicht. Hatte die "taz" auf dieses freundliche und völlig kostenlose Schreiben reagiert?

Wenn mit der Vernichtung des Kulturgutes reagiert wird, dann ... .

Der nächste Vorwurf, es wäre ein unzumutbarer Aufwand.

Da haben wir das BGH-Urteil - durch Zeitablauf ein rechtswidriger Eingriff.

Und abstrakt alles prüfen ... ist in der Tat ein Eingriff.

Eine andere Frage, ob der konkrete Hinweis ein rechtswidriger Eingriff ist.

Wir haben das so auch nicht gemacht.

Dass gerade Sie auf das Telekom-Gesetz hinweisen, ist verwunderlich: Wollte ich nicht machen... .

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Möchte Anträge stellen.

Verstehe nicht, um was es geht.

Höre mir eine Dreiviertelstunde das Gelaber an.

Klägeranwalt Herr Dr. Krüger:

Dass Sie gehen wollen, wäre gut.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Labern. Neben der Sache.

Der jungen Kollegin gegenüber waren Sie so frech. Jetzt sehe ich Sie.

So habe ich mir Sie, mein Freund,  mir vorgestellt.

Klägeranwalt Herr Dr. Krüger:

Mich zu beleidigen ... .

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg im Stehen in Richtung Tür :

Jetzt?

Klägeranwalt Herr Dr. Krüger:

Sie nennen mich, Ihren Freund. Eine schlimmere Beleidigung kann ich mir nicht vorstellen.

... bei dem Gebaren ... .

Der Vorsitzende:

Noch drei Minuten.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Höre mir nichts an.

Klägeranwalt Herr Dr. Krüger:

Nach dem Telekommunikations-Gesetz ist der Betreiber für das verantwortlich, von dem er weiß, dass die Inhalte rechtswidrig sind. Es besteht die Pflicht, diese herauszunehmen.

Die "taz" hat nichts getan.

Nächster Punkt:

Die Online-Verbindung ist zugänglich für jeden für 1,00 €.

Die Inhalte werden freigeschaltet.

Es ist nicht unser Computer. Wir haben es am 30.03.07 noch einmal abgerufen.

Es ist nach wie vor veröffentlicht.

Es ist auch nicht aus dem "taz"-Archiv entfernt.

Geben Sie Suchworte "Negerkalle, Taz" bei Google ein.

Kommt an erster Stelle.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg:

Steht da "taz"? Können Sie lesen?

Ich [RS] habe geprüft. Es kommt wirklich das "taz"-Logo und der folgende Text:

http://www.taz.de/pt/2006/12/29/a0186.1/text

Ist der Ruf erst ruiniert …

Alle Jahre wieder: Kurz vor Schluss gewährt taz-Justiziar und Rechtsanwalt PETER SCHEIBE Einblicke in die Abgründe des Presserechts

Prompt kam die Bitte nun wirklich nicht: Ende Mai 2006 erreichte die taz ein Brief eines Anwalts, der einen gewissen Karl-Heinz Sch. vertritt. So weit, so unbekannt. Stichworte wie "Rotlichtmilieu", "Pilotenbrille" und "Schnauzbart" erleichterten die Suche dann schon sehr - und schließlich kam man bei "Negerkalle" an. Denn so wurde Sch. früher genannt.

Klägeranwalt Herr Dr. Krüger:

Wir haben einen Prinz-Artikel vom 29.06.2003. Die "taz" moniert, dass Sie diesen nicht nennen dürfen.

Da kommt er tatsächlich, und möchte uns das verbieten.

Die Rechtsmacht der Zivilkammer 24 reicht aus.

Man braucht nicht vom Kulturgut zu faseln.

Der Vorsitzende:

... erörtert.

Schriftsatzfrist 4 Wochen.

Beklagtenanwalt Herr Eisenberg verlässt den Gerichtssaal:

Der Vorsitzende ruft hinterher:

Nicht, dass ich wieder eröffnen muss.

Der Kläger:

Herr Eisenfeld hat eine Sichtweise, die einfach nicht stimmt.

Ich wäre einverstanden, und habe es gewusst.

In der Welt stand das so. Die Satzstellung ergibt schon, dass ich es nicht gesagt habe: In Berlin hat der Neger-Kalle dies und das getan.

Das Andere ist eine persönliche Sache.

Er unterstellt, dass das Ganze auf eine finanzielle Basis gestellt ist.

Er hat am 01.04.01 das Kassieren von Geld unterstellt.

Am 15.02.07 ist in der "Welt" ein Interview erschienen.

Ich setzte mich ein für den Schutz von Kleinkindern und Neugeborenen.

Das Honorar über 800,00 EUR habe ich gespendet.

Habe nicht einen einzigen Pfennig kassiert.

Spreche in der Öffentlichkeit nicht darüber, über mein soziales Engagement.

Der Vorsitzende:

Beschlossen und verkündet:

Auf die Schriftsätze kann bis zum 27.04.07 erwidert werden.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgesetzt auf den 11.05.07, 9:55 in diesem Saal.

Nachspiel:

Am 16: 04.07 erhielt der Autor ein fax vom Anwalt Dr. Krüger:

"Mit diesem Schreiben stelle ich klar, dass mein Mandant gegen jede weiter auf ihn bezogene Verwendung des oben genannten Begriffs mit rechtlichen Mitteln vorgehen wird, insbesondere durch Geltendmachung von unterlassungs- und gegebenenfalls Geldentschädigungsansprüchen."

Dem ging ein Vorspiel voraus.

Meinerseits machte ich Anwalt Dr. Krüger und seinen Mandanten darauf aufmerksam, dass ich Interesse habe, den Namen des Klägers nicht in meinen Berichten zu nennen, obwohl ich meine, dass das, wie ich berichte,  erlaubt sei.

Dr. Krüger bat mich, den Namen zu entfernen. Ich versprach ihm das zu tun; wollte jedoch, diesem Wunsch auf schriftlichen Wege folgen, um anderen Anwälten den normalen Kommunikationsweg aufzuzeigen.

Leider konnte es Dr. Sven Krüger nicht lassen, zu drohen. Als Vertreter ehemaliger DDR-Akteure scheint er es nicht anders zu können. Auch Anwalt Dr. Krüger kann den normalen Kommunikationsweg nicht beschreiten.

Trotzdem komme ich dem Wunsch gern nach. Der Kläger sollte auch diese zweifelhafte Chance - Drohungen, Rechtsstreite etc. - zur Resozialisierung erhalten. Die Zukunft wird es zeigen, ob der von Anwalt Dr. Krüger empfohlene Weg der richtige ist.

25.05.07: Der Klage wird stattgegeben.

 

Brentano-Gesellschaft Frankfurt vs. Manfred Plinke - Zuschussbücher            

324 O 655/06

Zum Hintergrund:

Der Beklagte Herr Manfred Plinke betreibt eine Web-Site mit dem Anliegen:

Unsere Leserinnen und Leser werden seit Jahren durch uns unabhängig und kritisch informiert - auch über dubiose Geschäftsmethoden von Zuschussverlagen.

Folgenlos bleibt solche Kritik und Meinungsäußerung erfahrungsgemäß nicht. Nicht verwunderlich, dass Manfred Pinke seit Erscheinen eines kritischen Artikels u.a. über Zuschussverlage und vermeintlich unabhängige Autorenverbände seit ca. zwei Jahren mit Dutzenden von  Klagen überzogen wird..

Einen Fall haben wir heute beobachtet. Der Kläger ist die Brentano-Gesellschaff Frankfurt/M. mbH.

Der Kläger, die  Brentano-Gesellschaft ist verbunden mit den Namen Cornelia-Goethe-Akademie, Frankfurter Bibliothek, Ixlibris, Haus der Literatur, Deutsches Literaturfernsehen u.a. Zumindest steht es so auf deren Internetseiten. Seriöse, klassische Namen. Auch deren Produkte und Leistungsangebote haben gut klingende Bezeichnungen. Macht mich skeptisch.

Recherchiert man im Internet, so trifft man schnell auf Schmähungen seitens dieser seriösen Namensvertreter. Nur ein Beispiel: Pressemitteilungen der Brentano Gesellschaft-Frankfurt a.M. mbH

Der Beklagte betreibt im Internet das Autoren Magazin und ist Geschäftsführer der Autorenhaus Verlag GmbH.

In der Einstweiligen Verfügung vom 01.11.06 wurde verboten, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten

die Brentano Gesellschaft Franfurt m.b.H. u.a. Firmen, Imprints und

xxxx [langes Verzeichnis]

seien Zuschussverlage.

Das rein juristische Problem bestand unseren Erachtens darin, dass das verbotene Verzeichnis auch Bibliotheken enthielt, welche ja keine Verlage sind, sowie, dass die Behauptung in der konkreten verbotenen Form, es seien alles Zuschussverlage, so wohl nicht formuliert und auch nicht gemeint war.

Das rein juristische Problem bestand unserem Eindruck nach darin, dass in dem verbotenem langen Verzeichnis auch Firmen genannt wurden, welche eindeutig keine Zuschussverlage sind. Bei vielen anderen war das strittig, bei einigen wohl unstrittig. Der Beklagte meinte, die Behauptung in der konkreten verbotenen Form nicht so formuliert und auch nicht so gemeint zu haben. Ihm ging es um die "Hänsel-Hohenhausen-Firmen", zu denen auch die Klägerin, die Brentano Ges. Frankfurt m.b.H. gehörte. Kapitaleigner sei angeblich Herr Dr. Markus Hänsel-Hohenausen, dem auch die Frankfurter Verlagsgruppe gehört, welcher als ein Zuschussbetrieb vom Beklagten gesehen wurde. Wurde vom Kläger bestritten.

Für uns  undurchsichtig und unklar.
Die mehrdeutige Verbotsform, ein oft bei den Verboten beobachtetes Phänomen.

Der Vorsitzende Herr Andreas Buske:

Der Antragsteller überreicht einen Schriftsatz.

Es ist viel vorgetragen worden.

Reduziert sich darauf, was unter Zuschuss verstanden wird.

"Nur das eine Wort", "Prostituierte von überall, nur nicht aus Barcelona", "Alle möglichen Flugzeuge, nur Boeing haben wir nicht", nur, nur., nur. Reduziert sich nur darauf ... .
Es war klar, der Beklagte wird verlieren. [RS].

Da haben Sie vieles vorgetragen.

... .

Habe das schnell gelesen. Es gebe keine autorenfinanzierte Druckveröffentlichungen. Es gibt nur verlagsfinanzierte Veröffentlichungen.

Bei dem Namen Brentano geht man davon aus, dass es ei  klassischer Verlag ist.

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Die Brentano Gesellschaft ist kein Zuschussverlag.

Diese Leistung, bei welcher die Autoren bezahlen, gibt es nicht.

Es gibt drei-vier Veröffentlichungen, welche verlagsfinanziert sind: die Internet-Gestaltung, Akademie-[Informationsmappe], Literaturzeitschrift Ixlibris.

Die Brentano-Gesellschaft ist kein Dienstleistungsverlag.

RS: Die Homepage der Brentano-Gesellschaft erklärt diesen Satz näher:

Die Brentano-Gesellschaft Frankfurt/M. mbH ist eine im berühmten Großen Hirschgraben am Frankfurter Goethe-Haus ansässige Literatureinrichtung. Sie fördert Autoren durch eine Vielzahl von Dienstleistungen.

Die Brentano Gesellschaft bietet Dienstleistungen an, jedoch es ist kein Dienstleistungsverlag.

Der Vorsitzende:

... nahezu ausschließlich verlangsfinanziert. Sagt aber, dass einige Veröffentlichungen durch die Autoren finanziert werden.

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Es gibt keine autorenfinanzierte Veröffentlichungen.

Richter Herr Dr. Korte:

Was ist mit den Gedichten?

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Es gibt Gedichtsbände. Kommen alle zwei Jahre oder jedes Jahr heraus.

Richter Herr Dr. Korte:

Müssen die Autoren für 100,00 EUR eine Werk erlangen?

Wenn es einhundert Gedichte gibt, dann sind es zehntausend Euro.

Der Vorsitzende:

Eine ganze Menge.

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Wenn das definitiv so ist, haben Sie das vorgetragen?

Der Klägeranwalt geht hinaus und telefoniert, um sich zu erkundigen.

Nach Wiedereintriit.

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Eine Kaufpflicht ist nicht nötig.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Gibt es Autorenexemplare?

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Das muss ich auch klären.

Der Vorsitzende:

Nein, das brauchen Sie nicht.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Wir bestreiten, dass es keine Abnahmepflicht gibt.

Wer kauft sonst diese Dinger?

Prosa ist so und so schwer verkäuflich.

Das ist doch offensichtlich. Möchte wissen, ob Exemplare an Nichtautoren (Verwandte) verkauft wurden?

 Autorenkurse. Kasten 5.000,00 EUR. Markt wird versprochen. Kauft aber niemand. Man kann rezensieren.

Es spielt keine Rolle, wer was macht.

Es gibt eine gewisses Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit.

X-Minus Redaktion ... .

Diese Bücher leiden darunter, dass diese unverkäuflich sind.

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Stimmt nicht. Werden auch in Buchhandlungen gestellt und werden verkauft.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Durchschnittlich werden fünf bis zehn Bücher verkauft, tragen Sie vor.

Klägeranwalt Herr Christian Friedrich Jaensch:

Besteht keine Notwendigkeit ... .

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Besteht die Relevant eines Schutzbedürfnisses?

Der Vorsitzende:

Da sind wir ziemlich nah bei Ihnen.

Wenn ich jetzt ein Buch schreiben würde über meine schönsten Prozesse bei der Kammer 24. Würde niemand lesen.

Bringe Ihnen das. Muss ich dann bezahlen?

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Würde nicht gedruckt werden. Es ist keine Literatur.

Richter Herr Dr. Korte:

Wenn der Konzern Flugreisen anbietet, und Sie schreiben diese Firma des Konzern bietet Flugreisen an, und das stimmt nicht, dann würden wir es verbieten.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Ist das so?

Es gilt das BGH-Urteil zum Stern-Interview

Richter Herr Dr. Korte:

Die dpa-stern-Entscheidung kennen wir natürlich.

Wenn Sie darlegen können, dass nur zusätzliche Leistungen erbracht werden. Brentano ... sei nur Verlag.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Im Internet ... steht das so. In der Werbung, dass Brentano ein Verlag ist.

Insofern schließt sich der Kreis

RS: Wird das etwas bestritten.
Im Titel des Web-Auftritts finde ich:
<title>
Brentano-Gesellschaft Frankfurt/M. mbH - Literaturagentur und Verlag</title>

Richter Herr Dr. Weyhe:

Hat die Frankfurter Gesellschaft ein eigenes Programm, oder liegen da die Bücher nur so?

Der Dienstleisterverlag legt Wert darauf, dass die Brentano-Gesellschaft nicht damit zu tun hat.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Es ist nicht expliziert behauptet worden, dass es ein Zuschussverlag ist.

Wor... macht auch Flugreisen. Gesagt wurde ... Flugtickets.

Herr Bren... bestreitet, dass die Unternehmen zum Brentano-Konzern gehören.

Es ist ein Zuschusskonzern.

Der Vorsitzende:

Kann man nicht eine Unterlassungserklärung abgeben und dann die Kosten teilen.

Richter Herr Dr. Korte:

Stolpe-Entscheidung.

Es ist zulässig. Aber wir meine, dass die Verständnismöglichkeit drinsteht.

Gerade Brentano bietet keine Zuschussleistungen.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Verboten wäre nur, der Antragssteller bestreitet Zuschussverlag zu sein.

Sie haben jedoch abstrakt verboten.

Sie haben mehr zugesprochen als beantragt.

Geht das?

Der Vorsitzende:

Entspannen wirr uns.

§ 39 der ZPO ... so wie in der Zeitung.

So verboten wegen nach § 938 ZPO - Kerntheorie.

ZPO § 938
Inhalt der einstweiligen Verfügung

(1) Das Gericht bestimmt nach freien Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

Richter Herr Dr. Korte:

Hätten wir konkret, dann hätten wir nur den Konzern als Zuschuss... verboten.

RS: Mit dem Konzern war vermutlich die Frankfurter Literaturverlag GmbH ein Unternehmen der Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethem wenn nicht die Holding selbst, gemeint, bei dem es auf der eigenen Internet-Seite hieß: "Zur Unternehmensgruppe zählt seit 1998 die Brentano Gesellschaft Frankfurt/M. mbH". Heute wurde das wohl abgestritten.

Sehe da durch, wer will.

Der Vorsitzende:

Die gesamte Unterlassungserklärung dahingehend ... .

Richter Herr Dr. Korte:

Die Kerntheorie gilt.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Bei einer neuen rechtlichen Bewertung ist man aus dem Kern heraus.

Der Vorsitzende:

Kostenvergleich?

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Muss meine Mandanten anrufen.

Beklagtenanwalt geht hinaus.

Richter Herr Dr. Korte in Abwesenheit des Beklagten-Vertreters zum Kläger-Vertreter:

Die [Beklagten] brechen in Triumph-Geheul aus, wenn das OLG es anders sieht.

Nach Wiedereintritt.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Haben Problem mit dem Parallelverfahren.

Richter Herr Dr. Korte zeigt auf den Kläger-Vertreter:

Wir haben die Einstweilige Verfügung herausgeschält gemeinsam mit dem Kläger-Vertreter.

Es geht um den Bericht im Internet um der Rechtsstreit.

Der Vorsitzende:

Nach dem Stand der Dinge ist es so, dass sie alles zum OLG tragen.

2/5 und 3/5 sowie Verschwiegenheitsverpflichtung über diesen Vergleich.

Wir machen dann Kostenentscheidung nach 91a. Dann können Sie das zum OLG tragen.

Entscheidung. Dienstag im Tenor?

Richter Herr Dr. Weyhe diktiert:

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert.

Die Kammer unterbreitet einen Vergleichsvorschlag.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet:

Im Einverständnis mit den Parteien-Vetretern erfolgt die Verkündung im Tenor am Dienstag, den 03.04.07 um 12:00 in der Geschäftsstelle.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Über den Verfügungsantrag haben wir gar nicht gesprochen.

Missbrauch gibt es wohl im Äußerungsrecht nicht?

Der Vorsitzende:

Freilich.

Beklagtenanwalt Herr Jan Bernd Nordemann:

Es ist ein einheitlich geleiteter Konzern.

03.04.07: Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt.

06.11.07: Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht 7 U 81/07

 

Meldungen des Tages  - 31.03.2007            

Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar klagen jetzt gegen Domainhalter Thomas Vogel

Nun klagt der Hamburger Rechtsanwalt Jipp nicht nur gegen die Bild, und das auf Kosten seiner Mandanten Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar. Auch der Unternehmer Thomas Vogel aus Tengen im Hegau gehört nun zu den auserwählten Beklagten.

Der im Domainmanagement tätige Freigeist sicherte sich die Domains: brigitte-mohnhaupt.de sowie christian-klar.de. Bild titelte auf der ersten Seite. Spiegel online zog nach und machten die Seite, welche nun unter: ulrikemeinhof.de zu erreichen ist, Thomas Vogel im März 2007 bekannt.

Hier lesen Sie einen Auszug aus dem Forum: Statement Nr.2 von Thomas Vogel:

Wie angekündigt, habe ich Frau Brigitte Mohnhaupt die Domain brigitte-mohnhaupt.de kostenfrei überschrieben . Auch habe ich Herrn Christian Klar die Domain christian-klar.de kostenfrei überschrieben. Die gerichtlichen Verfügungen des Langerichts-Hamburg wären nicht nötig gewesen. Sie verursachen Ihren Mandanten doch nur weitere Kosten. Die Unterlassungserklärungen werde ich Ihnen, Herr Jipp, nicht unterschreiben!

Dem Recht, weitere namensspezifische Domains zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, zu registrieren und/oder registrieren zu lassen, werde ich weiterhin nachkommen. Es freut mich, zivilrechtlich von Frau Mohnhaupt und Herrn Klar, wie telefonisch besprochen verklagt zu werden.

Mal eine Frage Herr Jipp, wissen Ihre Mandanten überhaupt was Sie mit Ihnen vorhaben? Von mir jedenfalls, Herr Rechtsanwalt, bekommen Sie nicht einen einzigen Euro! In großer Achtung meines biblischen Vorbildes König David, freue ich mich jetzt darauf, Ihnen persönlich zu begegnen.

Tengen, den 31. März 2007 Thomas Vogel

Vogel wurde öffentlich beschuldigt, sich an den Domains finanziell zu bereichern. Diesen Vorwurf lass ich nicht auf mir sitzen, denn ich habe nur im Interesse der eingeschränkt handlungsfähigen Inhaftierten gehandelt. Dies versicherte er uns, mit einem Funkeln in seinen Augen.

RS: Diese Meldungen sind von mir nicht überprüft worden, können durchaus im Detail falsch sein. Für jeden Hinweis der Richtigstellung bin ich dankbar.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"Kann man vermutlich nach dem dritten Glas nicht aussprechen."

"Wir fahren das auch nicht auf Null."

"Eine Eidesstattliche Versicherung. Lerne ich immer bei wem?"

"Hier wird auf hohem Niveau argumentiert. Da haben wir es mit der Angst bekommen und möchten einen Vergleich vorschlagen."

"Wenn wir alle einen Baum pflanzen würden, wäre es auch nicht verkehrt."

"Eine ganze Menge."

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.04.07
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