Landgericht Hamburg
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 324 O 512/04 Verkündet am:
24.09.2004
xxxx, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Sache
Peter Porsch
- Anttragsteller -
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte
Peter-Michael Distel
Sven Krüger
gegen
Verlag "Freie Presse" aus Chemnitz
und
"Sächsische Zeitung" aus Dresden
Chefredakteur Heinz Eggert
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte xxxx
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24
auf die mündliche Verhandlung vom 17. 09. 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht xxxx
den Richter xxxx
für Recht:
-
Die einstweilige Verfügung vom 30. August 2004
wird hinsichtlich der Ziffer 1.2. aufgehoben und der ihr zugrunde liegende
Antrag zurückgewiesen, im Übrigen wird die einstweilige Verfügung
bestätigt.
-
Von den Kosten des Verfahrens fallen dem
Antragsteller 3/10 und der Antragsgegnerin 7/10 zur Last.
-
Das Urteil ist für die Antragsgegnerin
vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung
durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand der
einstweiligen Verfügung der Kammer vom 30. August 2004, durch die der
Antragsgegnerin die Verbreitung mehrerer Äußerungen über den Antragsteller
und dessen (angebliche) Stasi-Verbindungen verboten worden war.
Der Antragsteller ist Universitätsprofessor
sowie Fraktionsvorsitzender und Landesvorsitzender der PDS. Zur Zeit der
angegriffenen Berichterstattung war er Spitzenkandidat der PDS im
sächsischen Landtagswahlkampf. Der Antragsteller stammt aus Österreich und
siedelte 1973 in die DDR über. Er nahm 1979 die DDR-Staatsbürgerschaft an
und trat 1982 der SED bei. In den 70iger und 8Oiger Jahren gab der
Antragsteller Sommerkurse als Deutschlehrer in Polen. Er ist mit Regine
Thüm verheiratet, die er 1966 in Jena kennen lernte. Im Zusammenhang mit
der Berichterstattung über die angebliche Stasi-Mitarbeit des
Antragstellers wurde sein Dienstverhältnis als Professor an der
Universität Leipzig außerordentlich gekündigt.
Die Antragsgegnerin verlegt die Tageszeitung "Sächsische Zeitung" aus
Dresden. In deren Ausgabe vom 9.8.2004, die auch im Internet verbreitet
wurde, wurde über den Antragsteller unter der Überschrift ,Porsch unter
Stasi-Verdacht" u.a. folgendes berichtet:
Der Einleitungssatz, der drucktechnisch
hervorgehoben war, lautete:
"Der PDS-Spitzenkandidat zur Landtagswahl,
Porsch sieht sich massiven Stasi-Vorwürfen ausgesetzt: "Er soll als
langjähriger IM sogar seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau
bespitzelt haben." (der Kursivdruck hebt die Textteile hervor, die
Gegenstand dieses Verfahrens sind).
Danach hieß es wie folgt:
"Seit Mai 1970 arbeitete der heutige
sächsische PDS Spitzenkandidat Porsch mit der Auslandsspionage der DDR
Staatssicherheit zusammen, berichtet das Münchener Magazin "Focus."
In der Ausgabe der "Sächsischen Zeitung" vom
11.8.2004 hieß es unter der Überschrift "Marxistische Duftnote,
IM-Verdacht: Porsch sieht nicht ein, warum er sich unangenehme Fragen
stellen lassen soll" über den Antragsteller:
"Die Arbeit des Inoffiziellen Mitarbeiters
der Hauptverwaltung Aufklärung (HMA) hatte sich offenbar gelohnt. "Durch
den Einsatz des IM konnten wertvolle Hinweise zur Aktivität negativer
Schriftsteller der DDR [...] erarbeitet werden", schrieb Oberstleutnant
Friedheim Opelt aus Leipzig am 20. März 1984 nach Berlin. Und
weiter: "Dem IM wurde der Dank für seine gute Einsatzbereitschaft und die
qualitativ guten Informationen ausgesprochen.
Bei dem IM mit dem Decknamen "Christoph",
den sich die Leipziger Staatsicherheit 1984 bei den Kollegen der HVA für
kurze Zeit ausgeliehen hatte, soll es sich nach den Recherchen der
Birthler-Behörde um den sächsischen PDS -Fraktionsvorsitzenden Porsch
handeln. Am 28. Mai 1970 legte die HVA die IM-Akte an. Damals lebte der
gebürtige Österreiocher in Berlin, wo er an der Freien Universität
arbeitete."
Keine Hinweise auf Manipulationen in der
Akte.
1984 war Porsch bereits in der DDR.
Ausgerechnet in seiner Wohnung fand im März parallel zur Buchmesse eine
Lesung "feindlich-negativer Schriftsteller" unter "Beteiligung von
BRD-Personen" statt. Organisiert hatte die Altemativ-Veranstaltung der
Leipziger-Szene Regine Thüm damalige Freundin und heutige Frau.
So wohl für die DDR-Schriftsteller als auch
für die westdeutschen Journalisten war die Teilnahme an der Lesung nicht
ohne Risiko. Die Stasi bekam natürlich Wind von der Sache. Die Leipziger
Bezirksverwaltung fand rasch heraus, dass Porsch bei der HVA registriert
war und bat um "Nutzung des P." für die Operative Personenkontrolle (OPK)
"Organisator". Ein Stasi-Offizier traf sich daraufhin mit dem IM, der über
den Verlauf der Lesung berichtete und die Namen der Teilnehmer weitergab,
"Christoph" berichtete auch, dass er darum gebeten habe, solche
Veranstaltungen in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr zu organisieren.
Die Akte enthält keine Unterschrift, was
nach Aussage der Birthler-Behörde kein Beleg dafür ist, dass es eine
Zusammenarbeit nicht gab. Christian
Booß, der Sprecher der Behörde, weist
in einem Radio-lnterview süffisant daraufhin, dass es ihn wundere, dass
Porsch, der immerhin freiwillig in die DDR ging und dort auch
SED-Parteisekretär war, nun an der ordnungsgemäßen Aktenführung seiner
damaligen Genossen Zweifel hege. Hinweise auf Manipulationen oder
Fälschungen gebe es jedenfalls nicht"
Und weiter heißt es in dem Artikel:
"Den Vedacht, der freiwillige Umzug in die
DDR könne durch eine drohende Entdeckung als Auslandsagent der HVA
motiviert gewesen sein, weist Porsch zurück."
In der zweiten Hälfte des Artikels kommt der
Antragsteller mehrere Absätze lang zu Wort.
Der Antragsteller wehrt sich gegen die oben in
Kursivdruck wiedergegebene Berichterstattung. Nachdem er die
Antragsgegnerin unter dem 17.8.2004 erfolglos abgemahnt hatte, hat er
unter dem 26.8.2004 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt,
die mit Beschluss der Kammer vom 30.8.2004 (Bl. 7 ff. d.A.) antragsgemäß
ergangen ist.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der
Antragsgegnerin, den sie wie folgt begründet:
Die angegriffenen Aussagen entsprächen der
Wahrheit, jedenfalls handele es sich bei ihnen um eine zulässige
Verdachtsberichterstattung:
Der Antragsteller sei in den Akten der
"Hauptverwaltung Aufklärung" ("HVA") als "inoffizieller Mitarbeiter mit
dem Decknamen "Christoph" registriert. Dies belege eine Karteikarte mit
der Reg, Nr. xxxx die am 28.5.1970 mit dem Decknamen "IM Christoph"
angelegt worden sei (Anlagenkonvolut Ag 2) sowie zahlreiche weitere
Dokumente. So habe die Bezirks Verwaltung (BV) Leipzig der
Staatssicherheit am 2.3.1984 bei der HVA Abt. XII per Telegramm angefragt,
ob man "Christoph" operativ nutzen könne, weil in dessen Wohnung am
10.3.1984 eine Lesung "feindlich-negativer Schriftsteller" geplant sei.
Die HVA XII habe daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass der Antragsteller
"positiv erfasst sei und zuverlässig arbeite" (alles Anlagenkonvolut Ag
2). Danach habe der Oberleutnant Opelt mit dem Antragsteller Kontakt
aufgenommen und sich mehrfach mit ihm - wie sich aus seinen Berichten vom
11.3., 12.3. und 14.3. ergebe - getroffen. Aus den Berichten gehe hervor,
dass der Antragsteller über ein Erkennungswort verfügt, Aufträge
entgegengenommen und bereitwillig über die Lesung am 10.3.1983 Auskunft
gegeben habe, so dass ihm die BV Leipzig anschließend fur seine
"erarbeiteten Informationen", die "hohen operativen Wert" besessen hätten,
gedankt habe (ebenfalls Anlagenkonvolut Ag 2). Nach der Lesung sei sodann
eine sog. "OPK xxxx" angelegt worden, die sich auf die Ehefrau des
Antragstellers Regine Thüm, bezogen habe, und zu der im
Maßnahmenplan der "Einsatz eines IM der HVA im Wohn- und Freizeitbereich
..." vorgesehen gewesen sei. Hierbei habe es sich um den Antragsteller
gehandelt, der im Folgenden weiter für das Ministerium für
Staatssicherheit in Berlin gearbeitet habe. Dies folge aus einem Bericht
des Oberleutnants Opelt vom 20.9.1984 zur OPK xxxx und dem xxxx
"Christoph" wo es - unstreitig - heißt, dass der "IM in diese Problematik
rechtzeitig eingewiesen worden sei". In einem weiteren Bericht von Opelt
vom 28.9.1984, dem ein Tonbandbericht des Antragstellers zugrunde liege,
heiße es zudem: "... nach der Lesung bat ich ... so etwas nicht noch
einmal zu organisieren, weil die Teilnahme westlicher Journalisten an
privaten Veranstaltungen eigentlich gegen die Bestimmungen der "Agredidierung"
steht und wir uns selbst durch eine solche Einladung strafbar machen
könnten." Ebenfalls am 28.9.84 habe der "IM "Christoph" mitgeteilt, dass
zum 35. Jahrestag der DDR keine "Störungen künstlerisch-negativer
Personen" zu erwarten seien. Der Abschlussbericht von Oberleutnant zur OPK
xxxx schließe schließlich mit der Bemerkung, dass der IM eine "positive
politische Beeinflussung der ... erreicht habe." (sämtliche Berichte
hierzu im Anlagenkonvolut Ag 2). Auch ein Bericht im "OPK xxxx" über eine
Lesung des Dichters Benito Wogatzki am 12.3.1985 in der
Gudenberg-Lesestube sei vom Antragsteller verfasst worden (wiederum
Anlagenkonvolut Ag 2). Dass es sich tatsächlich so zugetragen habe und vor
allem, dass der Bericht nur vom Antragsteller handeln könne, folge aus der
eidesstattlichen Versicherung von xxxx (Anlage AG 3 B). Schließlich
heiße es in einem "Auskunftsbericht zum Auslandskader" über den
Antragssteiler vom 21.6.1988 (Anlagenkonvolut Ag 2), dass er in der
Abteilung XII für die HVA XII "aktiv erfasst" sei; außerdem werde
vermerkt, dass die erfassende Dienststelle mitgeteilt habe, dass der
NSW-Auslandskaderbestätigung zugestimmt werde, aber aus "op. Gründen kein
Einsatz in einem NATO-Land" erfolgen dürfe. Daraus folge, dass der
Antragsteller für die HVA, mithin die Auslandsspionage, aktiv tätig
gewesen sei. Die als Anlagenkonvolut Ag 2 vorgelegten Unterlagen stammten
von der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit ("BStU")
und lägen dieser im Original vor, wie sich aus dem Stempel und dem
Begleitschreiben vom 16.8.2004 (Anlage Ag 3) ergäbe.
Zur Glaubhaftmachung, dass die von
Oberleutnant Opelt verfassten Berichte der Wahrheit entsprechen, hat die
Antragsgegnerin eine eidesstattliche Versicherung des Korrespondenten der
Nachrichtenagentur xxx vom 3.9.2004 vorgelegt, auf die wegen ihres Inhalts
verwiesen wird.
Im Übrigen meint die Antragsgegnerin, dass sie
zur Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen schon deswegen
berechtigt gewesen sei, weil der Antragsteller in seinen
Pressemirteilungen selbst die Vorwürfe hinsichtlich seiner Stasi-Mitarbeit
wiederholt habe. Dann dürfe sie diese Vorwürfe auch verbreiten. In ihrer
Berichterstattung vom 9.8.2004 habe sie sich ausdrücklich auf die
Berichterstattung des "Focus" bezogen und die dortigen Rechercheergebnisse
unter Verwendung "eigener Rechercheergebnisse" benutzt. Sie habe sich aber
die streitgegenständlichen Äußerungen nicht zueigen gemacht, sondern sie
lediglich als einen bestehenden Verdacht weitergegeben. Ihr Redakteur xxxx
habe im Übrigen den Antragsteller in einem Interview am 7.8.2004 im
Einzelnen mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und auch
einer Pressekonferenz am 8.8.2004 beigewohnt, in welchem der Antragsteller
seine Erwiderungen vom Vortag sinngemäß wiederholt habe. Diese -
wiederholten - Einlassungen des Antragstellers habe sie vollständig und
ohne Entwertung wiedergegeben (vgl. eidesstattliche Versicherung von xxxx
Ag 13), daher handele es sich jedenfalls um eine zulässige
Verdachtsberichtserstattung. Auch der geäußerte Verdacht, dass der
Antragsteller in die DDR übergesiedelt sei, weil er Auslandsagent des HVA
gewesen sei und eine Enttarnung gedroht habe, werde durch die vorgelegten
Unterlagen belegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 30.8.2004 aufzuheben und den
Antrag auf dessen Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteiler beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Er trägt - zum Teil unter Verweis auf seinen
tatsächlichen wie rechtlichen Vortrag in den Parallelverfahren 324 0
506/04 sowie 324 0 501/04 (Anlagenkonvolut Ast. 9 und 10) - vor:
Er habe nie wissentlich mit der
Staatssicherheit zusammengearbeitet, weder für die Auslandsspionage noch
für andere Stasi-Stellen. Er habe also auch nicht für das Ministerium für
Staatssicherheit (MfS) spioniert. Er habe keinerlei bewussten
telefonischen Kontakt mit der HVA gehabt, ihm sei auch kein Erkennungswort
mitgeteilt worden, das der Kontaktaufnahme mit Stasi-Mitarbeitern hätte
dienen können. Ebensowenig habe er jemals einen Auftrag von
Stasi-Mitarbeitern zur Ausforschung irgendwelcher Sachverhalte oder
Personen angenommen. Er sei auch nicht auf den Westjournalisten xxxx
"angesetzt" worden. Er habe lediglich zu Zeiten der Leipziger Buchmesse im
Jahr 1984 einer Person, die sich ihm als Kriminalbeamter ausgegeben habe,
verschiedene Fragen zu der Lesung, die in seiner Wohnung mit der
Schriftstellerin Christa Moog stattgefunden habe, beantwortet; er habe
weder gewusst noch einen Verdacht gehabt, dass es sich bei diesem
Kriminalpolizisten um einen Stasi-Mitarbeiter gehandelt habe. Die Lesung
sei im Übrigen nicht geheim gewesen; er habe mit vielen Personen darüber
gesprochen; er könne nicht ausschließen, dass er dabei "abgeschöpft"
worden sei. Er habe schließlich auch niemals einen in der ersten Person
verfassten Bericht zur Verwendung für die Stasi geschrieben, formuliert
oder verfasst
Auf die eidesstattlichen Versicherungen des
Antragstellers (Anlagenkonvolut Ast. 9, darin Ast 13; Anlagenkonvolut 10,
darin Ast 10} wird im Hinblick auf das Vorstehende verwiesen.
Der Antragsteller trägt weiter vor: Die
präsentierten Auszüge aus den Stasi-Unterlagen seien den Vorschriften des
StUG zuwider von der Birthler-Behörde an die Presse herausgegeben worden
und seien daher von vornherein als Beweismittel für seine - des
Antragstellers - angebliche Stasi-Mitarbeit nicht geeignet und auch nicht
gerichtlich verwertbar. Aber selbst wenn man diese verwerten wollte, so
ergäbe sich aus diesen Aktenauszügen nichts anderes: Das MfS habe Anfang
der siebziger Jahre ohne sein Wissen den Kontakt zu ihm aufgenommen. So
habe ihn der ehemalige Mitarbeiter des MfS xxxx dem Pseudonym xxxx, und
ohne sich als Mitarbeiter des MfS erkennen zu geben, abgeschöpft. Der
Deckname "Christoph" sei lediglich im Rahmen einer Operativen
Personenkontrolle (OPK) und ohne sein Wissen verwendet worden (vgl.
eidesstattliche Versicherung Krautzberger, Anlage Ast. 11). Unter dem
Decknamen "Christoph" seien Informationen verschiedener wissentlicher und
unwissentlicher Informanten gesammelt worden. Es habe im Übrigen eine
nicht überschaubare Zahl von Erfassungen von Bürgern der DDR in den
Karteien des MfS gegeben, ohne dass diese jemals davon Kenntnis erlangt
hätten. Die Erfassung als IM "Christoph" in einer Karteikarte der HVA
besage daher für seine angeblich wissentliche Zusammenarbeit mit der Stasi
nichts. Soweit es in einer Aktennotiz von Oberleutnant Opelt vom 5.3.1984
heiße, er sei "positiv erfasst", so habe eine solche positive Erfassung
u.a. dann vorgelegen, wenn sich die betreffende Person dem Staat gegenüber
loyal und gesetzestreu verhalten habe. Dies habe auf ihn zugetroffen.
Daraus folge indessen nichts über sein Wissen um sein "Erfasstsein". Auch
die Formulierung, dass er "zuverlässig gearbeitet habe" weise nicht auf
eine wissentliche Zusammenarbeit mit dem MfS hin; vielmehr hätten auch die
Informationen einer ohne deren Wissen abgeschöpften Person einer ständigen
Überprüfung durch die Stasi auf ihre inhaltliche Richtigkeit unterlegen
und wenn sie sich als wahr und brauchbar erwiesen hätten, habe die Stasi
dies "zuverlässig arbeiten" genannt. Dies sei auch in seinem Fall so
gewesen. Soweit es in einem Hinweis des Oberleutnants Opelt geheißen habe,
dass "der IM "Christoph" objektiv nicht anrufen konnte, weil sich die
Telefonnummer der Abteilung des Gesprächspartners geändert habe", so sei
es eine ganz und gar übliche Arbeitsweise des MfS gewesen, auch
unwissentlich abgeschöpften Mitarbeitern Deckadressen und auch
Telefonnummern zur Kontaktaufnahme mitzuteilen. Zudem sei es auch möglich,
dass sich der HVA-Mann durch den Hinweis auf seine telefonische
Nichterreichbarkeit nur dafür habe entschuldigen wollen, dass er von einem
für die Stasi interessanten Sachverhalt, nämlich der Lesung mit Moog keine
Kenntnis habe. Auch aus den Treffberichten folge nichts. Denn in keinem
Bericht gebe es einen Hinweis darauf, dass die Treffen mit ihm - dem
Antragsteller - mit dessen Wissen um die Identität seines
Gesprächspartners verabredet worden seien. Dass die in Ich-Forrn
verfassten Berichte nicht von ihm, dem Antragsteller, stammen könnten,
erkenne man schon daran, dass sich in ihnen zahlreiche orthographische und
grammatikalische Schwächen fänden, die einem Sprachwissenschaftlicher kaum
entsprächen. Soweit die BV Leipzig schließlich die durch ihn angeblich
erlangten Ermittlungsergebnisse "hochgejubelt" habe, so sei dies in
DDR-Zeiten zwischen Stasimitarbeitern gegenüber anderen Stasi-Stellen
nichts Ungewöhnliches gewesen. Und dass man ihm "Dank" ausgesprochen habe,
spreche auch nicht gegen seine - des Antragstellers - Darstellung, da auch
ein Kriminalbeamter einem Bürger, der eine Aussage gemacht habe, dafür
danken könne. Wenn von einer "positiven Beeinflussung" seinerseits
geschrieben worden sei, so könne dies so gemeint gewesen sein, dass man
ihm aus krimimalpolizeilicher Sicht aufgezeigt habe, welche Konsequenzen
ihm bei wiederholten Handlungen wie der Abhaltung einer Lesung mit
westdeutschen Journalisten drohen könnten, damit er sein Verhalten
entsprechend ändere bzw. seine Lebenspartnerin auf dieses falsche
Verhalten hinweise.
Auf den Inhalt der eidesstattlichen
Versicherungen des Oberleutnants Opelt (Anlagenkonvolut Ast, 9, darin Ast.
1 0 und 1 1) im Hinblick auf das Vorstehende wird verwiesen.
Der Antragsteller erklärt sich mit Nichtwissen
darüber, dass die Stasi ihn als NSW-Auslandskader mit der Einschränkung,
dass kein Einsatz in einem Nato-Mitgliedsland erfolgen dürfe, bestätigt
habe.
Zulässige Verdachtsäußerungen seien die
angegriffenen Äußerungen schon deshalb nicht, weil sie entweder nicht als
Verdacht daherkämen oder aber ihnen jedenfalls keine hinreichende
Recherche der Antragsgegnerin zugrunde liege. Die eidesstattliche
Versicherung des Journalisten xxxx stamme nicht von einem Mitarbeiter der
Antragsgegnerin, sondern von einem AP-Korrespondenten, der die Recherche
der Antragsgegnerin nachgeholt habe. Perfide sei es, wenn ihm die
Antragsgegnerin vorhalte, die streitgegenständlichen Behauptungen selbst
verbreitet zu haben, denn wie solle er - ohne auf diese Bezug zu nehmen -
auf diese reagieren können.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird
auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
l.
Die einstweilige Verfügung vom 30. August 2004
war nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung vom 17.9.2004
hinsichtlich der Ziffern 1.1. und 3. zu bestätigen (dazu unten 1.),
hinsichtlich der Ziffer l. 2. (dazu unten 2.) dagegen aufzuheben.
1. Dem Antragsteller
steht der geltend gemachte und in der angegriffenen einstweiligen
Verfügung unter den Ziffern 1.1. und l.3. tenorierte Unterlassungsanspruch
gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog) BGB in Verbindung mit
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG zu. Denn die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen verletzt
bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat weder den
Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen glaubhaft gemacht (im
Folgenden a)) noch hat sie - sollte es sich bei den Äußerungen nicht um
Behauptungen, sondern lediglich um das Berichten über einen bestehenden
Verdacht handeln - insoweit die Voraussetzungen für eine zulässige
Verdachtsberichterstattung eingehalten (im Folgenden b)). Es kann daher
offen bleiben, wie die Äußerungen letztlich rechtlich einzuordnen sind. Im
Einzelnen:
a) aa) Dass die von
der Antragsgegnerin verbreiteten und mit einstweiliger Verfügung der
Kammer unter Ziffer 1.1.a) und b) und Ziffer l.3. verbotenen Äußerungen,
der Antragsteller solle als langjähriger IM sogar seine damalige Freundin
und jetzige Frau bespitzelt haben, er habe seit Mai 1970 mit der
Auslandspionage der DDR-Staatssicherheit zusammen gearbeitet und sein
Umzug in die DDR könne durch eine drohende Entdeckung als Auslandsagent
des NVA motiviert gewesen sein, ehrenrührig für den Antragsteller sind,
also geeignet sind, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen,
bedarf keiner weiteren Ausführungen.
bb)
Die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Antragsgegnerin
hat den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe nicht glaubhaft machen können.
Dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit der
Äußerungen bei der Antragsgegnerin liegt, folgt aus der in das Privatrecht
transponierten Beweislastregel des § 186 StGB, wonach der Verbreiter einer
ehrenrührigen Tatsachenäußerung den Tatbestand der üblen Nachrede schon
dann erfüllt, wenn die Äußerung nicht erweislich wahr ist.
Die
Verteilung der Darlegungs- und Beweislast mag lediglich im Hinblick auf
die - für die zivilrechtliche Beurteilung ebenfalls entsprechend
heranzuziehende - Regelung in § 193 StGB sowie im Hinblick auf die in Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Pressefreiheit anders vorzunehmen sein,
wenn der Verbreiter der angegriffenen Äußerung in Wahrnehmung berechtigter
Interessen gehandelt hat. Dies ist vorliegend indessen zu verneinen. In
Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt ein pressemäßiger Verbreiter
nur dann, wenn die von ihm verbreitete Äußerung eine die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Angelegenheit betrifft und er vor Aufstellung oder
Verbreitung der Äußerung hinreichend sorgfältige Recherchen über deren
Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH, Urt. v. 30. 1. 1996, NJW 1996, S.
1131 ff., 1133). Hintergrund dieser Regelung ist es, dass ein angemessener
Ausgleich zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen einerseits
und der Äußerungs- und Berichterstattungsfreiheit andererseits hergestellt
werden muss. Daher ist im Wege der Güterabwägung zwischen den
persönlichkeitsrechtlichen Belangen des durch die Berichterstattung
Betroffenen einerseits und den durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Interessen der Presse andererseits zu ermitteln, ob eine Veröffentlichung
in rechtswidriger Weise die Belange des Betroffenen beeinträchtigt (vgl.
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr.
5.51). Danach ist zu berücksichtigen, dass ein berechtigtes Interesse der
Presse auch an der Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachenäußerungen
bestehen kann, sofern nicht feststeht, dass sie unwahr sind oder ihre
Unwahrheit dem Verbreiter sogar bekannt ist. Die Unerweislichkeit der
Wahrheit muss jedoch bei der Abwägung der beiderseitigen Rechte und
Interessen ins Gewicht fallen. Da die Wahrheit oder Unwahrheit einer
Äußerung zunächst oft ungewiss ist und sich häufig erst als Ergebnis eines
Diskussionsprozesses oder einer gerichtlichen Klärung herausstellt, ist,
um der Äußerungsfreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsschutz
auf der anderen Seite hinreichend Rechnung zu tragen, daher bei der
Abwägung zu berücksichtigen, ob die Presse im jeweiligen Fall vor der
Veröffentlichung von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Erforschung des Sachverhaltes in hinreichendem Maße Gebrauch gemacht hat,
sich die Berichterstattung also auf eine sorgfältige Recherche gründet.
Wenn dies der Fall ist und die angegriffene Äußerung eine für die
Meinungsbildung relevante Thematik betrifft, so kann sich der Verbreiter
auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen mit der Folge berufen, dass
die Äußerung, obgleich nicht erweislich wahr oder gar unwahr, nicht
rechtswidrig verbreitet worden ist mit der Folge, dass nunmehr der
Betroffene im Streit um die Verpflichtung zur Unterlassung der Äußerung
die Unwahrheit der Äußerung darzulegen und zu beweisen hat; ist hingegen
den Sorgfaltsanforderungen - für deren Einhaltung die Presse darlegungs-
und beweisbelastet ist - nicht genügt worden, so wirkt sich dieses zu
Lasten der Presse aus (vgi. BGH, Urt. v. 12. 5. 1987, NJW 1987, S. 2225
ff., 2226 f.; BGH, Urt. v. 30. 1. 1996, NJW 1996, S. 1131 ff., 1133).
Dies zugrunde gelegt, kann sich die Antragsgegnerin für die in Rede
stehenden Äußerungen nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter
Interessen berufen. Denn es fehlt jedenfalls an einer vor Verbreitung der
angegriffenen Äußerungen durchgeführten hinreichend sorgfältigen Recherche
über deren Wahrheitsgehalt. Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere
nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich in ihrer Berichterstattung
vom 9.8.2004 ausdrücklich auf die Berichterstattung des "Fosuc" bezogen
und die dortigen Rechercheergebnisse benutzt habe. Die Recherche eines
anderen Presseorgans kann eine eigene Recherche nicht ersetzen; wer aus
anderen Medien "abkupfert", kommt nach ganz herrschender Auffassung seiner
Recherchepflicht nicht nach (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rd. 280 m.w.N.).
Dass die Antragsgegnerin vor Abfassung des Artikels vom 9.8.2004 , Porsch
unter Stasi-Verdacht" indessen eine eigene hinreichende Recherche
betrieben hat, ist nicht ersichtlich. Die Einholung einer Stellungnahme
des Antragsteilers am 7.8. und 8.8.2004 reicht für die Verbreitung der in
Rede stehenden Äußerungen schon deswegen nicht aus, weil der Antragsteller
deren Wahrheitsgehalt gerade bestritten hat, indem er ausgeführt hat, er
habe nie mit der Stasi zusammengearbeitet, jedenfalls nicht wissentlich.
Die veröffentlichten und angegriffenen Äußerungen, der Antragsteller solle
seine jetzige Frau bespitzelt haben und er habe seit 1970 mit der
Auslandsspionage der Stasi zusammengearbeitet bzw. sei Auslandsagent der
HVA gewesen, wodurch auch sein Umzug in die DDR motiviert gewesen sein
könnte, werfen indessen den zwingenden Eindruck ab, der Antragsteller habe
dies bewusst getan. Dem Wort "bespitzeln" ist das Wissenselement immanent;
aber auch eine Zusammenarbeit mit der Stasi setzt das Wissen voraus, mit
wem man zusammen arbeitet. Schließlich kann seiner Enttarnung als
"Auslandsagent der HVA" durch einen Umzug in die DDR nur entgehen wollen,
wer auch weiß, dass er überhaupt "Auslandsagent der HVA" ist. Eine eigene
sonstige, vor dem 9.8.2004 stattgefundene Recherche hat die
Antragsgegnerin indessen nicht vorgetragen. Die von der Birthlerbehörde
übersandten Unterlagen (Anlagenkonvoiut Ag 2), auf deren Inhalte sich die
Antragsgegnerin in erster Linie für die Richtigkeit der hier in Rede
stehenden Äußerungen stützt, hat sie nach ihrem eigenen Vortrag erst nach
der Veröffentlichung der streitigen Berichterstattung, nämlich frühestens
am 16.8.2004 (vgl. das Anschreiben der BStU vom 16.8.2004, Anlage AG 3,
auf welches sich die Antragsgegnerin berufen hat) erhalten, so dass sich
die Antragsgegnerin auf diese Unterlagen zur Begründung, sie habe bei
Abfassung der Artikel vom 9.8. und 11.8.2004 in Wahrnehmung berechtigter
Interessen gehandelt, nicht mit Erfolg berufen kann. Auch die Befragung
des ehemaligen Oberleutnants Opelt die der freiberuflich tätige
Korrespondent Wendt ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom
3.9.2004 (Anlage Ag 3A) vorgenommen hat, fand erst am 23.9.2004 statt, so
dass sie ebenso wenig belegen kann, dass die Antragsgegnerin die gebotenen
publizistischen Sorgfaltspflichten eingehalten habe.
Nach allem verbleibt es daher bei der aus § 186 StGB abzuleitenden Regel,
wonach die Antragsgegnerin darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet
hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der mit Ziffer l. 1 und 3 der
angegriffenen einstweiligen Verfügung der Kammer verbotenen Äußerungen
ist.
Diese Glaubhaftmachung ist der Antragsgegnerin nicht gelungen. Im
Einzelnen:
(1)
Zunächst ergibt sich aus dem zwischen den Parteien unstreitigen
Sachverhalt, wonach sich der Antragsteller im März 1984 zweifach mit dem
Oberleutnant Opelt im Hotel xxxx getroffen hat und diesem über die Lesung
mit Moog, die in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen
Ehefrau stattgefunden hat, berichtet hat, nicht die Wahrheit der in Rede
stehenden Äußerungen. Denn - wie bereits ausgeführt - insinuieren diese
eine wissentliche Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Stasi. Eine
wissentliche Zusammenarbeit mit der Stasi hat der Antragsteller indes an
Eides bestritten und versichert auch hinsichtlich der Treffen mit
Oberleutnant Opelt eidesstattlich, dass dieser sich ihm gegenüber stets
als Kriminalbeamter vorgestellt und ausgewiesen habe, was er ihm auch
geglaubt habe. Für eine angeblich langjährige - wissentliche -
Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Stasi bzw. dafür, dass sein
Umzug in die DDR dadurch motiviert gewesen sein könnte, bietet der
unstreitige Sachverhalt erst recht keine Grundlage.
(2)
Ebensowenig reicht zur Glaubhaftmachung der Umstand aus, dass die
Birthler-Behörde die den Antragsteller belastenden Stasi-Unterlagen
an die Presse herausgegeben hat. Zwar ergibt sich aus den §§ 32, 33 StUG,
dass derartige Unterlagen von der Birthler-Behörde nur unter bestimmten
Voraussetzungen herausgegeben werden dürfen, bei personenbezogenen
Informationen nämlich grundsätzlich nur dann, wenn es sich um
Informationen über einen Mitarbeiter der Stasi oder einen von der Stasi
Begünstigten handelt. Die insoweit von der Birthler-Behörde in der Tat zu
treffende Entscheidung darüber, wen sie für einen Mitarbeiter der
DDR-Staatssicherheit hält und wen nicht, reicht allerdings zur
prozessualen Glaubhaftmachung über die Frage, ob eine Person tatsächlich
inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit gewesen ist, schon deswegen
nicht aus, weil es sich bei der Beurteilung der Birthler-Behörde
ersichtlich nur um eine Bewertung handelt, der kein objektiver Beweis-
bzw. Glaubhaftmachungswert zukommt.
(3)
Aber auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente vermögen den
Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerungen nicht glaubhaft zu machen:
(a)
Der Umstand, dass die HVA im Mai 1970 für den Antragsteller eine
Karteikarte mit dem Decknamen "Christoph" angelegt hat, vermag eine
wissentliche und willentliche - langjährige - Zusammenarbeit des
Antragsteilers mit der Stasi in keiner Weise zu belegen. Sie macht
lediglich deutlich, dass es beim MfS über den Antragsteller seit 1970
einen Aktenvorgang gab, für den in den folgenden Jahren unterschiedliche
hauptamtliche Mitarbeiter des MfS zuständig waren. Ob freilich der
Antragsteller etwas von dieser Registrierung wusste oder ob unter der Akte
IM "CVhristoph" gegebenenfalls sogar ihn "belastende" Materialien
abgeheftet wurden, lässt sich der Karteikarte nicht entnehmen. Dem
entspricht es, dass der in der Karteikarte unter dem Pseudonym IM
"Christoph" aufgeführte ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter des MfS xxxx
eidesstattlich versichert hat (vgl. Anlage Ast. 11), er habe zwar in den
Jahren 1970 bis 1975 Kontakte zum Antragsteller gehabt, dem Antragsteiler
seien indessen weder sein Klarname noch seine Zugehörigkeit zum MfS
bekannt gewesen, er habe sich ihm gegenüber vielmehr als Mitarbeiter des
Instituts für Internationale Politik und Wirtschaft, einer
wissenschaftlichen Einrichtung der Akademie der Wissenschaften ausgegeben
und ihn in dieser Eigenschaft "abgeschöpft".
(b) Das Telegramm der BV Leipzig der Stasi vom 2.3.1984 an die HVA Abt
XII (Anlagenkonvolut Ag 2), besagt ebenfalls nur etwas für die
(unstreitige) Erfassung des Antragstellers bei der HVA, indessen nichts
für seine wissentliche Erfassung. Vielmehr ist die Formulierung "Wir
bitten um Mitteilung des Erfassungsgrundes" sogar geeignet, den Vortrag
des Antragstellers zu stützen, wonach letztlich jeder, der wie er
regelmäßig von der BRD in die DDR und zurück gereist sei, erfasst worden
sei. Dass auch westdeutsche Bundesbürger in den Karteikarten des MfS
erfasst waren, ohne zugleich Mitarbeiter des MfS zu sein, bestätigt auch
die Birthler Behörde in "BStU online" zum Thema "Akteneinsicht" (Anlage
ASt 9 zu Anlage ASt 9), wonach ca. 2 Millionen Bürger der alten
Bundesländer und Bürger anderer Staaten in den Karteien des MfS erfasst
gewesen sind, wenn sie z.B. Mitarbeiter der NATO oder auch "nur"
Journalisten oder Korrespondenten für den Bereich der DDR waren.
(c)
Die Aktennotiz vom 3.3.84 zu einem Telefonat auf diese Anfrage
(Anlagenkonvolut Ag 2) mag dagegen als Beweistatsache für den Verdacht,
der Antragsteller habe - auch wissentlich - mit der Stasi
zusammengearbeitet, in Betracht kommen. Denn in der Tat klingt die
unstreitig über die Person des Antragstellers getätigte Aussage, dass
dieser "positiv erfaßt" sei und "zuverlässig arbeite" sowie die
Mitteilung, dass der Antragsteller den für ihn zuständigen HVA-Mitarbeiten
wegen einer geänderten Telefonnummer "seiner Abt." "objektiv" nicht habe
anrufen können, durchaus danach, dass es hier eine regelmäßige
Kommunikation zwischen den Antragsteller und der HVA XII gegeben habe, die
man sich wiederum ohne das Wissen des Antragstellers darum, mit wem er
kommuniziert hat, kaum vorstellen kann. Mehr als ein Verdachtsmoment ist
indessen auch dieser Aktennotiz nicht zu entnehmen. Denn der Unterzeichner
der Aktennotiz xxxx hat insoweit in seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 6.9.04 (Anlage Ast. 11 zu Anlage Ast. 9, deren Original der Kammer im
Verfahren 324 O 506/04 vorliegt) erklärt, dass nach dem Sprachgebrauch des
MfS eine Person schon dann "positiv erfasst" gewesen sei, wenn sie sich
dem Staat der DDR loyal und gesetzestreu verhalten habe, und dass sich die
Formulierung "zuverlässig arbeiten" darauf bezogen habe, dass die mittels
der Person des Antragstellers erarbeiteten Informationen regelmäßig wahr
gewesen seien, mithin sich die "abgeschöpften" Informationen als wahr und
brauchbar erwiesen hätten. Diese Erklärung lässt die Aktennotiz jedenfalls
in einem anderen Licht erscheinen und macht sie vereinbar mit dem an Eides
statt versicherten Vortrag des Antragstellers, er habe nie wissentlich mit
der Stasi zusammen gearbeitet, so dass sie nicht geeignet ist, das
Gegenteil glaubhaft zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich des zweiten
Teils der Aktennotiz. Denn insoweit hat der Antragsteller zum einen an
Eides Statt versichert (vgl. Anlage Ast. 13 zu Anlage Ast. 9), er habe zu
keinem Zeitpunkt einen Stasi-Mitarbeiter in Kenntnis von dessen
Stasi-Zugehörigkeit unter einer Telfonnummer angerufen, von der er gewusst
habe, dass es die Telefonnummer eines Stasi-Anschlusses gewesen sei, und
zum anderen vorgetragen, dass es eine ganz und gar übliche Arbeitsweise
des MfS gewesen sei, auch unwissentlich abgeschöpften Mitarbeitern
Deckadressen und auch Telefonnummern zur Kontaktaufnahme mitzuteilen, und
dass es zudem möglich sei, dass der HVA-Mitarbeiter den Hinweis auf seine
telefonische Nichterreichbarkeit nur vorgeschoben habe, um zu erklären,
warum er von einem für die Stasi interessanten Sachverhalt, nämlich der
Lesung mit Moog keine Kenntnis gehabt habe. Dieser Vortrag ist zumindest
geeignet, den Inhalt der Aktennotiz auch vor dem Vortrag des
Antragstellers, er habe nie wissentlich mit der Stasi zusammen gearbeitet,
plausibel erscheinen zu lassen. Es wäre daher Sache der
glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnerin gewesen, den Vortrag des
Antragstellers zu der Aktennotiz durch geeignete Glaubhaftmachungsmittel
zu entkräften; dies hat sie indes nicht getan, sondern den diesbezüglichen
Vortrag des Antragstellers lediglich bestritten.
(d)
Ebensowenig vermögen die jeweils von ten "Berichte" vom 9.3., 11.3., 12.3.
und 14.3.1984 (sämtlich Anlagenkonvolut Ag 2) glaubhaft zu machen, der
Antragsteller habe wissentlich Informationen an die Stasi, nämlich an den
Oberleutnant Opelt über die Lesung mit Moog (und damit indirekt auch über
seine Ehefrau Regine Thüm, in deren Wohnung die Lesung statt
gefunden hatte), weiter gegeben. Zwar lässt sich den Berichten entnehmen,
dass sich Opelt mit dem Antragsteller getroffen hat und dass dieser ihn
auch über Einzelheiten der Lesung informiert hat. Aus den Dokumenten
ergibt sich indessen nicht zwingend, - wenn sie auch geeignet sein mögen,
einen diesbezüglichen Verdacht zu erwecken -, dass der Antragsteller
insoweit in seiner Funktion als "Mitarbeiter der Stasi" oder
"Auslandsagent der HVA", mithin in dem Wissen, dass er einen Stasi-Beamten
mit Informationen versorgte, gehandelt hat. Vielmehr erscheinen ihre Form
und ihr Inhalt auch dann noch plausibel, wenn man - wie der Antragsteller
und Opelt an Eides statt versichert haben - davon ausgeht, der
Antragsteller habe sich mit dem damaligen Oberleutnant Opelt lediglich
unter dessen Legende als Kriminalpolizist getroffen. So wird an keiner
Stelle der Berichte erwähnt, dass bzw. ob sich der Unterzeichner dem
Antragsteller als Stasi-Mitarbeiter zu erkennen gegeben hat bzw. dass dies
dem Antragsteller ohnehin bekannt war. Allerdings heißt es in dem ersten
Bericht vom 9.3.1984, dass zur Verbindungsaufnahme mit dem "IM" dessen
Telefonnummer und ein Erkennungswort mitgeteilt worden sei, was zumindest
"verdächtig" erscheint, da man üblicherweise davon ausgehen dürfte, dass
nur Mitarbeitern der Stasi "Erkennungswörter" zugeordnet waren und nicht
Personen, die von der Stasi lediglich abgeschöpft worden sind. Der
Antragsteller hat hinsichtlich des Erkennungswortes allerdings
eidesstattlich versichert, es habe nie eine Absprache mit
Stasi-Mitarbeitern gegeben, wie er mit diesen bzw. diese mit ihm
Verbindung aufnehmen könnten (Anlage Ast. 13 zu Anlage Ast. 9) xxxx
hat zu dem Erkennungswort eidesstattlich versichert, dass ihm der
Mitarbeiter der HVA für die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller
mitgeteilt habe, unter welchem Arbeitsnamen alle durch den Antragsteller
erlangten Informationen zwischen der HVA Abteilung XII und der BV Leipzig,
Abteilung XX auszutauschen seien, nämlich unter IM "Christoph". Versteht
man das Erkennungswort in diesem Sinn, erscheint es zumindest möglich,
dass ein solches einer lediglich "abgeschöpften Quelle" aus
organisatorischen, internen Gründen zugeordnet gewesen sein mag. Einem
(möglichen) Verständnis in diesem Sinne steht aus Sicht der Kammer auch
nicht die Formulierung in dem Treffbericht entgegen, wonach zur "Aufnahme
der Verbindung zur zeitweiligen Nutzung" (des Antragstellers) "ein
Erkennungswort" mitgeteilt worden ist. Denn mit der "Aufnahme der
Verbindung zur zeitweiligen Nutzung" konnte durchaus nicht nur die
persönliche Kontaktaufnahme mit dem "IM" anhand eines Erkennnungswortes
gemeint gewesen sein, sondern auch der damit zusammenhängende
Aktenvorgang, der für die auszutauschenden Informationen eines
"Arbeitsnamens" bzw. "Erkennungswortes" bedurfte. Diese Interpretation ist
angesichts der Formulierung, dass "ein Erkennungswort", also nicht etwa
"das Erkennungswort des IM" oder "sein Erkennungswort" mitgeteilt worden
sein soll, und dem Umstand, dass die Berichte des grammatikalisch
erhebliche Schwächen aufweisen, jedenfalls plausibel.
Soweit es weiter in dem ersten Bericht heißt, dass mit dem Antragsteller
"folgender Auftrag vereinbart" worden sei, so widerspricht auch dies nicht
dem Vorbringen des Antragstellers. Denn Opelt hat insoweit an Eides statt
erklärt, dass er - unter der Legende Kriminalpolizei - an den
Antragsteiler herangetreten sei und diesen gebeten habe, Informationen zu
der besagten Lesung zu erbringen; dies habe er dann im internen
Sprachgebrauch als "Auftrag" formuliert. Die Antragsgegnerin ist dem an
Eides statt versicherten Vortrag des Antragstellers und von xxxx
hinsichtlich der "Legende Kriminalpolizei" zwar entgegen getreten, indem
sie vorgetragen hat, dass es schlicht nicht zu glauben sei, dass der
Antragsteller die "Legende des Kriminalpolizisten", den er in einem
Interhotel und nicht etwa in dessen Büro getroffen habe, geglaubt habe.
Dies reicht freilich zur Glaubhaftmachung des Vorwurfs, der Antragsteller
habe wissentlich mit der Stasi zusammen gearbeitet, nicht aus, sondern ist
allenfalls als weiterer verdachtsbegrundender Faktor zu berücksichtigen.
(e) Das
Dankesschreiben der BV Leipzig an die HVA XII vom 20.3.1984
(Anlagenkonvolut Ag 2) ist ebenfalls nicht ausreichend, um den
Wahrheitsgehalt der in Rede stehenden Äußerungen zu belegen: Dort heißt es
zwar, dass "dem IM ... der Dank für seine gute Einsatzbereitschaft und die
qualitativ guten Informationen ausgesprochen" worden sei und dass die "vom
IM erarbeiteten Informationen ...hohen operativen Wert" besessen hätten,
was den Verdacht, der Antragsteller habe wissentlich mit der Abteilung
xxxx im Zusammenhang mit den Berichten über die Lesung mit Moog
zusammengearbeitet, nahe legt. Eine hinreichende Glaubhaftmachung der
Behauptung, dass es tatsächlich so gewesen ist, ergibt indessen auch
dieses Schreiben nicht. Denn bei dem Schreiben handelt es sich lediglich
um internen Schriftverkehr zwischen der Staatssicherheit Leipzig und der
HVA Abteilung XII in Berlin ohne dass bekannt ist, wie der "Dank"
tatsächlich ausgesprochen wurde, insbesondere ob sich die Abteilung xxxx
bei dem Antragsteller als "IM" bedankt hat oder ob sie ihm als "loyalen"
Staatsbürger der DDR gedankt hat, der einem Kriminalbeamten wertvolle
Informationen geliefert hat. Auch die Bewertungen über die "gute
Einsatzbereitschaft" und die "qualitativ guten Informationen" könnten dem
Verhalten des Antragstellers als "treuer DDR-Bürger" Rechnung tragen und -
auch dies erscheint der Kammer jedenfalls nicht abwegig - daraus
resultieren, dass sich die BV Leiipzig gegenüber der NVA mit den durch
ihren Mitarbeiter Oplet dem Antragsteller "herausgeholten"
Ermittlungsergebnisse "brüsten" wollte.
(f) Aus
dem "Maßnahmeplan" vom 17.4.1984 sowie den folgenden dazugehörigen
Dokumenten (Aktennotiz xxxx vom 4.9.1984, Schreiben xxxx vom 10.8.1984,
Bericht vom 28.9.1984 in "Ich-Form", Bericht vom 28.9.1984 und
Abschlussbericht zu OPK "Organisator" vom 17.1.1985} lässt sich ebenfalls
nicht zwingend entnehmen, dass der Antragsteifer die Staatssicherheit
wissentlich mit Informationen über seine damalige Lebensgefährtin und
heutige Ehefrau und/oder deren Bekannte aus der Kulturszene versorgt hat.
Insbesondere lässt sich aus der "Zielstellung" im Maßnahmeplan "positive
Beeinflussung seitens des IM" und dem in "Ich-Form" verfassten Bericht
über eine offenbar von xxxx organisierte Schriftstellerlesung vom
28.9.1984, in dem es im letzten Absatz heißt "Nach der Lesung bat ich ...
so etwas nicht mehr zu organisieren, weil die Teilnahme westlicher
Journalisten an privaten Veranstaltungen eigentlich gegen die Bestimmungen
über die Agredidierung steht und wir uns selbst durch eine solche
Einladung strafbar machen können.", wiederum nicht mit hinreichender
Sicherheit auf eine wissentliche Arbeit des Antragstellers mit der
Staatssicherheit schließen. Dem steht zunächst die eidesstattliche
Versicherung des Antragstellers entgegen, in der er versichert, er habe
keinen Bericht für die Staatssicherheit verfasst, erst recht nicht in
"Ich-Form", was durch die eidesstattliche Versicherung von Opelt bestätigt
wird, wenn dieser dort ausführt, dass er die "mündlichen Informationen von
Porsch - prinzipiell in der Ich-Form geschrieben" habe und sie mit
der Unterschrift xxxx versehen habe. Dazu passt, dass die
grammatikalischen und orthographischen Schwächen in diesem Bericht (siehe
nur "eigendlich" und "Agredidierung") erheblich sind, was es kaum
glaubhaft erscheinen lässt, dass der Bericht tatsächlich vom Antragsteller
verfasst worden sein sollte. Aber auch der Umstand, dass der Antragsteller
- laut dem Bericht - Opelt darum gebeten habe, "so etwas nicht mehr zu
organisieren", also "positiv" auf xxxx eingewirkt haben will entsprechend
dem zuvor aufgestellten Maßnahmeplan, macht eine wissentliche
Zusammenarbeit des Antragstellers mit der Staatssicherheit nicht
glaubhaft. Denn der Vortrag des Antragstellers, gestützt durch die
eidesstattliche Versicherung von Opelt, dass die Zielstellung "positive
Beeinflussung" so gemeint gewesen sein könne, dass man ihm aus
krimimalpolizeilicher Sicht aufgezeigt habe, welche Konsequenzen ihm bei
wiederholten Handlungen wie der Abhaltung einer Lesung mit westdeutschen
Journalisten drohen könnten, damit er sein Verhalten entsprechend ändere
bzw. seine Lebenspartnerin auf dieses falsche Verhalten hinweise,
erscheint der Kammer jedenfalls nicht so fern liegend, als dass sie die
Dokumente - entgegen den anders lautenden eidesstattlichen Versicherungen
des Antragstellers und Opelt als eindeutige Belege für eine wissentliche
Mitarbeit des Antragstellers als "IM" bewerten könnte. Denn es lässt sich
in der Tat vorstellen, dass der Antragsteller, der ja - seinen Vortrag
zugrunde gelegt - mehrfach auf die Aktivitäten seiner Lebensgefährtin von
einem Kriminalbeamten angesprochen und zu diesen befragt worden sein will,
seine Partnerin - sei es aus loyaler Staatstreue oder sogar aus Angst vor
strafrechtlicher Verfolgung - dazu veranlassen wollte, derartige
Veranstaltungen mit westlichen Journalisten zukünftig zu unterlassen.
Jedenfalls hat die Antragsgegnerin diese "Version" nicht hinreichend
erschüttert.
(g) Der
in ich-Form verfasste und mit "gez. xxxx" -unterschriebene Bericht über
die Lesung von Moog vom 12.3.1985 in der Gudenberg-Lesestube
(Anlagenkonvolut Ag 2) belegt - zumal im Zusammenhang mit der
eidesstattlichen Versicherung vor xxxx (Anlage Ag 3B) - zwar, dass der
Antragsteller xxxx über die Lesung und sein Zusammentreffen mit xxxx
berichtet hat xxxx belegt indessen wiederum nicht, dass er wusste, dass er
seine Informationen einem Mitarbeiter der Staatssicherheit weiter gab.
Vielmehr ist es auch hier möglich, dass der Antragsteller auf Fragen von
xxxx unter dessen Legende als Kriminalbeamter geantwortet hat. Dies
jedenfalls versichert xxxx ein Eides statt. Dass der Bericht in Ich-Form
gehalten ist, spricht - wie oben ausgeführt - ebenfalls nicht zwingend
dafür, dass der Antragsteller den Bericht tatsächlich für die
Staatssicherheit verfasst hat.
(h)
Schließlich ist auch der "Auskunftsbericht zum Auslandskader und zum
mitreisenden Ehepartner" vom 21. Juni 1988 (Anlagenkonvolut Ag 2) nicht
geeignet, um die Wahrheit der in Rede stehenden Äußerungen, insbesondere
den Vorwurf, der Antragsteller habe mit der Auslandsspionage der
DDR-Sicherheit zusammen gearbeitet bzw. sei als "Auslandsagent der HVA"
tätig gewesen, hinreichend glaubhaft zu machen. Allerdings bietet die
Wortwahl "Auslandskader", "vorgesehener Einsatz" und die
Formulierung, dass der Antragsteller in der Abteilung XII für die HVA XII
"aktiv erfasst" gewesen sei, durchaus Verdachtsmomente dafür, dass dem
Antragsteller nicht lediglich erlaubt war, ins Ausland zu reisen, sondern
dass er als Mitglied eines besonderen "Kaders" des Ministeriums für
Staatssicherheit "aktiv" eingesetzt wurde, was auch erklären könnte, warum
aus "op. Gründen kein Einsatz in einem NATO-Land erfolgen" durfte. Mehr
als diese Verdachtsmomente liefert indessen auch dieser Bericht nicht und
ist deshalb nicht geeignet, die entgegenstehende eidesstattliche
Versicherung des Antragstellers, wonach er niemals als "Auslandsagent" für
die HVA tätig gewesen sei, hinreichend zu erschüttern. Dies gilt schon
deshalb, weil der interne Sprachgebrauch der Mitarbeiter des MfS und deren
Wortwahl derartig viele Unsicherheiten birgt, dass die Kammer die
Bedeutung einzelner Worte und Formulierungen nicht mit der hinreichenden
Sicherheit bewerten kann. So erscheint der Kammer der Vortrag des
Antragstellers, wonach die Formulierung "aktiv erfasst" lediglich habe
bedeuten sollen, dass der Vorgang noch "aktiv", also nicht geschlossen
sei, zwar relativ fern liegend zu sein, ausschließen kann sie indessen
einen solchen Sinngehalt nicht. Gleiches gilt für die Worte
"Auslandskader" und "vorgesehener Einsatz". Auch insoweit kann die Kammer
nicht ausschließen, dass dies die übliche Wortwahl war für DDR-Bürger, die
- ohne Auslandsagenten zu sein -, ins Ausland reisen durften, also
insoweit zum "Auslandskader" gehörten und dass jeder Auslandsaufenthalt
als "Einsatz" bezeichnet wurde, auch wenn sich dahinter keinerlei
politische Aktivität verborgen haben sollte, sondern z.B.
nur die Abhaltung von Deutschkursen in Polen.
(4)
Auch in ihrer Gesamtheit genügen die vorgelegten Dokumente nicht den
Anforderungen, die an die der Antragsgegnerin obliegenden Darlegungslast
zu stellen sind. Das vorgelegte Material fügt sich nicht wie einzelne
Mosaiksteine zu einem einheitlichen Ganzen zusammen, das die angegriffenen
Aussagen rechtfertigen könnte. Zwar gehört ein Teil der Dokumente ganz
offensichtlich zusammen - dies gilt insbesondere für die Dokumente, die
die Lesung von Moog im März 1984 betreffen -, indessen ergibt sich auch
aus einer Gesamtschau der Dokumente nicht, dass der Antragsteller mit
Wissen und Wollen für die DDR-Staatssicherheit tätig gewesen ist.
Dabei ist auch zu berücksichtigen,
dass den Dokumenten des MfS mit
erheblicher Zurückhaltung zu begegnen ist. Für den Bereich des Strafrechts
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Akten und Erkenntnisse des
Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht
geeignet sind, als solche den für den Erlass eines Haftbefehls
erforderlichen dringenden Tatverdacht zu belegen. Vielmehr bedürfen
die aus ihnen zu entnehmenden Informationen strenger und besonders
kritischer Überprüfung, weil Aufgabenstellung und Arbeitsweise des MfS den
Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung in keiner Weise
entsprochen haben (BGHSt 38, 276). Angesichts der weit reichenden und tief
greifenden Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange des
Antragstellers, die damit einhergehen, wenn ihm wahrheitswidrig nachgesagt
wird, er sei IM der Stasi gewesen, muss der vom Bundesgerichtshof
aufgezeigte strenge und kritische Maßstab auch auf den hier zur
Entscheidung gestellten Fall angewendet werden. Dokumente, die in Bezug
auf Abläufe und Personen - auf den ersten Blick - konsistent zu sein
scheinen, sind daher dennoch hinsichtlich der Richtigkeit des
dokumentierten Sachverhalts zu hinterfragen, da nicht auszuschließen ist,
dass die Darstellung in den Dokumenten manipuliert in dem Sinne ist, dass
ein Sachverhalt konsistent "gemacht" worden ist, um ihm ein größeres
Gewicht zu verleihen oder um einen anderen Sachverhalt zu verschleiern.
(5)
Andere geeignete Glaubhaftmachungsmittel hat die Antragsgegnerin nicht
beigebracht. Presseberichte in anderen Medien (Anlagen Ag 5 bis Ag 12)
sind jedenfalls kein Beleg für die Wahrheit der in Rede stehenden
Äußerungen, wie bereits oben ausgeführt wurde (siehe oben unter 1.a) bb)).
b)
Die in Rede stehenden Äußerungen sind aber auch nicht als
Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen. Selbst wenn man zu Gunsten
der Antragsgegnerin unterstellen wollte, dass die unter M. und 3. des
Kammer-Beschlusses vom 30.8.2004 verbotenen Äußerungen lediglich den
Verdacht abgeworfen haben, der Antragsteller könne als langjähriger IM
sogar seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt haben, er könne
seit 1970 mit der Auslandsspionage der DDR-Staatssicherheit
zusammengearbeitet haben und sein Umzug in die DDR könne durch eine
drohende Entdeckung als Ausandsagent der HVA motiviert gewesen sein, würde
es sich bei den Äußerungen nicht um eine zulässige
Verdachtsberichterstattung handeln, bei der sich die Antragsgegnerin auf
die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könnte; denn die
streitgegenständliche Berichterstattung genügt nicht den von
Rechtsprechung und Literatur insoweit aufgestellten Anforderungen.
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt
voraus, dass es sich um einen Gegenstand berechtigten öffentlichen
Interesses handelt, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit
des Verdachts vorhanden sind, dass die Medien die im konkreten Fall
gebotene - auch von der Schwere des geäußerten Verdachts abhängende -
Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für eine Veröffentlichung
haben walten lassen, sowie dass die Medien durch die Art der Darstellung
dem Leser vermitteln, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen
Verdacht handelt, indem sie mindestens deutlich machen, dass die Sachlage
jedenfalls offen ist (vgl. Soehring, Presserecht, 3.Aufl.,
Rz.16.24a bis 16.24c; Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4.AufL, Rz.10.135ff; Prinz / Peters, Medienrecht,
Rz.268ff mwN). Diese Voraussetzungen sind hier bei den mit Beschluss vom
30.8.2004 unter Ziffer l. 1. und 3. verbotenen Äußerungen nicht erfüllt:
aa) Zwar war und ist es ohne Zweifel von öffentlichem Interesse, ob der
Antragsteller als IM für die DDR-Staatssicherheit tätig war, wie es in der
angegriffenen Erstmitteilng heißt.
bb) Zweifelhaft ist es indessen bereits, ob hinreichende Anhaltspunkte für
die Richtigkeit des Verdachts, der Antragsteller habe als langjähriger IM
sogar seine heutige Ehefrau bespitzelt, habe seit 1970 mit der
Auslandsspionage der DDR-Staatssicherheit zusammen gearbeitet und sein
Umzug in die DDR sei durch seine drohende Enttarnung als Auslandsagent des
HVA motiviert gewesen, vorhanden sind, wobei diese von der Antragsgegnerin
vorzutragen und glaubhaft zu machen waren (Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4.Aufi., Rz.10.143), Die Antragsgegnerin mag
nämlich anhand der vorgelegten Dokumente - wie sich aus dem unter a)
Aufgeführten ergibt -zwar hinreichende Verdachtsmomente dafür erbracht
haben, dass der Antragsgegner in der Mitte der 80iger Jahre zeitweilig mit
der DDR-Staatssicherheit zusammen gearbeitet und dabei auch über seine
heutige Ehefrau berichtet hat, indessen gibt es außer der wenig
aussagekräftigen für den Antragsgegner von der Staatssicherheit im Mai
1970 angelegten Karteikarte in den von der Antragsgegnerin vorgelegten
Glaubhaftmachungsmitteln keine Belegtatsachen dafür, dass der
Antragsteller seit 1970 - also durchgängig und "langjährig" - für die
Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammen gearbeitet hätte. Erst recht
nicht hat die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für den Verdacht glaubhaft
gemacht, dass der Antragsteller in die DDR umgezogen sei, weil er seiner
Enttarnung als Auslandsagent des HVA habe entgehen wollen. Ob der
"Auskunftsbericht zum Auslandskader und zum mitreisenden Ehepartner' vom
21. Juni 1988 (Anlagenkonvolut Ag 2) allein geeignet ist um den Verdacht
zu rechtfertigen, der Antragsteller sei Ende der 8Oiger Jahre als
"Auslandsagent" tätig gewesen, ist bereits zweifelhaft; er ist indessen
jedenfalls nicht ausreichend als Belegtatsache dafür, dass der Umzug des
Antragstellers in die DDR, der Anfang der 70iger Jahre stattfand, durch
seine Tätigkeit als Auslandsagent der HVA ausgelöst worden sei; es gibt -
außer wiederum der für ihn angelegten Karteikarte - weder Anhaltspunkte
dafür, dass der Antragsteller schon Anfang der 70iger Jahre für die HVA
gearbeitet haben könnte noch gibt es Hinweise dafür, dass dem
Antragsteller eine "Enttarnung" drohte.
Die den Umzug des Antragstellers betreffende Äußerung war der
Antragsgegnerin daher- auch als Verdachtsäußerung -schon deshalb zu
verbieten, weil sie insoweit keine hinreichenden Belegtatsachen für den
aufgestellten Verdacht beigebracht hat.
cc) Aber auch die unter Ziffer l. 1a) und b) des angegriffenen
Kammer-Beschlusses verbotenen Äußerungen waren, selbst wenn man in ihnen
"nur" Verdachtsäußerungen sehen und davon ausgehen wollte, dass für sie
hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien, zu verbieten. Denn jedenfalls
fehlt es insoweit an der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung
geforderten "offenen" Darstellung. Die angegriffenen Äußerungen vermitteln
dem Leser, auch und gerade im Kontext der gesamten Erstrnitteilung, gerade
nicht den Eindruck, dass es sich einstweilen um nicht mehr als einen
Verdacht gehandelt habe, die Sachlage also noch offen ist. Für eine solche
"offene" Darstellung muss sich das Presseorgan zwar nicht von dem Verdacht
distanzieren, sondem kann durchaus seine Meinung deutlich machen; es ist
indessen erforderlich, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass es
durchaus möglich ist, dass sich die Vorwürfe als nicht gerechtfertigt
erweisen. Hierfür genügt es nicht, dass der Betroffene - wie hier - in der
Erstmitteilung zu Wort kommt und Gelegenheit erhält, die Vorwürfe
abzustreiten. Denn dass der Verdächtigte, zumal wenn dieser in der
Öffentlichkeit steht und - wie der Antragsteller - eine anstehende Wahl
gewinnen will, derlei Vorwürfe nicht zugibt, sondern abstreitet, dürfte
dem Leser geradezu als "natürliche" Reaktion erscheinen, aus der sich
nichts oder jedenfalls wenig für die Frage ergibt, ob die Vorwürfe
berechtigt sind oder nicht.
Andere entlastende Momente werden indessen nicht aufgezeigt. Vielmehr
steht die Äußerung "Er soll als langjähriger IM sogar seine damalige
Freundin und jetzige Frau bespitzelt haben" quasi als Fazit oder
Unterüberschrift vor dem eigentlichen Artikel und vermittelt schon damit
dem Leser den Eindruck besonderer "Sicherheit". Dies gilt um so mehr, als
es davor heißt, dass der Antragsteller "massiven Stasi-Vorwürfen"
ausgesetzt sei. Das Wort "massiv" lässt beim Leser nicht nur vermuten,
dass dem Antragsteller besonders "intensive" Tätigkeit für die
Staatssicherheit vorgeworfen wird, sondern suggeriert jedenfalls auch die
Intensität der Vorwürfe in dem Sinne, dass sie auf einer soliden/massiven
Basis stehen, also schon (fast) Gewissheit sind. Der folgende Artikel kann
nach Auffassung der Kammer diesen Eindruck nicht abschwächen, finden sich
doch im ersten Teil der Erstmitteilung letztlich nur Bestätigungen für die
eingangs aufgestellte Äußerung: So wird die Formulierung "langjähriger IM"
dadurch untermauert, dass mitgeteilt wird, dass der Antragsteller seit
1970 mit der Auslandsspionage der DDR-Staatssicherheit zusammengearbeitet
habe und dass ihn die Stasi als IM "Christoph" geführt habe. Die Äußerung,
dass er sogar (was suggeriert, dass der Antragsteller keinesfalls "nur"
seine Ehefrau, sondern neben anderen Personen "sogar" auch sie bespitzelt
habe) seine Ehefrau bespitzelt haben soll, wird belegt durch ausgesuchte
Zitate aus den auch in diesem Verfahren vorgelegten Dokumenten über die
Lesung von Moog im März 1984, die jedenfalls aus dem Zusammenhang gerissen
- dem durchschnittlichen Leser als eindeutige Belege für die
Stasi-Mitarbeit des Antragstellers erscheinen müssen. Der Hinweis darauf,
dass die Informationen aus einem Bericht des xxxx stammten, lässt die
aufgestellten Spitzelvorwürfe ebenfalls nicht als "offen" erscheinen, im
Gegenteil: Der Leser dürfte dies eher als Beleg für die Richtigkeit
der Vorwürfe werten.
Die Äußerung, dass der Antragsteller seit Mai 1970 mit der
Auslandsspionage der DDR-Staatssicherheit zusammen gearbeitet habe, erhält
dadurch, dass die Erstmitteilung mit diesem Vorwurf beginnt, ebenfalls ein
besonderes Gewicht. Zudem ist die Äußerung im Indikativ formuliert und
nicht mit Zusätzen wie "angeblich" oder "es besteht der Verdacht, dass..."
oder "ihm wird vorgeworfen" versehen; lediglich am Ende des Satzes heißt
es "berichtet ...'xxxx'. Dieser Zusatz ist indessen, wie soeben
ausgeführt, nicht geeignet, um dem Leser zu vermitteln, dass lediglich ein
Verdacht wiedergegeben werde, der sich durchaus auch als falsch
herausstellen könnte. Auch diese Äußerung wird durch die in der
Erstmitteilung folgenden Zitate aus der Stasi-Akte des Antragstellers
derart untermauert, dass die spätere Stellungnahme des Antragstellers
nicht mehr geeignet ist, um den beim Leser verfestigten Eindruck, dass an
den Vorwürfen, wenn auch nicht im Detail, so doch dem Grunde nach, etwas
"dran sein" müsse, wieder zu erschüttern.
Die Antragsgegnerin kann sich schließlich für die Zulässigkeit ihrer
Berichterstattung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der
Antragsteller selbst die im "Focus" verbreiteten Vorwürfe in seinen
Pressekonferenzen wiederholt habe, so dass sie Gleiches ebenfalls tun
dürfe. Es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der sich Vorwürfen
in Presseorganen ausgesetzt sieht und diesen im Wege von Pressekonferenzen
zu begegnen sucht, im Rahmen seiner Stellungnahme mitteilen muss, um
welche Vorwürfe es sich überhaupt handelt. Dies hat indessen mit der
pressemäßigen Verbreitung eines Verdachts nichts zu tun, sondern dient
gerade im Gegenteil dazu, die Vorwürfe zu entkräften. Das Argument der
Antragsgegnerin ist daher für die Kammer kaum nachvollziehbar.
Hinsichtlich Ziffer l. 2. war dagegen die einstweilige Verfügung der
Kammer vom 30.8.2004 nach der Widerspruchsverhandlung aufzuheben. Insoweit
steht dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin der geltend gemachte
Anspruch, es zu unterlassen, durch die im Artikel vom 11.8.2004 in der
xxxx veröffentlichten Eingangspassagen den Verdacht zu erwecken, er habe
als IM mit dem Decknamen "Christoph" einen Stasi-Offizier über den Verlauf
einer Lesung berichtet, die im März 1984 parallel zur Buchmesse in seiner
Wohnung stattgefunden habe, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das
Erwecken eines solchen Verdachts durch die angegriffene Berichterstattung
war jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der Widerspruchsverhandlung
nicht (mehr) zu beanstanden. Denn die Antragsgegnerin kann sich -
zumindest im Hinblick auf zukünftige Berichterstattungen - darauf berufen,
dass es sich insoweit um eine zulässige Verdachtsberichterstattung
handelt.
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach den oben bereits
aufgeführten Grundsätzen voraus, dass über einen Gegenstand berechtigten
öffentlichen Interesses berichtet wird, dass hinreichende Anhaltspunkte
für die Richtigkeit des Verdachts vorhanden sind, dass die Medien die im
konkreten Fall gebotene - auch von der Schwere des geäußerten Verdachts
abhängende -Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für eine
Veröffentlichung haben walten lassen, sowie dass die Medien durch die Art
der Darstellung dem Leser vermitteln, dass es sich einstweilen um nicht
mehr als einen Verdacht handelt, indem sie mindestens deutlich machen,
dass die Sachlage jedenfalls offen ist (vgl. Soehring, Presserecht,
3.Aufl., Rz.16.24a bis 16.24c; Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4.Aufl, Rz.10.135ff; Prinz / Peters, Medienrecht,
Rz.268ff mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt:
aa) Es liegt auf der Hand, dass es bei der angegriffenen Berichterstattung
um einen Vorwurf von erheblichem öffentlichem Interesse geht: Die Frage,
ob der Spitzenkandidat einer politischen Partei für die Staatssicherheit
der ehemaligen DDR tätig war, ist, zumal wenn dieser in einem der neuen
Bundesländer als Kandidat auftritt, von höchstem Interesse für die
Öffentlichkeit, hängt doch die persönliche und politische Integrität eines
solchen Kandidaten von dieser Frage ab. Zudem gehört es zur Aufarbeitung
der deutschen Geschichte herauszufinden, wer für die DDR-Staatssicherheit
gearbeitet hat.
bb) Die Antragsgegnerin hat auch hinreichende Anhaltspunkte für den
geäußerten Verdacht, der Antragsteller habe als IM einem Stasioffizier
über eine Lesung mit Christa Moog berichtet, vorgetragen und glaubhaft
gemacht: Allerdings reicht der unstreitige Sachverhalt, wonach sich der
Antragsteller in der Tat im März 1984 mehrfach mit dem ehemaligen
Stasi-Oberleutnant Opelt getroffen und diesem Einzelheiten über die Lesung
berichtet hat, noch nicht als hinreichender Beleg für den geäußerten
Verdacht, der Antragsteller habe "als IM" berichtet, aus. Denn damit wird
ausgedrückt, dass der Verdacht bestehe, dass der Antragsteiler wissentlich
und willentlich an die Staatssicherheit berichtet habe, mit hin ein Teil
des Bespitzelungs- und Überwachungsapparates der ehemaligen DDR gewesen
sein könnte. Dies wäre der Antragssteller indessen nicht gewesen, wenn er
lediglich einem vermeintlichen Kriminalbeamten über die Lesung berichtet
hätte.
In den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen sind indessen -trotz
der Unsicherheit, die mit diesen Dokumenten, worauf schon mehrfach
hingewiesen wurde, verbunden ist - hinreichende Anhaltspunkte zu finden,
die jedenfalls den Verdacht rechtfertigen können, dass der Antragsteller
entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung und entgegen den Erklärungen
von xxxx und xxxx doch wissentlich und willentlich an die Staatssicherheit
berichtet hat. Insbesondere die Gesamtschau der vorgelegten Dokumenten
vermag einen solchen Verdacht zu stützen:
Bereits die Aktennotiz zu einem Telefonat auf die Telegrammanfrage vom
2.3.1984, ob der Antragsteller zur Verfügung stehe, und die folgende
Mitteilung eines Mitarbeiters der HVA XII , wonach der Antragsteller
"positiv erfasst" sei und "zuverlässig arbeite", spricht - jedenfalls nach
üblichem Sprachverständnis - dafür, dass es sich bei dem Antragsteller
nicht nur um einen lediglich von der Staatssicherheit erfassten Bürger der
DDR gehandelt haben könnte, der hin und wieder "abgeschöpft" wurde,
sondern dass er aktiv und einigermaßen regelmäßig an die Staatssicherheit
berichtet hat, was man sich wiederum ohne sein Wissen darum, wem er
berichtete, kaum vorstellen kann. Dieses (mögliche) Verständnis legt die
Formulierung "zuverlässig arbeiten" nah. Die Mitteilung, dass der
Mitarbeiter der HVA von der "feindlich-negativen" Lesung noch nichts
gewusst habe, weil der Antragsteller ihn wegen einer geänderten
Telefonnummer "seiner Abt." "objektiv" nicht habe anrufen können
(Anlagenkonvolut Ag2), verstärkt diesen Eindruck. Denn dass jemand, der
lediglich "abgeschöpft" wird, aktiv Kontakt mit dem MfS aufnehmen sollte,
erscheint abwegig, so dass der Verdacht, der Antragsteller habe durchaus
wissentlich für die Staatssicherheit gearbeitet, nahe liegt.
Dieser Verdacht bestätigt sich weiter in den unterschiedlichen von Opelt
verfassten Berichten über Zusammentreffen mit dem Antragsteller, vor und
nach der Lesung. Bereits die Kontaktaufnahme, die über ein "Kennwort"
erfolgt sein soll, ist verdächtig, dürften doch - jedenfalls nach hiesigem
Verständnis - lediglich aktive Mitarbeiter über ein solches Kennwort
verfügen, um eine heimliche Kontaktaufnahme zu gewährleisten, während dies
bei einer lediglich "abgeschöpften Quelle" nicht erforderlich gewesen sein
dürfte. Auch der Umstand, dass mit dem Antragsteller laut dem Bericht von
Opelt vom 9.3.1984 ein "Auftrag" vereinbart worden sein soll, den der
Antragsteller, wie aus den weiteren Berichten ersichtlich, inhaltlich auch
umgesetzt hat, wirkt verdächtig. Wenn man schließlich das Schreiben vom
20.3.1984 der Abteilung xxxx an das xxxx, in welchem die wertvollen
Hinweise des Antragstellers als "erarbeitete Informationen mit hohem
operativen Wert" gelobt werden und dem Antragsteller der Dank für seine
Einsatzbereitschaft und die qualitativ guten Informationen ausgesprochen
wird, verstärken sich die Verdachtsmomente dahingehend, dass der
Antragsteller wissentlich und willentlich als aktiver Mitarbeiter der
Staatssicher "Dank für Einsatzbereitschaft" dürfte jedenfalls in aller
Regel nur eigenen Mitarbeitern ausgesprochen werden und auch lediglich bei
diesen - und nicht bei unter Legenden abgeschöpften DDR-Bürgern - dürfte
man von "erarbeiteten Informationen" sprechen können.
Daran, dass den vorgenannten Dokumenten hinreichende Anhaltspunkte für den
streitigen Verdacht zu entnehmen sind, ändern auch die Erklärungen des
Antragstellers und von Opelt nichts. Zwar sind diese, wie oben im
Einzelnen ausgeführt wurde, geeignet, um den Inhalt der Dokumente so weit
zu erschüttern, dass sie nicht ausreichen, um entgegen den
eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und von Opelt eine
wissentliche Mitarbeit des Antragstellers mit der Staatssicherheit
glaubhaft machen zu können. Indessen eröffnen die Erklärungen aus Sicht
der Kammer lediglich eine mögliche Interpretationsalternative für die von
der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumente; sie entziehen indessen nicht
jeglichen anderen Interpretationen, die zum Teil nach dem üblichen
Sprachverständnis sogar näher liegen, den Boden. Vielmehr erscheinen der
Kammer die Dokumente sowohl nach der Sichtweise des Antragstellers als
auch nach der Sichtweise der Antragsgegnerin "interpretierbar" zu sein.
Wenn die Dokumente aber so und so zu lesen sind, dann werfen diese - auch
vor dem Hintergrund der entgegenstehenden eidesstattlichen Versicherungen
des Antragstellers und von xxxx - wenigstens den von der Antragsgegnerin
erweckten Verdacht ab, dass der Antragsteller einem Stasi-Offizier
wissentlich und willentlich über die Lesung im März 1984 mit Moog
berichtet habe. Die Erklärungen des Antragstellers und von xxxx sind auch
keineswegs in Bezug auf die vorgelegten Dokumente erschöpfend; die
"Version" des Antragstellers von der Legende des Kriminalbeamten xxxx
zudem durchaus die Frage auf, ob es dem Antragsteller nicht verdächtig
vorgekommen sein musste, sich mit einem Kriminalbeamten - mehrfach - in
einem Hotelzimmer zu treffen.
Die Antragsgegnerin durfte die vorgelegten BStU-Dokumente auch als
verdachtsbegründende Belegtatsachen verwenden und - wie in der
angegriffenen Berichterstattung geschehen - aus diesen zitieren. Dabei
kann dahinstehen, ob die Birthler-Behörde - wie der Antragsteller vorträgt
- die Aktenstücke den Vorschriften des StUG zuwider an die Presse
herausgegeben hat. Denn in jedem Fall durfte die Antragsgegnerin darauf
vertrauen, dass die Birthler-Behörde die entsprechenden Unterlagen in
rechtmäßiger Weise, also gemäß den Vorschriften der §§ 32, 33 StUG an die
Presse herausgegeben hat. Insbesondere war von der Antragsgegnerin nicht
zu verlangen, die einzelnen Herausgabevoraussetzungen des StUG rechtlich
vor Verwendung der herausgegebenen Unterlagen zu überprüfen, auch wenn -
wie es in § 34 StUG heißt - die §§ 32 und 33 StUG für die Verwendung von
Stasi-Unterlagen durch die Presse entsprechend gelten. Danach muss zwar
auch die Presse grundsätzlich vor Verwendung und insbesondere vor der
Veröffentlichung von Stasi-Unterlagen eine Prüfung der vorgenannten
Vorschriften vornehmen. Dies kann indessen in der Regel nur dann gelten,
wenn die Presse derartige Unterlagen von Dritten erhalten hat; wenn
dagegen die Birthler-Behörde selbst, also diejenige Behörde, die für die
Archivierung und die (Rechtsfragen der Herausgabe einzelner Dokumente)
ausschließlich zuständig ist und bei der die Presse einen Herausgabeantrag
zu stellen hat, wenn sie an bestimmte Dokumente gelangen will,
Stasi-Unterlagen an die Presse herausgegeben hat, kann und muss sich die
Presse auf deren Vorprüfung der §§ 32, 33 StUG verlassen und diese,
jedenfalls für die Frage, ob sie bei Verwendung der Unterlagen gemäß § 34
StUG handelt, als richtig unterstellen dürfen, es sei denn, der
Rechtsverstoß der Behörde liegt auf der Hand. Da die Prüfung der
Voraussetzungen der §§ 32, 33 StUG das ureigenste Rechtsgebiet der
Birthler-Behörde ist, schon weil sie allein über sämtliche
Stasi-Unterlagen und damit letztlich über die erforderlichen Informationen
verfügt, die eine adäquate Prüfung der §§ 32, 33 StUG überhaupt
ermöglichen, wäre es geradezu anmaßend von der Presse, wenn sie diese
Rechtsprüfung bei Anwendung des § 34 StUG anzweifeln und an ihre Stelle
ihre eigene Prüfung der §§ 32, 33 StUG setzen wollte. Diese Sichtweise
bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2004
(Anlage Ast. 8 zu Anlage Ast. 9), wenn es auf S. 23 zu § 32 Abs. 3 StUG
ausführt, dass auf der "zweiten Stufe", nämlich der Veröffentlichung durch
die Presse, eine Zweckbindung schlechthin unmöglich sei, was aber auch
dazu führe, dass jegliche Zweckbindung auf der "ersten Stufe" - der
Zurverfügungstellung von Unterlagen durch die BStU an die Presse -
ebenfalls illusorisch sei, da nun einmal Informationen, die der Presse zur
Verfügung gestellt werden, auch der Allgemeinheit zugänglich gemacht
werden. Damit macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass die
Prüfung der Veröffentlichungsvoraussetzungen, also die Prüfung des § 32
Abs. 3 StUG, in erster Linie der Verantwortung der Birthler-Behörde
unterliegt.
An den herausgegebenen Unterlagen besteht auch kein Verwertungsverbot, das
die Verdachtsberichterstattung rechtswidrig machen könnte. Selbst wenn die
BStU die in Rede stehenden Unterlagen rechtswidrig an die Presse
herausgegeben haben sollte, was vorliegend nicht geklärt werden muss,
würde daraus kein absolutes Verwertungsverbot folgen, sondern dies würde
lediglich eine besondere Interessenabwägung erforderlich machen
(grundlegend BGHZ 73, 120; Soehring, Presserecht, Rz. 12.85 m.w.N.;
ebenso, speziell zum StUG Bork, ZIP 92, 90, 98 f.), die vorliegend
indessen angesichts des überragenden Berichtsinteresses zugunsten der
Presse ausfallen müsste. Zwar müsste bei der gebotenen Interessenabwägung
berücksichtigt werden, dass die den Antragsteller betreffenden
Stasi-Unterlagen unter Umständen den Vorschriften des StUG zuwider
herausgegeben worden sind, aber auch dies zugrundegelegt, überwiegt im
vorliegenden Fall dennoch das Informationsinteresse der Allgemeinheit das
Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers: Da der Antragsteller als
Spitzenkandidat der PDS im Wahlkampf fungierte, standen seine eigene
Glaubwürdigkeit und die seiner Partei auf dem Spiel; im Übrigen geht es
bei der Frage der Stasi-Mitarbeit auch um die generelle Frage, ob die
deutsche Gesellschaft fähig ist, ihre Vergangenheit aufzuarbeiten oder
nicht, wofür nicht nur die Benennung der "Täter", sondern auch die
Benennung Verdächtiger unerlässliche Voraussetzung ist. Dieses überragende
Informationsinteresse wiegt schwerer als der - möglicherweise durch die
BStU begangene - Rechtsverstoß, so dass ein Verwertungshindernis zu
verneinen ist.
Die Antragsgegnerin war angesichts des vorstehend Ausgeführten freilich
nicht generell von jeglicher Rechtsprüfung darüber enthoben, ob und in
welchem Rahmen und in welcher Weise sie die erhaltenen Unterlagen
öffentlich verwenden durfte. Vielmehr durfte sie die rechtliche
Beurteilung der BStU nur im Rahmen der §§ 34 Abs. 1, 32 Abs. 3 StUG
übernehmen, dagegen durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass die
Birthler-Behörde vor Herausgabe der Unterlagen darüber hinaus auch die
weiteren, speziell für eine presserechtliche Verwendung einzuhaltenden
allgemeinen Vorschriften hinreichend geprüft hat. Da die Beachtung der
allgemeinen presserechtlichen Vorschriften vielmehr gerade in den
Verantwortungsbereich der Presse fallen, hatte die Antragsgegnerin diese -
wie vor jeder anderen Veröffentlichung auch - zu prüfen und durfte sich
insoweit nicht, wie oben unter 1. irn Einzelnen ausgeführt worden ist, auf
Wahrnehmung berechtigter Interessen verlassen und den Antragsgegner der
Stasi-Mitarbeit bezichtigen, ohne hinzu zu setzen, dass insoweit lediglich
ein Verdacht besteht, der sich auch als falsch herausstellen kann.
cc) Diese für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche
"offene" Darstellung hat die Antragsgegnerin hinsichtlich des in Rede
stehenden Verdachts, der Antragsteller habe im März 1984 wissentlich einem
Stasi-Offizier über den Verlauf der Lesung mit Christa Moog berichtet,
eingehalten. Zwar lässt die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen
Artikel durchscheinen, dass aus ihrer Sicht mehr für eine Stasi-Mitarbeit
des Antragsgegners als dagegen spricht, sie macht indessen gleichwohl für
den Leser deutlich, dass es sich dabei lediglich um eine Bewertung
ihrerseits handelt und dass es sich bislang nur um einen Verdacht handelt.
Dies wird zum einen erreicht durch Formulierungen wie "IM-Verdacht",
"offenbar" und "... soll es sich nach den Recherchen der Birthler-Behörde
um ... xxxx handeln" und zum anderen durch die ausführliche Stellungnahme,
die dem Antragsgegner in dem Streitgegenstand liehen Artikel eingeräumt
wird und die über ein bloßes Dementi weit hinausgeht, womit ihr eine
größere Glaubwürdigkeit verliehen wird. Zudem endet der Artikel mit der
Formulierung, dass "schwer zu beurteilen" sei, was der Antragsteller
mitbekommen hat und vor allem, welche Schlüsse er daraus gezogen hat. Auch
diese Passage verstärkt die offene Darstellung, da der Autor darin selbst
einräumt, dass eine Bewertung der Informationen letztlich schwer falle.
dd) Die Antragsgegnerin ist schließlich auch ihren Recherchepflichten
nachgekommen. Dies galt allerdings nicht zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung des angegriffenen Artikels, da sie bis dahin zwar eine
Stellungnahme des Antragstellers eingeholt hatte, aber im Übrigen - wie
oben unter 1. a) bb) im Einzelnen ausgeführt - lediglich die
Rechercheergebnisse anderer Medien ohne eigene Überprüfung wiedergegeben
hatte. Sie hat indessen die zunächst fehlende Recherche im Nachhinein
nachgeholt, indem sie zusätzlich zu der Stellungnahme des Antragstellers
die vorgelegten Akten-Dokumente erlangt und von deren Inhalt Kenntnis
genommen hat, sowie über den freien Korrespondenten. Damit war die
Verdachtsberichterstattung zwar zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung
rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihrer Recherchepflicht zum
damaligen Zeitpunkt nicht nachgekommen war, so dass dem Antragssteiler zum
damaligen Zeitpunkt auch noch ein Unterlassungsanspruch gegenüber der
Antragsgegnerin zustand. Dieser ist aber, da die Antragsgegnerin im
Folgenden die Recherche nachgeholt hat, untergegangen. Denn entweder fehlt
es seit der Nachholung der Recherche an der für einen
Unterlassungsanspruch erforderlichen Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das
Persönlichkeitsrecht des Antragstellers oder aber die nachgeholte
Recherche führte zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf
eine neuerliche rechtswidrige Verdachtsberichterstattung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Buske
xxxx
xxxx
Ausgefertigt:
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
_____________________________________________________
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg
hat am 5. Juli 2005 die Berufung des Verlags der „Sächsischen Zeitung“
zurückgewiesen, die gegen ein im Eilverfahren ergangenes Urteil des
Landgerichts vom 24.9.2004 eingelegt worden war. Mit diesem nun
bestätigten Urteil war eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts
Hamburg vom 30.8.2004 in den wesentlichen Punkten für rechtens erkannt
worden. Die mit dem Urteil untersagte Berichterstattung vom 9. und
11.8.2004 hatte gegen den PDS-Fraktionsvorsitzenden Prof. Dr. Peter Porsch
gerichtete Stasi-Vorwürfe zum Inhalt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht, dessen schriftliche Urteilsbegründung
noch aussteht, sah die umstrittene Berichterstattung als von den
Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht gedeckt an.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 14.07.05
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