Bericht
Amtsgericht Hamburg-Mitte Rolf Schälike - 05.12.2006
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 05.12.2006 Spannende Fälle, umstrittene Anwälte ▲ Schröderanwalt Herr Nesselhauf, gewohnt bei Buske für seine Mandanten zu obsiegen, mochte es verständlicherweise nicht zulassen, für seinen neuen Mandanten, den Europaabgeordneten Vural Öger, zu verlieren. Er ging ebenfalls in Berufung. Alles spannende Fälle. Nicht minder spannend schien mir die Verhandlung beim Amtsgerichtsrichter, Dr. Steinmetz in der Sache unseres Umweltministers Sigmar Gabriel gegen den Blog-Betreiber Marcel Bartels zu werden.
Sigmar Gabriel vs. Marcel Bartels ▲ Die Verhandlung 36A C 253/06 - Sigmar Gabriel vs. Marcel Bartels war die letzte an diesem Tag für den Richter Dr. Steinmetz.15 Sitzungen standen heute ab 9:00 Uhr dem Richter Herrn Dr. Steinmetz bevor. Weniger als 15 Minuten pro Sitzung. Henry Ford, Perfektionist in der Fließbandtechnik und Peter Hartz, Spitzenmanager in Personalfragen müssten vor Neid verblassen, wüssten sie von den Leistungen dieses Richters. Die uns interessierende Sitzung war auf 13:35 angesetzt. Wir waren eine Stunde zuvor da und konnten uns einstimmten und amüsierten über die sinnigen Sprüche der in dieser Stunde erlebten sieben Verhandlungen: "Das ist ja völlig irrsinnig," meinte der Richter zur vierspurigen Kreuzung am Fughafen mit zeitverschobener Grünschaltung der Ampel. "Das ist eine schöne Eigenschaft. Das meine ich ganz ehrlich, Herr Sajec," lobte Dr. Steinmetz den Taxifahrer, weil er sich auf einen Aufruf als Zeuge meldete. "Entschuldigen Sie mal,
das kann ich gar nicht verstehen." Es war auch unverständlich. Wie
konnte die von rechts kommende Taxi schon Grün haben, wenn die beiden
linken Sputen der Kreuzung noch Rot hatten und ergänzte: Nach dieser schwierigen Verhandlung mit mehreren Zeugen: "Geben Sie mir fünf Minuten zum Ausnüchtern." Dann ging es um unsere Fußballer aus Bayern. Gleich sechs Klagen mit hohen Streitwerten: "Der Gegenstandswert missfällt mir. ... Werde das nicht mitmachen, dass ich mir über jede Passage Ideen mache, ist es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung oder nicht. ... Wenn es zehn sind oder acht und von denen nur vier gelten, dann beträgt der Streitwert nicht 100.000,00 sondern nur 40.000,00? Darauf gehe ich nicht ein. Mein Vorschlag, wir machen 20.000,00. Kosten 1/3 der Kläger, 2/3 die Beklagte." "Jede Menge Prominente, oder doch nicht. Sind je deren Kinder," meinte der Richter als es um die Kinder von Oliver Kahn ging. "Zur Vermeidung des weiteren Rechtsstreits ... ," konnte Dr. Steinmetz glücklich diktieren, weil die Parteien sich geeinigt hatten, und setzt fort: "Der Kläger erklärt, er kann sich mit dem Gedanken vertraut machen. ... Nachdem der Beklagte erklärt hat, dass er seine Bauchschmerzen [überwinden kann] ... ." "Was ist mit Prof. Schweizer? Schwebt zum Höheren?" deutete der Richter seine Probleme mit der Münchener Kanzlei an und meinte zu Recht: "Die Gegenstandwerte ufern in den presserechtlichen Prozessen aus. Bei Mietprozessen oder Verkehrsprozessen sind die Anwälte froh auf Werte von 12.000 zu kommen." Zum Inhalt sagte dieser Richter überzeugend: "Für beide Seiten keine Musik drin. ... Sie hätten alles einfach mailen können. Kommen aber wohl gern nach Hamburg?" Die vier Arbeitsstunden machten sich bemerkbar und Richter Dr. Steinmetz war froh: "Oh, die Akte ist wieder da." Das reichte zur Einstimmung für den mich interessierenden Prozess. Über die Verhandlung berichtet der Beklagte selbst. Ich ergänze diese einfach mit meinen Notizen. Die gestrige (05.12.06) Verhandlung der Klage von Sigmar Gabriel gegen "Mein Parteibuch" brachte praktische keine neuen Erkenntnisse. Interessant lediglich die Fortschritte des Gerichtes bezüglich Erkenntnisgewinn zu Internetsachverhalten. Anwesend war das laut Geschäftsverteilungsplan des AG Hamburg für Medienrecht zuständige Gericht der Abteilung 36a, der Beklagte persönlich, sein Rechtsbeistand Sebastian Wolff-Marting von der Berliner Kanzlei Sewoma, auf der Klägerseite die Anwältin Dr. Christina Kellerhof von der Kanzlei Buse Heberer Fromm, sowie als interessierte Öffentlichkeit Buskeismus-Forscher und Publizist Rolf Schälike, Netzgärtner Kurt sowie PsykoMan Thomas Horn. Der Richter wirkte freundlich, gelöst und schien unvoreingenommen zu sein. Er selbst sowie die Klägervertreterin konnten sich beim Anblick des Streitgegenstandes ein Grinsen nicht verkneifen. Richter Dr. Steinmetz: Es geht um eine Foto, welches unseren jetzigen Umweltminister zeigt. "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz." Ätschi-bätschi, so geht das nicht, [sagt der Minister], und möchte jetzt die Kosten von Ihnen erstattet bekommen. Der vorsitzende Richter tendierte dazu, das Bild als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen und nicht wie der Beklagtenanwalt Sebastian Wolff-Marting im Rahmen der Kunstfreiheit erlaubte Satire. Richter Dr. Steinmetz: Sie sagen, es sei Satire und kein Mensch denke dabei, Herr Gabriel möchte wirklich zu den Nutten. Hat aber keinen Bezug zu seiner Tätigkeit. Er war im Aufsichtsrat. Wenn es Anklang hätte. Man schmunzelt. Ex-Bundeskanzler Kohl hätte das achselzuckend über sich ergehen lassen. Ob es reine Satire ist, weiß ich nicht. Kann man lachen darüber. Ich habe die vorsichtige Neigung, dem Beklagten zu sagen, hier liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Das ist das erste, muss aber nicht stimmen. Danach ging es um Haftungsfragen. Ein Haftungsausschluss nach Teledienstegesetz (TDG) komme, da der Beklagte kein Provider sei, das TDG für ihn nicht gelte. § 11 TDG Satz 1 lautet:
Rechtsanwalt Sebastian Wolff-Marting: Auch wenn die Site seines Mandanten keine Teldienst,sonmden ein Mediendienst ist, gilt in diesem Falle der § 9 MDStV eine gleichlautende Regelung zur Speicherung von Informationen.
[Sehen] keine Privilegierung nach dem Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG). Ob es analog anzuwenden ist, da sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung. Für Juristen ein Leckerbissen mögen die nachfolgenden Erklärungen des Vorsitzenden Richters zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) sein. Vor dem dritten Teil der Prüfung des Sachverhaltes erklärte der Vorsitzende Richter, er habe sich zum Thema GoA mal grundsätzlich mit dem LG Hamburg kurzgeschlossen, und dort werde inzwischen die Auffassung vertreten, dass GoA im Falle von Abmahnungen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht anzuwenden sei, und er korrigiere insofern auch seine eigene Rechtssprechung der jüngeren Vergangenheit. Übrigens habe er vor vielen Jahren als junger Richter auch schon die Auffassung vertreten, dass GoA bei Abmahnungen nach Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht anzuwenden sei. Praktisch macht das allerdings einen eher geringen Unterschied, da Abmahnkosten trotzdem nach § 823 BGB in Form von Schadensersatz für eine unerlaubte Handlung in Frage kommen. BGB § 823 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Zur Sache hat die Anwältin von Sigmar Gabriel vorgetragen, dass der Beklagte schön öfter abgemahnt worden sei, und wollte daraus eine mögliche Haftung entgegen dem Wortlaut des TDG herleiten. Der vorsitzende Richter schloss sich dem nicht an, sah jedoch als Indiz für eine mögliche Pflichtverletzung des beklagten an, dass das strittige Bild von Sigmar Gabriel recht lange im Wiki gestanden hat. Richter Dr. Steinmetz: Verschulden müsste vorliegen. Im Januar reingestellt. Die Abmahnung war im August. Muss der Bettreiber nicht gucken, was alles auf der Seite ist? Dann kommt man doch zum Verschulden. Die Genossen verstehen oft nicht viel Spaß. Der Beklagte habe dazu erklärt, dass die Zusendung einer einfachen E-Mail vom Genossen Sigmar an mich zur Herausnahme des Bildes völlig ausreichend gewesen wäre und dass die anwaltliche Abmahnung inklusive des Verlangens von Abmahnkosten in meinen Augen den Verdacht nahe legt, das primäre Ziel der kostenpflichtigen Abmahnung sei möglicherweise, ihn über die Abmahnkosten zu bestrafen. Leider wurde vergessen zu fragen, warum Sigmar Gabriel wegen des strittigen Bildchens zwar gegen Marcel Bartels mit einer kostenpflichtigen Abmahnung vorgeht, das Original im Baseblog jedoch nicht attackiert. Nicht vorgetragen habe ich auch, dass ich die Prüfung der Rechtswidrigkeit von Kommentaren oder anderen Nutzerbeiträgen durch den Betreiber einer Webseite insgesamt in vielen Fällen als unmöglich ansehe und damit die Pflicht dazu für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz halte. Wenn, wie ich gestern erfahren durfte, selbst ein für Medienrecht zuständiger Richter nicht das notwendige Fachwissen hat, um beurteilen zu können, ob eine Karikatur rechtswidrig ist oder nicht, wie soll das dann ein einfacher Webseitenbetreiber können? Völlig unmöglich wird eine solche Prüfung in der Regel bei in Kommentaren enthaltenen Äußerungen, welche als Tatsachenbehauptung gewertet werden könnten. Wenn jemand über jemand anders schreibt, dass er oder sie beim Trinken einer Coca-Cola gesehen wurde, wie soll ein Webseitenbetreiber dann erkennen, ob das eine wahre oder eine falsche Tatsachenbehauptung ist? Woher soll ein Webseitenbetreiber wissen, dass der oder diejenige, worauf sich der Kommentar bezieht, das möglicherweise als Persönlichkeitsrechtsverletzung sieht, weil er oder sie einen Werbevertrag mit der Konkurrenzfirma Pepsi hat? Dem Webseitenbetreiber ist der Wahrheitsbeweis von in Kommentaren getätigten Aussagen oft völlig unzugänglich. Ähnliches gilt auch im Urheberrecht. Wenn jemand ein Rezept postet, woher soll der Webseitenbetreiber wissen, dass das Rezept nicht von der Großmutter stammt, sondern irgendwo abgeschrieben, wurde und die ungefragte Veröffentlichung demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellt? Woher soll ein Webseitenbetreiber wissen, ob der Kommentator tatsächlich den Namen trägt, welchen er vorgibt zu tragen und keine Verletzung von Namens- oder Markenrechten vorliegt? Noch unangenehmer ist es, dass man als Betreiber einer interaktiven Webseite keinerlei Möglichkeit hat, sich davor zu schützen, dass jemand in einem Nutzerbeitrag gezielt einen schwer als rechtswidrig zu erkennenden Inhalt einstellt und ein Komplize in Anwaltsrobe diesen dann kostenpflichtig abmahnt. Obwohl solche Fälle schwer nachzuweisen sind und die Dunkelziffer entsprechend hoch sein wird, wissen wir spätestens seit den Osnabrücker Ermittlungen zum Abmahnbetrug mit E-Cards, dass es solche Fälle gibt. Es ist schier unmöglich, eine Prüfung von Nutzerbeiträgen auf Rechtswidrigkeit zu verlangen, wenn man nicht deutlich weniger Meinungsfreiheit möchte, als es sie beispielsweise in China gibt. Bei der derzeitigen Rechtslage kann man in Bezug auf Nutzerkommentare meiner Meinung nach durchaus davon sprechen, dass über die deutschen Gerichte eine strafende Zensur beliebiger missliebiger Meinungen ähnlich wie in China durchgesetzt werden kann. Allenfalls kann man verlangen, dass ein Webseitenbetreiber offensichtlich rechtswidrige Inhalte nach Kenntnisnahme entfernt. Statt das Bundesverfassungsgericht zu bemühen, wird der Beklagte das Problem zunächst mal durch einen entsprechenden Vorschlag an Brigitte Zypries bezüglich des Gesetzgebungsverfahrens zu lösen versuchen. Im Anschluss an die Erörterung des Sachverhalts schlug der Richter einen Vergleich vor, demzufolge ich 500 Euro Abmahnkosten und anteilige Gerichtskosten zu zahlen hätte. Richter Dr. Steinmetz: Die Genossen verstehen oft nicht viel Spaß. Mein Vorschlag 500,00 EUR. Kosten 1/3 und 2/3. Mit dem Hinweis, dass der Beklagte an die Gerechtigkeit glaube, hat er diesem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt. Wie das Urteil am 23.01.2007 letztlich ausfallen wird, scheint zumindest formal derzeit noch völlig offen zu sein und vom weiteren Schriftverkehr abzuhängen. Richter Dr. Steinmetz: Kann aber noch schlimmer kommen. Das Beste sucht der Vorsitzende sich ´raus. ... . Will heute nichts mehr hören. Bin kaputt. Feierabend. Der Beklagte, Herr Marcel Bartels: Es geht um Wiki. Beklagtenanwalt: Wir werden schriftlich erklären, was Wiki ist. Richter Dr. Steinmetz: Sehr gut, aber bitte nicht ganz so kompliziert. Die Weiterführung des Verfahrens erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen ab dem heutigen Datum. Die Verkündung der Entscheidung erfolgt am 23.01.06 um 12:00, Saal 123. Weitere Berichte zum Prozess:
Ergänzender Vortrag in der Sache Gabriel ./. Bartels
mündliche Verhandlung beim AG Hamburg zur
Klage auf Abmahnkosten in Höhe von 756,09 Euro von
Bundesumweltminister
Sigmar Gabriel gegen mich war, und Richter Steinmetz sich
dabei unentschlossen gezeigt hat, zu entscheiden, ob das Corpus
Delikti - also das im Parteibuch Wiki eingefügte Bild von Sigmar
Gabriel mit der Bildunterschrift “Ich will auch zu den Nutten,
Herr Hartz” - zulässige Satire oder eine unzulässige
Persönlichkeitsrechtverletzung ist, und auch deutlich gemacht
hat, dass er nicht wisse, was ein Wiki ist und ob Wikis unter
das Forenhaftungsprivileg fallen können, gab es eine einmonatige
Frist zum Einreichen weiterer Schriftsätze.
Nachdem am 5. Dezember die
Mein Rechtsanwalt, der Berlin Blawger Sebastian Wolff-Marting von der Kanzlei SEWOMA®, die einmonatige weitere Vortragsfrist fristgerecht für einen, wie ich finde, lesenswerten ergänzenden Vortrag zu Satire und Wikis genutzt. Eigentlich müsste das auch einem Richter eingängig sein. In der Sache Nun bin ich mal gespannt, was für ein Urteil am 23.01.2006 verkündet wird. Die Verkündung erfolgte am 27.02.2005 Klage von Sigmar Gabriel abgewiesen ▲
Wie
das Amtsgericht Hamburg telefonisch mitgeteilt hat, ist die
Klage von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel gegen den
Betreiber von Mein Parteibuch auf Zahlung der in der (äußerst
moderaten)
Honorarnote von Michael Nesselhauf ausgewiesenen 756,09 Euro
Abmahnkosten abgewiesen worden.
Der Kläger, also Sigmar Gabriel, hat außerdem die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bisher ist lediglich der Tenor des Urteils bekannt. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Mein Parteibuch dankt dem bloggenden Rechtsanwalt Sebastian Wolff-Marting von der Kanzlei SEWOMA® für die hervorragende Arbeit. Bis heute unbeantwortet geblieben ist die am 25.08.2006 in einer ersten Reaktion auf die Abmahnung von Sigmar Gabriel geschriebene E-Mail des beklagten Betreibers von Mein Parteibuch, die folgenden Wortlaut hatte:
Ein Katzenbild gibt es natürlich auch wieder. Zu der Frage, was von einem Genossen zu halten ist, der anstelle von Telefon und E-Mail mit anwaltlicher Abmahnung und Klage Fernkommunikation betreibt, mag sich jeder selbst seine Gedanken machen. Urteil 36 A C 253/06 vom 27.02.2007 Kommentare Nachtrag: Her Sigmar Gabriel ging in Berufung zur Pressekammer Hamburg. Am 30.08.07 nahm er den Antrag auf Berufung zurück. Wir berichteten. Volles Obsiegen für Marcel Bartels. Hat Müntefering gelogen? - Anwalt Jipp meint, dass das möglich wäre ▲ In der Sache 7 U 70/06 (324 O 556/05) Doris Schröder-Köpf vs. 'stern' hatte 'stern' bei Buske verloren. Wir berichteten. Der damaligenDisput (10.03.06) fand statt zwischen dem Vorsitzenden Richter, Andereas Buske und den Parteienvertretern, den Anwälten Helmuth Jipp sowie Herrn Nesselhauf.
Der
Vorsitzender etwas verunsichert:
Anwalt Jipp ein wenig schärfer:
Anwalt Michael Nesselhauf:
Anwalt Jipp:
Anwalt Nesselhauf:
Anwalt Jipp:
Anwalt Jipp dann einlenkend: Während der Berufungsverhandlung gab es anscheinend eine Sensation. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Dieser Fall ist nicht ganz unkompliziert. Müssen wir den Arbeitsminister holen, welcher auch Zeuge des Klägers ist? Kommen nicht umhin. Herr Müntefering muss vernommen werden in Berlin, im Gericht in Berlin oder an seinem derzeitigen Aufenthaltsort. Es sei denn, man einigt sich, oder auch in Hamburg, wenn Herr Müntefering sich gerade in Hamburg aufhält. Er ist Hauptzeuge der Klägerseite. Er hat erklärt, ... . Anwalt Nesselhauf: Bin überrascht. Fast sprachlos. Wenn Sie das sagen, bin ich befremdet darüber, dass man im Ernst glaubt, er würde mündlich etwas anderes aussagen als schriftlich. Dies ist ein absurder Ansatz. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Man könnte auch sagen, die Sache habe sich erledigt. Es interessiert heute niemanden mehr, wer die Idee mit der Vertrauensfrage hatte. Schröder steht nicht mehr im Scheinwerferlicht. Anwalt Nesselhauf: Wie ist das mit den Kosten? Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Da das Ergebnis unklar ist, können die Parteien teilen. Anwalt Nesselhauf: Kommt nicht in Frage. Richter Enno Kleffel richtungsweisend: Wegen fehlender politischer Aktualität nicht ... . Dann sollen die Prozessaussichten berücksichtigt werden. Es muss beachtet werden, was Herr Nesselhauf hier vorgetragen hat. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Erinnert sich dann nicht mehr oder steht im Kalender .. .. Beklagtenanwalt Helmuth Jipp: Kann mir ganz gut vorstellen, dass die Klägerin kein Interesse hat und verzichtet. Dann erfolgt die Kostenentscheidung nach 91a. Der Senat soll entscheiden. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Es ist lästig die Befragung. Vielleicht kann man entgegenkommen vor dem Hintergrund, dass kaum zu erwarten ist, der Minister sage etwas Anderes. Beklagtenanwalt Helmuth Jipp: Wo Nesselhauf mit uns nicht redet. Anwalt Nesselhauf: [Herr Müntefering] kann auch hierher kommen. Würde mich darum kümmern. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Wir können ihn nicht zwingen. Befragen können wir am Amtssitz oder dort, wo er sich aufhält. Anwalt Nesselhauf: Ich kann ihn theoretisch überzeugen. Dagegen kann man nichts sagen. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Wir können aber nicht anders entscheiden. In welche Richtung soll es gehen? Anwalt Nesselhauf: Spätestens in einer Woche. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben zu beiden Anwälten: Können Sie einer Erledigung wegen mangelnder Aktualität zustimmen? Anwalt Nesselhauf: ... . Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: Wie sieht es bei Ihnen, Herr Jipp, aus? Anwalt Helmuth Jipp: Versuche mit Herrn Nesselhauf ins Benehmen zu kommen. Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: In zwei Wochen werden wir wissen wie wir verfahren. Falls Herr Müntefering in Hamburg ist, können wir ihn befragen. Kann auch an einem anderen Wochentag erfolgen. Verkündungstermin? Wir legen keinen fest. Der weitere Prozess erfolgt von Amts wegen. Danach wird für's Protokoll diktiert [keine wörtliche Zitierung - RS] Den Kostenbeschluss können wir ohne Verkündung fassen. Der Senat erklärt, der Zeuge Müntefering müsste gehört werden, und regt zwischen den Parteien eine Einigung an. Die Parteien erklären innerhalb von zwei Wochen, ob eine Einigung zustande kommt. Falls nicht, erklärt der Kläger, wann der Zeuge in Hamburg ist, um ihn hier zu vernehmen. ... . Das weitere wird von Amts wegen ergehen. Die Zeugenbefragung von Herrn Müntefering durch den 7. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts findet am 29.01.07, um 16:30 im Kammergericht Berlin statt. - Bericht
13.02.07:
Die Berufung des Beklagten wird
zurückgewiesen. Die Klägerin hat nachweisen können, dass es nicht Sie
war mit der Idee.
Bei Vural Öger fand keine Razzia statt - Razzia ist nicht Hausdurchsuchung ▲ In der Sache 7 U 116/06 (324 O 156/06) Vural Öger, Europaabgeordneter der Grünen, hat die Pressekammer einmal für Springer entschieden. Wir berichteten. Das Hanseatische Oberlandesgericht sah es anders. Den Ausschlag gab die Stolpe-Entscheidung. Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben: Es ist ein Grenzfall. Wir haben eine Einstweilige Verfügung. Der Kläger kämpft gegen das Landgericht und die Beklagte (Springer). Ob wirklich eine Razzia stattfand, erscheint uns grenzwertig. Razzia ist etwas anderes als eine Hausdurchsuchung. Im Wortschatz der Uni-Leipzig finden wir für Razzia
und für Hausdurchsuchung
Frau Dr. Raben muss sich sicherlich nicht daran zu halten. Wichtiger ist die Meinung des Klägeranwalts, Herr Nesselhauf: Es war keine Razzia. Das Ganze hat nur [journalistischen] Wert, wenn es bei Öger war und dazu mit seinem Bild. Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben setzte fort: Es gibt die Überschrift und das Bild vom Kläger. Der Leser denkt, die Razzia fand bei ihm statt. Es ist ein Grenzfall. Man kann die Überschriften auch anders formulieren. Wir meinen dabei, die Überschrift sei nicht korrekt. Im Hinblick auf den Stolpe-Gedanken ist es eher zu verbieten. Es entsteht die Frage, wie können wir damit umgehen? Beklagtenanwalt Dr. Börger: Wenn ich Sie nicht überzeugen konnte, brauche ich jetzt nichts vorzutragen. Klägeranwalt Nesselhauf: Es ist kein Versehen. Bericht lediglich über die Putzfrau wäre uninteressant. Beklagtenanwalt Dr. Börger: Wenn jemand im Europaparlament sitzt, und seine Putzfrau hat etwas mit Drogen zu tun, dann ist es schon interessant, mit welcher Sorgfalt er seine Leute aussucht. Die Vorsitzende: Liegt uns nicht an. Richter Herr Kleffel gibt wieder einmal die Richtung vor: Die Leute sehen es so, wie wir es sehen. Beklagtenanwalt Dr. Börger: Das ist Ihr Verständnis; wenn Sue davon überzeugt sind. Soll es so bleiben. Die Vorsitzende: Das ist Stolpe. Beklagtenanwalt Dr. Börger: Kann Stolpe auf die Presse übertragen werden und auf Überschriften? Die Vorsitzende: Weshalb soll Stolpe nicht auf die Presse übertragen werden? Beklagtenanwalt Dr. Börger: Weil das Bundesverfassungsgericht sich bei der Stolpe-Entscheidung keine Gedanken gemacht hat über die Belange der Presse. Es war eine private Auseinandersetzung. Die Vorsitzende: Bei der Presse muss umso mehr eindeutige Formulierungen geben. Die Presse kann sich eindeutig ausdrücken. Sehe keinen Grund, das nicht auf die Presse anzuwenden. Beklagtenanwalt Dr. Börger: Dann brauche ich nicht hier zu sein. Klägeranwalt Nesselhauf: Es ist einer der seltenen Fälle. Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben: Razzia heißt, dass man nach anderen Leuten sucht. Beklagtenanwalt Dr. Börger: Da haben Sie andere Krimis gelesen. Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben: Razzia ist etwas anderes als Hausdurchsuchung. Klägeranwalt Nesselhauf: Razzia ist ... . Weshalb das Bild von Öger? Beklagtenanwalt Dr. Börger: Das ist eine redaktionelle Entscheidung. Die Razzia fand in seinem Haus statt. Was Sie sagen, ist kein Argument. Klägeranwalt Nesselhauf: Doch. Sie verstärken den Eindruck, die Razzia sei gegen Öger gerichtet. Beklagtenanwalt Dr. Börger: Ich bin kein Abgeordneter. Kein Mensch kommt auf den Gedanken. Durchsuchung bei Herzog ... . Herr Richter Kleffel: Wir sehen das. Die Vorsitzende: Sollen wir das so aufschreiben? ... . Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung. Der Streitwert der Berufung beträgt 15.000,00 EUR. Bei der Verkündung der Entscheidung war ich nicht dabei.
Rechtsanwalt Dr. Schertz präsentiert sich wie im Kino - Jauch verliert ▲ Anwalt Schertz vertrat an diesem Dienstag zwei Personen - Dr. Thomas Middelhoff und Günter Jauch - und versuchte in der Berufung zu obsiegen. Gelungen ist das ihm nicht. Zumindest zeigte das der Verlauf der Sitzung. Zur Verkündung der Entscheidung war ich nicht anwesend. Das Urteil habe ich später erhalten. Wenn die Anwälte in der Regel am Pult stehen oder neben dem Pult sitzend ihre Argumente vortragen, stelle sich Rechtsanwalt Schertz in die Mitte zwischen die Tische und proklamierte laut und gestikulierend. Ich fühlte mich wie im Kino. Mehrmals wurde er von der Vorsitzenden unterbrochen: Lassen Sie mich zu Ende sprechen. 7 U 90/06 (324 O 868/05) - Jauch vs. SUPERillu Die Argumente von Anwalt Dr. Schertz : Herr Buske hat gesagt, dazu gebe es keine wissenschaftliche Ausarbeitungen, keine extra Entscheidungen. Ich habe mich viel damit beschäftigt. Ich habe diesen Fall (Jauch vs. Rätselheft betrieben, weil alle meinen, dieser Fall sei zu begründen. Solch ein Fall ist noch nicht entscheiden worden. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Vermögensausschließbarkeitsrecht. Es ist nicht nur ein Versagungsrecht. Hier ist das Ziel, ein Produkt zu verkaufen und nicht die Presse. Es handelt sich hier um einen Alibiartikel. Glauben Sie mir, ich habe mich mit diesem Fall intensiv beschäftigt. Buske hat gesagt, der Fall liegt auf der Kippe. Bin nicht so wortgewandt wie Sie. Habe dazu einen Aufsatz geschrieben. Ich bin ja hier, um Rechtsgespräche zu führen. Im konkreten Fall sind wir dogmatisch. Habe meine Doktorarbeit geschrieben, mehr nachgedacht als andere. Es ist doch alles viel schlimmer. Lassen Sie [Frau Raben] mich doch den Satz zu Ende sprechen. Die Argumente des Beklagtenanwalts, Herrn Herrmann brauche ich hier nicht vorzubringen. Er nannte andere Beispiel von Produkten mit sehr wenig Text, z.B. Gedenkmünzen, bei welchen das BGH zu Gunsten des Produktherstellers entschied. Gestritten wurde noch, ob die Revision zugelassen werden soll. Darüber wollte Frau Dr. Raben nachdenken, die Entscheidung zum Schluss der Sitzung mitteilen. Hier war ich schon bei Richter Dr. Steinmetz.. Interessant waren möglicherweise auch die richtungweisenden Worte des Richters Herr Kleffel: Es ist keine Einzelfallwertung, wenn Sie sagen, dieser Satz genügt. Wenn es überhaupt keinen redaktionellen Beitrag gibt, dann ... . Man kann sich Fälle denken, welche in letzter Sekunde auf der Titelseite erscheinen. Ist es mehr als ein Alibi? Ich überlege nur laut. 02.01.2007: Kommentar: Kanzlei Prof Schweizer Grundsatzentscheidung: Jauch muss ohne Entschädigung Bildpublikation auf dem Titelblatt eines Rätselheftes hinnehmen Der SUPERillu Verlag
hat auch in zweiter Instanz gegen Jauch gewonnen. „Die Revision wurde
[vom Gericht zweiter Instanz: OLG Hamburg] zugelassen, weil die Frage,
unter welchen Voraussetzungen die einwilligungsfreie Abbildung eines
Prominenten auf dem Titelblatt einer Zeitschrift zulässig ist, von
grundsätzlicher Bedeutung ist.” 11.03.09: Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az.: I ZR 8/07). Pressemitteilung: Nr. 58/2009 Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche zustehen. Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?" wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen. Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen. Urteil vom 11. März 2009 I ZR 8/07 OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2006 7 U 90/06, GRUR-RR 2007, 142 LG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2006 324 O 868/05, AfP 2006, 391 Karlsruhe, den 11. März 2009 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 08.12.09: Erneute Verhandlung vor dem OLG Hamburg. Jauch wurden 20.000,00 Euro zugesprochen. Jauch hat jedoch 80 % der Prozesskosten zu tragen. Bei einem Streitwert von 100.000,00 Euro muss Jauch ca. 15.000,00 Euro draufzahlen. Bericht
7 U 79/06 (324 O 934/05) - Dr. Thomas Middelhoff vs. WDR ▲ In der Sache 7 U 79/06 (324 O 934/05) Dr. Thomas Middelhoff vs. WDR erfuhren wir, welche reiche Mandanten der Klägeranwalt Schertz vertritt. Für diese Personen sind fünf Millionen Peanuts, damit Privatsache, über die nicht berichtet werden darf: Sie [Frau Raben] haben mit mir schon telefoniert. Was Sie sagten, hat mich nicht überrascht. O., welche ich auch vertrete, haben zwei-drei Milliarden. Investieren in Fonds. Das ist das, was jeder macht, der Geld hat. Kauft entweder Gold oder ... . Jauch hat auch Rechtsstreite. Es ist der Normalfall, wie bei den Leuten, und seien sie noch so reich wegen ihrer Funktion oder dem gesellschaftlichen Stand. Für die sind die Summen nicht hoch. Ist aber für uns hoch. Soll das entscheidend sein? Müssen die das dulden? Es erfolgt eine Verböserung des Reichsseins. Mein Mandant hat nicht viel gemacht. Hat lediglich die Unterschrift geleistet. Die Vorsitzende erläuterte: Es geht nicht um die Höhe. Es geht um ein skandalumwittertes Objekt. Wenn es nicht gerade die Kölner Messehallen wären. So hat er in das falsche Objekt investiert. Beklagtenanwalt Herr Sampels: Es war von vornherein ein skandalumwittertes Objekt. Die Vorsitzende erläuterte: Das weiß ich nicht. Beklagtenanwalt Herr Sampels: Provisionen für Vermittlung ... sieben Millionen. Derart finaniell überzpgen. Klägeranwalt Dr. Schertz: Was kann er denn dafür. Herr Sampels möchte etwas sagen. Herr Dr. Schertz schreit: Ruhe. Köln ist ... . Die ganze Stadt ist ... . Fängt mit dem Müll an. Kölner Kl. .. . Beklagtenanwalt Herr Sampels: Ihr Mandant mischte fleißig mit. Dr. Schertz schimpf. Richter Herr Kleffel gibt die Richtung vor: Vorsicht! Es gibt ein öffentliches Interesse. Dr. Schertz: Was können die Zeichner dafür? Wo es doch unter zehn Prozent waren. Darf mein ... ? Die Vorsitzende: Nicht, wer was gezeichnet hat. Ihr Mandant ist exponiert, ist nicht irgendwer. Und er hat presserechtlich gesehen in ein falsches Objekt investiert. Richter Kleffel präzisiert: Wir wägen ab. Sprechen nicht von Verschulden. Dr. Schertz: Mein Mandant ist bekannt als Vorstands... . Wen er begünstigt, welche Geliebte er hat etc. ist alles tabu. Sie sagen die Grundregel, muss offengelegt werden? Ist hier gegeben. Überzeugt mich nicht. Privatissimo hat er Geld investiert. Die Vorsitzende: Man darf sagen, AHA, DER AUCH. Dr. Schertz: Auch die Höhe? Die Vorsitzende: Ja. Dr. Schertz: Muss in das Hauptverfahren gehen. Die Vorsitzende: Sie haben in vielen Punkten Recht, doch das Ergebnis ist ein anderes.. Schertz: Gut, dann nehme ich die Berufung zurück. Die Vorsitzende: Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert beträgt 205.000,00 EUR (kann mich verhört haben - RS) Die Vorstellung mit Rechtsanwalt Dr. Schertz war zu Ende. Im Büro angekommen, verstanden meine Kollegen nicht, warum ich so gut gelaunt war.
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