Bericht Rolf Schälike - 25.08.2007
Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 21.08.2007 Werner vs. ReLine Intermedien Verlags GmbH ▲ Schon am 15.05.07 waren wir zu der heute verhandelten Sache 27 O 390/07 Nikolaj Werner vs. ReLine Intermedien und Verlags GmbH Zuschauer der Verhandungen: 27 O 347/07 Nikolaj Werner u.a. vs. ReLine Intermedien und Verlags GmbH und 27 O 325/07 Nikolaj Werner vs. Radio Russkij Berlin RBB GmbH beobachtet. Den Bericht darüber holen wir heute nach. Eins der abgemahnten Objekte. Zum Kläger finden wir im Internet: 11.03.2002 Welt
Wie ein großer Staubsauger räumt die Holding des jungen russischen
Geschäftsmanns Nikolaj Werner seit einem halben Jahr unter
russischsprachigen Blättern auf.. Der Kläger hat aber nicht nur die Medien im Sinn. Handel gehört ebenfalls zu seinem Geschäftsbereich. Auch die Zensurkammer hat er entdeckt. 27 O 347/07 Nikolaj Werner u.a. vs. ReLine Intermedien und Verlags GmbH Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Ich habe Herrn Reinmüller mitgebracht und Schriftsätze. Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Haben Sie schon reingeschaut, oder wollen Sie in Ruhe lesen? Unterbrechung zum Lesen der Schriftsätze. Der Vorsitzende allein: Die Kammer hat die Einstweilige Verfügung erlassen. Er hätte mit Staatsanwalt gedroht. Das ist eine zulässige Wertung. Wertung wäre auch, dass die Druckerei abgemahnt wurde. Ziffer B: Zwei Eidesstattliche Versicherungen Der Antragsteller hatte Leibwächter wie russische Mafiosi. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Es ist die Wiedergabe eines Artikels eines russischen Journalisten. Klägeranwalt Herr Skinpilz: Sportanzüge, dann Sporthose sieht nicht aus nach russischen Mafiosi, sondern nach Jogging. Das betrifft auch die angeblichen Drohgebärden. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Hat auch anderes angehabt. Die Übersetzung kommt jetzt von Ihnen. Klägeranwalt Herr Skinpilz: Trainingsanzug ist Ihre Übersetzung. Sportanzug ist richtig (RS. russisch heißt es треник) .Der Vorsitzende: Sieht aus wie Mafiosi, wäre unter der Schwelle der Schmähkritik. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Ist nicht einer, sieht so aus. Der Vorsitzende: Müssen wir uns ansehen. Falsche Übersetzung: Es wurde gesagt, dass Ihre Übersetzung, welche von einem vereidigten Dolmetscher stammt, nicht ganz richtig ist. Es geht um das Wort умелый [umelyj]. Wurde übersetzt als "windig". Das wäre ein Vorwurf. Bei "gewieft" wäre das anders. Können wir nicht beurteilen Klägeranwalt Herr Skinpilz: Gewieft wäre mir lieber Es beginnt ein Streit über Richtigkeit der Übersetzung, RS: Wie wäre es in solchen Fällen mit Stolpe. Entscheiden über die mögliche Deutung die Übersetzer? Muss ein russischer Journalist bei seinen Internet-Texten auch die freie und unabhängige Tätigkeit der Übersetzer berücksichtigen, und nicht nur die der Anwälte und Richter? Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Glaube Ihnen, dass nach besten Wissen und Gewissen. "Gewieft" betrifft den ersten Teil des Satzes. Klägeranwalt Herr Skinpilz: Die Einstweilige Verfügung beruht auf falschen Zitaten. Wäre es eine richtige Übersetzung ... . Der Vorsitzende: Kette verwurzelter Geschäfte. Filialen werden eine nach der anderen geschlossen. Klägeranwalt Herr Skinpilz: "Bedrohen" ist ein juristischer Terminus. Dazu muss es Voraussetzungen geben. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Im Beitrag wird genau gesagt, was darunter verstanden wird. Der Vorsitzende: Im Äußerungsrecht ist "Betrug" immer eine Meinungsäußerung. RS: Stimmt so nicht. Die Vorsitzender Richter Herr Sievers vom Landgericht Hamburg ZK 12 und der frühere Vorsitzende Richter Herr Büchel des Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Senat entscheiden anders. Herr Mauck darf unbeschadet auch "Betrug" in sein Zensurverzeichnis aufnehmen. Der Vorsitzende: Anträge werden gestellt. Es wird der Antrag gestellt, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen. Werner ist als Geschäftsführer des Verlages ... . Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Der Artikel ist vom 26.03.07. Da war er nicht mehr Geschäftsführer. Klägeranwalt Herr Skinpilz: Er ist aber faktisch Geschäftsführer. Der Vorsitzende: Für die Sache kommt es nicht darauf an. 27 O 325/07 Nikolaj Werner vs. Radio Russkij Berlin RBB GmbH Der Vorsitzende: Über ihn wird die Arbeit der russischen Kette eingestellt. Die Kette als solche wird aufgelöst. Es gibt nur noch das eine Geschäft unter einem anderen Namen. Klägeranwalt Herr Skinpilz: Seit September. Der Vorsitzende: Metro steckt dahinter. Das hätten wir uns auch denken können. Der Name wird nach Abmahnung der Metro genannt. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Auf dem Stempel steht aber immer noch Retro GmbH. Der Vorsitzende: Der Kern: Es gibt eine Supermarkt-Kette. Gibt nur noch einen Laden. Kann man dann sagen, die Supermarkt-Kette ist eingestellt? Wenn man Stolpe sieht, dann ... . Klägeranwalt Herr Skinpilz: Es ist nicht eingestellt. Ein Geschäft haben sie noch und wollen nächstes Jahr weiter arbeiten. Der Vorsitzende: Gut. Müssen wir überlegen. Mehrere Läden zu eröffnen und die Konkurrenten in die Knie zu zwingen. Könnte Meinungsäußerung sein, aber wie es daherkommt, so hat sich Herr Werner hingestellt und das gesagt. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger streicht sich durch das Haar. Der Vorsitzende: Nehmen wir als konkrete Verletzungsform. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Die eine Aussage ist richtig. Wenn, dann schon ... . Der Vorsitzende: Angegriffen wurde: In die Knie [zwingen]. Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger als Abmahnanwältin: Dann mache ich das das nächste Mal auch so. Der Vorsitzende: Sie müssen den Antrag lesen. Dort ist abgestellt auf ... . O.k. Es sind alles Rechtsfragen. Der Sachverhalt ist unstrittig. Wir beraten und und entscheiden im Laufe des Tages. RS: Wahrscheinlich wurde so einiges verboten. Kein Wunder, ist doch die Beklagtenkanzlei bekannt als Kanzlei für Abmahnungen. Jedenfalls gab es drei Monate später eine Klage auf Geldentschädigung. 27 O 390/07 Werner vs. ReLine Intermedien und Verlags GmbH Der Vorsitzende: Die Sachen 27 O 347/07 und 27 O 211/07 lagen zur Information bei. Es geht um Geldentschädigung in Höhe von 50.000,00 Euro. Es geht über Meinungsäußerung. Die Ladenkette macht eine Reihe von Geschäften zu. Dumping, ... .Dann ging es um den Kläger persönlich. Der Kläger hätte in Russland im Gefängnis gesessen. Er wäre eine kriminelle Größe. Das ist alles Bewertung. Es hätte Widerruf verlangt werden können. Die Informationen kommen aus einer russischen Zeitung. Noch schlimmer, einer russischen dpa. Das sind keine guten Quellen. Auch unser Regierungssprecher ist keine gute Quelle. Bodyguards in Trainingsanzügen mit Sonnenbrille, ist mehr ... . Der Kläger hat sich in den drei Jahren viel Kritik, viel angeeckt. Ob Geldentschädigung klar ist? Vielleicht einigen sich die Parteien auf eine bestimmte Geldentschädigung? Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Nur, wenn wir die Zitate wiederholen. ... Ist nicht verfolgt worden. Dann ging es och um die Übersetzungen. Da alles fertig war, war die Frist nach Presserecht abgelaufen. ... Formsachen, dass das Wort aus der Erstmitteilung nicht stimmt. Beweis, dass wir intensiv, erfolgte ... . Der Vorsitzende: Die Quelle sind NTW Novosti Beklagtenanwältin Frau Bezzenberger: Habe lange Zeit in Russland gelebt, aber ... . Der Vorsitzende: Das ist keine Distanzierung. Es ist keine privilegierte Quelle. Guter Wille: Zahlen Sie einen gewissen Betrag. 50.000,00 sind so und so zu viel. Sie [Frau Bezzenberger] schütteln den Kopf. Müssen wir entscheiden? Geschäftsschädigung muss ein Unternehmer hinnehmen, aber nicht alles. Wir müssen sehen. Ja. Der Klägervertreter nimmt Bezug auf die Klage ... Blatt 2. Die Beklagtenverterterin nimmt Bezug auf ... Blatt 17. Wir beraten am Schluss der Sitzung und werden entscheiden. An Schluss der Sitzung: Die Klage auf Geldentschädigung wird zurückgewiesen. Aus dem russischen Internet zu Nikolaj Werner
RS: Aus der Gerichtsverhandlung und aus dem Internet erfahren wir so einiges über den Kläger. Zwei Verfahren 27 O 347/07 und 27 O 211/07 waren uns, der Pseudoöffentlichkeit unbekannt. Standen auf keiner Terminrolle. Wir erhalten Hinweise, dass der Kläger in Krasnojarsk auf sich ein Loblied singen ließ, dass er gegen Valerij Kuklin wegen seinen russischen - meinetwegen verwirrten - Web-Seiten in Deutschland erfolgreich abseits der Pseudoöffentlichkeit klagte. Wir erfahren aus dem Munde des Vorsitzenden Richters, dass der Kläger in den vielen Jahren seines Aufenthalts in Deutschland aneckte. Er investierte in Deutschland. Die Herkunft des Geldes wurde von den deutschen Steuerorganen geprüft. Beanstandungen gab es keine, was das auch heißen sollte. Kein neuer Fall, dass russische Geschäftsleute die deutschen Gesetze nutzen, um Kritik und Auseinandersetzungen mit denn Geschäftsgebaren zu verhindern. Nicht nur Gysi und Stolpe erzeugten neue Rechtsprechung in Richtung verstärkter Zensur. Es versuchen auch - und das nicht erfolglos - ebenfalls umstrittene Geschäftsleute aus Russland.
Sal. Oppenheim jr. & Cie KGaA vs. Dr. Rügemer - Zensur pur ▲ Die Sache 27 O 1250/06 Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA vs. Dr. Rügemer war ein innerdeutsches Problem. An einer Verhandlung am 23.01.07 haben wir teilgenommen und darüber berichtet. Auch der Klägeranwalt hat gegen Dr. Rügemer wegen seiner Glosse geklagt. Auch darüber haben wir berichtet. Heute ging es um die noch verbliebenen, verbotenen Stellen. Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Sie haben die Frage der juristischen Person aufgeworfen, ob für diese ebenfalls § 823 BGB gilt. Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Die Kammer hat es als unwahre Behauptung gesehen. Es stellt sich die Frage: ... Versuch, sich an der Arisierung zu beteiligen ... . Es ging darum, jüdisches Eigentum vor den Nazis zu schützen. Die Kläger haben nichts verbrecherisches getan. Beklagtenanwalt Herr Schultze: Es gilt der § 824 BGB, um es nochmals deutlich zu machen.
BGB § 824 (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Es geht um eine Firma. Verboten werden können nur Tatsachen, die die Firma schädigen können. Ich kenne, wie die Wirtschaft versucht, Bücher vom Markt zu schießen. Das Persönlichkeitsrecht hat eine andere Bedeutung. Bei Unternehmen gibt es die Handlungsfreiheit. Die Relevanz ... . Der Vorsitzende: Gut. Wir werden entscheiden. Der Klägervertreter nimmt Bezug auf die Klage Blatt 2. Der Beklagtenvertreter beantragt die Klage abzuweisen. Nach ca. zehn Minuten verkündet der Vorsitzende: Der Klage wird stattgegeben. Die Pseudoöffentlichkeit erfuhr nicht, welche Passagen verboten wurden. Der Vorsitzende äußerte sich auch nicht zu der grundlegenden Frage des Unternehmens-Persönlichkeitsrechts. Der Verhandlung ging ein abgelehnter Befangenheitsantrag voraus. Der Beklagte beantragte die Ablehnung der Richter Herr Mauck, Frau Becker und Herr Bömer wegen Befangenheit. Die Richter hätten das Buch nicht gelesen, es hätte sogar bei den ersten Verhandlungen (Sachen) den Richtern nicht vorgelegen, und die Urteile stünden schon vor der Verhandlung fest, und wären schon vor der Verhandlung geschrieben. Interessant, dass die Ablehnung gegen die ZPO § 45 Abs. 1 durch den Einzelrichter Herrn von Bresinsky erfolgte.
ZPO § 45 Dazu schreibt das Kammergericht: 1. In formeller Hinsicht wäre die Entscheidung über das Ablehnungsersuchen gemäß § 45 Abs. 1 ZPO allerdings nicht der Einzelrichter, sondern die Zivilkammer in voller Besetzung zuständig gewesen (BGH, NJW 2006, 2492). Trotz dieses Verfahrensfehlers kann der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen, da das Ablehnungsersuchen des Klägers jedenfalls offensichtlich unbegründet ist (vgl. Musialak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 572 Rdnr. 16; BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 34/06). Da hatte ja 1966 die Parteikontrollkommission der SED Recht, als sie den Parteiausschluss von drei Physikern bestätigte, obwohl die notwendige Zweidrittel-Mehrheit in der Parteiorganisation, welche die Physiker aus der Partei ausschloss nicht zustrande gekommen wäre, hätte die Ausgeschlossenen statutengemäß mitstimmen dürfen. Es hieß dann: Der Beschluss kam gegen die SED-Statuten zu Stande, aber er war prinzipiell richtig und deswegen von der Parteikontrollkommission des Bezirks zu bestätigen. Die Wiederholung der Versammlung ist nicht notwendig. Wäre die Versammlung wiederholt worden, so hätte es keine Zweidrittel-Mehrheit gegeben trotz zusätzlich zur Verstärkung der Parteiorganisation zeitweilig fünf kooperierte Mitglieder einer anderen Grundorganisation. Die Kammer 27 hätte gar nicht entscheiden dürfen, denn sie hätte nicht in voller Besetzung antreten können. Der Befangenheitsantrag betraf drei Richter. Eine andere Kammer hätte entscheiden müssen, wie dies beim Befangenheitsantrag gegen die Richter Buske, Dr. Korte und Zink in Hamburg erfolgte. Die andere Kammer stimmte seinerzeit dem Befangenheitsantrag zu. Siehe den entsprechenden Beschluss. Ob die anderen Kammern das ebenso offensichtlich gesehen hätten? Nebenbei bemerkt: Im Nachhinein bin ich den Genossen für den Parteiausschluss 1966 mehr als dankbar. Er half mir, meine Augen zu öffnen, und hilft mir, in Deutschland Heute sich über nichts mehr zu wundern. Danke ebenfalls dem Richter Dr. Vossler vom Kammergericht 15. Senat für den Beschluss 15 W 23/03 vom 23.05.07.
Meldungen des Tages - Schießbefehl und Zensur ▲ Bisky zieht Schießbefehl in Zweifel"Für mich ist nicht belegt, dass es einen generellen Schießbefehl gab. Denn den hätte nur der Nationale Verteidigungsrat beschließen können. In dieser Form ist er meines Wissens nicht dokumentiert", sagte Bisky der "Bild am Sonntag". RS: Durchaus möglich, dass es keinen schriftlichen generellen Schießbefehl gab. Ausgeschlossen, dass kein Politbüromitglied wusste, dass an der Grenze geschossen und getötet wird. Durchaus möglich, dass es Politbüromitglieder gab, welche mit dem Töten an der Grenze nicht einverstanden waren. Öffentlich dagegen zu sein, an der Grenze öffentlich das Schießen auf Flüchtlinge zu verweigern, war gefährlich auf die DDR-Art. Grundgesetz - Eine Zensur findet nicht statt. In Deutschland wird das Recht zur freien Meinungsäußerung und das Verbot der Zensur durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert:
RS: Man wird keine Gesetz, keine interne Anweisung der Bundeskanzler oder deren Ämter, des Innenministers oder der Bundespräsidenten etc. finden, in denen es heißt: Zensur in Deutschland hat stattzufinden. Es kann durchaus sein, dass die Bundeskanzlerin meint, wir hätten keine Zensur trotz der Zensurkammern in Hamburg, Berlin und in anderen Landesgerichten. Sogar Schröder, der Oberzensierer beim Zensurgericht in Hamburg, wird durchaus der Meinung sein eine Zensur findet in Deutschland nicht statt. Auch sein Gegenpart, der Verlierer bei Buske, Herr Guiodo Westerwelle, Verlierer bei Buske, wird meinen, das Verbot zu behaupten, Schröder hätte als Kanzler Aufträge an Gazprom gegeben, dessen Vorstandmitglied er nach Abgabe seiner Kanzlerschaft wurde, in Deutschland gebe es keine Zensur. Die Entscheidungen der Zensurkammern haben nichts mit Zensur zu tun. Wissen diese Herren und treiben diese die Zensur voran, wie Oskar Lafontaine und Gregor Gysi, dann kaum vorstellbar, dass es dazu klare eindeutige schriftliche Anweisungen, Schriftsätze gibt. Es wird anders definiert: Abwägung, individuelles Persönlichkeitsrecht, Firmen-Persönlichkeitsrecht, Recht auf Selbstdarstellung, Markenrecht, Urheberrecht, Patentrecht, Volksverhetzung etc.
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