Bericht Rolf Schälike - 30.07. - 01.08.07 Bruno Eyron vs. Bronner Online AG - Anschluss der österreichischen Gesetze Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 24.07.2007
Thomas G vs. Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. ▲In der Sache 7 U 28/07 (324 O 701/06) Thomas G. vs. Verlagsgesellschaft Madsack GmbH & Co. gingen beide Parteien in Berufung. Über den Fall hatten wir berichtet. Die Beklagte wurde verurteilt an den Kläger € 10.000,00 zu zahlen. Das war dem Kläger zu wenig und der Beklagten zu viel. Im Parallelverfahren des Klägers gegen Springer - wir berichteten - erhielt der Kläger € 15.000,00 . Springer war damit einverstanden. Der Klägeranwalt Dominik Höch kam zwanzig Minuten zu spät. Sein Zug ... , ja, ja der Zug aus Berlin... . Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Sind Sie Herr Dr. Holzkämper, Vertreter des Angeklagten? Beklagtenanwalt: Ja. Die Vorsitzende: Hier geht es um zwei Berufungen ... . Die Beklagtenseite wehrt sich gegen die € 10.000,00. Die Klägerseite möchte eine höhere Entschädigung von € 30.000,00. Wir verstehen nicht, weshalb der Verlag meint, dass es keine Entschädigung geben soll. Es ist eine Verdachtsberichterstattung. Es gab derer sogar zwei. Der zweite Beitrag ist zwar ohne Namen, aber ausreichend vielen bekannt, um wen es sich handelte. Das sind gerade die Personen, auf die es ankommt. Es ist ein peinlicher Vorfall. Gegenüber denen ist es gerade peinlich. Die Versetzung ist zwar auf den Vorfall als solchen zurückzuführen, und nicht auf die Berichterstattung. Jeder Journalist weiß, dass bei einem Verdacht sehr vorsichtig zu berichten ist. Der Verdacht lag fünf Monate zurück, weil das Ermittlungsverfahren wegen Haltlosigkeit eingestellt wurde. Darüber [über die Einstellung] ist berichtet worden. Ansonsten wäre die Geldentschädigung noch höher. Man hat jedoch vergessen, den Artikel aus dem Internet zu nehmen. Ob die Entschädigung höher als € 10.000,00 ausfallen soll, habe wir noch nicht entschieden. Vielleicht erhöhen wir auf € 15.000,00. Aus dem Parallelverfahren wissen wir von € 15.000,00 und kostenfrei. Wir wissen nicht, ob es dort schwerer war. Es stellt sich die Frage: Kommt eine solche Einigung überhaupt in Betracht? Mir scheint es unwahrscheinlich, dass die Veröffentlichung diese Folgen hatte. Klägeranwalt Dominik Höch musste natürlich widersprechen: Kurz zu dem Bild. Es war in der Tat ein gepixeltes Foto. Der Verbreitungsgrad war jedoch ähnlich. Der Vorsitzende am Landgericht sagte: € 10.000 und kostenfrei. Das wurde von der anderen Kanzlei rundherum abgelehnt. Könnten aber klare € 15.000 sein und kostenfrei. Wir haben viele solche Fälle der Verdachtberichterstattung. Als Herr G. bei uns war ... Dass er als Redeschreiber des Innenminister im Wald auch noch uriniert hat ... . Möchte nicht einen Hauch [des Strahls]davon haben ... . Die Berichterstattung war die Ursache für die Versetzung. Die Berichterstattung über angeblichen Exibionisten. Das ging runter bis nach Bayern. Was soll ich dann noch machen? Er sagte, er habe an dem Vorfall eine Mitschuld. Er werde verdächtigt in fünfzig Fällen exibionistischer Handlungen ... . Er hat heute noch die Zeitung abonniert, um zu sehen, was und wie berichtet wird. Er hat die Kurve gekriegt. Wenn er nicht die Stütze der Familie hätte ... .Ich finde das schlimm. Beklagtenanwalt Herr Dr. Holzkämper: Man kann das Ganze nicht losgelöst sehen. Es ist eine Lockvogelgeschichte. Die Polizei hat eine Polizistin in den Wald geschickt. Dann ist das passiert. Die Art, wie die Festnahme erfolgte, hat vielleicht etwas die Vorsicht in der Berichterstattung [beeinträchtigt]. Die Vorsitzende erklärt: Trotzdem hätten Sie den Namen nicht nennen dürfen. Der Vorgang hat etwas skurriles. Dieses Zusammenwirken war nicht notwendig: Einen hat man erwischt, und der war sogar Polizist. Es hätte gereicht auch ohne Namen zu berichten. Dass es irgend etwas geben müsste, ist doch klar. Könne Sie € 15.000 und kostenfrei? Klägeranwalt Dominik Höch: Ich könnte das telefonisch klären. Beklagtenanwalt Herr Dr. Holzkämper: Ohne Widerruf kann ich das nicht. Die Vorsitzende: Kostenaufhebung wäre auch eine Möglichkeit Ich weiß nicht, wie hoch das Risiko eines Risikos ist. T.H.: Ist ja wohl eine Überlegung der Richter des HansOLG wert, um das Risiko eines Risikos juristisch fest zu machen. Beklagtenanwalt Herr Dr. Holzkämper: Von den Kosten des Rechtsstreits stellen wir ihn frei. Aber wir erstehen die Kostenaufhebung nicht. Die Vorsitzende diktiert: Die Formalien der Berufung sind eingehalten. Nach Behandlung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien auf Vorschlag des Senats den folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte hat an den Kläger € 15.000,00 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Vergleichskosten, die gegeneinander aufgehoben werden. 3. Beide Parteien können vom Vergleich bis zum 07.08.07 zurücktreten. Anträge werden gestellt. Für den Fall des Rücktritts vom Vergleich erfolgt die Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 25.09.07, 10:00 in diesem Saal. Beschlossen und verkündet der Wert der Berufung wird festgelegt auf € 30.000,00. Klägeranwalt Dominik Höch: Können Sie nochmals sagen, was ich beantragt habe? Kommentar zu Thomas G. vs. Madsack - Anschluss der österreichischen Gesetze ▲ Wir haben gerechnet. Wir können uns natürlich verrechnet haben, denn hinter die Geheimnisse der Anwaltsgebühren sind wir noch nicht gekommen. Der Streitwert der Berufung beträgt 30.000,00 Euro. Das ergibt für das Berufungsverfahren folgende Kosten: Gerichtskosten: € 1.360,00 Anwaltsgebühren: € 4.244,80 Vergleichgebühren ca. € 2.100,00. Damit trägt die Beklagte im Berufungsverfahren: ca. € 5.700 Gerichts- und Rechtsanwaltkosten sowie € 5.000,00 mehr an Geldentschädigung als Richter Andreas Buske von der Zensurkammer 24 des LG HH entschieden hatte. Insgesamt ca. € 11.000,00 mehr als ohne Berufung. Die Klägerin trägt: ca. € 1.050,00 Anwaltskosten des Vergleichs. Der Kläger erhält damit ca. 4.000,00 mehr als Buske entschieden hatte. Die Anwälte erhalten zusätzlich zu der Buske-Entscheidung: € 6.400,00. Jeder Anwalt ca. € 3.200,00 Hat sich besonders gelohnt für die Anwälte und für den Kläger. Auch der Staat konnte € 1.360,00 an Zusatzgebühren kassieren. Zahlen tut letztendlich die Presse, d.h. der Leser direkt und die Anzeigenkunden beim Einkauf bzw. Nutzung z.B. der Werbepreise. Dank gebührt dem Kläger, dem Herrn Thomas G., für diese Form der Umverteilung und Arbeitsplatzbeschaffung.
Bruno Eyron vs. Bronner Online AG ▲ In der Sache 7 U 98/06 Bruno Eyron vs. Bronner Online AG Es standen sich zwei Abmahnanwälte gegenüber. Für den Kläger die Anwälte Herr Philippi und Herr Dr. Veddern von der Trivial-Promi-Kanzlei Prof. Prinz. Für die Beklagte, eine österreichische Firma, tritt der Abmahnanwalt Herr Smid von der Kanzlei Damm & Mann auf. Die Kanzlei scheint sich auf die Vertretung abgemahnter Wirtschaftsblätter und Politiker spezialisiert zu haben. Wieder mal zwei (drei) Abmahnanwälte vor dem Pressesenat des HansOLG in Hamburg. Geklagt wurde gegen eine ausländische österreichische Firma. Der Anschluss der österreichischen Gesetze und der österreichischen Rechtssprechung an die unsrige die Deutschland Heute Rechtsprechung soll erfolgen? Diesmal von Hamburg aus. Wir hatten über eine ähnliche Klage von Ferdinand Piëch gegen dieses Wiener Online-Unternehmen berichtet. Dieses Verfahren in der ersten Instanz (324 O 105/05) gehörte zu den Ersten, die wir beobachteten und erlebten. Lediglich die Urteilsverkündung am 09.06.06: Der Klage wurde damals stattgegeben. Die Berufung hatte prinzipielle Bedeutung. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es geht um eine Internetveröffentlichung aus Österreich. Ich habe den Artikel Art. 40 EGBGB (http://dejure.org/gesetze/EGBGB/40.html) Artikel
40 (1) Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Das Bestimmungsrecht kann nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden. (2) Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet. (3) Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie 1. wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich, 2. offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder 3. haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen. (4) Der Verletzte kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Der § 23 des BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/23.html) § 23 Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaat hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden. habe die sachrechtlichen § 3 des TMG, Absatz 2 (http://dejure.org/gesetze/TMG/3.html) § 3 (1) ... (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Dienstanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt. und den § 5, Absatz 2 des Medienstaatsvertrages (http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/stv/mdstv.htm#nr5)
§ 5
(1) ... . (2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Dienstanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt. Es gibt keine Kollisionsmerkmale für den Fall, wenn es sich um eine aus dem Ausland versandte Veröffentlichung handelt. Es darf kein Verbot ausgesprochen werden, wenn es im Ausland keine IPR-Norm [Internationale Privatrechts-Norm] verbietet. Es sind sachrechtliche Normen. Deswegen müssen wir sehen, wie es nach unserer Norm ist. Das ist unstrittig. Die Meinung des Senats ist höchstrichterlich besprochen. Es stellt sich die Frage, wie sieht es im österreichischen Recht aus? Wir haben ein Privatgutachten und haben uns das selbst angesehen. Nach § 16 des ABGB (http://www.ibiblio.org/ais/abgb1.htm#abgb) ist die identifizierbare Berichterstattung über Straftaten auch verboten. § 16 ABGB Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. Im Rahmen des Artikels 12 c) Richterliche Aussprüche § 12 ABGB Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richter[stühlen] in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden. Es hat eine Abwägung zu erfolgen zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit. Diese Abwägung erfolgt etwa ähnlich wie bei uns. Benötigen wir einen Sachverständigen? Wir meinen, nein. S. hat uns nicht zu belehren. Das können wir selbst. Es ist die deutsche Sprache. Wir können nicht nachvollziehen, dass die österreichischen Gerichte immer zu Gunsten der Pressefreiheit entscheiden. Das Mediengesetz hat eindeutig ... . Es wird auch vom Obersten Gericht in Österreich so gesehen, so dass auch ein österreichisches Gericht zum gleichen Ergebnis kommen würde. So dass wir nach deutschem Recht entscheiden dürfen. Beklagtenanwalt Dr. Jörg F. Smid als Zensuranwalt: Würde nicht debattieren. Zu dem österreichischen Recht haben Sie Details dargelegt. Bin froh, dass der Senat sich nicht gedrückt hat um die Frage des Herkunftslandes. Ich werde die Berufung nicht zurücknehmen, da wir eine Entscheidung als Musterurteil haben möchten. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Revision können wir nicht zulassen. Beklagtenanwalt Dr. Jörg: Damit es auch nicht veröffentlicht wird. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Der Wert der Berufung wird festgelegt auf € 10.000,00. Am Schluss der Sitzung ohne Öffentlichkeit: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Juni 2006, Geschäftsnummer 324 O 104/05, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Revision wird nicht zugelassen. Urteil 7 U 98/06 (324 O 105/05) Kommentar zum Anschluss-Urteil ▲ Die Klägeranwälte von der Kanzlei Prof. Prinz brauchten nichts zu sagen. Sie sagten auch kein Wort. Das Übergreifen der deutschen Zensursprechung auf Österreich hat bestens geklappt.
In der Sache 7 U 17/07 G.K. vs. Axel Springer AG. Im Mai hatten wir geschwankt, ob wir über das erstinstanzliche Verfahren (324 O 75/06) berichten. Das erstinstanzliche Verfahren zog sich in die Länge. Es gab eine Zeugenbefragung der Tochter der Klägerin und der Journalisten. Hintergrund war ein kleiner niedlicher Köter. Fotografiert wurde die Klägerin. Richter Buske entschied mal für die Berichterstattung. Das kann sich die Promikanzlei Prof. Prinz nicht bieten lassen. Es geht nicht an, dass diese angesehen Kanzlei bei dem seltenen Fall der Annahme eines Mandates weniger bekannte Leute verliert. Die Kanzlei ging in Berufung. Vertreten wurde diese von den Anwälten Herr Philippi und Dr. Veddern. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es geht hier um das Bild, von dem ein Verbot begehrt wird. Das Landgericht hatte den Verbotsantrag abgelehnt. Es gab eine Beweisverhandlung. Zunächst hatte die Klägerin es erlaubt fotografiert zu werden und an der Tür mit zwei Mitarbeitern der Beklagten gesprochen. Es steht fest, dass es keine ausdrückliche Einwilligung zur Bildveröffentlichung seitens der Beklagten gab. Sie hat ..., sie wollte nur dieses Schriftstück zeigen. Sie wollte auch den Hund zeigen. Sie wollte zeigen, dass das kleine Tier keinen Schaden anrichte. Es kommt hinzu, dass sie unvollständig bekleidet war. Es kann ein Versehen gewesen sein. Die Beklagte muss voll beweisen, dass Frau J. eingewilligt hatte. Möglicherweise hat sie gar nicht gewusst, dass ihr Gesicht mit fotografiert wird. So dass wir in der nächsten Stufe prüfen müssen, ob der § 23 Abs. 1 des KUG greift. (http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html) KUG § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Es muss geprüft werden, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt. Tatsache ist, es gab einen Nachbarschaftsstreit. Wurde mehrmals beschimpft. Es wird ihr vorgeworfen, dass ein Kind beschimpft wurde. Da kommt der $ 53 Abs. 2 des UrhG zur Sprache (http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html) . § 53 (1) ... . (2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen 1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, 2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, 3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, 4. zum sonstigen eigenen Gebrauch, a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Wir meinen, dass das nicht gilt, dass allein die Tatsache, dass Frau J. kooperiert hat, nicht die Veröffentlichung erlaubt. Immerhin, es gab den Hund, ein Kind wurde beschimpft. Das ist schon unangenehm für die Umgebung. Es gibt die Aussage eines Redakteurs. ... soll abgekürzt werden, da das Bild erst ... . Wir meinen, dass kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Sie hat Interesse, dass nicht einseitig berichtet wird, dass ein solch winziger Hund solch einen Schaden anrichten kann. Deswegen meinen wir, anders als das Landgericht, dass ein Verbot auszusprechen ist. Die Frage ist, ob bei der Sache. die so weit zurück liegt, man sich nicht verständigen und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden kann? Das ist die erste Frage an Sie, Herr Thomas. Beklagtenanwalt Herr Jörg Thomas: Wir haben die Gründe gehört, die die Plausibilität erklären. Es gibt aber auch andere Gründe. Sie schaut in die Kamera. Ein Zeuge hat gesagt, halte das Dokument näher an den Kopf. Hätte es nur das Dokument betroffen, dann hätte man dieses auf einem Tisch gemacht und sie nicht das Dokument halten lassen. Das zeugt nur davon, dass es nicht auf das Dokument ankam. Das heißt nur, dass Frau J. ohne dem Dokument, ohne dem Hund keinen Sinn ergibt. Wir haben als Zeugin, die Tochter. Muss später einräumen ... . Es ist en Mädchen, welches rauf- und runter läuft. Sie hat mit dem Fotografen gesprochen, dann doch wieder nicht. Die Zeugenaussage von G._L. Das Einzige: Ich möchte anonym bleiben. Dagegen haben wir die Aussage von zwei ausgebildeten Journalisten. Sie haben unstreitig das Haus nicht betreten. Sie haben fotografiert. Den Hund allein, nie das Dokument allein. Das alles sind ganz entscheidende Momente. Sie hatten sich geeinigt, den Namen nicht zu schreiben. Über den Namen ist sie sofort auffindbar. Als Person geht sie in der Anonymität unter. Ja, hat sie gesagt, es reicht wenn der Name nicht ausgeschrieben wird. Das Strafverfahren ist ebenfalls ausgesetzt worden. Der Hund ist ungefährlich. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es wurde nicht gefragt, ob sie etwas dagegen hat, dass das Bild veröffentlicht wird? Beklagtenanwalt Herr Jörg Thomas: Ja. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Das ist die Frage. Kommt es für Sie in Betracht, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben? Beklagtenanwalt Herr Jörg Thomas: Ist nicht ausgeschlossen. Muss dann aber auch für das Verfügungsverfahren gelten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch auf Schadensersatz geklagt wird. Ich kann nicht mehr als in der Hauptsache ... . Es entfacht sich ein Streit über die Kosten eines Vergleichs. Kläger droht noch mit einer Schadensersatzklage. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Was sollen wir machen? Beklagtenanwalt Herr Jörg Thomas: Wir hätten gerne einen Vergleichsvorschlag vom Gericht. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben diktiert: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. ... . Der Senat schlägt den Parteien daraufhin den folgenden Vergleich vor: 1. Die Beklagte verpflichtet sich zu einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung und trägt 3/4 der Kosten des Rechtsstreits. Beklagtenanwalt Herr Jörg Thomas: Machen wir nur in Verbindung mit § 278 ZPO - Gütliche Streitbelegung (http://dejure.org/gesetze/ZPO/278.html). Die Vorsitzende Frau Dr. Raben diktiert: Der Kläger stellt den Antrag vom 09.05.07, die Beklagte vom 15. .... . Beschlossen und verkündet: Beide Parteien könne bis zum 21.08.07 mitteilen, ob der schriftliche Vergleich entsprechend dem Vorschlag des Senats abgeschlossen wurde. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird die Entscheidung verkündet am 04.09.07,10:00. Der Wert der Berufung wird festgelegt auf 15.000,00 EUR. Klägerinanwalt Herr Philippi: Meine Frau und meine Tochter sind Fotografen. Ist das etwa Julia Philippi? ... 8 Millionen Pixel ... . Dass Frau J. das an den Kopf hält ... . Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es ist die Aufgabe des Fotografen zu klären, ob sie einverstanden ist. Sie haben vollkommen Recht, dass es Unklarheiten gibt. Die Tochter ist eine schlechte Zeugin, weil sie nicht dabei war. Wie können Sie [Herr Philippi] entgegenkommen? Klägerinanwalt Herr Philippi triumphiert: Schwierig. Habe große Schwierigkeiten. Habe mit der Mandantin gesprochen. ... Wurde überrumpelt. Steht an der Tür. Die Klägerin ist gegenwärtig in Urlaub. Beklagtenanwalt Herr Jörg Thomas: 25.09.07. sage ich zu. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: ... . Klägerinanwalt Herr Philippi: Allenfalls kann ich 3/4 zu 1/4 mir vorstellen.
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