Buskeismus


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Befangenheitsantrag gegen
Richter Andreas Buske, Dr. Korte und Zink
wird bestätigt.

Verhandlungsbericht 16.02.2006

Verhandlungsbericht - 18.06.2007

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Landgericht Hamburg

Geschäfts-Nr.
324 O 886/06
Verkündet am:
11.04.2007

 

In der Sache

Herr Silar
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte ...

gegen

Axel Springer AG
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24

durch
den Richter am Landgericht Sievers
den Richter am Landgericht Böttcher
den Richter Burghart

am 11.04.2007 an.

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, dem Richter am Landgericht Zink und dem Richter am Landgericht Dr. Korte sind begründet.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegenüber dem Richter am Landgericht Dr. Weyhe ist unbegründet

Gründe:

1.  Die Beklagte nannte in einem Artikel in einer von ihr herausgegebenen Tageszeitung den vollständigen, nicht auf eine Abkürzung reduzierten Namen des Klägers und teilte in einem Bericht über einen von ihm geführten Verwaltungsrechtsstreit mit, er sei im Jahre 1992 zu sechs Jahren „Haff" verurteilt worden, weil er als 19jahriger einen Mann erschlagen habe, der über Hitler geschimpft habe (Anlage K 1). Der Kläger verlangt von der Beklagten, diese Berichterstattung zu unterlassen.

Die Beklagte hat auf die Klage erwidert, sie habe den vollständigen Namen des Klägers nennen dürfen, und dazu Anlass und Gegenstand der Berichterstattung ausführlich ge­schildert (Klageerwiderung vom 21. Dezember 2006, S. 2 ff. = Bl. 14 ff. d.A.}.

2. In der mündlichen Verhandlung, in der die Kammer mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske und den Richtern am Landgericht Zink und Dr. Korte besetzt war, wies der Vorsitzende auf ein ebenfalls bei der Kammer anhängiges Parallelverfahren hin. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bat daraufhin um eine Schriftsatzfrist {Protokoll vorn 16. Februar 2007. S. 2 = Bl. 26 d.A.}.

3. Der Kläger hat die Richter, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, und zudem den Richter am Landgericht Dr. Weyhe, der auf der Terminrolle ebenfalls als Besetzung der Kammer angegeben gewesen sei, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung zunächst darauf hingewiesen, die Klage sei begründet. In dam Parallelverfahren, in dem der Kläger einen anderen Zeitungsverlag wegen der gleichen Berichterstattung auf Unterlassung in Anspruch genommen habe, sei die Klage hingegen abzuweisen, weil die Beklagte dort weitere Tatsachen vorgetragen habe, die der Vorsitzende sodann entweder aus der Klageerwiderung oder aus dem Votum des Parallelverfahrens verlesen habe.

Gegenüber dem Vorsitzenden sei die Besorgnis der Befangenheit begründet, weil er der Beklagten vorgegeben habe, was sie vortragen müsse, um den Prozess zu gewinnen. Da dieser Hinweis in der Kammer abgesprochen gewesen sein müsse, bestehe die gleiche Besorgnis gegenüber den Beisitzern, und zwar auch gegenüber Richter am Landgericht Dr. Weyhe, der nicht an der mündlichen Verhandlung, wohl aber an der vorausgegangenen Beratung teilgenommen habe.

4. Richter am Landgericht Dr. Weyhe hat dienstlich geäußert, nicht an der fraglichen mündlichen Verhandlung teilgenommen zu haben. Die anderen abgelehnten Richter haben in ihren dienstlichen Äußerungen darauf verwiesen, Verfahrensgang und Sachbehandlung ergäben sich aus der Akte.

II.

Gegenüber den abgelehnten Richtern Buske, Zink und Dr, Kِorte ist das Ablehnungsgesuch begründet, gegenüber dem abgelehnten Richter Dr. Weyhe hingegen unbegründet.

1. a) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, und damit die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (§ 42 II ZPO), ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte bei einer besonnen und vernünftig denkenden Partei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem zu entscheidenden Rechtsstreit nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Nicht die tatsächliche Einstellung des Richters ist entscheidend, sondern die nachvollziehbare Sichtweise der die Umstände würdigenden Partei.

b) Sorge gegenüber der Unvoreingenommenheit eines Richters ist begründet, wenn äußere Umstände den Schluss nahelegen, der Richter habe gegen seine Pflicht zur Neutralität und Objektivität und zur Gleichbehandlung der Parteien verstoßen, Der Richter darf nicht den Anschein erwecken, erfordere einseitig die Position einer Partei. Diesen Anschein erweckt er jedenfalls gegenüber einer besonnen und vernünftig prüfenden Partei nicht durch die Erfüllung der Pflichten zur Prozessleitung. Anregungen, Belehrungen, Hinweise, Ratschläge und Empfehlungen an eine Partei gehören zu den prozessualen Pflichten des Richters (§§ 139. 273 II Nr, 1. 278 II 2 ZPO). Sie benachteiligen eine Partei erst dann auf eine so gravierende Weise, dass Zweifel an der Unparteilichkeit gerechtfertigt sind, wenn Prozessgrundsätze verletzt werden. So verlangen der Beibringungsgrundsatz und das Prinzip der Waffengleichheit, dass jede Partei selbst dafür verantwortlich bleiben muss, welchen Tatsachenstoff sie in welcher Ausführlichkeit dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet. Die Ermahnung des Richters, die Partei möge sich wahrheitsgemäß und vollständig über die erheblichen Tatsachen erklären (§§ 138 !, K, 139 i 2 ZPO) darf mit einem ausdrücklichen Hinweis verbunden werden, welche Tatsachen das Gericht für entscheidungserheblich hält, und ebenso mit einem deutlichen Benennen der Lücken und Unzulänglichkeiten im darauf bezogenen Vortrag der Partei. Ohne Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen, darf der Richter ohne Umschweife und ohne vernebelnde Umschreibungen deutlich benennen, weshalb eine Klage unschlüssig oder ein Verteidigungsvorbringen unerheblich ist. Er muss es aber bei diesem Hinweis bewenden lassen. Wie die Partei den aufgezeigten Mangel behebt, muss der Richter ihr überlassen. Er nimmt sich einseitig ihrer Sache an, wenn er gezielt das Vorbringen neuer Tatsachen anregt oder nahegelegt, die bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren oder wenn er durch gezieltes, suggestives Fragen einer Partei den Vortrag abnimmt und sie nur auf das Bestätigen des ihr Vorgebenen verweist. Der Richter muss, um seine Hinweispflicht zu erfüllen, den Gegenstand benennen, zu dem der Vertrag bislang mangelhaft ist,. aber er darf, um seine Unparteilichkeit in dem vorn Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess zu wahren, nicht vorgeben, mit welchem Vortrag die Partei den Mangel beheben könnte. Er rnuss darauf hinweisen, wozu vorgetragen werden sollte, aber er darf nicht nahelegen, was dazu vorgetragen werden sollte.

2. Die äußeren Umstände der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 16. Febru ar 2007 legen den Schluss nahe, dass die beteiligten Richter die ihnen gebotene unparteiliche Zurückhaltung zu Lasten des Klägers nicht gewahrt haben. Dabei setzt die Kammer das von dem Kläger in seinem Ablehnungsgesuch geschilderte Geschehen voraus. Der Vortrag über das Verhalten des Vorsitzenden ist unwidersprochen geblieben. Einen Anhaltspunkt findet er im Protokoll, das den von dem Kläger beanstandeten Hinweis erwähnt, nicht aber seinen Inhalt. Die dienstlichen Außerungen der beteiligten Richter, die sich zu den mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragen Schilderungen hätten verhalten sollen (§ 44 III ZPO), bleiben ganz und gar unergiebig: sie verweisen auf den „Verfahrensgang" und die „Sachbehandlung", die sich aus der Akte ergäben, lassen das Gesehenen während der mündlichen Verhandlung, das Gegenstand des Ablehnungsgesuchs ist, aber unerwähnt. Ein weiteres Mittel der Glaubhaftrnachung {§ 44 II ZPO) steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Da seine Schilderungen plausibel erscheinen und nicht in Frage gestellt worden sind, können sie der Beurteilung vorausgesetzt werden, ohne dass die Kammer auf eine Ergänzung der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter hinwirken müsste.

3.   Vorsitzender Richter am Landgericht Buske hat gegenüber dem Kläger Zweifel an seiner Unparteilichkeit gerechtfertigt, indem er darauf verwies, mit welchem Vortrag sich die Beklagte im Parallelverfahren gegen die dort erhobene, einen weitgehend gleichen Gegenstand betreffende Klage erfolgreich verteidigen könne. Damit hat er den Eindruck erweckt, einseitig die Position dar Beklagten fordern zu wollen. Es ist nicht zu  beanstanden, der Beklagten deutlich vorzuhalten, dass ihr Vorbringen gegenüber dem mit der Klage schlüssig dargelegten Anspruch unerheblich sei und sie deshalb den Prozess verlieren werde. Dabei müssen die Lücken im Vortrag der Beklagten aufgezeigt werden. Der Beibringungsgrundsatz ist aber missachtet, wenn der so belehrten Beklagten nun auch dargelegt wird, welcher Vortrag die Lücken schließen werde. Der Beibringungsgrundsatz hätte es geboten, die Beklagte in eigener Verantwortung ent­scheiden zu lassen, ob und wie sie ihren Vortrag nachbessern will.

Das zur Entscheidung eines Zivilrechtsstreits berufene Gericht muss es dabei hinnehmen, dass die Partei diese Hinweise unzulänglich zu verwerten weiß, trotz des Hinweises Maßgebliches nicht vorträgt und deshalb unterliegt. Es muss auch hinnehmen, dass über ähnliche oder sogar über identische tatsächliche Gegenstände nebeneinander geführte Prozesse mit voneinander abweichenden Ergebnissen entschieden werden müssen. Dagegen kann nicht die Sorge bemüht werden, einander widerstreitende Entscheidungen über gleiche tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten müssten vermieden werden. Kraft des Beibringungsgrundsatzes ist Urteilsvoraussetzung nicht nur das tatsachlich Geschehene und seine rechtliche Beurteilung, sondern vornehmlich das von den Parteien dem Richter Vorgetragene. Weichen in nebeneinander geführten Prozessen die Darlegungen der Parteien über einen identischen tatsächlichen Umstand voneinander ab, so kann dies unterschiedliche Prozessergebnisse gebieten und rechtfertigen, ohne dass aufklärungsbedürftig wäre, ob der Tatsachenvortrag in dem einen oder in dem anderenRechtsstreit zutrifft - oder in keinem von beiden. Zwischen solchen Urteilen bestünde ein Widerspruch nicht, denn sie beruhten auf in maßgeblicher Hinsicht unterschiedlichem Parteivortrag.

Nach diesen Maßstäben hatte Vorsitzender Richter am Landgericht Buske, um seinen Hinweispflichten gegenüber der Beklagten zu genügen, keinen Anlass, ihr zu einem ähnlichen Vortrag zu verhelfen, wie er ihn von der Beklagten im Parallel verfahren kannte. Er war verpflichtet, die Beklagte auf die Mangelhaftigkeit ihres Verteidigungsvorbringens hinzuweisen und auch den Bereich zu benennen, zu dem der Vortrag ergänzt werden müsste, um die derzeit bestehenden Erfolgsaussichten der Klage zu erschüttern. Aber es bestand weder die Pflicht noch die Berechtigung, auf ein denn Parallelverfahren gleiches Prozessergebnis hinzuwirken. Der Kläger durfte deshalb die Darlegun­gen des Vorsitzenden, mit welchem Vertrag die Beklagte des Parallelverfahrens die Abweisung der Klage erreichen werde, als das einseitige, parteiische Bemühen auffas­sen, auch der Beklagten in diesem Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen, den sie eventuell nicht erreichen könnte, wenn sie allein auf eigenes Geschick und Vermögen angewiesen wäre.

4. Gegenüber den Beisitzern in der mündlichen Verhandlung, den Richtern am Landgericht Zink und Dr. Korte, ist die Befürchtung, sie seien zu Gunsten der Beklagten voreingenommen, aus den gleichen Gründen gerechtfertigt, Hinweis- und Belehrungspflichten hat das Gericht in seiner Gesamtheit zu erfüllen, nicht der Vorsitzende allein (§§ 139 l 2, 278 I! 2 ZPO). Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und die Erörterungen (§ 136 i, III ZPO), legt dabei aber nicht seine Auffassungen zu Grunde, sondern das Beratungsergebnis im Spruchkörper. Wird die Besorgnis der Befangenheit nicht durch die Art und Weise der Verhandlungsführung oder die Form der Mitteilung von Hinweisen gerechtfertigt, sondern durch ihren materiellen Gehalt, so richtet sich die dadurch begründete Sorge der Voreingenommenheit nicht allein gegen den Vorsitzenden, son­dern gegen alle Richter des Spruchkörpers. Die Partei, deren Befangenheitssorge be­rechtigt ist, kann nicht ermessen, ob die dazu Anlaß gebende Sachbehandlung von allein drei Richtern oder nur von zweien für richtig gehalten wird. Ihr Schützens wertes In­teresse, alle voreingenommenen Richter von der Entscheidung auszuschließen, kann nur dadurch durchgesetzt werden, auch einen Richter auszuschließen, der eventuell das Vorgehen der Kammer nicht für richtig hält, sich in der Beratung dagegen gewandt hat, aber überstimmt worden ist. Das ebenfalls mit hohem Rang ausgestattete Bera­tungsgeheimnis (§§ 192, 193 GVG) verbietet ein Offenlegen des Entscheidungsganges allein mit dem Ziel, einen überstimmten Richter von der Ablehnung auszunehmen.

5.  Richter am Landgericht Dr. Weyhe hat hingegen keinen Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Er war an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligt, und es sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die dafür sprechen konnten, dass er auf das Ergebnis der Vorberatung Einfluss genommen hätte. Ob der Richter, wie der Kläger vermutet, bei der Beratung über die zur mündlichen Verhandlung anstehende Sache anwesend war, ist dabei nicht maßgeblich. Da er nicht zur Entscheidung berufen war, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass er an Erörterungen der Sache teilgenommen, bei entstehenden Meinungsverschiedenhei­ten seine Auffassung dargelegt oder sogar sein hypothetisches Stimmverhalten kund­getan hätte.

Sievers                        Böttcher                        Burghart

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.06.07
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