Die Verfügungsklägerin ist Lehrerin an der X-Schule, N-Allee in I. Die
Homepage "www.spickmich.de" wird von der "Spickmich GmbH i. G."
betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die
Verfügungsbeklagten sind. Die Parteien streiten über die
Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der
Veröffentlichung von Vor- und Zunamen, Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet, und der von ihr unterrichteten Fächer
auf der Internetseite "www.spickmich.de".
Diese als Schülerportal konzipierte Homepage verfügt derzeit über ca.
150.000 angemeldete Mitglieder. Hier können angemeldete Nutzer
Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal
Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend
aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe", Clubs") aufbauen und so
Netzwerke bilden. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist u.a. die
Rubrik "Meine Schule", in der er allgemein Meinungen über die Schule in
vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern kann. Hier werden
die Ausstattung, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der
"Flirt-Faktor" und der "Party-Faktor" und ähnliches bewertet. Auf der
Schulseite gibt es auch das "Lehrerzimmer"; unter dieser Rubrik sind die
Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule unterrichten.
Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur dann möglich
ist, wenn man als Schüler der betreffenden Schule bei spickmich.de
eingetragen ist. Das bedeutet, ein bei spickmich als Schüler
Registrierter kann nur seine eigene Schule und die Lehrer seiner Schule
bewerten.
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so
gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten
Fächer und die Schule an der er unterrichtet hervorgeht. Darüber hinaus
werden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien
entsprechend den Kategorien "sexy", "cool und witzig", "beliebt",
"motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte
Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt. Dabei ergibt sich aus den
Erläuterungen für die Kategorie "sexy" folgende nähere Beschreibung:
"gemeint ist das Auftreten im Unterricht. Also hat er/sie sei 5 Jahren
den gleichen, ungewaschenen Pullover an? Ist die Anwesenheit eine reine
Geruchsbelästigung? Oder gibt es/sie sich Mühe auch vom Outfit ein gutes
Vorbild zu sein?"
Aus den vorstehenden Benotungen ergibt sich eine Gesamtnote für den
jeweiligen Lehrer in Bezug auf die genannte Anzahl der Bewertungen. Auch
können hier die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche
Zitate von Lehrern auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf
der Homepage abgerufen werden können.
Um als Nutzer Zugang zu der eigentlichen Homepage zu bekommen, muss man
"Mitglied" des Portals werden, also entweder als Schüler unter Angabe
der Schule, die man besucht oder als "Interessierter", worunter die
Verfügungsbeklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Für die Registrierung
als "Interessierter" muss man seine EMail-Adresse angeben, an die ein
Passwort versandt wird, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann.
In dem Bereich, zu dem nur registrierte Schüler oder Interessierte
Zugang haben, befinden sich die Seiten mit den Angaben über Lehrer.
Die Verfügungsklägerin erfuhr kurz vor dem 13.06.2007 davon, dass sie auch
mit Namen, Schule und den Fächern Deutsch, Französisch und Religion auf
der Domain www.spickmich.de genannt wurde und die entsprechenden
Informationen über ihre Person abrufbar waren (vgl. Bl. 12 d.A.). Sie
war zudem mit zehn Bewertungen in den verschiedenen oben genannten
Einzelkategorien auf eine Gesamtnote von 5.7 gekommen; Zitate über sie
gab es noch nicht. Name, Schule und Unterrichtsfächer der
Verfügungsklägerin (Deutsch, Französisch und Religion) waren bereits
vorher über die Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin
unterrichtet, abrufbar, wurden jedoch sodann von der Homepage der Schule
gelöscht. Die entsprechenden Daten sind danach weiterhin über die
entsprechenden Speicherungen von Suchmaschinen abrufbar gewesen.
Die Benotung der Verfügungsklägerin verbesserte sich sodann in der
Folgezeit. So wurde sie zwischenzeitlich mit 3.5 und zuletzt mit 2.4
bewertet.
Aufgrund der Bewertung mit der Note 5.7 wurde die Verfügungsklägerin in
eine durch die Antragsgegner erstellte Liste "Spickmich Top 10, Flop
Lehrer" aufgenommen und dort auf Platz XXX geführt. Diese Liste ist
lediglich einem als Schüler angemeldeten Nutzer der Homepage zugänglich.
Aufgrund dieser Nennung traten der Fernsehsender Sat1 und die Redaktion
der Bildzeitung an die Verfügungsklägerin heran und baten sie um eine
Stellungnahme.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch im
Hinblick auf die Angabe ihres Vor- und Zunamens, der Schule, an der sie
unterrichtet und der von ihr unterrichteten Fächer zu. Dies ergebe sich
aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß
§§ 823, 1004 BGB analog bestehe.
Soweit die Verfügungsbeklagten die Funktionsweise des Portals dargelegt
hätten, werde dies mit Nichtwissen bestritten.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis
250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, auf der Internetseite "www.spickmich.de"
Daten betreffend die Verfügungsklägerin - bestehend aus Name, Schule, an
der die Verfügungsklägerin unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer
zu veröffentlichen;
den Verfügungsbeklagten darüber hinaus auch zu verbieten, von Schülern
abgegebene "Bewertungen" der Leistungen der Verfügungsklägerin zu
veröffentlichen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
den Antrag der Verfügungsklägerin vom 22.06.2007 auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurück zu weisen.
Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, es bestehe kein
Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten. So sei weder ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
gegeben, noch liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da
der Verfügungsklägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein
Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog auf Erlass der einstweiligen
Verfügung zusteht. Dieser ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt einer
Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die
Veröffentlichung, noch aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften.
Im Einzelnen:
1.
In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, über
die die Verfügungsklägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB Schutz vor Eingriffen
Dritter in Anspruch nehmen könnte. Ob eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu
beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine
Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite
erforderlich. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien
differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer abgestuften
Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit
verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24,
72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz genießenden
Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die Privatsphäre
anerkannt.
Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Verfügungsklägerin ist u.a.
das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen
Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst
darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine
persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1,
41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht
schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist
Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen
allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich
auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung
hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des
Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist. Auch muss der Einzelne, der
in Kommunikation mit anderen tritt, und durch sein Verhalten auf andere
einwirkt und dadurch die Persönlichkeitssphäre von Mitmenschen berührt,
eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts hinnehmen (vgl. BGH in
NJW-RR 2007, 619).
Hiernach haben die Verfügungsbeklagten im Rahmen des Portals "Spickmich.de"
nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
eingegriffen:
Die Daten zu Namen, Fächern, die die Verfügungsklägerin unterrichtet und
Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen
Informationen; sie konnten jedenfalls von jedermann aus der Homepage der
Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Verfügungsklägerin
eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die
Verfügungsklägerin daher nicht belastet.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls
auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten
unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine
irgendwie geartete Statusmitteilung die Verfügungsklägerin betreffend
verbunden; irgendein Rechtsnachteil ist für sie mit dieser Mitteilung
ist nicht erkennbar.
Auch aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung mit den oben genannten
Bewertungskriterien oder durch die Veröffentlichung der
Bewertungskriterien als solche folgt kein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin. Ausgangspunkt eines auf dem
Persönlichkeitsrecht beruhenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete
Verletzungshandlung. Grundsätzlich bleibt der Unterlassungsanspruch auf
die unzulässige Behauptung oder Veröffentlichung beschränkt (vgl.
Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Auflage, Kap. 12.79, m.w.N.). Vorliegend wird im Antrag die Unterlassung
der Veröffentlichung des Namens, der Schule und der Unterrichtsfächer
der Verfügungsklägerin sowie der "Bewertungen" begehrt.
Soweit die Verfügungsklägerin insoweit die Funktionsweise von "spickmich.de"
mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig, da es sich um ein
pauschales Bestreiten handelt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage,
§ 138 Rn. 10a). Insoweit hat sie die Funktionsweise teilweise selbst
vorgetragen und dargelegt, so dass nicht ersichtlich ist, worauf sich
das Bestreiten im Einzelnen beziehen soll.
Weder die Namensnennung noch die "Bewertung" der Verfügungsklägerin führt
zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da die beanstandete
Bewertung von dem Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst ist. Die
Bewertung der Verfügungsbeklagten als Lehrerin in dem Portal "Spickmich.de"
stellte keine unwahre Tatsachenbehauptung dar und ist nicht als
unzulässige Schmähkritik anzusehen.
An einer falschen Tatsachenbehauptung fehlt es im vorliegenden Fall. Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen,
d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit dem in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind
demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und
Meines geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine
Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch
einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere
Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so
substanzarm ist, dass der gegenüber der subjektiven Wertung in den
Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem
Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder
ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH, Urteil vom 09.11.1971 - VI ZR
57/70, GRUR 1972, 435, 439).
Vorliegend stellt die Bewertung von Lehrern ein Werturteil da. Die Frage,
ob ein Lehrer als "sexy", "cool" oder "fair" usw. empfunden wird, hängt
von dem persönlichen Verhältnis des bewertenden Schülers zu seinem
Lehrer ab. Ein ausreichend konkreter Tatsachenkern, der mit Mitteln des
Beweises überprüft werden könnte, ist in der Aussage nicht erkennbar.
Damit ist die Bewertung der Lehrer als Meinungsäußerung einzustufen.
Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004,
823 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog.
"Schmähkritik" handelt, greift dies hier ebenfalls nicht durch.
Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden
Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine
überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung
für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann
vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des
Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und
überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt
werden soll (vgl. BGH in NJW 2002, 1192, m.w.N.).
Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die in Rede
stehende Bewertung der Lehrer nicht. Die hierin enthaltene Bewertung des
Verhaltens und Auftretens eines Lehrers kann nicht als bloße
Diffamierung angesehen werden; sie entbehrt auch nicht des
erforderlichen Sachbezugs. Die jeweiligen Schüler setzen sich vorliegend
mit dem Verhalten und Auftreten der Lehrer auseinander. Dies führt -
wenn auch durch die Benotung möglicherweise in recht scharfer Form - zu
einer Bewertung. Dies ist für die Einschätzung der Schule und der dort
unterrichtenden Lehrer auch für andere Schüler von Bedeutung. So können
sich Schüler aus der Sicht von anderen Schülern ein - ohne Zweifel durch
persönliche Affinitäten geprägtes - Bild von ihren Lehrern machen und
auch prüfen, ob ihre Bewertung oder persönlichen Einschätzung mit der
anderer Schüler übereinstimmt.
Im Rahmen einer derartigen Bewertung dürfen - angesichts der heutigen
Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen wie "sexy"
oder "cool" verwendet werden. Allein die Tatsache, dass die
Verfügungsklägerin die Bewertungen für falsch oder ungerecht hält, ist
nicht von Bedeutung (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).
Die Bewertung der jeweiligen Lehrer ist folglich unter Berücksichtigung
der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht des Beklagten auf
freie Meinungsäußerung i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
2. Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin folgen auch nicht aus
der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret
aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und
Veröffentlichung in ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 29 Abs. 1
Nr. 2 BDSG gestattet. Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben,
Speichern oder Verändern von personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Verfügungsklägerin
handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die
Verfügungsklägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1
BDSG). Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem
Aspekt sie gesehen werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird
(vgl. Dammann in Simitis, Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7). Auch Name,
Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann
a.a.O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter spickmich.de
hat die Verfügungsklägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß
§ 29 BDSG zulässig.
§ 29 BDSG ist hier anwendbar, da die Verfügungsbeklagten eine GmbH
gegründet haben und daher auch das Merkmal einer geschäftlichen
Tätigkeit gegeben ist. Selbst wenn hier die geschäftliche Tätigkeit
nicht angenommen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da dann
die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
einschlägig wäre.
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der
Verfügungsklägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten
Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der
Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet,
veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich waren. Daher können
sich die Verfügungsbeklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 29
Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht
der Verfügungsbeklagten an, dass es sich bei der Veröffentlichung des
Namens der Verfügungsklägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und
der Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten
Vorschrift "allgemein" zugänglich sind.
Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung
entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin kann
einer Veröffentlichung unter spickmich.de nicht entgegenstehen. Dies
gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter
spickmich.de in verschiedener Hinsicht "benotet" wird. Auch insoweit
greift die Veröffentlichung, wie unter Ziffer 1 dargestellt, nicht in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein. Vielmehr
sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung
gedeckt. Auch verfolgen die Verfügungsbeklagten ein geschäftliches
Interesse mit der Darstellung. Es wird - wie dargelegt - ein
Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des
streitgegenständlichen Portals befriedigt.
Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der Schule
stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der Verfügungsklägerin
auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein schutzwürdiges
Interesse der Verfügungsklägerin an der Nichtveröffentlichung der Daten
ist demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen auf
der Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich
um persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen
Personenkreis bekannt wurden.
Die Kammer weist - wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen -
darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene Bewertung
nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter spickmich.de - hier kommt
insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie "Zitate" in
Betracht - unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch
Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die
Verfügungsbeklagten unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für
Forenbetreiber im Sinne einer Unterlassungsverpflichtung einstehen.
Hiervon aber ist die bisher erfolgte - insoweit unsensible - Einstellung
zu trennen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 18.000,00 € (3 x 6.000,00 €)
Vorsitzende Richterin Margarete Reske
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.01.08
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