BUSKEISMUS

Sitemap        Home     Sitzungsberichte

Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Sitzungen, Dienstag, den 21. u. 28. November 2006

Rolf Schälike - 28.11.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 21.11.2006

-> Terminrolle 28.11.2006

 

Totaler Schiffbruch                         

In Sachen 7 U 105/06 (324 O 2/06) Bernd Fötsch gegen Handelsblatt ging es darum, ob bei Aktienverlusten über dem Nennwert vom totalen Schiffbruch gesprochen werden kann. Wir berichteten.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

... .
Ist es eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung?

Es ist eine Metapher.

Nicht nur nach unten. Spektakulärer Erfolg, dann totaler Schiffbruch.

Gibt es ausreichend Anknüpfungspunkte?

Wir haben viele Anleger. Es ist ein Unterschied, ob gleich zu Beginn die Aktien gekauft wurden oder an der Spitze.

Ein großer Teil hat Aktien im aufsteigendem Stadium gekauft.

Man kann in diesem Fall vom totalen Schiffbruch sprechen.

Total heißt nicht Null oder Minus. Viel Geld verloren, bedeutet ebenfalls total.

Vielleicht nicht für den, der zu Beginn gekauft hat.

Es ist eine Metapher, ein Bild, welches vielleicht [auch etwas fehlerhaft ist].

Deswegen neigen wir dazu, dem Landgericht zu folgen.

Dieser Ausdruck reicht nicht aus zur Schmähkritik.

Im Kopf des Lesers setzt sich nicht Null fest, sondern ein Misserfolg.

Für den Anlageberater jedenfalls.

Klägeranwalt Herr Geising konterte mit folgendem Argument:

Bei der Telekomaktie hat das Handelsblatt nicht vom totalen Schiffbruch geschrieben.

Die Vorsitzende:

Wir können nicht vorschreiben, dass alle gleich bewertet werden.

Danach versuchte es Herr Geising mit der bei Gericht beliebten Stolpe-Entscheidung:

Es gibt die Mehrdeutigkeit.

Die Vorsitzende schränkte Stolpe ein:

Je wager die Metapher ist, desto ... .

... .

Zwei Prozent über vier Jahre kann man auch als Schiffbruch sehen.

Klägeranwalt Herr Geising versuchte es weiter mit Stolpe:

Es ist kein Misserfolg. Das Handelsblatt kann es anders formulieren, schwächer:

Nach zunächst spektakulärem Erfolg schlappe siebzig Euro zurückgegangen.

Die Vorsitzende:

Für die, weclhe zum höheren Preis gekauft haben, ist das ein Misserfolg, mehr als ein Misserfolg. Haben viel Geld verloren. Die Beratung war nicht gut.

So ging der Unterricht weiter. Auch der Beklagtenanwalt Dr. Mann äußerte sich:

Zur Gefahr der Stolpe-Entscheidung.

Man kann auch Begriffe bis an die Grenze der Schmähung - da sind wir weit entfernt - dulden müssen.

Bei Telekom gab es auch den totalen Schiffbruch. Es war Kapitalvernichtung.

Dass die Anlage überhaupt keinen Wert mehr hat, ist nicht gesagt worden.

Kann der Kammer nicht folgen, dass es eine Mehrwertigkeit sein kann.

Die Vorsitzende:

Mus entschieden werden?

Klägeranwalt Herr Geising:

Ja.

Die Vorsitzende diktiert:

Die Formalien der Berufung sind gewahrt.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgelegt

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht mehr da.

Sicherlich wurde die Berufung zurückgewiesen und der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Sollte ich mich irren, bitte, bitte keine Abmahnung. Der obige Satz ist nur eine Meinungsäußerung und hilfsweise eine Verdachtsberichterstattung mit einem Tatsachenhintergrund, bei dem ich durch die heutige Anwesenheit genügend - meine ich zumindest - recherchiert habe.

Ersparen Sie mir die Abforderung des Urteils im Interesse des deutschen Waldes sowie die Nachfragen bei den Parteien, welche erfahrungsgemäß auf Anfragen meist nicht antworten.

Die Vorsitzende liebt die Öffentlichkeit so sehr, dass Sie bestimmt wieder meinen wird, ich habe einfach Pech gehabt. Weshalb bin ich zur Verkündung nicht dageblieben?

Meine Gründe:  .... .

Spielen alle keine Rolle, sind alle unerheblich.

Das erlebte ich im nächsten Fall.

 

Mit dem Namen der Polizei kann weiter Missbrauch getrieben werden - Diskussion sinnlos                          

In Sachen 7 U 105/06 ging der Beklagte in Berufung gegen das Buske-Urteil vom 02.06.06. Wir berichteten und verfolgen den Fall Guntermann.

Dass Rainer Guntermann vor dem HansOLG keine Chancen hatte, war uns klar.

Diskussion sinnlos. Die Chancen, dem zweifelhaften Treiben unter dem guten Namen der Polizei auch in Hamburg einen Riegel vorzuschieben, nahm das Gericht nicht wahr.

Die Vorsitzende einleitend:

Das vorläufige Ergebnis unserer Beratung.

Als ob sie umzustimmen wäre. Ich möchte diesen Satz nicht als innere Tatsache gesehen wissen. Es ist meine Meinung, beruht lediglich auf meiner Lebenserfahrung, ohne Kenntnis, geschweige denn Zeugen über das Innenleben unserer lieben Frau Vorsitzenden.

Wir haben eine Einstweilige Verfügung, in welcher es darum geht, dass untersagt wird zu behaupten, Frau Schank  [die Klägerin] habe den Wunsch geäußert, diesen einen Text ins Internet zu stellen.

Auf das Argument, mit "auf Wunsch von Frau Schank" sei nicht gemeint, dass der Text ins Internet gestellt wird, sondern, dass der vorher im Internet stehende Text gegen einen anderen, richtigeren ausgetauscht wird - ohne damit zu behaupten, dass Frau Schank überhaupt im Internet einen Text mit diesem Inhalt sehen wollte, ging die Vorsitzende wie folgt ein:

Dann wird es interessanter.

Es geht um den Wortlaut. [Der beanstandete Äußerung] sei so [wie es der Beklagte sagt] nicht zu verstehen. Wir meinen, er sei eindeutig.

"Auf Wunsch der Rechtsanwältin Frau Schank wird der Mitschnitt hier veröffentlicht," kann [nur] so gedeutet werden, dass Frau Schank wollte, dass für ihren Mandanten ins Internet gestellt wird.

Wir sehen nichts anderes.

Was ist Ihre Meinung?

Weshalb wurde das von der Vorsitzenden gefragt? Weil die ZPO sowie das GG es vorsehen, rechtliches Gehör zu bekommen?

Herr Guntermann muss zahlen - egal, was er sagt. Warum bewegt er sich dann überhaupt im Internet. Er soll alle seine Texte, beherrscht er die deutsche Sprache nicht so, wie diese vom Hanseatischen Oberlandesgericht 7. Zivilsenat vorgeschrieben wird, von einem Anwalt korrigieren lassen.

Der Beklagtenanwalt versuchte es trotzdem:

Wir meinen, es ist eine Meinungsäußerung.

Es gab eine andere Fassung, und wird erklärt, warum eine berichtigte Fassung ins Internet gestellt wurde.

Die Vorsitzende wie eine Deutschlehrerin:

Steht aber nicht so drin.

Es steht nicht "geändert".

Herr Rainer Guntermann:

Ich dachte, der Mandant wollte nichts Falsches haben.

Die Abmahnung erhielt ich per E-Mail. Erkannte diese an.

Als dann die Abmahnung [mit der Post] kam, was das nicht mehr im Netz.

Die Vorsitzende wurde juristisch:

Wichtig ist, wie das der Leser versteht.

Man kann das nur so verstehen, dass der Mandant es so wollte.

Frau Issensee, Anwältin der Klägerin:

Der Artikel war ja nicht für das Internet.

Die Vorsitzende zu Herr Guntermann:

Mag sein, dass Sie so verstanden haben.

Es ist nicht unsere Aufgabe zu sagen, wie etwas formuliert werden sollte.

Das ist wichtig für alle heutigen Schüler. Nutzt eure Lehrer. Die sagen euch die richtige Formulierung. Und merkt euch: Formuliert ihr falsch, gibt es nur eine schlechtere Note. Zu Hause wird vielleicht gemeckert. Aber ihr braucht nicht arm zu werden. Seid ihr erwachsen, dann kosten falsche, nicht eindeutige Formulierungen sehr viel Geld. Am besten haltet ihr die Schnauze, seid ihr im Deutschen nicht so sicher, wie es die Gerichte verlangen.

Frau Issensee präzisierte ihr Anliegen:

Wir wollten gar nicht. Die Veröffentlichung war in keinem Fall gewünscht.

Herr Richter Herr Meyer verdeutlichte die Position des Staates:

Bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Antragsteller günstigere Variante.

Es gibt einen Teil der Leser, die können das nicht anders verstehen.

Herr Rainer Guntermann:

Wo die Abmahnung im Briefkasten war, war der Text nicht mehr im Netz.

Die Vorsitzende:

Die Vorgeschichte interessiert uns nicht.

Es ist für Frau Schank ehrenunwürdig.

... .

Darauf kommt es nicht an. Sie wird namentlich genannt.

Der Beklagtenanwalt versuchte es noch einmal:

Es ist eine Meinungsäußerung.

Herr Guntermann hat das Schreiben der Klägerin so verstanden, dass der Internetauftritt geändert werden soll.

Das ist eine Meinungsäußerung.

Die Vorsitzende in der Funktion einer Deutschlehrerin:

Das ist eine innere Tatsache.

Ist sogar eine äußere Tatsache.

Herr Rainer Guntermann:

Ich habe das so verstanden. Das vorige war nicht verkehrt ... .

Die Vorsitzende:

Es geht hier nicht um Schadensersatz.

Alle Menschen, die nicht dazu dachten, ... .

Künftig muss klarer formuliert werden.

Herr Rainer Guntermann:

Wir haben schon fünf Abmahnungen von Frau Schank.

Die Vorsitzende:

Entzieht sich meiner Kenntnis.

Herr Rainer Guntermann:

Besitze keine riesigen Geldmittel.

Die Vorsitzende:

Im Einstweiligen Verfügungsverfahren sind wir die letzte Instanz .

Das billigste wäre, die Berufung zurückzunehmen.

Herr Richter Meyer:

Eine Streitwertbeschwerde haben wir nicht.

Beklagtenanwalt:

Wir nehmen die Beschwerde zurück.

Die Vorsitzende:

Beschlossen und verkündigt.

Der Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.500,00 EUR.

Das ist bei uns die unterste Grenze.

Missbrauch des Namens der Polizei und Gewerkschaft, sich betrogen fühlende Anzeigenkäufer sowie Anzeigenverlags-Insolvenzen, Verurteilung abmahnender Anwälte wegen Erpressung in den USA, Warnungen von Polizeipräsidenten gegen den Missbrauch des Polizeinamens, Schreiben von Abgeordneten gegen die Machenschaften mancher Verlage und viele andere undurchsichtige Dinge, auf welche Herr Guntermann die Öffentlichkeit aufmerksam macht  -> http://www.rainer-guntermann.de/, spielten in diesem Verfahren keine Rolle.

Ausschlaggebend war die Mehrdeutigkeit der deutschen Sprache. Wehe, es gibt eine Deutung, welche umstrittenen Personen nicht gefällt.

In diesem Fall ist man ist in Hamburg auf der Verliererseite.

 

Anwältin Stephanie Vendt nimmt den Berufungsantrag zurück                         

Bohlen hin, Estefania her. Interessiert mich herzlich wenig.

Vertreten werden diese von Anwältin Stephanie Vendt aus der Kanzlei des Schröderanwalts Nesselhauf.

Umso spannender war die Sache 7 U 109/06.

Die Vorsitzende:

Der Klägervertreter [Herr Nesselhauf] erklärt, dass der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückgenommen wird.

Das Fax ist nicht angekommen.

Klägervertreterin Frau Stephanie Vendt:

Habe persönlich gefaxt.

Die Vorsitzende:

War selbst unten.

Der Antragsteller erklärt, der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgenommen.

Kostenentscheidung ... .

Um was es ging, für die Öffentlichkeit unwichtig.

Wir können nur raten. Möglicherweise ging es um das Verbot, wiederholt zu behaupten: "Ist er wirklich der Vater von Estefanias Baby?"

 

Schröder hat gut Lachen                         

Familie Schröder wurde an diesem Dienstag, den 21.11.06 zwei mal verhandelt.

7 U 108/06 (324 O 230/06 ?) und 7 U 107/06 (324 O 229/06?)

Wir berichteten von den Verhandlungen in der 1. Instanz.

Hier wurde gestritten, ob auf dem Bild Kinder überhaupt zu sehen waren.

Die Vorsitzende:

Beginnen wir mit 7 U 108/06. Es geht nur noch um zwei Bilder.

Die Rechtsprechung spricht von Kinderschutz, auch wenn das Kind nicht abgebildet ist.

Auf dem einen Bild sehen wir ein Körperteil, einen Arm oder Kopf.

Jedenfalls handelt es sich um eine Situation, wo das Ehepaar Schröder privat unterwegs war.

Unter dem Schutz des Artikels 6 stehen auch die Schröders. Unabhängig davon, ob das Kind zu sehen ist.

Entscheidend ist, dass es eine solche Situation gab.

Auch, ob es eine Zuwendung gab oder nicht, ist unwichtig.

Auch eine Nicht-Zuwendung ist ein Kinder-Eltern-Verhalten.

Ob das Kind geprügelt wird oder Zärtlichkeiten erhält, [spielt keine Rolle].

Springeranwalt Dr. Börger:

Da haben wir Dissens. Das Bundesverfassungsgericht spricht von Zuwendung.

Allein das Faktum, dass das Kind draußen auf ein Taxi wartet, reiche nicht.

Die Vorsitzende:

Das meinen wir nicht.

Aber es ist zusammen mit den Eltern.

Springeranwalt Dr. Börger:

In der Stadt?

Schröder schaut auf den Legionär.

Ich sehe keinen Kinderwagen.

Schröderanwalt Nesselhauf:

Ich auch nicht, aber da steht er ... .

Springeranwalt Dr. Börger:

Plaudert mit dem Legionär. Schaut auf den Boden.

Die Vorsitzende:

Wenn das Kind in der Nähe ist ... .

Richter Herr Meyer:

Wenn Sie ´rausschneiden?

Springeranwalt Dr. Börger:

Die Abbildung der Kinder.

Die Vorsitzende:

Müssen aber geschwärzt werden.

Springeranwalt Dr. Börger:

Aber mit der Gefahr der Veröffentlichung der Aufnahme.

Die Vorsitzende:

Die Eltern verhalten sich anders, wenn Kinder dabei sind.

Die Eltern sollen sich mit den Kindern  authentisch verhalten dürfen.

Schröderanwalt Nesselhauf:

Man sieht Kinderarme. Das Kind ist abgebildet.

Springeranwalt Dr. Börger:

Jackenschutz?

Die Vorsitzende:

Das Jackenbild ebenfalls beurteilt werden.

Der Streitwert wird festgelegt auf 30.000,00 EUR. Bei dem einen Bild auf 20.000,00 und bei dem kleineren auf 15.000,00.

Das Landgericht hatte bei sieben Bildern 110.000,00 festgelegt.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Ich war nicht bis zum Schluss geblieben. Weshalb sollte ich Geldverdienen von Anwälte beobachten bis zum Schluss?

Die Vorsitzende:

Bei 7 U 107/06 geht es nur um ein Bild.

Die Formalien der Berufung sind gewahrt.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgelegt für das eine Bild.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung

Das war am 21.11.06

 

Eine Woche später am 28.11.06:

Dr. Amann AG vs. markt intern Verlag GmbH                         

In der Sache 7 U 30/06 haben wir über die Verhandlung in 1. Instanz 324 O 699/05 seinerzeit berichtet.

Es reicht aus, im Internet nach Dr. Amman AG zu googeln, um zu wissen, dass es sich bei dem Kläger um eine sehr umstrittene Firma handelt, welche versucht, kleine Fehler in der Berichterstattung zu finden und dagegen zu klagen. markt intern Verlag GmbH präsentiert sich ebenfalls im Internet.

Die Dr. Amann AG wurde vertreten von der Anwalt Herr Dünnwald und Anwältin Frau Dr. Cotes der bekannten Abmahnkanzlei Prof. Prinz.

Für mich unerwartet hat der 7. Senat es geschafft, dass die Klägervertreterin die Klagen in den Punkten 1-3 zurücknahm, weil auch nach Ansicht des Senats eine Wiederholung nicht in Betracht kommen dürfte.

Die Beklagte nimmt daraufhin die Berufung zum Punkt 4 zurück.

Dann wurde über die Kostenaufteilung diskutiert.

Wer das Ergebnis wissen möchte, kann sich das Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht zusenden lassen.

Wer meine Notizen im Internet sehen möchte, kann mich anmailen und und ich bringe diese ins Netz.

Lesenswert sind diese allemal und als Unterrichtsmaterial geeignet.

Interessant: markt intern starter am 07.12.06; eine Kampagne "Statt Altersvorsorge Ruin bis ans Lebenswende".

Bestimmt werden wir uns in der Pressekammer wiedersehen.

 

Deutsche Sprache                         

Totaler Schiffbruch

Es ist eine Meinungsäußerung, wenn genügend Leute Verluste erlitten haben. Juristisch gesprochen, wenn es genügend Anknüpfungspunkte gibt.

Sogar zwei Prozent über vier Jahre kann man auch als Schiffbruch sehen.

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.12.06
Impressum