Buskeismus

Fall Prof. Dr. Peter Porsch

 

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Siehe auch: Porsch-Klägerismus

Stasi-Fall Peter Porsch

Zusammengestellt von Rolf Schälike

Es gibt keine gerichtliche Entscheidung, dass Peter Porsch ein IM (Vorgang IM "Christoph") der Staatssicherheit der DDR war. Schon allein aus diesem Grunde werde ich dieses auch nicht behaupten.

Homepage von Peter Porsch

  • Student an der Freien Universität Berlin
  • 1972: Dr. phil. an der Freien Universität Berlin
  • 1973: Assistent an der Universität Leipzig
  • 1978: Oberassistent (Universität Leipzig)
  • 1980: facultas docendi (Universität Leipzig)
  • 1981: Dr. habil. an der Universität Leipzig
    Habilitationsthema: Textbeurteilung als Methode zur Erhebung sprachlich-kommunikativer Normen. (Theoretische Begründung der Methode anhand der Erhebung von Normen des Einsatzes sprachlicher Existenzformen.)
  • 1982: Hochschuldozent (Universität Leipzig)
  • 1988: ordentlicher Professor an der Universität Leipzig*
    Forschungsgebiete: Sprache und Sozialstruktur, Sprache und (Sub-) Kultur, Soziosemantik, soziale Determinanten des Spracherwerbs, Normenproblematik, Linguistik der Sprecher/-innen, Wissenschaftsgeschichte v.a. des 19. Jh.
    Forschungsprojekte: u.a.: Wilhelm Wundts Arbeiten zur Sprache, soziolinguistische Untersuchungen zu sozialen Bedingungen und Verlaufsformen des Muttersprachenerwerbs, Forschungen zur interkulturellen Kommunikation, Geschlechter in der sprachlichen Kommunikation
    *(wegen
    Anschuldigungen vorgeblicher IM Tätigkeit hat der vormalige sächsische Wissenschaftsminister Matthias Rößler (CDU) Prof. Dr. Peter Porsch als Professor am Institut für Germanistik der Universität Leipzig fristlos gekündig)

Wikipedia - Peter Porsch

Vf. 55-IX-06 Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Sachsen vom 02.11.2006

 

9 O 5255/04  Landgericht München I -  Porsch wurde vom Gericht ausdrücklich verboten, zu behaupten oder zu verbreiten, FOCUS sei „ein Geschichtsfälscher“ oder „der Artikel des FOCUS stellt eine unerhörte Geschichtsfälschung dar“  Urteil vom 11.08.2004

Stasi-Kontakte

Verfahren LG/OLG Hamburg

324 O 512/04Prof. Dr. Peter Porsch, vertreten von RA Dr. Sven Krüger und RA Diestel, vs. Verlag "Freie Presse" aus Chemnitz und "Sächsische Zeitung" aus Dresden - Verbot, Porsch als IM zu bezeichnen Urteil

324 O 774/04 / 7 U 89/08 / BGH VI ZR 314/10 - Prof. Dr. Peter Porsch, vertreten von RA Dr. Sven Krüger und RA Diestel, vs. Dresdner Druck und Verlagshaus, vertreten von RA Spyros Aroukatos  BGH.-Urteil

324 O 836/04 / 7 U 85/08 - Prof. Dr. Peter Porsch, vertreten von RA Dr. Sven Krüger und RA Diestel, vs. Focus Magazin Verlag, vertreten von der Kanzlei Prof. Schweizer pp., RA Dr. Söder

324 O 18/05 / 7 U 67/08 / BGH VI ZR 315/10 - Prof. Dr. Peter Porsch, vertreten von RA Dr. Sven Krüger und RA Diestel, vs. Axel Springer Verlag, vertreten von  RA Spyros Aroukatos  BGH-Urteil

Berichte

Bericht - Zeugenvernehmung Ex-Stasi-Major Busch, Verhandlung Landgericht Hamburg am 25.08.2006 (324 O 18/05, 324 O 836/04, 324 O 774/04)

Bericht -  Zweite Zeugenvernehmung Ex-Stasi-Major Busch, Verhandlung Landgericht Hamburg am 24.11.2006 (324 O 18/05, 324 O 836/04, 324 O 774/04)

Bericht - Prof. Porsch gegen Grünen-Abgeordneten Dr. Gerstenberg; 24.11.2006. Gestenberg obsiegte. (324 O 460/06)

Bericht -  Zeugenvernehmung Ex-Stasi-Oberst Heinz Schockenbäumer, Verhandlung Landgericht Hamburg am 13.04.2007 (324 O 18/05, 324 O 836/04, 324 O 774/04)

Geführt im IM-Vorgang "Christoph".
Kontakte zu Stasi-Major Busch (Berlin), Oberstleutnant Friedheim Opelt (Leipzig) u.a.

 

BGH-Pressemitteilung

Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen
des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR

Der Kläger beider Verfahren nimmt die Beklagten auf Unterlassung einer Berichterstattung über seine angebliche Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch.

Der Kläger war Professor an der Universität Leipzig, Fraktionsvorsitzender der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) im Sächsischen Landtag und der Spitzenkandidat der PDS für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die Beklagte des ersten Verfahrens verlegt die Zeitungen "Sächsische Zeitung", "Dresdner Morgenpost" und "Dresdner Morgenpost am Sonntag", die Beklagte des zweiten Verfahrens die Zeitungen "Bild" und "Die Welt".

In der Zeit vom 8. bis 17. August 2004 berichteten die Zeitungen der Beklagten in mehreren Artikeln über den Verdacht, der Kläger habe als langjähriger IM "Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden.

Das Landgericht hat den Klagen überwiegend stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren.

Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10

LG Hamburg – Urteil vom 15. August 2008 - 324 O 774/04

Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 89/08

und

Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 315/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Mai 2008 - 324 O 18/05

Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 67/08

Karlsruhe, den 11. Dezember 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 05.10.2014
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