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Bericht
Pressekammer LG Köln, Zivilkammer 28
Sitzung, Mittwoch, den 09.01.2008

Rolf Schälike - 09.01.2008

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.


2007 - Mimose - L.K.

2007 - Spaßmacher - L.K.

2007 - Schweinchen - L.K.


2005 - Depp - M.K.


2005 - Klugscheißer - M.K.


2005 - Psychopath - M.K.

Psychopathen, Schweinchen, Spaßmacher und Mimosen                        

Psychopathen, Schweinchen, Scherzelinen und Mimosen waren Anlass, die Pressekammer des Landgerichts Köln kennen zu lernen.

Zwei bekannte Creme de la Creme Anwälte für Presserecht - Helmuth Jipp aus Hamburg und Dominik Höch aus Berlin  - haben zwei Einstweilige Verfügungen bei der Vorsitzenden Richterin Frau Margarete Reske gegen den Berichterstatter von www.buskeismus.de erwirkt und bemängelten mit Verbotsansprüchen die Einleitung zu Bericht  vom 27.07.07:

Deppen, Scherzelinen, Schweinchen und MimosenKlugscheißer  sowie Psychopathen  beschäftigen mich seit Wochen.

Gibt es diese Menschen wirklich? Wer darf das entscheiden?

Die Pressekammer Hamburg? Wollt Ihr streiten? Und meint Berlin? Womöglich Köln?

Erkennt sich jemand wieder? Von wegen, ich schreibe, er ist Raucher oder er trägt Lederhosen. Ein Zeuge genügt, erkannt ist er; identifiziert, sagen die Juristen.

Ein Fressen für die Zensurrichter im ganzen Land.

Durch die Verlinkung würde ich den schmähenden Eindruck erwecken, Anwalt Dominik Höch wäre ein Schweinchen und Anwalt Helmuth Jipp ein Psychopath. Unklar die ganze Geschichte, verkoppelt mit Lügen, Unterstellungen, viel Phantasie sowie Kreativität der klagenden Anwälte.

Weshalb klagen ein Hamburger Anwalt Helmuth Jipp, vertreten von dem Berliner Anwalt Herrn Reich von der Kanzlei Dr. Schertz, und der Berliner Anwalt Herr Dominik Höch, ebenfalls von der Berliner Kanzlei Dr. Schertz, vertreten von seinem Kollegen dem Anwalt Herrn Reich in Köln? Weshalb nicht in Berlin oder Hamburg?

Das Ganze stinkt gen Himmel.

Heute wollte ich meinen Kölner Anwalt und die Richterin sowie die Richter der Pressekammer des Landgerichts Köln kennenlernen.

 

Pressekammer des Landgerichts Köln                       

Die Zivilkammer 28 des Landgerichts Köln, zuständig auch für Pressesachen, befindet sich in einem Amtsgericht. Das Gebäude steht herrschend über der Stadt Köln und symbolisiert die Macht der dritten Gewalt.

Es beginnt mit der Eingangskontrolle, wie in den vom Terror bedrohten Flughäfen. Meinen Fotoapparat darf ich nicht mitnehmen. Die Pressestelle erlaubt mir lediglich, die Terminrolle zu fotografieren. Dann verschwindet der Fotoapparat in den Reservaten der Sicherheitsbeamten. Die Pressestelle erlaubt mir nicht, diesen zu behalten, obwohl ich mich als Journalist ausweise.

Zu dem spickmich-Prozess waren viele Journalisten mit Kameras gekommen, durften sogar im Gerichtssaal Aufnahmen machen. Einem, dem Prozessberichterstatter von www.buskeismus.de  wurde das nicht erlaubt.

Terminrolle der Pressekammer Köln

Die Terminrolle hing verschlossen in einem Glaskasten, lag jedoch auch auf den Tischen der Parteien.

Die Richter waren eingetragen. Nicht erkennbar waren Pressesachen, denn alle Prozesse waren Kammersachen: Urheberrechtsprozesse und Pressesachen.

Frage der Pseudoöffentlichkeit um 13:00: Sind die nächsten Sachen Pressesachen oder wieder nur Streitigkeiten um echte und vermeintliche Rechte?

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske automatisch: Fragen Sie die die Pressestelle.

Die gleiche Automatik erlebte die Pseudoöffentlichkeit zwei Stunden zuvor, um zu erfahren, welches Verfahren gerade verhandelt wird.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske automatisch: Fragen Sie die die Pressestelle.

Die Sitzung begann um 9:30 und endete gegen 16:00

Öffentlichkeit                      

Die Öffentlichkeit war an diesem Tag ganz gut vertreten. Neben dem in der Presse diskutierten und angekündigten spickmich-Prozess, zu dem sich Reporter und Fernsehleute als bunter Haufen einfanden. und deren Berichterstattungs-Ergebnisse auch bei google zu finden sind, war der Gerichtssaal während der Verhandlung zur Sache 28 O 529/07 FRA.BO.S.p.a. vs. DVGW fast voll.

Die Vorsitzende Richterin war nach mehr als sieben Stunden ununterbrocherer Arbeit sichtlich geschafft, und zur Aufnahme zusätzlicher Fragen durch die Pseudoöffentlichkeit nicht bereit.

Aufgefallene Besonderheiten                      

Vergleichen können wir lediglich mit den Zensurkammern in Hamburg und Berlin.

Laut Geschäftsverteilungsplan ist diese Kammer zuständig für:

a) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz, soweit sie sich beziehen
auf
aa) Streitigkeiten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch oder im Zusammenhang mit Veröffentlichungen oder drohenden Veröffentlichungen, insbesondere durch die Presse, den Film, den Rundfunk oder das Fernsehen sowie durch veröffentlichte Äußerungen,
bb) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung,
cc) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit für Dritte in Rundfunk und Fernsehen,
dd) Streitigkeiten aufgrund der Vereinbarung einer Vertragsstrafe aus den vorerwähnten Rechtsgebieten.
b) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz,
aa) soweit sie sich beziehen auf das Verlags- oder das Urheberrecht einschließlich des Gesetzes über Preisbindung für Bücher,
bb) soweit sie sich beziehen auf Kartellsachen, wenn Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hergeleitet werden,
cc) soweit sie sich beziehen auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz sowie nach dem Telekommunikationsgesetz.
c) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erster Instanz im Turnus. In den Turnuskreisen B-D wird die Kammer bis zum 30.06.2008 entlastet und erhält statt eines Eingangs ein Kreuz im Turnusfeld zugeteilt. Geschäftsplan.
Vertretung: in erster Linie: 31. Zivilkammer, in zweiter Linie: 33. Zivilkammer

Von den an diesem Mittwoch verhandelten elf Sachen waren nur zwei Pressesachen. Im Zensurgericht Hamburg ist es anders. Fast immer Pressesachen, bis auf Beanstandungen bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ALG's). Auch für die Zensoren in Berlin sind zumindest die Hälfte der Fälle Pressefälle; bei den anderen Hälfte der Sachen handelt es sich um einfache Streitigkeiten, welche ein Einzelrichter entscheidet.

Wenn in den Zensurkammer die Dominanz der Vorsitzenden Richter, des Herrn Andreas Buske und des Herrn Mauck deutlich zum Ausdruck kommt, so dominierte in Köln neben der Vorsitzenden Richterin Frau Margarete Reske, Richter Herr Büch. Dr. Hoppe als beisitzender Richter äußerte sich selten.

In Köln gab es im Unterschied zu Berlin und Hamburg keine Protokollführerin. Die Vorsitzende Frau Margarete Reske diktierte sicher und souverän aufs Band und spielte das Diktat jedesmal vollständig  vor. Alle Richter hatten Schlüssel für den Verhandlungssaal.

In einer Verhandlung war ein schriftlicher Hinweis des Gerichts vorbereitet. Das habe ich weder in Hamburg noch in Berlin erlebt.

Aufstehen brauchte die Pseudoöffentlichkeit beim Eintritt der Richter in Köln nicht. Das war positiv. Respekt verschaffte sich das Gericht durch sachliche Prozessführung. Die Vorsitzende Richterin machte einen selbstsicheren Eindruck, ohne Anschein irgendwelcher Zweifel. Sie machte einen sehr  Macht bewussten Eindruck. Gerne hätte ich bei ihr die schreienden und die Gegner beleidigenden Anwälte Herr Dr. Schertz, Dominik Höch und  Johannes Eisenberg erlebt.

Die Anwälte scheinen in Köln nicht Könige zu sein. Einigen sich die Parteien zudem bei allen Seiten beliebten Vergleich, so schlug die Vorsitzwende regelmäßig der Klägerseite vor, einen Teil der Klage zurückzunehmen und den Beklagten, den anderen Teil anzuerkennen. Damit sparten die Kläger und die Beklagten die jeweiligen Vergleichsgebühren. In Hamburg unvorstellbar; in Berlin habe ich einen solchen Vorschlag ebenfalls noch nicht erlebt.

Lediglich einmal erbarmte sich die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske und setzte den Streitwert auf über 100.000,00 Euro fest, kam damit dem Beklagtenanwalt Herrn .... entgegen, welcher seine Kindern und seiner Familie ernähren musste.

Die strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungerklärungen werden nicht nach dem Hamburger Brauch, sondern mit 5.100,00 Euro je Verstoß vereinbart.

Zur spickmich-Sache 28 O 319/07 (Frau Scybayko-Reiß) gab es kein förmliche mündliche Verhandlung.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske erklärte lediglich: Von der anderen Sache [und meinte diese Sache] sage ich gar nichts.

RS: Ob das nach ZPO so zulässig ist?

 

Jürgen Christ vs. Dieter Oeckl - Der Zigaretten-Krieg vor dem LKandgericht Köln                     

In der Sache 28 O 159/07 Jürgen Christ vs. Dieter Deckl stritten Filmemacher um die Kosten und Rechte an dem gemeinsam produzierten Film "Der Zigaretten-Krieg"

24.01.2008. rbb, 0:40-1:25

Der Zigaretten-Krieg
Wie die Tabaklobby Deutschland vernebelt
Report: Reportage. D
2007.

Darf man nun in der Kneipe oder nicht mehr? Komplettes Verwirrspiel ums Rauchen. Auf Spurensuche haben sich Jürgen Christ und Dieter Oeckl begeben. Warum verwickelt der Streit ums Rauchen die Menschen weit mehr als es der Beiläufigkeit eines Glimmstängels entspricht? Tabak ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, dem sich niemand entziehen kann. Appelle an Vernunft und Toleranz bleiben wirkungslos. Suchtverhalten, Industrie-Interessen, Gesundheits-Ansprüche und politische Zwänge treffen hier ungebremst aufeinander. Die Interessenvertreter der Tabak-Industrie haben es mit unterschiedlichsten Strategien geschafft, die Diskussion um Rauchverbote aufzuladen. Dabei könnte es doch nur um ein paar Belästigungen gehen, die mit einfachen Verhaltensregeln aus der Welt zu schaffen wären. Wie hat die Tabaklobby ihre Netze gesponnen? Wer ging ihr auf den Leim? Obendrein zeigt der Film an alltäglichen Schauplätzen, wie wir uns in einen Raucherkrieg hineinziehen ließen - und wie wir wieder hinausfinden.

Der Beklagte Dieter Deckel erhielt alle ausschließlichen Rechte, zahlt dafür an Jürgen Christ bzw. seine Firma 6.500,00 Euro, der Kläger übergibt dem Beklagten zwei Ordner. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben und jede Seite übernimmt die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Kluge Sätze hörten wir von der Vorsitzenden Richterin Frau Margarete Reske: Wenn man das alles so hört, da könnte man annehmen, dass sich alles hinzieht. ... .Ein Sachverständiger könnte eine Menge kosten. Wissen nicht wie die Sache ausläuft. Sie [der Kläger] haben das Kostenrisiko. ... Wir hängen da in der Luft. ... Vielleicht sollten Sie unsere Vorschläge nicht einfach ablehnen. ... Man kann ja halbieren. ... Nein, nein, das ist eine Vereinbarung, die die Parteien treffen müssen.

Richter Herr Büch fügte hinzu: Ist es nicht sinnvoller, jetzt einen Deckel draufzusetzen.

Die Vorsitzende übte weiter Druck auf eine Einigung zu: Habe keine Stoppuhr dabei. ... Es wird für die Parteien billiger, wenn keine Vergleichsgebühr anfällt. Anerkenntnis, Klagerücknahme. Damit entfallen die Vergleichsgebühren.

 

Olinger vs. Lill Campus GbR  - Anwalt: Habe in die Akten gerade in der Cafeteria reingeschaut                   

In der Sache 28 O 159/07 Olinger vs Dr. Ulrich Lill - Giuseppe Campus GbR wurde gestritten wegen der Einstellung eines Fotos auf mehreren Internet-Seiten.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske: ... Es reicht ein versehentlicher Klick. Manchmal wissen wir nicht wieso, ist aber so. ... Wir gehen nach der Lizenzanalogie. Bei Ebay 225,00 Euro für 90 Tage, dann 100prozentiger Zuschlag wegen urherberrechtlicher Nutzung.

Gebühren werden verhandelt. Die Richter ziehen sich zurück ins Richterzimmer.

Beklagtenanwalt Herr Geiser: Habe gerade in der Cafeteria in die Akten 'reingeguckt.

Die Vorsitzende: ... Es ist eine ungelöste Frage bei Verletzung auf mehreren Internet-Seiten. ... Macht ganze 786,60 Euro.

Ergebnis: Strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Beklagte zahlt an den Kläger 1.250,00 Euro. Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte 2/34, der Kläger 1/3. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Im Einvernehmen mit den Parteinen wird der Streitwert auf 6.850,00 Euro festgelegt. Der Streitwert des Vergleichs auf den gleichen Betrag.

Simons vs. Inderst                      

In der Sache 28 O 36/07 Simon vs. Inderst wurde ein Vergleich getroffen:

1. Zum Ausgleich aller streitgegenständlichen Ansprüche zahlt die Beklagte 12.000,00 Euro zu Händen des Bevollmächtigten des Klägers. Zahlt die Beklagte bis zum 31.01.08 8.000,00 Euro, so verzichtet der Kläger auf den Restbetrag.

2. Der Kläger überträgt dem Beklagten die uneingeschränkten, jedoch nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern.

3. Nach Eingang der in  Ziffer 1. festgelegten Zahlungen verpflichtet sich der Kläger, eine CD mit den streitgegenständlichen Bildern zu übersenden.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Im Falle der Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung in Italien verpflichtet sich die Beklagte, die berechtigten Kosten der Zwangsvollstreckung des Klägers zu übernehmen.

5. Mit dem Abschluss dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

Beschlossen und verkündet: Der Streitwert beträgt 30.000,00 Euro, der Streitwert des Vergleichs beträgt ebenfalls 30.000,00 Euro.

 

Weidenbach vs. edel entertainment GmbH u.a. - Haftung für eigene Kinder bei illegalem Musiktausch                      

In der Sache 28 O 369/07 Weidenbach vs. edel entertainment GmbH u.a. ging es um eine Musikbörse und das runterladen durch die Töchter des Beklagten: Gefahrenhaftung für Kinder.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske: Wenn ich mich in einer Tauschbörse bewege, dann weiß ich. dass ein Abload stattfindet. ... Pro Titel 10.000,00 Euro. In der Einstweiligen Verfügung sind es zwei bis drei Titel, das sind 20. bis 30.000,00 Euro.

Die ganze Geschichte hat einen Grund, dass viele Gerichte sch damit befassen. Es kristallisiert sich heraus, dass bei einer Vielzahl heruntergeladenen Songs ... .

Richter Herr Büch: Sie sagen, der Streitwert ist im Fluss. Habe ein Angebot: 2.000,00 Euro.

Beschlossen wurde eine Schriftsatzfrist bis zum 31.01.08, und der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wurde festgelegt auf den 13.02.07 um 15:00.

 

Verwertungsgesellschaft Wert vs. Stoffels u.a.                   

Die Sache 28 O 338/07 Verwertung27.06.07sgesellschaft Wert vs. Stoffels u.a.

Wer einen Bericht wünscht, möchte mir mailen.

 

FRA.BO, S.p.A. vs. DVGW   - Gewünschte Zertrifizierung wird eingeklagt                  

Die Sache 28 O 329/07 FRA.BO, S.p.A. vs. DVGW 

Wer einen Bericht wünscht, möchte mir mailen.

 

Lehrerinnen vs. spickmich - Lehrer(Innen)-Bewertungsportal                     

Gleich zwei Sachen 28 O 340/07 (Frau Ambrasent) und 28 O 319/07 (Frau Scybayko-Reiß) standen an.

Verhandelt wurde lediglich die Sache 28 O 340/07 (Frau Ambrasent) vs. Herrn Weisbrosd  - der Beklagte war persönlich anwesend - und drei weitere Beklagten.

Zur Sache 28 O 319/07 (Frau Scybayko-Reiß) gab es keine förmliche mündliche Verhandlung.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske erklärte lediglich: Von der anderen Sache [28 O 319/07 sage ich gar nichts.

RS: Ob das nach ZPO zulässig ist?

Das war nicht der erste Prozess gegen die Betreiber von  www.spickmich.de. Diese haben das Verfügungsverfahren, in dem sie obsiegt haben, hinter sich: Urteil 28 O 263/07 vom 26.06.07 und entsprechendes Berufungsurteil 15 U 142/07 vom 27.11.07, Urteil 28 O 333/07 vom 22.08.07.

Die Lehrerinnen geben nicht auf. Müssen bei den Schülern und Schülerinnen sehr beliebt sein wegen diesem Durchstehvermögen und der Prinzipienfestigkeit. Sie unterrichten in den Fächern Deutsch und Religion am Julius Stusberg Gymnasium in Neukirchen-Vluyn. Dann müssten sie die rettende Stolpe-Entscheidung kennen. Fehle jedoch im Wust der Argumente.

 

28 O 340/07: Frau Ambrasent vs. spickmich u.a.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske: Dem Prozessvertreter der Beklagten werden Durchschriften des Schriftsatzes v. ... ausgegebene. Der Prozessbevollmächtigter der Klägerin werden Durchschriften des Schriftsatzes v. ... ausgegeben.

Es ist eine Sache, über die wir hier entscheiden, in der es das Einstweilige Verfügungsverfahren bis zum OLG gab. Das OLG hat entschieden. Das Ergebnis ist den Parteien bekannt.

RS: Die Einstweilige Verfügung wurde in beiden Instanzen aufgehoben. Der Pseudoöffentlichkeit zwar bekannt. Aus dem Munde der Vorsitzenden Richterin Frau Margarete Reske sollte diese es jedoch heute nicht direkt erfahren.

zt haben wir die Hauptsache. Es kann weiter gegangen werden bis zum BGH. Was kann man sagen? Zum Streitgegenstand der Beklagten zu 4 (Betreiber der Site www.spiuckmich.de]. Inhaltlich ist im Auftritt "sexy" ersetzt worden durch neutralere Begriffe.

RS: An meine Tochter musste ich denken, welche mit ehrlicher oder gemachter Empörung Bilder aus dem Fotolabor ihres Gymnasiums mitbrachte. Ihre Klassenlehrerin hatte den P... eines anderen Lehrers im Mund. Als Eltern waren wir ganz schön gefragt und mussten unsere Lebenserfahrung auf die Waagschale werfen. Wir waren locker. Hätte es damals spickmich gegeben, die Bilder hätten wir keinesfalls ins Netz gestellt. Eine Sex-Bewertung der Lehrerin hätten wir zugelassen, zumindest unserer Tochter nicht verboten.

Die Vorsitzende: In der Sache selbst hat sich nichts geändert. W.-Gymnasium, Fach Deutsch, die Lehrer und Lehrerinnen werden mit Noten bewertet. Es sind nicht irgendwelche Äußerungen, keine Äußerungen, die ihr untergeschoben werden. Grässlichen Exzess, Scheinhinrichtungen hat es nicht gegeben. Das ist nicht Gegenstand unserer Sache hier.

Es gibt Regeln. Haben im Einstweiligem Verfügungsverfahren unsere Meinung gesagt. Das OLG hat es ebenfalls getan. So dass über die inhaltlichen Fragen, Meinungsäußerung, Datenschutz schon geschrieben worden ist. Es ist nicht eine Sache, wo wir sagen, machen Sie einen Vergleich. Es muss grundsätzlich gehört werden. Wir sind die unterste Instanz.

Ja, die Anträge sind von den Parteien diskutiert worden. Die Anträge zu 1 bis 3 ungewöhnlich in den Ziffern 1 bis 6. Wenn wir einen Unterlassungsverbot aussprechen, dann muss es gelöscht werden. Wir haben Zweifel und halten die Anträge für unzulässig. Anträge zu 4, 5 und 6 sind Noten. 1, 2, 3 sind OLG-Anträge. Da schreiben die Parteien, was ist ... . Ist das erledigt? Die Klägerin mit "sexy" und "attraktiv" zu bewerten, .... . Wiederholungsgefahr wird indiziert gewesen sein. Haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Haben den Auftritt modifiziert. Können aber zurücknehmen.  Die Beklagten können sich dem anschließen. Dann machen wir nur eine Kostenentscheidung.

Beklagtenanwalt Herr Feldmann: Gehen davon aus, dass die Kostenentscheidung sich an das Verfügungsverfahren anschließt.

Die Vorsitzende: Es hat sich nichts geändert. Es ist eine Anpassung, sehen das nur als sachdienlich an: "sexy", "attraktiv" ist weg.

Anwältin der Klägerin Frau Wunderlich: Habe den Antrag einfach angepasst:

Die Vorsitzende: Antrag zu 7 entspricht den Hilfsanträgen im Verfügungsverfahren. Der Hilfsantrag enthält das allgemeine Verbot. Hier ist es umgekehrt. Bekomme ich das nicht, dann will ich mehr. Geht gedanklich nicht. Es ist vielleicht eine Formulierungsfrage. Es ist so, wir müssen einfach darauf hinweisen.

Anwältin der Klägerin Frau Wunderlich: Wird so und so von Ihnen entschieden, so lassen wir es bei dem Antrag.

Die Vorsitzende: Freistellungsantrag ... . In der Sache selbst sehen wir keine Weiterentwicklung. Meinen nicht, anders zu entscheiden.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteivertretern erörtert, einschließlich der Zulässigkeit der Anträge zu 1 bis 3 und des Hilfsantrages mit dem allgemeinen Verbot.

Richter Herr Büch: Stellen Sie die Anträge zu 1 bis 3?

Anwältin der Klägerin Frau Wunderlich: Alle

Die Vorsitzende: Die Prozessbeauftragte der Klägerin stellt Anträge aus dem Schriftsatz vom 07.11.07, einschließlich des Hilfsantrages. Beklagtenvertreter beantragt Abweisung der Klage insgesamt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird verkündet am 30.01.08um 15:00 im Saal 220.

30.01.08: Die Klage wurde abgewiesen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gelte zwar nicht unbeschränkt, sagten die Richter heute. Es finde seine Grenzen bei reinen Schmähkritiken und Beleidigungen - doch davon könne bei Spickmich nicht die Rede sein.

Keines der Lehrer-Bewertungskriterien der Seite sei "einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt". Es gehe weder um ihr Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der bewerteten Lehrer, sondern um die Ausübung ihres Berufes und damit um ihre Sozialsphäre.

Im übrigen würde Spickmich keine sensiblen Informationen preisgegeben, wenn sie den Namen und die Fächer der Lehrerin veröffentlichen - diese Daten seien auch auf der Homepage ihrer Schule zu finden. Und in die dortige Veröffentlichung habe die Lehrerin eingewilligt.

28 O 319/07: Frau Scybayko-Reiß vs. spickmich u.a.

Die Vorsitzende Richterin Frau Margarete Reske erklärte in dieser Sache [28 O 319/07] lediglich: Von der anderen Sache  sage ich gar nichts.

RS: Ob das nach ZPO zulässig ist?

30.01.08: Die Klage wurde abgewiesen. Urteil

Kommentare und Diskussionen im Internet:

  • telemedicus.info - 08.03.08: Lehrer, Schüler, Betreiber: Streitgespräch um spickmich.de

  • zeit.de - 07.03.08: Dürfen die das?

  • spiegel.de - 30.01.08: Schlappe für klagende Lehrerin

 

Look Good Media Ltd., Zweigniederlassung Deutschland vs. Brock                  

Die Sache 28 O 694/07 Look Good Media Ltd., Zweigniederlassung Deutschland vs. Brock

Wer einen Bericht wünscht, möchte mir mailen.

 

m + a Verlag für Messen, Ausstellungen und Kongresse vs. Marktplaner          

Die Sache 28 O 662/07 m + a Verlag für Messen, Ausstellungen und Kongresse GmbH vs. Marktplaner war nicht uninteressant.

Wer einen Bericht wünscht, möchte mir mailen.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
13.05.08
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