28 O 263/07
27.06.2007
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn Frau Dr. ...
- Verfügungsklägerin -
gegen
1) Herrn Manuel Weisbrod, ..., Köln
- Verfügungsbeklagte zu 1. -
2) Herrn Tino Keller, ..., Köln
- Verfügungsbeklagte zu 2. -
3) Herrn Phillipp Weidenhiller, ..., Köln
- Verfügungsbeklagte zu 3. -
4) die Spickmich GmbH,
Hohenstaufenring 11, 50674 Köln,
vertreten durch die Geschäftsführer Tino Keller, Manuel Weisbrod und
Phillipp Weidenhiller, ebenda,
- Verfügungsbeklagte zu 4. -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaschinski u.a., Christinenstr. 18/19, 10119 Berlin 417/07
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 27.06.2007 durch die Vorsitzende Richterin Margarete
Reske, den Richter am Landgericht Büch und den Richter Dr. Otten für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.05.2007 wird aufgehoben und
der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils
vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
TATBESTAND
Die Verfügungsklägerin ist Lehrerin am J...-S...-Gymnasium in N...-V.... Die
Homepage „www.spickmich.de" wird von der „Spickmich GmbH i. G,"
betrieben, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die
Verfügungsbeklagten sind. Die Parteien streiten über die
Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten hinsichtlich der
Veröffentlichung von Vor- und Zunamen, Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet, und der von ihr unterrichteten Fächer
auf der Internetseite „www.spickmich.de"
Diese als Schülerportal konzipierte Homepage verfügt derzeit über ca.
100.000 angemeldete Mitglieder_ Hier können angemeldete Nutzer
Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal
Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend
aus „Freunden", „Mitgliedern einer Stufe", „Clubs") aufbauen und so
Netzwerke bilden. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist u.a. die
Rubrik „Meine Schule", in der er allgemein Meinungen über die Schule in
vielerlei Aspekten in Form einer Notengebung äußern kann. Hier werden
die Ausstattung, das Schulgebäude und auch Faktoren wie der
„Flirt-Faktor" und der „PartyFaktor" und ähnliches bewertet. Auf der
Schulseite gibt es auch das „Lehrerzimmer"; unter dieser Rubrik sind die
Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an der Schule unterrichten.
Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was nur dann möglich
ist, wenn man als Schüler der betreffenden Schule bei spickmich.de
eingetragen ist. Das bedeutet, ein bei spickmich registrierter Schüler
kann nur seinen eigene Schule und die Lehrer seiner Schule bewerten.
Im „Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so
gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten
Fächer und die Schule an der er unterrichtet hervorgeht. Darüber hinaus
werden auch die Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien
entsprechend den Kategorien „sexy", „cool und witzig", „beliebt",
„motiviert", „menschlich", „gelassen", „guter Unterricht", „leichte
Prüfungen" und Jaire Noten" angezeigt. Hieraus ergibt sich eine
Gesamtnote für den jeweiligen Lehrer in Bezug auf die genannte Anzahl
der Bewertungen.
Auch können hier die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche
Zitate von Lehrern auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf
der Homepage abgerufen werden können.
Um als Nutzer Zugang zu der eigentlichen Homepage zu bekommen, muss man
„Mitglied" des Portals werden, also entweder als Schüler unter Angabe
der Schule, die man besucht oder als „Interessierter", worunter die
Verfügungsbeklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Für die Registrierung
als „Interessierter" muss man seine E-Mail-Adresse angeben, an die ein
Passwort versandt wird, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann.
In dem Bereich, zu dem nur registrierte Schüler oder Interessierte
Zugang haben, befinden sich die Seiten mit den Angaben über Lehrer, Die
Verfügungsklägerin erfuhr Anfang Mai 2007 davon, dass sie auch mit
Namen, Schule und dem Fach
Deutsch auf der Domain www.spickmich.de
genannt wurde und die entsprechenden Informationen über ihre Person
abrufbar waren (vgl. B1. 15 d.A). Sie war zudem mit vier Bewertungen in
den verschiedenen oben genannten Einzelkategorien auf eine Gesamtnote
von 4.3 gekommen; Zitate über sie gab es noch nicht.
Name, Schule und Unterrichtsfächer der Verfügungsklägerin (D... und R...)
waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet, abrufbar (vgl. Anlagen AG 21, 23, 25)
Name, Vorname und Anschrift der Verfügungsklägerin waren auf einer
weiteren Internetseite veröffentlicht im Zusammenhang mit der Funktion
der Verfügungsklägerin als Präsidentin des Lions-Club Niederrhein.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch im
Hinblick auf die Angabe ihres Vor- und Zunamens, der Schule, an der sie
unterrichtet und der von ihr unterrichteten Fächer zu. Dies ergebe sich
aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß
§§ 823, 1004 BGB analog bestehe.
Ursprünglich hat die Verfügungsklägerin beantragt, den Verfügungsbeklagten
gesamtschuldnerisch aufzugeben, die auf der Internetseite „Spickmich.de"
veröffentlichten Daten betreffend die Verfügungsklägerin bestehend aus
Vor- und Zuname, Schule an der die Verfügungsklägerin unterrichtet und
ihrer unterrichteten Fächer zu löschen. Nach Umstellung des Antrages auf
ein Unterlassungsgebot hat die Kammer hat mit Beschluss vom 15.05.2007
eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen (Blatt 19 f. der
Akten), dass den Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verboten worden ist, auf der Internetseite „Spickmich.de"
Daten betreffend die Verfügungsklägerin bestehend aus Vor- und Zuname,
Schule an der die Verfügungsklägerin unterrichtet und ihrer
unterrichteten Fächer zu veröffentlichen.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 15.05.2007 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 15.05.2007, Az. 28 0
263/07, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag
zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, es bestehe kein
Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten. So sei weder ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
gegeben, noch liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug
genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
ist nicht - mehr - begründet, Der Verfügungsklägerin steht nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB
analog auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu und zwar weder aus dem
Gesichtspunkt einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick
auf die Veröffentlichung, noch wegen Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften. Im Einzelnen: 1. In der Veröffentlichung liegt keine
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG, über die die Verfügungsklägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB
Schutz vor Eingriffen Dritter in Anspruch nehmen könnte
Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt
sich immer nur anhand des zu beurteilenden Einzelfalles feststellen,
insbesondere ist auch eine Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen
der anderen Seite erforderlich. Die nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs aufgestellten
Abwägungskriterien differenzieren unter anderem nach Maßgabe einer
abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die
Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54, 148, 153
f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen Schutz
genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die
Privatsphäre anerkannt.
Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Verfügungsklägerin ist u.a.
das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen
Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst
darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine
persönlichen Daten an die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1,
41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84). Dieses Recht ist indes nicht
schrankenlos gewährleistet; die Information über persönliche Daten ist
Teil der sozialen Realität, die nicht ausschließlich dem Betroffenen
allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich
auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung
hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des
Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der
Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist.
Hiernach haben die Verfügungsbeklagten im Rahmen des Portals „Spickmich.de"
nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin
eingegriffen: Die Daten zu Namen, Fächern, die die Verfügungsklägerin
unterrichtet und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine
sensiblen Informationen; sie können jedenfalls von jedermann aus der
Homepage der Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der
Verfügungsklägerin eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre
Bekanntgabe ist die Verfügungsklägerin daher nicht belastet.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten jedenfalls
auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten
unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine
irgendwie geartete Statusmitteilung die Verfügungsklägerin betreffend
verbunden; irgendein Rechtsnachteil ist für sie mit dieser Mitteilung
ist nicht erkennbar.
Auch aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung mit den oben genannten
Bewertungskriterien folgt kein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Ausgangspunkt eines auf dem Persönlichkeitsrecht
- 4 - beruhenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete
Verletzungshandlung. Grundsätzlich bleibt der Unterlassungsanspruch auf
die unzulässige Behauptung oder Veröffentlichung beschränkt (vgl.
Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Auflage, Kap. 12.79, m.w.N.). Vorliegend wird im Antrag ausdrücklich die
Unterlassung der Veröffentlichung des Namens, der Schule und der
Unterrichtsfächer der Verfügungsklägerin begehrt. Die oben im einzelnen
genannten Bewertungskriterien sind damit nicht Streitgegenstand des
einstweiligen Verfügungsverfahrens, so dass aufgrund dieser ein
Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommt, Auch die Berücksichtigung
des Kontextes der Nennung der Daten führt jedenfalls zu keinem anderen
Ergebnis, da die beanstandete Bewertung von dem Grundrecht auf
Meinungsäußerung umfasst ist. Die Bewertung der Verfügungsbeklagten als
Lehrerin in dem Portal „Spickmich.de" stellte keine unwahre
Tatsachenbehauptung dar und ist nicht als unzulässige Schmähkritik
anzusehen.
An einer falschen Tatsachenbehauptung fehlt es im vorliegenden Fall. Eine
Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen,
d.h. ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit dem in der
Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind
demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und
Meines geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine
Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch
einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere
Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so
substanzarm ist, dass der gegenüber der subjektiven Wertung in den
Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem
Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder
ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von
Tatsachenbehäuptungen darstellt (BGH, Urteil vom 09.11.1971 - VI ZR
57/70, GRUR 1972, 435, 439).
Vorliegend stellt die Bewertung von Lehrern ein Werturteil da. Die Frage,
ob ein Lehrer als „sexy", „cool" oder „fair" usw, empfunden wird, hängt
von dem persönlichen Verhältnis des bewertenden Schülers zu seinem
Lehrer ab. Ein ausreichend konkreter Tatsachenkern, der mit Mitteln des
Beweises überprüft werden könnte, ist in der Aussage nicht erkennbar.
Damit ist die Bewertung der Lehrer als Meinungsäußerung einzustufen.
Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004,
823 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog.
"Schmähkritik" handelt, greift dies hier ebenfalls nicht durch.
Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden
Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine
überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung
für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann
vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des
Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und
überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt
werden soll (vgl. BGH in NJW 2002, 1192, m.w.N.).
Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die in Rede
stehende Bewertung der Lehrer nicht. Die hierin enthaltene Bewertung des
Verhaltens und Auftretens eines Lehrers kann nicht als bloße
Diffamierung angesehen werden; sie entbehrt auch nicht des
erforderlichen Sachbezugs. Die jeweiligen Schüler setzen sich vorliegend
mit dem Verhalten und Auftreten der Lehrer auseinander. Dies führt -
wenn auch durch die Benotung möglicherweise in recht scharfer Form - zu
einer Bewertung. Dies ist für die Einschätzung der Schule und der dort
unterrichtenden Lehrer auch für andere Schüler von Bedeutung. So können
sich Schüler aus der Sicht von anderen Schülern ein - ohne Zweifel durch
persönliche Affinitäten geprägtes - Bild von ihren Lehrern machen und
auch prüfen, ob ihre Bewertung odet persönlichen Einschätzung mit der
anderer Schüler übereinstimmt.
Im Rahmen einer derartigen Bewertung dürfen - angesichts der heutigen
Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen wie „sexy"
oder „cool" verwendet werden. Vergleichbare Formulierungen wären
zulässig, selbst wenn sie eine scharfe und ggf. abwertende Kritik zum
Inhalt haben und so mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden: ob
andere diese Kritik für „falsch" oder „ungerecht" halten, ist nicht von
Bedeutung (vgl. BGH a.a.0,, m,w.N.).
Die Bewertung der jeweiligen Lehrer ist folglich unter Berücksichtigung
der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht des Beklagten auf
freie Meinungsäußerung J.S. des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
2.
Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin folgen auch nicht aus der
Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret aus
dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und Veröffentlichung
in ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
gestattet. Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder
Verändern von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung
zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der Verfügungsklägerin
handelt es sich um Daten irn Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die
Verfügungsklägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1
BDSG). Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem
Aspekt sie gesehen werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl,
Dammann in Simitis, Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7). Auch Name,
Anschrift, Beruf usw. sind Daten im Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann
a.a,O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der Daten unter spickmich,de
hat die Verfügungsklägerin zwar nicht eingewilligt, sie ist jedoch gemäß
§ 29 BDSG zulässig.
§ 29 BDSG ist hier anwendbar, da die Verfügungsbeklagten eine GmbH
gegründet haben und daher auch das Merkmal einer geschäftlichen
Tätigkeit gegeben ist. Selbst wenn hier die geschäftliche Tätigkeit
nicht angenommen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da dann
die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
einschlägig wäre.
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern der
Verfügungsklägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten
Eintragungen im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der
Homepage der Schule, an der die Verfügungsklägerin unterrichtet,
veröffentlicht wurden und damit allgemein zugänglich sind. Daher können
sich die Verfügungsbeklagten insoweit auch berechtigterweise auf § 29
Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen. Weitergehend als dies durch die beanstandete
Veröffentlichung auf der Homepage „Spickmich.de" geschieht, lässt die
Verfügungsklägerin es zu, dass nicht nur ihr Name und die von ihr
unterrichteten Fächer sowie die Schule in einem allgemein zugänglichen
Medium veröffentlicht werden.
Selbst die Veröffentlichung ihrer Privatanschrift erfolgt im Internet. Die
Kammer schließt sich insoweit der Ansicht der Verfügungsbeklagten an,
dass es sich insbesondere hierdurch bei der Veröffentlichung des Namens
der Verfügungsklägerin, den von ihr unterrichteten Fächern und der
Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten Vorschrift
„allgemein" zugänglich sind.
Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung
entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin kann
angesichts der umfassenden Informationen, die über die
Verfügungsklägerin im Internet verbreitet werden und gegen die sie keine
Einwendungen erhebt, einer Veröffentlichung unter spickmich.de nicht
entgegenstehen. Dies gilt unverändert auch unter dem Gesichtspunkt, dass
sie unter spickmich.de in verschiedener Hinsicht „benotet" wird. Auch
insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter Ziffer 1 dargestellt,
nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ein.
Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der freien
Meinungsäußerung gedeckt. Auch verfolgen die Verfügungsbeklagten ein
geschäftliches Interesse mit der Darstellung. Es wird - wie dargelegt -
ein Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des
streitgegenständlichen Portals befriedigt
Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage der
Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der
Verfügungsklägerin auch kein Mehr an herausgegebener Information dar.
Ein schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin an der
Nichtveröffentlichung der Daten ist demgegenüber angesichts der bereits
erfolgten Veröffentlichungen auf der Homepage der Schule nicht zu
bejahen. In jedem Fall handelt es sich um persönliche, nicht aber
sensible Daten, die so einem großen Personenkreis bekannt wurden, Die
Kammer weist - wie bereits in der mündlichen Verhandlung geschehen -
darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene Bewertung
nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter spickmich.de - hier kommt
insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie „Zitate" in
Betracht - unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch
Schmähkritik veröffentlicht werden, so müssten hierfür die
Verfügungsbeklagten unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für
Forenbetreiber im Sinne einer Unterlassungsverpflichtung einstehen.
Hiervon aber ist die bisher erfolgte -- insoweit unsensible -
Einstellung zu trennen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 18.000,00 € (3 x 6.000,00 EUR)
Margarete Reske
Büch
Dr. Otten
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Rolf Schäike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.01.08
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