BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 02. Juni 2006 (Terminrolle)

Rolf Schälike - 02.-06.06.2006

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Öffentlichkeit                        

Die Terminrolle hing heute früh um 7:30 noch nicht aus.

Vor einigen Monaten gab es die Terminrolle beim Pförtner schon am Vortag der Sitzungen, und zwar nach 17:00.

Zwei Wochen nach Beginn meines regelmäßigen Erscheinens hatten die Pförtner am Donnerstag alle möglichen Terminrollen, es fehlten lediglich die der Zivilkammer 24, unserer heiß geliebten Pressekammer mit dem Vorsitzenden Richter Herrn Andreas Buske.

Bis heute hingen die Terminrollen zumindest jeden Freitag um 7:00 an der Tür des Sitzungssaals.

An diesem Freitag etwas Neues.

Die Terminrolle hing heute früh um 7:30 noch nicht aus.

In der Geschäftsstelle nachgefragt, erhielt ich mürrisch zur Antwort, dass viel Arbeit anliegt, zunächst die Post bearbeitet werden müsse.
Auf die Frage, wann die Terminrolle ausgehängt wird, erhielt ich zur Antwort, dazu gebe es keine Vorschriften, es genüge das Aushängen kurz vor dem Termin.
Immerhin wurde mir mitgeteilt, der heutige Tag beginne wie immer mit Verkündungen um 9:55.
Auf meine Bemerkung, dass "wie immer" nicht stimme, und es schon Sitzungen um 9:30 gegeben hatte, gab mir niemand eine Antwort.
Einen kurzen Blick auf das Manuskript zwecks Feststellung interessanter Termine wurde mir leider nicht gestattet.

Möglich ist, dass die Geschäftsstelle bei Abwesenheit des Vorsitzenden nicht einwandfrei funktioniert. Denn der Vorsitzende Richter Herr Buske hatte diesen Freitag Urlaub, was wir während der Sitzung erfuhren.

Oder ist dies Prinzip? Den Vorsitzenden Richter habe ich schriftlich darüber informiert, auch auf meine Web-Site nochmals hingewiesen.

Nach dem Gespräch mit Richter Dr. Weyhe würde ich annehmen, dass ich hier wieder falsch liege. Was sei  besonderes dabei? Es gebe keine Vorschriften. Hauptsache, die Rolle hinge vor der Sitzung aus, hat Dr. Weyhe freundlich lächelnd mich zu beruhigen versucht.

Soweit zur Öffentlichkeit der Pressekammer Hamburg mit dem Vorsitzenden Richter Andreas Buske.
Bei den meisten anderen Zivilkammern des Landgerichts Hamburg dagegen prangten die Terminrollen in voller Schönheit.

Insofern brüskiert die Pressekammer Hamburg durch derartige Missachtung der Öffentlichkeit alle anderen Richter dieses Landgerichts.

Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass die Terminrolle dazu noch fehlerhaft war. Als Besetzung wurden angegeben: VRiLG Buske, RiLG Zink, RiLG Dr. Weyhe, Ri Dr. Korte, Ri*inLG Käfer.

VRiLG Buske hatte Urlaub. Den Vorsitz aller Sitzungen führte Richter Zink.

Ri*inLG Käfer war zu keiner Sitzung anwesend. Von dieser Dame kein Hauch.

Darf man davon ausgehen, die Inhalte der Terminrolle seien Tatsachenbehauptungen?
In einem solchem Falle seien diese Tatsachenbehauptungen nämlich nachweislich unwahr.

Erwiesenermaßen hielten sowohl Zuhörer als auch Beteiligte Herrn Richter Zink für den Vorsitzenden Richter Herrn Andreas Buske.

Darf die Pressekammer Hamburg sich anders verhalten, als es diese selbst von den Beklagten fordert? Zumindest eine Entschuldigung wäre angebracht.

Die heutige Sitzung wurde gekrönt durch Anwesenheit erstaunlich vieler Journalisten.

Der erste Schwung Journalisten verschwand vollzählig nach der ersten Sitzung Piëch vs. Bronner Online AG.

Weitere Journalisten wurden angelockt durch die Sitzung Bayerischer Rundfunk vs. Spiegel-Verlag.

Auf der Zuschauerbank saß ich heute fortwährend in guter Gesellschaft.

 

Verkündungen                        

Die 9:55-Uhr-Verkündungen erfolgten einfach mal kurz während einer Pause.

Auch das Urteil zu 324 O 147/06 - Schank vs. Guntermann erfolgte schnell zwischendurch.

Die Bestätigung der Einstweiligen Verfügung in Sachen Spiegel vs. Bayerischer Rundfunk (Az.: 324 O 156/05) erfolgte als Letztes 20 Minuten nach der Sitzung.

Heute ausnahmsweise einmal blieben die Parteien anwesend bis zur Urteilsverkündung.

 

Piëch vs. Bronner Online AG - ein unabhängiges liberales Online-Medium aus Wien                       

324 O 92/06 - Die medienwirksamste Sache, Vertreter der Beklagtenseite mit Prominentenanwalt Dr. Roger Mann.

In Deutschland klagt Ferdinand Piëch gegen ein Wiener Online-Unternehmen in ähnlicher Sache wie gegen das "Handelsblatt" und den "Stern".

In der Presse wird darüber viel geschrieben. Nur ein Beispiel:

Düsseldorf (dpa) - Auto-Manager Ferdinand Piech (68) führt einen skurril anmutenden Rechtsstreit um die Motive seiner Krawatten und die Zahl seiner Kinder. Vor dem Düsseldorfer Landgericht stieg Prominenten-Anwalt Matthias Prinz für den VW-Aufsichtsratschef in den Ring.

Der Manager will die im Handelsblatt-Verlag erscheinende "Wirtschaftswoche" zum Abdruck einer elfteiligen Gegendarstellung zwingen. Darin bestreitet Piech unter anderem, "grelle Krawatten mit Jagdmotiven" zu tragen und die Zahl seiner Kinder nicht zu kennen. Die Vertreter des Verlags präsentierten am Mittwoch ein Foto, das Piech mit einer Krawatte zeigt, auf der ein Mann mit Gewehr und Elefant zu sehen ist. Prinz entgegnete, es handele sich um einen "asiatischen Krieger", nicht um einen Jäger.

Zur Behauptung, Piech wisse nicht, wie viele Kinder er habe, sagte der Hamburger Medienrechtler, dies sei abwegig. In einem vom Verlag präsentierten TV-Interview sagte Piech auf die Frage nach der Zahl seiner Kinder: "Etwa ein Dutzend. So genau weiß man das nicht." Prinz sagte, es habe sich um eine scherzhafte Bemerkung gehandelt, die zudem nicht zur Ausstrahlung autorisiert gewesen sei. Piech habe zwölf Kinder. Das Gericht will am 8. Februar verkünden, ob die Gegendarstellung abgedruckt werden muss.

Einmal hat Anwalt Dr. Mann als Prozessvertreter des Handelsblattes schon verloren 324 O 865/05.

Bei "Stern" mit Anwalt Helmuth Jipp steht die Entscheidung noch aus. In Sachen 324 O 90/06 wird die Entscheidung verkündet am 30.06.06, 9:55, R. 833.

In Sachen  hat "Stern" mit Anwalt Helmuth Jipp bereits verloren.

Heute ging es um die Charaktereigenschaften Piëchs, dessen innere Werte.

Diese habe die Bronner Online AG zu beweisen, denn sie habe insgesamt ein nicht positives Charakterbild gezeigt, erläuterte Herr Richter Zink als Vorsitzender.

Es handele sich um Tatsachenbehauptungen, die Beweislast liege beim Beklagten. Bei einigen Äußerungen jedoch sei sich die Kammer noch uneins.

Beklagtenanwalt Dr. Mann:

Für uns seien das alles Bewertungen.

Er wünschte sich zwei Tage den Tod, sei eine Meinungsäußerung.

Die beiden Fälle seien vergleichbar.

Im Gegendarstellungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf habe der Kläger [Piëch] seinen Antrag bereits zurückgezogen.

Anwalt Prof. Prinz bestreitet dies, erinnert lachend an die Argumente von Herrn Anwalt Jipp, es handele sich um jeweils unterschiedliche Berichterstatter.

Dr. Mann zu Anwalt Prinz:

Wer zuletzt lacht, lacht am besten.

Dies seien Charakterbewertungen, ein journalistisches Genre, welches die Beklagte nicht erfunden habe.

Dass sich der Kläger [Piëch] durch die Auseinandersetzungen in seinem Erbe bedroht sieht, sei eine Bewertung.

Handle es sich um innere Tatsachen, ginge es nur noch mit einem Widerruf, oder der Kläger selbst [Piëch] müsse vernommen werden.

Anwalt Prinz erwiderte lässig sowie logisch:

Sie stellen Behauptungen auf, ohne ihn zu befragen, kommen mit unwahrer Berichterstattung zu herrlichen Interviews.

So ginge es nicht.

Richter Zink:

Da gebe es noch die Samurai-Schwertersammlung, die Zahl der Frauen und Kinder, Vererbung der Begabung.

Bestritten wurde, dass es ein solches Interview überhaupt gegeben habe.
Der Kläger müsse sagen, ob es ein solches Interview gebe.
Auf der DVD solle es drauf sein -isses es aber nicht.

Anwalt Prinz erwiderte lässig logisch:

Habe keine DVD, hätte sie gern.

Anwalt Dr. Mann::

Immer  das Gejammer, dass Sie die Fotos nicht haben.
Beklagen etwas aus der Erinnerung heraus.

Akteneinsicht haben Sie doch auch.

Anwalt Prinz konterte,  [er beschwerte sich über die fehlenden Exemplare].

Anwalt Dr. Mann:

Wenn sich Ihr Mandant über die Krawatten moniert ... .

Sind ja sonst nicht ein solch scheues Reh, was die Öffentlichkeit betrifft.

Haben 200.000,00 EUR beantragt, 20.000,00 EUR erhalten, geben damit noch groß an.

Anwalt Prof. Prinz erwiderte:

Wenn Sie von zwanzig Punkten einen gewinnen, so posaunen Sie das gleich in die Presse.

Möchte auch die gleichen Akten haben, welche die Kammer besitzt.

Richter Zink:

O.k.

Tier- und Jagdmotiv.

Ein Hirsch löse doch die Assoziation aus, dieses Tier könne man jagen.

Prof. Prinz lässig lachend:

Bei Kopfgeldjägern ist jeder Mensch ein Jagdmotiv.

Richter Zink:

Da haben wir noch den Komplex der Kündigung in einer Boeing, oder [gehört das] nicht zur DVD?

Anwalt Prinz:

Ist, was wir uns da ansehen müssen, hieb- und stichfest?

.....

Wir haben 300.000 Mitarbeiter, da wird der eine oder andere gekündigt.

Anwalt Dr. Mann:

Die Eidesstattliche Versicherung bezieht sich nicht auf den gesamten Vorgang, sondern lediglich auf Boeing.

Anwalt Prof. Prinz :

Weil nichts anderes genannt wurde, haben wir da nur die Boeing.

Anwalt Dr. Mann:

Falsch. Genannt worden seien Herr Müller vom Vorstand einer Tochtergesellschaft sowie ein Herr Schöler.

Richter Zink:

Der Stern-Reporter musste drei Stunden warten. Ist das ein Vorgang oder eine Art Entschuldigung?

All das haben wir in den schriftlichen Hinweis fließen lassen.

 Jedenfalls brauchen wir einen neuen Termin.

Richter Dr. Weyhe:

Ob es Rufschädigung ist, steht auf der Kippe.

Das Vokabular der Beschreibung spricht klar für den Kläger.

Ob das aber genüge für das Widerrufsrecht, wissen wir nicht.

Richter Zink:

Ob das reicht für Zitatschutz?

Die Geschichte im Familien... bewertet die Kammer anders als zuvor.

Richter Dr. Weyhe:

Für einen Widerruf gelten andere Kriterien als für eine Unterlassung.

Die Einstweilige Verfügung 324 O 865/05 [Prof. Dr.h.c. Piëch vs. Verlagsgruppe Handelsblatt] wird zum Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung gemacht.

Neuer Termin: Freitag, 08.09.2006, Saal 833, 10:00 Uhr (Landgericht Hamburg).

 

Fortsetzung der Vorstellung.

In der nächsten Sitzung erkannte ich die Pressekammer nicht wieder.

Lag es am Fehlen des Vorsitzenden Richters oder dieses Mal an der Eindeutigkeit der Sache?

 

Einheitsfutter Luckow und Hinrichsen KG vs. Lühmanndruck Harburger Zeitungsgesellschaft mbH                       

324 O 1022/05 - Vermutlich ging es um Schadensersatzansprüche betreffend einer Veröffentlichung in der Zeitung "Harburger Anzeigen und Nachrichten"

Richter Herr Zink:

Es sei schwierig.

Dass man solches nicht berichten dürfe, [stehe  fest]. Es sei Verdachtsberichterstattung, jedoch unzulässig wegen der zu ausführlichen Begründung des Verdachts.

Trotzdem sei das nicht so einfach.

Fange schon damit an, dass der Kläger für den Schadensersatzanspruch keine Zahlen gestellt habe. Seien die 10.000,00 EUR begründet?

Auch ein Steuerberater als Gutachter müsse für sein Gutachten über eine Grundlage verfügen.

Einen kausalen Zusammenhang darzulegen, sei sehr schwierig. Glauben auch nicht, dass das dicht zu kriegen sei.

Es gebe viele Teile des Berichts, die veröffentlicht werden dürften.

Es fehle der Nachweis über Entstehung eines Schadens dadurch, dass in diesem Fall überschießend berichtet wurde.

Es habe sich bei Durchsuchungen herausgestellt, da sei nichts dran.

Mann könne streiten, dürfe man den Namen der betroffenen Firma nennen bei einem solchen Verdacht?

Da sein von Seiten des Klägers noch viel zu tun.

Anwalt Sönke Franzen:

Im Internet sei lange Zeit zu sehen gewesen, man hätte es mit Kriminellen zu tun.

Richter Herr Zink:

Dass es für Ihren Mandanten nicht schön sei, bleibe unbestritten.

Daraufhin zogen sich die Richter ungefähr fünf Minuten zurück zur Beratung.

Richter Herr Zink nach Wiedereintritt:

Die Pressemitteilung der Polizei sei Verdachtsberichterstattung gewesen.
Danach wurde die EV abgegeben, strittiges Material jedoch im Internet nicht ordentlich beseitigt.

Vergleichsanregung:

In Anbetracht der Tatsache,

- dass der Klageantrag zu 1. unzulässig sein dürfte, da der materielle Schadensersatz nur dann unbeziffert eingeklagt werden könne, wenn das unter Einreichung der Schätzungsgrundlagen [erfolgt],

- [dass es sich um eine] Verdachtsberichtserstattung [handelt], aber es fehle der kausale Zusammenhang zwischen  den Teilen, welche als unzulässig zu rechnen sind und den noch darzulegenden möglichen Schadensersatzansprüchen;

- dass nicht hinreichend dargelegt sei, dass die Kläger zu 2. und 3. hinreichend betroffen seien,

folgender Vergleichsvorschlag:

Die Beklagte soll 5.000,00 EUR zahlen.

Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten.

Es erfolgt eine Generalquittung.

Termin zur Annahme des Vergleichs: 16.06.06

Sonst Vortrag bis zum 14.07.06

Termin der Entscheidung: Freitag, 28.07.06, 9:55 Uhr, Saal 833.

27.10.06: Klage wird abgewiesen. Sicherheitsleistung 110%. Beklagte trägt 1/12 der Kosten

 

Schlosser vs. RTL Television                       

324 O 1002/05 - Peinlich für RTL, peinlich für die Polizei.

Anwohner beschwerten sich über Lärm durch den Straßenstrich. Die Polizei ist machtlos, lässt sich jedoch etwas einfallen.

Die Straße wird gesperrt, dazu erfolgt Kontrolle aller passierenden Fahrzeuge. Zu dieser Aktion ist auch das Fernsehen geladen.

Ein Düsseldorfer Geschäftsmann auf Parkplatzsuche beachtet nicht die ausgeschilderte Straßensperre. Wird von der Polizei angehalten, hält es für eine normale Verkehrskontrolle. Wie die meisten Verkehrssünder, redet er sich erst einmal heraus. Er fahre um den Block und suche einen Parkplatz.

Im Fernsehen erschien er als Freier.

DAZU wurde er im Fernsehen erkannt. Was er sagte, wurde gesendet.

RTL-Anwalt Dr. Mann:

Es geht um die Höhe der Geldentschädigung. Der Kläger hat ein Mitverschulden.

Wir haben ihn um Entschuldigung gebeten. Er hat keine Liebesdienste verlangt. Wir haben ihn und seine Frau eingeladen als Zeichen dafür, dass es ein Fehler war, und sind der Meinung, der Kläger sei ausreichend bedient.

Richter Zink, welcher heute den Vorsitzt führt, schlägt vor: 15.000,00 EUR zahlen die Beklagten zu 1. und 2. an den Kläger. Die Beklagte zu 3. zahlt nichts.

Das war RTL zu viel.

Am 14.07.06, 9:55, S. 833 wird die Entscheidung verkündet.

 

Anwältin Verenise Schank vs. Rainer Guntermann

oder

wem hackt eine Krähe Augen aus?                       

Az.: 324 O 147/06

Eine interessante Verhandlung.

Rainer Guntermann aus Mönchengladbach betreibt eine private Internet-Site, nennt dabei Firmen sowie Personen beim Namen.

Durch Herrn Guntermann persönlich bekannte Geschädigte ist er auf dubiose Machenschaften aufmerksam gemacht worden, bei denen der gute Name der Polizei von Trittbrettfahrern in den Schmutz gezogen wird.

Seit zwanzig Jahren arbeitet Herr Guntermann als Verwaltungsbeamter bei einer Behörde der Polizei.

Hat Gegner und wird so manches Mal abgemahnt mit hohen Streitwerten von bis zu 160.000,00 EUR, um "kirre gemacht" zu werden, wie der Polizeiangehörige dies sieht.

Gegen einen Mandanten von Frau Anwältin Verenise Schank aus Hamburg hat Rainer Guntermann im Internet derart berichtet, dass die Meinungen in den Texten der Anwältin zugeordnet wurden.

Die Anwältin beanstandete und korrigierte. Schrieb jedoch nicht konkret, dass sie nicht ins Internet wolle. Später - meinte Richter Dr. Weyhe - war anscheinend im Internet zu lesen, Frau Anwältin Schank wünsche, ihr Mandant werde "in die Pfanne gehauen".

Rainer Guntermann hatte den Hinweis auf die Rechtsanwältin Verenise Schank als für ihren Mandanten tätig noch vor der schriftlichen Zustellung der Abmahnung aus dem Netz genommen. Damit erst recht vor der Beantragung der Einstweiligen Verfügung.

Bei der  Gerichtsverhandlung war Anwältin Frau Schank anwesend als Klägerin, vertreten von der unter gleicher Anschrift vor Gericht auftretenden Prozess bevollmächtigten Rechtsanwältin Frau Lobeck-Isensee.

Herr Rainer Guntermann begriff etwas, was ich bis heute nicht begreifen kann:
Schreibt die Anwältin im Schriftsatz ans Gericht, z.B., dass Herr Rainer Guntermann ein Betrüger oder noch schlimmer, ein A ... sei, ist es Herrn Rainer Guntermann verboten zu denken, dies sei die Meinung der Anwältin. Sie schreibe nur im Namen ihres Mandanten.

So habe zumindest ich die Pressekammer Hamburg, heute unter Vorsitz des Richters Zink, verstanden.

Richter Dr. Korte erläuterte eindeutig:

Sie [Herr Guntermann] können sich kritisch mit dem Mandanten von Frau Schank auseinandersetzen, jedoch nicht mit dieser selbst.

Das Verfahren war eigentlich schon vor Beginn entschieden, denn Anwalt Herr Dr.jur. Michael Unkelbach  trug  vor Gericht vor, dass er am Vortrag in Düsseldorf von dem Richter Zink angerufen worden sei und ihm eröffnet wurde, dass die Unterlassungsverfügung am nächsten Tag in Hamburg bestätigt werden würde, so dass Herrn Dr. Unkelbach sich den Weg nach Hamburg sparen könne.

Richter Zink, welcher an diesem Freitag den Vorsitz führte, widersprach diesem Vortrag nicht.

Herr Anwalt Dr. Unkelbach bemühte sich redlich um seinen Mandanten.

Der Anwalt kennt die Pressekammer Hamburg, und deutete den Anruf von Herrn Richter Zink als Aufforderung, sich gut vorzubereiten auf die Berufung, denn gegen Frau Anwältin Verenise Schank hat er in Frankfurt schon viele Prozesse gewonnen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich Frau Richterin Raben vom Hanseatischen Oberlandesgericht nicht negativ gegenüber den Frankfurter Richtern auszeichnen wird.

Der Anwalt des Beklagte verwies vergeblich auf die vermeintlich kriminellen Machenschaften des Hamburger Rechtsanwaltes Reinhard Berkau, auf Grund welcher dieser in den USA angeblich verurteilt worden war, hin. Die Richter hat dies nicht beeindruckt? (Siehe Fall Guntermann)

Was bedeutet es, wenn die Klägerin, Frau Anwältin Schank Rechtsreferendarin bei diesem angeblich verurteilten Anwalt war?

Die Beklagten haben nicht alles vorgetragen.

Wie wirkt es auf einen Beamten, wenn Machenschaften, welche dieser als kriminell einstuft, vom Richter nur lapidar "mit Nichtwissen" quittiert werden, wenn Referendarinnen von verurteilten Anwälten in deren Fußstapfen zu treten scheinen und gegen "Aufklärer" klagen? Müssen und können Streitigkeiten Gerichte entscheiden? Erfahrungsgemäß bleibt das Sachlichkeits- und Wahrheitsgebot meistens auf der Strecke.

Ein kurzer Blick auf die Site vom Anwalt Reinhard Berkau genügt: Enttäuschte, sich betrogen fühlende Anzeigenkunden verlieren reihenweise vor Gericht. Der Anwalt Berkau hat Dutzende von Urteilen stolz veröffentlicht. Es lohnt, diese genau zu lesen.

Honig für die Pressekammer Hamburg. Unerschöpfliche Quelle neuer Geschäftsmodelle.

Herr Guntermann hat den Vorschlag des Richters Zink nicht angenommen und die Einstweilige Verfügung nicht anerkannt.

Werden wir die Möglichkeit erhalten, die Urteile in Hamburg mit denen von Frankfurt zu vergleichen?

Richter Zink legte die Meinung des Gerichts eindeutig dar:

Die Veröffentlichung im Internet sei kein böser Wille gewesen, jedoch falsches Verständnis.

Herr Rainer Guntermann:

Ich bin Opfer. Habe vor Weihnachten Unterlassungserklärungen erhalten mit einem Streitwert von 60.000,00 EUR.

Richter Zink:

Wenn Sie im Internet auftreten, haben Sie damit zu leben.

Herr Rainer Guntermann versuchte es auf menschliche Weise. Kennt er die Pressekammer?

In meinem Bekanntenkreis werden viele betrogen. Mein Motiv ist das Betreiben eines Geschädigtenforums.

Dass darauf  hin gesucht wird, wo kann man den Hund jetzt packen, [sei nicht in Ordnung].

Hatte die Seite schon ´runtergenommen vor Erhalt der Einstweiligen Verfügung.

Richter Zink:

Warum wird in diesem Fall die Einstweilige Verfügung von Herrn Guntermann nicht anerkannt?

Anwalt Dr. Michael Unkelbach:

Wir gehen vor das Oberlandesgericht.

160.000,00 EUR Streitwert sollen auch mürbe machen.

Half alles nicht. Auch wenn die Seite längst entfernt worden war.

Eine Einstweilige Verfügung vom 07.03.2006  wurde noch heute im Widerspruchsverfahren bestätigt.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Erinnerte mich an meine beiden Verfahren vor der gleichen Kammer, gespickt mit Wortverdrehungen und Lügen.

Wo bleibt die Achtung des Sachlichkeits- und Wahrheitsgebots für Anwälte?

Leider durchgängig bis zum Verfassungsgericht.

Siehe Fall Guntermann.

 

Vural Öger vs. Axel Springer AG

oder

über Rauschgiftfunde darf berichtet werden                        

324 O 156/06 - Oktober 2005. Folgender Bericht aus dem Internet:

Drogenfahnder von Zoll und Polizei haben einen bundesweit agierenden Drogenhändlerring zerschlagen. Bei der Aktion, deren Schwerpunkt in Norddeutschland lag, wurde auch ein Zimmer im Privathaus des SPD-Europaabgeordneten und Unternehmers Vural Öger durchsucht. Öger selbst hat mit dem Drogenhandel nichts zu tun. Seine ehemalige Mitarbeiterin, die zu Besuch war und ein Gästezimmer bewohnt, steht im Verdacht, in der Vergangenheit für die Bande Drogen verwahrt zu haben.

Richter Zink einleitend zu Beginn:

Wie man das verstehen kann und muss, haben wir schon alles besprochen.

Ob bei den anderen ein Eindruck entsteht, kann man diskutieren.

Die beliebte Stolpe-Entscheidung sei nur mit ganz großer Vorsicht anzuwenden.

Das mit "betroffen" sei deutlich eine Meinungsäußerung.

Der Klägeranwalt versteht es nicht:

Warum ist die Stolpe-Entscheidung nicht auf Überschriften anwendbar?

Beklagtenanwalt der Springer AG:

Die Stolpe-Entscheidung ist keine Presseentscheidung.

Hallo?

Am 20. Mai 2006 sprach ich Matthias Döpfner, den Vorstandvorsitzenden der Springer AG, auf die Stolpe-Entscheidung an und fragte ihn, was Springer gegen die Stolpe-Entscheidung zu unternehmen gedenke.

Zur Antwort erhielt ich, wir werden berichten. Im weiteren Gespräch kein Wort darüber, dass die Stolpe-Entscheidung keine Presseentscheidung sei.

Um so verwunderlicher der weitere Disput vor der Pressekammer.

Der Beklagtenanwalt legte nach:

Es gebe eine Dogmatik zu mehrdeutigen Äußerungen (Stolpe-Entscheidung), jedoch auch eine Dogmatik zu Eindrücken.

Darauf Richter Dr. Korte:

Weshalb die Stolpe-Entscheidung nicht auch auf Eindrücke anwendbar sein sollte, sehen wir nicht.

Dass die Stolpe-Entscheidung nicht die Presse betrifft, sehen wir auch.

Hat seine Brisanz.

Putzfrau mit Drogen.

War nicht nur angestellt. Hat ja bei ihm gewohnt.

Richter Zink:

Die Überschrift hat eben auch etwas mit Öger zu tun.

Die Tatsachen sind unstrittig.

Die Argumente wurden alle ausgetauscht.

Die Entscheidung wird verkündet am Freitag, 04.08.06, 9:55 Uhr, Saal 833.

04.08.2006: Die Klage von Vural Öger wurde abgewiesen. Erstaunlich.. Er ist doch SPD-Mitglied. Wahrscheinlich nicht mehr lange..

 

Am bedeutendsten war jedoch der nächste Fall.

„Der Spiegel“ vs. Bayerischer Rundfunk

oder

die Pressekammer schreibt Geschichte                       

324 O 212/06 - Wir erlebten schon, wie die Pressekammer naturwissenschaftliche Streitigkeiten löste, Prominenten zu Geld verhalf, der Werbebranche ein Standbein bot.

Neu war, dass die Pressekammer auch Geschichte schreibt, sich in die Streitigkeiten zwischen  Historikern einmischt. Selbstverständlich auf ihre Art.

Durch Verbote und Kosten.

Für mich war neu, dass immer noch gestritten wird, ob der Reichstag lediglich von van der Lubbe als Alleintäter angezündet worden war. Bis zu diesem Freitag hatte ich angenommen, unter Historikern herrsche Konsens, dass van der Lubbe nicht Alleintäter war.

Nun erfahre ich, das Gegenteil scheint fast Konsens zu sein, durchgesetzt nicht etwa seitens der Historiker, sondern vom Wirtschaftsunternehmen Spiegel.

Wie wird Geschichte geschrieben und vermittelt?

1.     Verdeckte kommerzielle Bücherwerbung.

2.     Politisches Interesse: wir haben eine Demokratie, das Recht auf die Geschichtsforschung betreffende Meinungsunterschiede.

3.    Bei den Vertretern der Alleintäter-Theorie besteht

- bei den einen der bewusste bzw. unbewusste Wunsch nach Rechtfertigung des Nationalsozialismus;

- bei den anderen der Wunsch, direkt bzw. indirekt die "hässliche Rolle " von Moskau zu propagieren - versteckt Dokumente;

- bei wieder anderen der Wusch, nach Diskreditierung von Historikern;

- als Ausnahme der Wunsch nach geschichtlicher materiellen Wahrheit.

4.    Journalisten suchen Sensationen mit ihren Veröffentlichungen und verdienen damit Geld.

Die Holocaust-Diskussionen sowie Auseinadersetzungen zur Tätigkeit von DDR-Staatssicherheit sowie der SED sind geeignet zur Illustration obiger Behauptungen.

Beim durchschnittlichen Deutschen, dem Rezipienten entsteht Verachtung gegenüber Historikern als Wissenschaftlern, der Geschichte als Wissenschaft.

Danach kann sich die Geschichte wiederholen. Auseinadersetzungen zwischen Historikern entwickeln sich zu ideologischen Auseinadersetzungen, verquickt mit heutiger Politik.

Alleintäter oder nicht - der Reichstagsbrand wurde genutzt zur systematischen Vernichtung aller politischer Parteien durch die Nationalsozialisten. Alles andere sind Details, mit denen sich professionelle Historiker in Archiven auseinander gesetzt haben und sich weiter damit befassen sollten.

Was hat dies mit einem Gerichtsverfahren in Hamburg zu tun?

In der juristischen Auseinandersetzung des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ gegen den Bayerischen Rundfunk um die „BR 2“-Hörfunksendung  „Der Reichstagsbrand – Ein Kriminalfall aus der Nachkriegszeit“ wurde die Einstweilige Verfügung vom 20.03.06 noch am gleichen Tag (02.06.06) bestätigt.
Der Antragsgegner habe auch die weiteren Kosten zu tragen.

Dem Bayerischen Rundfunk wird untersagt, im "Zusammenhang mit einer Sendung über den Reichstagsbrand und der Darstellung des Reichstagsbrandes im Spiegel" zu wiederholen:

"(Nach wochenlangen Bemühungen war der Redakteur für Zeitgeschichte Klaus Wiegrefe zwar bereit, ein  Interview zu geben.) Einer Ausstrahlung seiner Aussagen stimmte Wiegrefe letztlich aber nicht zu."

Wie stellt sich der Sachverhalt am 02.06.06 einem unbedarften Zuschauer dar?                       

Der Anwalt des Bayrischen Rundfunks, Dr. Gerd F. Hegemann von der Münchner Kanzlei Eckart, Köster und Kollegen, konzentrierte sich auf Formalitäten und lag vermutlich daneben.

Richter Zink korrigierte:

Wegen der Anschriftenangabe möchten wir nicht die Einstweilige Verfügung aufheben.
Das entspricht der Hamburger Praxis seit Jahren, könne auch falsch sein.

Beglaubigte Abschriften könne man ebenfalls zustellen. Es gebe keine ernsthaften Zweifel.

Anwalt  Dr. Gerd F. Hegemann:

Zustellvorgang sowie Zustellprodukt wären unterschiedliche Vorgänge.

Richter Dr. Weyhe:

Zugestellt oder nicht gilt schon seit 1870.

Beglaubigte Abschrift und Kopie?

Richter Zink ergänzend:

Herrn Maschke, dem Gerichtsvollzieher, haben Sie ohnehin zu glauben [unabhängig davon, welches Dokument er vorlegt].

Formal wurde gestritten, ob "Einer Ausstrahlung seiner Aussagen stimmte Wiegrefe aber letztlich nicht zu" den Tatsachen entspricht.

Wieder einmal sorgte die Pressekammer für Definition der deutschen Sprache.

Richter Zink erläuterte:

Herr Wiegrefe hat der Ausstrahlung seiner eigenen Aussagen nicht zugestimmt. Deswegen senden wir gar nichts.

Diese Aussage sei zulässig.

Unzulässig dagegen sei: "einer Ausstrahlung seiner Aussagen stimmte Wiegrefe letztlich aber nicht zu".

Hintergrund dieser Auseinandersetzung war die Tatsache, dass von den vier Äußerungen des Redakteurs Herrn Wiegrefe nicht mehr als zwei bestätigte.

Das Wichtigste kam gar nicht zu Sprache.

Anwalt  Dr. Gerd F. Hegemann stritt weder noch versuchte darzulegen, es gebe keinen Unterschied zwischen den beiden Aussagen. Auch kein Wort von journalistischer Ethik oder von einseitig beeinflussten Interviews mit Hilfe von Autorisierungsverträgen.

Der inkriminierte Satz ist streng genommen wohl weder wahr noch falsch, da er eine Wertung enthält, das  Wort letztlich.  Sollte man letztlich doch als Sachaussage werten, ist der Satz eher richtig, denn Wiegrefe hat bei drei [zwei] von vier Zitaten der Ausstrahlung nicht zugestimmt, das eine erlaubte Zitat war für die Beklagten im Rahmen der Sendung bedeutungslos.

Der Spiegel-Anwalt begründete den Antrag auf  Einstweilige Verfügung damit, dieser Satz lasse Herrn Wiegrefes Verhalten journalistisch unprofessionell erscheinen, verletze deshalb seine Berufsehre.

Ich frage mich: "Warum eigentlich?".

Hat Herr Wiegrefe seine journalistische Berufsehre in dieser Sache nicht selbst aufgegeben?

Die Sendung setze sich kritisch mit seiner Spiegel-Story über den Reichstagsbrand auseinander. War nicht das der Grund seiner Zurückhaltung?

Ist das nicht auch der Grund seiner Klage?

Löst man derart wissenschaftliche Fragen?

Die von Rolle Paul Schmidt-Carell - seit 1940 Pressesprecher des Außenministeriums v. Ribbentropp, mit richtigem Namen Paul Karl Schmidt, der spätere Bestsellerautor Paul Carell  -  für die ursprüngliche Spiegelstory sollte in der Sendung erörtert werden.

Das gefiel dem Kläger vermutlich nicht.

Autorisierungsvereinbarungen sollen in der Regel sicherstellen, dass Aussagen unverfälscht bleiben. Werden Autorisierungsvereinbarungen für inhaltliche Änderungen genutzt, ist dies recht fragwürdig, schadet der Berufsehre eines Journalisten.

Im Qualitätsjournalismus ist eine inhaltliche Änderung nicht hinzunehmen, die Interviews werden in einem solchen Fall nicht veröffentlicht.

Warum sollte verboten werden zu senden, der Interviewte habe der Ausstrahlung letztlich nicht zugestimmt?

Wir lesen im Internet dazu:

Autorisierung von Interviews, Gebot der Fairness oder Aushöhlung der Pressefreiheit?

von Sandra Schmidt, Volontärin bei der Bundeszentrale der politischen
Bildung bpb, Tel. 01888/515560, eMail: schmid@bpb.de

"Andere Redaktionen sind rigoroser: Viele haben schon auf Interviews verzichtet und auch ihre Leser darüber informiert, wie die „Pforzheimer Zeitung“: „Wenn die Linie eines Interviews zerstört wird und der ursprüngliche Tenor nicht mehr herauszulesen ist, dann bringen wir es eben nicht“, erklärt Magnus Schlecht, Chef vom Dienst.
Dass dies auch disziplinierende Wirkung hat, ist Wolfgang Schmieg, Chefredakteur der „Nürnberger Nachrichten“, sicher: „Auch ein Ministerpräsident, der Zeit aufgewendet hat, um uns ein Interview zu geben, lernt, wenn da am Ende nichts gedruckt wird. So kann man seine Gesprächspartner erziehen.“

Selbst die Androhung, eine Kopie des durch Streichungen und Korrekturen komplett veränderten Interviews abzudrucken, wirkt manchmal Wunder."

Es ist erschreckend wie oberflächlich und einseitig die Hamburger Pressekammer geurteilt hat.

Die journalistische Berufsehre und die Geschichte des Reichstagsbrandes blieben auf der Strecke.

Werden die Beklagten zu 2. und 3., die Journalisten Gerhard Brack und Tobias Hübner sich angesichts der Kosten bei einem Streitwert von 120.000,00 EUR wieder trauen, solche Themen aufzugreifen?

Was rät Ihnen ihr Anwalt Dr. Gerd F. Hegemann von der Münchner Kanzlei Eckart, Köster und Kollegen?

Nachspiel, Dienstag, 6. Juni 2006 14:24                       

Sehr geehrter Herr Schaelike,

in Ihrem Anliegen, die Hamburger Pressekammer zu kritisieren (was sie manchmal auch verdient), schießen sie über das Ziel hinaus. Herr Wiegrefe hat den vertraglich zugesagten Autorisierungsvorbehalt geltend gemacht und sich gegen eine journalistische unfaire Vorgehensweise der Autoren des BR zur Wehr gesetzt. Dass RA Hegemann formal argumentiert hat, hat seinen Grund darin, dass der Sachverhalt insoweit nicht strittig war. Zu dem Sachverhalt, um den gestritten wurde, gehörte aber zu keinem Zeitpunkt der historische: Um die Frage, ob van der Lubbe den Reichstag allein angezündet hat oder nicht und um die Frage, wer hierzu vor knapp 50 Jahren welche Meinung vertreten hat, ging es in dem aktuellen Streit weder mittelbar noch gar direkt. Herr Wiegrefe fand einen Teil seiner Aussagen nicht präzise genug und wollte sie daher nicht verbreitet wissen. Er hat dem BR angeboten, erneut zwei O-Töne zu liefern, was leider nicht aufgegriffen wurde. Zeitliche Verzögerungen gingen fast ausschließlich auf das Konto des BR. Dessen Selbstdarstellung hierzu war schlicht daneben. Und deshalb hat die Kammer in diesem Fall, den Sie als Zuhörer vielleicht nicht vollständig erfassen konnten, Recht. Vielleicht sehen Sie sich daraufhin Ihren Text nochmal an.
Mit freundlichen Grüßen
SPIEGEL Verlag
Rechtsabteilung
Dietrich Krause

Kommentar RS                       

Aus der Mail von Herrn Dietrich Krause kann ich beim besten Wille nicht erkennen, welche Sätze in meinem Bericht geändert werden könnten, um dem Wunsch der Rechtsabteilung - ich hoffe, dieser ist Herrn Wiegrefe und Herrn Geschäftsführer Karl Dietrich Seikel, den beiden Klägern, bekannt - nachzukommen.

Eigentlich habe ich mit einer Antwort direkt von den Beteiligten und nicht von der Rechtsabteilung gerechnet. Irgendwie passt dieser Arbeitsstil nicht zu meinen Vorstellungen über die journalistische Tätigkeit von "Spiegel".

Mir liegt ein "vertraglich zugesagter Autorisierungsvorbehalt" vor. Gerne würde ich diesen der Öffentlichkeit vorstellen, warte jedoch vergebens auf die erbetene Zusendung dieses "vertraglich zugesagten Autorisierungsvorbehalts" von der Rechtsabteilung des Spiegels.

Zum Hintergrund der Auseinadersetzungen siehe auch den Artikel von Willi Winkler in der Süddeutschen Zeitung vom 14./15.06.2006, Seite 15, Ressort Medien. Online verfügbar.

Siehe ebenfalls den Artikel vom Historiker Wigbert Benz.

17.06.06: Spiegel betreibt unnötige Selbstzensur

Deutsche Sprache bei Spiegel

SPIEGEL ONLINE - 17. Juni 2006, 09:54
URL: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,421906,00.html Irak<
Pentagon berichtet über Gefangenen-Misshandlung

... Einem Bericht der "New York Times" zufolge war die Untersuchung die letzte von insgesamt zwölf gewesen, die sich mit angeblichen Misshandlungen durch US-Soldaten im Gefangenenlager Guantánamo auf Kuba, in Afghanistan und im Irak beschäftigten. ...

Demnach unterscheidet der Spiegel

            ... sich mit angeblichen Mißhandlungen zu beschäftigen ...

von

            ... sich mit Mißhandlungen zu beschäftigen ...

und unterstützt die Pressekammer Hamburg in deren Denkweise und deren Entscheidungen:

Sich mit Mißhandlungen zu beschäftigen bedeutet, es habe nachgewiesene und juristisch bestätigte Mißhandlungen gegeben. Andere Deutungen sind zu bestrafen.

Zu schreiben, man beschäftige sich mit Mißhandlungen, ohne dem Nachweis, dass es solche gab bzw. gebe, wäre demnach falsch und kann negative rechtliche Folgen für den Texter geben.

In Pressesachen vom Spiegel lernen                        

Leserbrief, 25.06.06

Mir scheint, vom Spiegel kann man in Pressesachen wirklich einiges lernen. Die Medienzeitschrift M berichtet: nachdem der Spiegel über Grundstückskäufe der Familie Du Mont und des ihnen gehörenden Verlages DMS im III.Reich berichtete und von Arisierungen sprach, erhielt er von DMS eine Einstweilige Verfügung, wie die FAZ, die Bild-Zeitung, der journalist des Deutschen Journalisten-Verbandes ähnlich berichteten. Ebenso Albrecht Kieser vom in Köln ansässigen Rheinischen JournalistInnenbüro und der frühere Kölner Stadt-Anzeiger-Redakteur Peter Kleinert, die in dem kleinen Online-Magazin Neue Rheinische Zeitung (NRHZ) berichteten. Kieser und Kleinert unterlagen  inzwischen im Widerspruchsverfahren in Köln, wo all diese Verfahren laufen.

Der Spiegel legt nicht Widerspruch ein, sondern geht gleich ins Hauptverfahren. Interessant ist die Begründung:.„Wir wollen die Frage im Hauptsacheverfahren geklärt wissen“, sagt der Leiter der Rechtsabteilung des Spiegels, Dietrich Krause. Statt nur Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung gegen den Artikel „Klüngeln im Krieg“ einzulegen, will das Hamburger Nachrichtenmagazin gleich in einem Hauptsacheverfahren, das die Möglichkeit einer umfassenden Beweisaufnahme bietet, die Deutungsfrage der „Arisierung“ klären lassen. „Wir meinen, dass der Stoff eine vertiefende Betrachtung verdient“, so Krause gegenüber „M“. Denn es gehe „im Kern um die Frage, ob Arisierungen erst ab 1938 mit den konkreten Enteignungen jüdischen Eigentums begonnen haben oder ob bereits ab 1933 Arisierungen stattgefunden haben – in der Form, dass die ökonomischen Umstände für die jüdische Bevölkerung derart erschwert wurden, dass sie ihr Eigentum aufgeben mussten“.

Mit seinem Schritt betreibt der Spiegel guten Rechtsschutz und gute PR, ist doch sein Image in Sachen NS-Geschichten durch die BR/Reichstagsbrandstory angekratzt.

Die ganze Story dazu aus "M" Menschen - Machen - Medien finden sie auf der Seite von Verdi. In der selben Ausgabe ist auch ein Bericht über die Auseinandersetzung Spiegel./.BR zum Thema Autorisierung  und Rechthaben im Zusammenhang mit dem Reichstagsbrand.

Name des Autors bekannt.
Die Meinung wiederspiegelt nicht unbedingt meine Meinung (RS).

Das Urteil wurde noch am gleichen Tag um 15:00 gesprochen. Ein für die Pressekammer einfacher und klarer Fall. Die Einstweilige Verfügung vom 20.03.2006 wurde bestätigt. Die Antragsgegner haben die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 120.000,00 EUR.

Der Bayerische Rundfunk ist in Berufung gegangen. Die Verhandlung fand statt im Hanseatischen Oberlandesgericht am 06.03.2007, 12:00 Raum 210. Aktenzeichen 7 U   145/06 (324 O 212/06). Wir berichteten. Beide Jornalisten des Bayerischen Rundfunks und der Bauerische Rundfunk haben verloren.

Deutsche Sprache

letztlich

Unzulässig und verboten; greift die persönliche Ehre von Herrn Klaus Wiegrefe an:

(Nach wochenlangen Bemühungen war der Redakteur für Zeitgeschichte Klaus Wiegrefe zwar bereit, ein  Interview zu geben.) Einer Ausstrahlung seiner Aussagen stimmte Wiegrefe letztlich aber nicht zu.

Zulässig, würde nicht verboten werden; verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht:

Herr Wiegrefe hat der Ausstrahlung seiner eigenen Aussagen nicht zugestimmt. Deswegen senden wir gar nichts.

 

Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze

Verdachtsberichterstattung, welche zu sehr begründet wird, ist unzulässig.

Presse darf Aufnahmen bei Straßenkontrollen machen, jedoch nicht ohne Zustimmung der Betroffenen diese Aufnahmen zu veröffentlichen.

Die Antragsschrift einer Einstweiligen Verfügung braucht nicht zusammen mit dem Beschluss zugestellt werden.

Auf Überschriften die Maßstäbe der Stolpe-Entscheidung anzuwenden, ist nicht richtig.

Die Stolpe-Entscheidung betrifft nicht die Presse.

 

Was fehlte?

Der Vorsitzende Richter mit seinen sinnigen Bemerkungen und seinem Witz.

Die Terminrolle um 7:00.

 

Was fiel auf?

Zwei schnelle Urteilsverkündungen fast gleich nach der Verhandlung.

Entscheidungen in Sinne des Vorsitzenden Richters auch während seiner Abwesenheit.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske fehlte an diesem Tag - Urlaub.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 16.05.08
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