Fall
spickmich.de II
Leitsätze:
Ein Internet-Portal, auf dem Lehrer bewertet werden (hier:
www.spickmich.de), ist grundsätzlich rechtlich erlaub
1.
In das Persönlichkeitsrecht wird nicht rechtswidrig eingegriffen, wenn die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch
der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der
personenbezogenen Daten Werturteile darstellen.
2.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1
GG reicht nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf
verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er
sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte.
3.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bewertung der
Lehrer anonym erfolgt und ggf. durch gezielte falsche Angaben bei der
Anmeldung Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind.
4. Persönlichen Daten von Lehrern dürfen genannt werden, wenn
die Daten auf anderen Web-Seiten öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite
des betreffenden Gymnasiums.
5.
Unterlassungsansprüche folgen auch nicht aus der Verletzung eines
Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret aus dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und
Veröffentlichung von Daten und Bewertung in ihrer konkreten
Ausgestaltung ist durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.
Verhandlungsbericht LG Köln 09.01.2008
Landgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
28 O 319/07
30.01.2008
I
Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn, Frau ...
- Klägerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Scholten, Reiß & Partner GbR
gegen
1) Herrn Manuel Weisbrod, ..., Köln
- Beklagter zu 1. -
2) Herrn Tino Keller, ..., Köln
- Verfügungsbeklagte zu 2. -
3) Herrn Phillipp Weidenhiller, ..., Köln
- Verfügungsbeklagte zu 3. -
4) die Spickmich GmbH,
Hohenstaufenring 11, 50674 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführer Tino Keller, Manuel Weisbrod und
Phillipp Weidenhiller, ebenda,
- Verfügungsbeklagte zu 4. -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaschinski u.a., Christinenstr. 18/19, 10119 Berlin 417/07
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 09.01.2008 durch die Vorsitzende Richterin Margarete Reske,
Richter beim Landgericht Büch und Richter Dr. Hoppe für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung
der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Internetplattform
www.spickmich.de der
Beklagten.
Die Klägerin ist Lehrerin am Gymnasium in Neukirchen-Vluyn. Sie unterrichtet dort die
Fächer Deutsch und Religion. Die Internetseite "www.spickmich.de" wird von der
Beklagten zu 4) betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die
Beklagten zu 1) bis 3) sind.
Diese als Schülerportal konzipierte Homepage, die ein sog.
Community-Portal darstellt, verfügt derzeit über ca. 150.000 angemeldete
Mitglieder. Bei einem Community-Portal im Internet kann der Inhalt auch
durch die jeweiligen Nutzer des Portals in dem durch den Betreiber des
Portals vorgegebenen Rahmen mitgestaltet werden. Im Rahmen des
vorgenannten Portals können angemeldete Nutzer Informationen über sich
selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere
Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend aus "Freunden",
"Mitgliedern einer Stufe", Clubs") aufbauen und so Netzwerke bilden
und innerhalb der Netzwerke auch kommunizieren.
Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken
"Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u.ä.
die Rubrik "Meine Schule". In dieser Rubrik kann der Schüler sich
zu seiner Schule äußern und diesbezüglich seine Meinung in vielerlei
Aspekten in Form einer Notengebung darstellen.
Auf diese Weise können die Ausstattung, das Schulgebäude und auch
Faktoren wie der "Flirt-Faktor" und der "Party-Faktor" und
ähnliches bewertet werden. Auf dieser der jeweiligen Schule zugeordneten
Seite gibt es auch das sog. "Lehrerzimmer"; unter dieser Rubrik
sind die Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule
unterrichten. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur
dann möglich ist, wenn der betreffende Nutzer als Schüler der
betreffenden Schule bei
www.spickmich.de
registriert ist.
Um als Besucher der Homepage "www.spickmich.de" eine Registrierung als Schüler für
den Zugang und die Bewertungsmöglichkeiten, die entsprechend den
vorstehenden Ausführungen nur Schülern zur Verfügung stehen, zu
erhalten, müssen der orthografisch exakte Name der Schule, ein
Benutzername und eine E-Mail Adresse angegeben werden. Die für den
Zugang erforderlichen Daten werden sodann an die genannte E-Mail Adresse
versandt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann eine bei (…)
als Schüler registrierte Person nur die Schule und Lehrer bewerten, für
die er sich angemeldet hat.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sich ein Nutzer als
"Interessierter" bei dem Portal anmelden kann. "Interessierte"
können dabei Lehrer oder Eltern, aber auch beliebige dritte Personen
sein. Auch für die Anmeldung als "Interessierter" müssen ein Name
sowie eine E-Mail Adresse angegeben werden. Ein als "Interessierter"
angemeldeter Nutzer kann keine Bewertungen vornehmen. Er kann jedoch -
wenn er den Namen der jeweiligen Schule und Stadt orthografisch richtig
eingibt - die Bewertungen der jeweiligen Schulen einsehen. Eine Liste
der Schulen, die bei (…) registriert sind, wird nicht zur Verfügung
gestellt.
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so
gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten
Fächer und die Schule an der er unterrichtet hervorgehen. Darüber hinaus
wurden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien
entsprechend den Kategorien "sexy", "cool und witzig", "beliebt",
"motiviert", "menschlich", "gelassen", "guter Unterricht", "leichte
Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt.
Im September 2007 haben die Beklagten die Kriterien "sexy",
"gelassen" und "leichte Prüfungen" aus dem
Lehrerbewertungsmodul herausgenommen und durch die Kriterien
"fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und
"vorbildliches Auftreten" ersetzt.
Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen Lehrer abgegebenen Bewertung
ergibt sich eine Gesamtnote für den jeweiligen Lehrer. Hierbei wird auch
die Zahl der abgegebenen Bewertungen genannt. Voraussetzung für die
Anzeige eines Bewertungsergebnisses ist, dass mindestens vier Personen
mit unterschiedlichen Nutzerkonten, die als Schüler der jeweiligen
Schule registriert sind, einen Lehrer bewertet haben.
Dabei werden Bewertungen, die ausschließlich mit "6" oder "1"
erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Das Bewertungsergebnis kann auch
als "Zeugnis" angezeigt werden. Auch hier werden der Name des zu
bewertenden Lehrers, die Schule, an der er unterrichtet, die Noten in
den einzelnen Bewertungskriterien und die Gesamtnote angezeigt.
Darüber hinaus können die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer
angebliche Zitate der bewerteten Lehrer auf die Homepage einstellen, die
sodann ebenfalls auf der Homepage von angemeldeten Nutzern - unabhängig,
ob diese als Schüler oder Interessierte angemeldet sind - abgerufen
werden können.
Die Klägerin erfuhr Anfang Mai 2007 davon, dass auch sie mit Namen,
Schule und dem Fach Deutsch auf der Domain (...) genannt wurde und die
entsprechenden Informationen über ihre Person abrufbar waren. Sie war
darüber hinaus mit vier Bewertungen in den verschiedenen oben genannten
Einzelkategorien auf eine Gesamtnote von 4.3 gekommen.
Name, Schule und Unterrichtsfächer der Klägerin (Deutsch und Religion)
waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die Klägerin
unterrichtet, abrufbar. Name, Vorname und Anschrift der Klägerin waren
auf einer weiteren Internetseite veröffentlicht im Zusammenhang mit der
Funktion der Klägerin als Präsidentin des (…) Niederrhein.
Auf Antrag der Klägerin erließ die erkennende Kammer mit Beschluss vom
15.05.2007, Az. 28 O 263/07 eine einstweilige Verfügung gegen die
Beklagten zu 1. bis 3., in der den Beklagten zu 1. bis 3. verboten
wurde, die auf der Internetseite "www.spickmich.de" veröffentlichten Daten
betreffend die Klägerin bestehend aus Vor- und Zuname, Schule an der die
Klägerin unterrichtet und ihrer unterrichteten Fächer zu
veröffentlichen.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung nach Widerspruch der Beklagten zu 1.
bis 3. hob die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom
11.07.2007 wieder auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück. Das
Urteil des Landgerichts Köln wurde durch das
Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07
bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 27.11.2007 Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin das ursprünglich im
Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren weiter. Sie ist der
Ansicht, ihr stehe ein Löschungsanspruch hinsichtlich der einzelnen in
den Anträgen zu 1. bis 3 genannten Daten zu, da diese - unstreitig -
nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung erneut auf die Homepage der
Beklagten eingestellt wurden. Auch bestehe der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch. Dies ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz.
Auch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so
dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehe.
Ursprünglich hat die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3.
folgende Anträge angekündigt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, auf der
Internetseite "www.spickmich.de " Daten betreffend der Klägerin bestehend aus Vor-
und Zuname, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,00 €
und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten
gegenüber den Rechtsanwälten (…) in Höhe von 1.093,23 € freizustellen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit.
Nach Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 4. und Umstellung der
Anträge hinsichtlich der Bewertungskriterien "sexy", "gelassen"
und "leichte Prüfungen" aufgrund der Änderung der
Bewertungskriterien auf der streitgegenständlichen Homepage in
"fachlich kompetent", "gut vorbereitet", "faire Prüfungen" und
"vorbildliches Auftreten" sowie unter Erweiterung der Anträge
beantragt die Klägerin nunmehr,
1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite "(...)"
veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name,
Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer
im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzelbewertung der Klägerin durch
Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert,
menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitet sei, ob sie guten
Unterricht mache, faire Prüfungen und faire Noten erteile, und ein
vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite (...) zu löschen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite "(...)"
veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name,
Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer
im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate "Alles, was Frau (…) schon so
vom Stapel gelassen hat" (Lustiges, Fieses ....) auf der
Internetseite (...) zu löschen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, die persönlichen Daten der Klägerin
bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit (...)
unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine
Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1-6, ob sie cool und
witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut
vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und
faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der
Internetseite (...) zu löschen.
4. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die persönlichen
Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet
und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit der Gesamt- und
Einzelbewertung der Klägerin durch Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool
und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut
vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und
faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der
Internetseite (...) zu veröffentlichen.
5. Ferner wird den Beklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die
persönlichen Daten der Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der die
Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit
der Rubrik Zitate: "Alles, was Frau (…) schon so vom Stapel gelassen
hat" (Lustiges, Fieses ....) auf der Internetseite (...) zu
veröffentlichen.
6. Den Beklagten wird untersagt, die persönlichen Daten der Klägerin
bestehend aus Name, Schule, an der sie unterrichtet und ihre
unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einem mit (...)
unterzeichneten Zeugnis von Schülern, in dem Einzelbenotungen und eine
Gesamtbenotung angegeben sind durch Notengebung von 1-6, ob sie cool und
witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut
vorbereitet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und
faire Noten erteile, und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der
Internetseite (...) zu veröffentlichen.
7. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die
personenbezogenen Daten der Klägerin Name, Schule, an der sie
unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer in Zusammenhang mit
Bewertungen ihrer persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten als
Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im Internet zu
veröffentlichen.
8. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von
250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann,
eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
9. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten
gegenüber den Rechtsanwälten (…) in Höhe von 1.561,88 € freizustellen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit.
Hilfsweise beantragt die Klägerin,
den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, der
Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung verboten, auf der Internetseite (...) Daten betreffend
die Klägerin bestehend aus Namen, Schule, an der die Klägerin
unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, es bestehe kein Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagten. So sei weder ein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegeben, noch liege ein Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 3. unzulässig, im
Übrigen unbegründet.
1.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 bis 3. unzulässig.
Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. bis 3. fehlt der Klägerin ein
Rechtsschutzbedürfnis. Mit den insoweit inhaltsgleichen Anträgen zu
Ziff. 4. bis 6. verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzziel, die
genannten Handlungen zu unterlassen. Würde den Anträgen Ziff. 4. bis 6.
stattgegeben, wären die Beklagten gleichfalls verpflichtet, die jeweils
genannten Daten der Klägerin auf der Homepage der Klägerin zu löschen.
Umfasst die Unterlassungsverpflichtung - wie vorliegend - auch die
Verpflichtung zum Handeln, da die Beseitigung des Störzustandes und
damit das Befolgen des Unterlassungsgebots nur durch Handlung
vorgenommen werden kann, so liegt eine mit Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO
bedrohte Zuwiderhandlung auch vor, wenn der jeweilige Schuldner untätig
bleibt (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 890 Rn. 3a, m.w.N.).
Kann die Klägerin jedoch aufgrund des mit den Anträgen zu Ziff. 3. bis
6. verfolgten Unterlassungsgeboten auch die Löschung der jeweils auf der
Homepage genannten Daten erreichen, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für
eine Anordnung der Löschung nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass
entsprechend § 35 BDSG auch die Löschung aus den bei den Beklagten
vorliegenden Datenbanken begehrt werden könnte, weil die Klägerin dies
nicht geltend macht. Angesichts der eindeutigen Formulierung der
Anträge, die von einer Löschung der Daten von der Internetseite (...)
ausgehen, kommt eine entsprechende Auslegung dieser Anträge nicht in
Betracht, zumal die Klägerin selbst ausgeführt hat, dass die Anträge
erforderlich geworden seien, da die Daten erneut auf der
streitgegenständlichen Homepage eingestellt worden seien. Auf einen
entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung ist eine
Stellungnahme nicht erfolgt.
2.
Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet, da der
Klägerin nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf
Löschung bzw. Unterlassung der in den Anträgen im Einzelnen genannten
Handlungen zusteht und zwar weder aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung
ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die Veröffentlichung (§§
823, 1004 BGB analog), noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften.
Im Einzelnen:
a. In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, über
die die Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB analog Schutz vor Eingriffen
Dritter in Anspruch nehmen könnte.
Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt
sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen,
insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen
der anderen Seite erforderlich.
Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des
Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter
anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter
Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34,
238, 245 ff.; 54, 148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben
der besonders hohen Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch
die Individual- und die Privatsphäre anerkannt.
Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Klägerin ist u.a. das Recht
auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen
Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst
darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine
persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1,
41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84).
Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die Information
über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht
ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb
muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf
informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von
hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen wird und bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der
ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
Nach den vorstehenden Grundsätzen haben die Beklagten im Rahmen des
Portals "www.spickmich.de" nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin eingegriffen, da die Kriterien des Bewertungsmoduls und auch
der Zeugnisfunktion im Zusammenhang mit der Nennung der
personenbezogenen Daten der Klägerin Werturteile darstellen.
Keines der Kriterien wäre - auch soweit es sich um ein
unterrichtsbezogenes handelt - einem Beweis zugänglich, so dass
insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt. Das Bewertungsforum des
Schülerportals (...) fällt daher in den Schutzbereich des Grundrechts
auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl.
Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07).
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos.
Es findet in Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. in den allgemeinen
Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre. Kollidiert das allgemeine
Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 GG bzw. ein auf dieser
Grundlage in Betracht kommendes Unterlassungsbegehren gemäß §§ 823, 1004
BGB mit dem Recht der Freiheit auf Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs.
1 GG, ist tatrichterlich eine Abwägung zwischen den beiderseitigen
Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der
einschlägigen zivilrechtlichen Normen vorzunehmen (BVerfG NJW 1999,
2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1323; BVerfG NJW 1998, 2889, 2890).
Einzubeziehen in diese Abwägung ist die Schwere der
Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und die
Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung
andererseits, wobei grundsätzlich die besonderen Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323,
BVerfG NJW 1999, 2358, 2359).
So findet auch eine wertende Kritik regelmäßig ihre Grenze dort, wo es
sich um eine reine Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt oder
sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG
NJW 1999, 2358, 2359; BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; BGH NJW 2002, 1192,
1193;
Urteil des OLG Köln vom 27.11.2007, Az. 15 U 142/07).
Unter Abwägung dieser Kriterien stellen die Bewertungsmöglichkeiten im
Schülerportal keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar.
Die Daten zu Namen, Fächern, die die Klägerin unterrichtet und
Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen
Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der Homepage der
Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Klägerin eingestellt
wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die Klägerin daher
nicht belastet.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls
auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten
unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine
irgendwie geartete Statusmitteilung die Klägerin betreffend verbunden;
irgendein Rechtsnachteil für sie mit dieser Mitteilung ist nicht
erkennbar.
Auch dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG nicht
vorbehaltlos gilt, sondern in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der
persönlichen Ehre seine Grenzen findet (Art. 5 Abs. 2 GG), führt zu
keinem anderen Ergebnis.
Wie bereits ausgeführt stellt sich die bei (...) enthaltene Bewertung
des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers nicht als bloße Diffamierung
dar; sie entbehrt auch nicht des erforderlichen Sachbezugs und stellt
daher keine unzulässige Schmähkritik dar.
Durch die angegriffenen Bewertungen sowohl im Bewertungsmodul als auch
im Zeugnis, sind nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine
Persönlichkeit der Klägerin betroffen, sondern die konkrete Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre (vgl. OLG Köln
a.a.O.). Dies gilt auch für die im einzelnen dargelegten Erklärungen und
Kommentare.
Wie bereits das OLG Köln (a.a.O.) überzeugend ausgeführt hat, betrifft
die Bewertung unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich
kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und
"gut vorbereitet" sowohl im Bewertungsmodul als auch im Zeugnis,
nicht das Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der
Klägerin. Vielmehr bezieht sich die Bewertung auf die konkrete Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit und damit ihre Sozialsphäre.
Dies ergibt sich auch aus den Erklärungen und Kommentaren, die im Rahmen
der Bewertungsoberfläche der Plattform "(...)" vorgegeben werden. Auch
diese stellen sach- und unterrichtsbezogene Kriterien dar. Den einzelnen
Bewertungspunkten "faire Prüfungen", "faire Noten" und "gut
vorbereitet", die als Bestnote mit einer "1" und als
schlechteste Note mit einer "6" angegeben werden können, stehen
die Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire Noten" und
"schlecht vorbereitet" gegenüber.
Auch wird das Gegenteil von "gutem Unterricht" als "schlechter
Unterricht" und das Gegenteil von "motiviert" als
"unmotiviert" definiert. Mit dieser Form der Bewertung - auch in
Verbindung mit der Nennung ihres Namens - ist dabei weder eine
Schmähkritik noch ein "An-den-Pranger-Stellen" der Klägerin
gegeben.
Bei der Bewertung der Zulässigkeitsfrage hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass der einzelne Lehrer - wie vorliegend die Klägerin -
nicht über Internetsuchmaschinen auf der Plattform (...) aufgefunden
werden kann, da das "Durchsuchen" des gesamten Internets, wie von
Suchmaschinen vorgenommen, nicht solche Seiten berücksichtigt, die
lediglich mit einem Passwort zugänglich sind.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Passwort leicht und auch mit
falschen persönlichen Angaben erlangt werden kann. Selbst der als Nutzer
des Portals angemeldete Schüler oder Interessierte kann nicht nach dem
Namen eines einzelnen Lehrers suchen. Vielmehr müssen die Schule, an der
der jeweilige Lehrer unterrichtet, sowie der Standort der Schule bekannt
sein und sowohl Name als auch Ort vollständig orthografisch korrekt
eingegeben werden.
Erst dann ermöglicht die Plattform (...) dem Nutzer im sog. Lehrerzimmer
einen einzelnen Lehrer herauszusuchen und dessen Bewertungen zu
betrachten. Aus diesem Grund geht die Kammer - wie auch das OLG Köln -
davon aus, dass die Bewertungen tatsächlich im Wesentlichen von
interessierten Schülern und Eltern sowie den Lehrern selbst eingesehen
werden.
Wie bereits durch das OLG Köln (a.a.O.) ausgeführt, rechtfertigt daher
die Schwere einer eventuellen Persönlichkeitsbeeinträchtigung der
Klägerin durch die Bewertung eine Einbuße an Meinungsfreiheit durch die
Untersagung der Bewertung nicht. Zwar zielt die Bewertung mit den
Kriterien "cool und witzig", "menschlich" und "vorbildliches
Auftreten" jedenfalls auch auf die allgemeine Persönlichkeit des
jeweiligen Lehrers ab, so dass neben dem Wirkungskreis als Lehrer, der
der Sozialsphäre zuzuordnen ist, auch die Privatsphäre des Bewerteten
betroffen ist.
Auch ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welche Rückwirkungen
die streitgegenständlichen Bewertungen auf die Integrität des
Betroffenen außerhalb der Schule haben. Jedoch steht auch hier nicht
eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung,
sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im
schulischen Wirkungskreis spiegeln, im Vordergrund.
Daher stellen die genannten Kriterien auch im Zusammenhang mit der
namentlichen Nennung der Klägerin weder einen Angriff auf ihre
Menschenwürde, noch eine Schmähung dar. Auch eine Prangerwirkung wird
nicht erreicht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den
Beklagten gewählten Bewertungskriterien dem Sprachgebrauch der Nutzer
der Plattform angepasst ist.
So wird der Begriff "cool" als jugendsprachliches Wort eher zur
Kennzeichnung von Dingen verwandt, die als besonders positiv empfunden
werden und den Idealvorstellungen im verwandten Kontext möglichst nahe
kommen (vgl. Onlinelexikon von Wikipedia.org). Dies wird auch darin
deutlich, dass dem Bewertungskriterium "cool" "peinlich"
gegenübergestellt wird.
Da das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig
davon schützt, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder
grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich,
wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW
1972, 811), führt auch die Nutzung der genannten Begrifflichkeiten nicht
zu einem anderen Ergebnis.
Das gilt auch für polemische oder verletzende Formulierungen der
jeweiligen Aussage (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193),
da jedenfalls der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach
Artikel 2 Abs. 1 GG nicht so weit reicht, dass er dem Einzelnen einen
Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu
werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte
(vgl. OLG Köln a.a.O., m.w.N.).
Dies gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Bewertung der
Lehrer anonym erfolgt und ggf. durch gezielte falsche Angaben bei der
Anmeldung Manipulationsmöglichkeiten gegeben sind. So ist es auch im
Bereich von Evaluationen im Hochschul- und Schulbereich üblich, solche
anonym durchzuführen, um so einer möglichen Furcht der Bewertenden vor
Benachteiligungen entgegen zu wirken.
Überdies wird durch die Nennung der Zahl der eingegangenen Bewertungen
und den Ausschluss von Bewertungen, die lediglich die Noten "1"
oder "6" enthalten, Manipulationen entgegengewirkt. Schließlich
beinhaltet die Plattform eine Schaltfläche, mit der Unstimmigkeiten den
Beklagten einfach und ohne weitere Förmlichkeiten mitgeteilt werden
können (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Insgesamt ist folglich durch die von den Beklagten vorgegebenen
formalisierten Bewertungskriterien und das reglementierte
Bewertungsverfahren ein - wenn auch nicht allumfassender - Schutz des
Bewerteten vor willkürlichen Manipulationen und der Einsichtnahme durch
die breite Öffentlichkeit gegeben.
b. Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt keine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art.
2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Hierzu hat das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren folgendes
ausgeführt:
"Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch davor, dass
jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getätigt hat
und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch
beeinträchtigen (BVerfG NJW 1980, 2070, 2071). Ein falsches Zitat kann
daher gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Dass ein
Falschzitat in die Zitatfunktion des Bewertungsmoduls eingestellt worden
sei, wird jedoch von der Verfügungsklägerin nicht behauptet.
Eine Wiederholungsgefahr ist daher für ein falsches Zitat nicht gegeben.
Eine Erstbegehungsgefahr ergibt sich auch nicht unter dem von der
Verfügungsklägerin genannten Gesichtspunkt, dass die einzustellenden
Äußerungen gegenüber einem geschlossen Klassen- oder Kursverband
getätigt worden sind. Einzustellende Zitate der bewerteten Lehrer werden
in dienstlicher Funktion und im Rahmen ihrer Berufsausübung Dritten
gegenüber getätigt.
Es handelt sich daher um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich
unterfallen, sondern im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der
Sozialsphäre zuzuordnen sind. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in
seiner Funktion wiedergegeben, ist das korrekte Zitieren dieser
Äußerungen erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von
Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls
einem großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig
ist.
Auch insoweit erfolgt nach den zwischen den Parteien unstreitigen
Angaben der Verfügungsbeklagten eine Löschung der Zitate, wenn in einem
Zeitraum von 12 Monaten keine neue Bewertung erfolgt ist."
Dem schließt sich die Kammer an.
c. Unterlassungsansprüche der Klägerin folgen auch nicht aus der
Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, hier
konkret aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und
Veröffentlichung von Daten und Bewertung in ihrer konkreten
Ausgestaltung ist durch § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG gestattet.
Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern von
personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei
denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich
überwiegt.
Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Klägerin handelt
es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die Klägerin der
Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Daten im Sinne des
§ 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
Person, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen werden und
welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl. Dammann in Simitis,
Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7).
Auch Name, Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl.
Dammann a.a.O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter (...)
hat die Klägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß § 28 BDSG
zulässig.
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der
Klägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen im
Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der
Schule, an der die Klägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und
damit allgemein zugänglich sind. Daher können sich die Beklagten
insoweit auch berechtigterweise auf § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen.
Weitergehend als dies durch die beanstandete Veröffentlichung auf der
Homepage "(...)" geschieht, ließ die Klägerin es zu, dass nicht nur ihr
Name und die von ihr unterrichteten Fächer sowie die Schule in einem
allgemein zugänglichen Medium veröffentlicht werden. Selbst die
Veröffentlichung ihrer Privatanschrift erfolgt im Internet.
Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht der Beklagten an, dass es
sich insbesondere hierdurch bei der Veröffentlichung des Namens der
Klägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und der Schule insgesamt um
Daten handelt, die im Sinne der genannten Vorschrift "allgemein"
zugänglich sind.
Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung
entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Klägerin kann angesichts
der umfassenden Informationen, die über die Klägerin im Internet
verbreitet werden und gegen die sie keine Einwendungen erhebt, einer
Veröffentlichung unter (...) nicht entgegenstehen, da die insoweit mit
dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) vorzunehmende Abwägung
zugunsten der Beklagten ausfällt (vgl. OLG Köln a.a.O.).
Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter (...)
in verschiedener Hinsicht "benotet" wird. Auch insoweit greift
die Veröffentlichung, wie unter Ziffer 1 dargestellt, nicht in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Vielmehr sind die
konkreten Darstellungen vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt
(vgl. OLG Köln a.a.O.). Auch verfolgen die Beklagten ein geschäftliches
Interesse mit der Darstellung. Es wird - wie dargelegt - ein
Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des
streitgegenständlichen Portals befriedigt.
Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der
Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der Klägerin
auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein schutzwürdiges
Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung der Daten ist
demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen auf der
Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich um
persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen
Personenkreis bekannt wurden.
d. Der Hilfsantrag, der ein weitergehendes Verbot als die vorstehend
erörterten Anträge erfasst, führt ebenfalls aus den vorstehenden
Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis.
e. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin
gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Freistellung von
vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 63 000,00 €
Vorsitzende Richterin Margarete Reske
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 24.02.08
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