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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Verkündung, Mittwoch, den 13. September 2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 13.09.2006

 

Öffentlichkeit

Zwei Journalisten waren außer mir heute zur Verkündung.

Zur Feier des Tages - ich habe am 13. September Geburtstag - erschien der Vorsitzende selbst.

 

Verkündungen

Zwei Aussetzungsbeschlüsse -> Terminrolle 13.09.2006 und das Urteil gegen Prof. Franke.

Der Vorsitzende teilte nur mit, dass die Einstweilige Verfügung v, 12.08.2006 bestätigt wurde. Der Antragsgegner die weiteren Kosten zu tragen hat und dass der Streitwert 20.00,00 EUR beträgt.

Eine Kurzbegründung lege in der Pressestelle aus.


Radprofi-Tour de dope
Atelier Ursula Behr

Kurz nach zwölf trafen wir die Mitarbeiter der Pressestelle auf dem Weg zum Mittagstisch. Nach eine dreiviertel Stunde kam eine Mitarbeiter und reichte uns das folgende Papier:

13.09.2006: Offizielles Dokument des Pressestelle des Landgerichts Hamburg Verkündung

324 O 560/06                          Urteil 13.09.2006

Jan Ullrich ./. Prof. Franke

Tenor

I.     Die einstweilige Verfügung vom 12. August 2006 wird bestätigt

II.     Der Antragsgegner hat die weitern Kosten des Verfahrens zu tragen und zwar nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR

Kurzbegründung

Der Antragsgegner hat mit der Äußerung

Jan Ullrich habe in einem Jahr dem spanischen Mediziner Eufamiano Fuentos 35.000,00 € zur Anschaffung von illegalen Substanzen bezahlt

eine Äußerung verbreitet, von der glaubhaft gemacht ist, dass sie unwahr ist. Damit verletzt der Antragsgegner den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe lediglich als privater Bürger unwidersprochen gebliebene Presseberichte verbreitet. Dem steht entgegen, dass er selbst zu den Dopingvorwürgen recherchierte und als in Dopingfragen Sachkundiger die Presse als Forum nutzte. Er hat die angegriffenen Behauptung auch noch zu einem Zeitpunkt verbreitet, zu der Jan Ullrich ihr bereits öffentlich widersprochen hatte.

Kommentar:

Prof. Frankes Anwalt Michael Lehner informierte, dass Berufung eingelegt wird.

Worin die Glaubhaftmachung der Unwahrheit beruht, haben wir am Freitag während der Verhandlung nicht heraushören können. Möglicherweise lediglich auf der Basis der Eidesstattliche Erklärung von Jan Ullrich oder wegen möglichen Konsens, das die Zahl 35.000,00 nicht auf den Cent genau stimme.

Die Presse berichtet, dass am heutigen Tage es eine Hausdurchsuchung bei Jan Ullrich gab. Es wurden außerdem  zehn Häuser und Geschäftsräume im In- und Ausland, darunter auch die Villa Ullrichs in Scherzingen in der Schweiz sowie die Privat- und Geschäftsräume seines Managers Wolfgang Strohband in Hamburg durchsucht.

Wir werden versuchen, dies zu erfahren.

Jan Ullrich  betrachtet sich nach wie vor als unschuldig.

So kommentiert das die Presse:

http://www.spiegel.de/sport/sonst/0,1518,436897,00.html

Für Jan Ullrich ist es nach langer Zeit wieder ein Erfolg. Ein Gericht hat dem Wissenschaftler Werner Franke untersagt, künftig zu behaupten, Ullrich habe an einen spanischen Arzt eine hohe Geldsumme für die Beschaffung von Dopingmitteln gezahlt.

Die Berufung (7 U 117/06) gegen die Einstweilige Verfügung wurde am 13.02.2007 zurückgewiesen. Bericht.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.02.07
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