Kazlei Prof. Schweizer:
Am 24. 6. 2004 hat die 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geurteilt, die deutsche Rechtsprechung verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
4. Kern des Streites zwischen dem Straßburger Gericht und der deutschen Rechtsprechung ist, dass Straßburg die vom BVerfG umgesetzten rechtssoziologischen und kommunikationswissenschaftlichen Erkenntnisse zur öffentlichen Aufgabe der Presse negiert. Umgesetzt hat das BVerfG diese Erkenntnisse insbesondere mit dem Leitsatz: „Diese [die Öffentlichkeit] hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringenâ€. Siehe die Abhandlung: In Stein gemeißelt?
5. Am „Schwarzen Mittwoch†(Hanfeld in F.A.Z.), 2. 9. 2004, beschloss das Bundeskabinett nicht zu beantragen, dass die Große Kammer des EGMR das Urteil überprüft. Zu Einzelheiten: siehe den soeben in 4. erwähnten Beitrag.
6. Am 13. 11. 2004 haben wir an dieser Stelle über ein (erstes) Urteil des Kammergerichts berichtet, das mit dem Straßburger Gericht gegen das BVerfG und die Presse entschieden hat, und zwar mit der Begründung, dass „die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts [nach § 31 des BVerfGG] gelockert †sei. 7. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun - anders als das Kammergericht - eine Bindungswirkung bejaht und eben so entschieden, wie der BGH und das BVerfG in den oben in 2. aufgeführten Entscheidungen.
8. Unsere Kanzlei ist mit zwei Verfahren bereits beim BGH angelangt (Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts). Umgekehrt wurden für die Prinzessin und den Prinzen Revisionen gegen die beiden neuen Hamburger Urteile angekündigt.
9. Nach den nun beginnenden BGH-Verfahren werden sich, erwarten wir, alle vor dem Bundesverfassungsgericht wiederfinden und - wenn das Bundesverfassungsgericht bei seiner hoch entwickelten Rechtsprechung bleibt - dann erneut in Straßburg treffen. |