Die angegriffene Äußerung, der Kläger sei IM der Stasi gewesen, hat als unwahr zu gelten. Die Äußerung hat zum Inhalt, dass der Kläger als inoffizieller Mitarbeiter und damit in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihm als solchen bekannten Mitarbeitern des MfS der DDR für dieses tätig gewesen ist.
Maßgeblich für den Begriff des IMs ist nicht das Selbstverständnis des einzelnen, sondern die Rolle, die ihm durch das Ministerium für Staatsicherheit zugewiesen wurde. Man konnte sich nicht als Mitglied dieser Organisation fühlen, man musste schon Mitglied werden, um IM zu sein.
Das vorgelegte Material fügt sich eben nicht wie einzelne Mosaiksteine zu einem einheitlichen Ganzen zusammen, das dann die angegriffene Aussage rechtfertigt.
Die Berufung des Springerverlages wurde zurückgewiesen. Revision ist nicht zugelassen. (Verkündung am 10.01.2006).
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