BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, Freitag, den 05. Juni 2007

Rolf Schälike - 06.06.2007 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 05.06.2007

Ein Freudenfest für Zensoren - "creme de la creme" der deutschen Presse -   -Anwälte

An diesen Dienstag gab es viel zu lernen.

Die Richter führten mir heute die "creme de la creme" der deutschen Presse-Anwälte vor. Drei davon, Rechtsanwalt Dr. Christian SchertzDominik Höch und ein Hamburger Profianwalt klagten in eigener Sache.

TAZ- Rechtsanwalt Johannes Eisenberg vertrat zweimal die Kläger mit Anwälten der Zensurkanzlei Dr. Schertz auf der Gegenseite. Das Ergebnis können nur neue Zensur-Urteile sein. Verheerend für die Presse- Meinungsfreiheit.

In dieser Konstellation gab es am folgenden Donnerstag gleich vier Prozesse: Die Kanzlei Jonannes Eisenberg  vertrat den Kläger. Die Beklagten wurden vertreten von der Kanzlei Dr. Schertz. Schlecht für beide Seiten mit mehr Chancen für die Kläger. Verheerend für die Presse - Meinungsfreiheit.

Welche Politik der TAZ und des Berliner Verlages steckt dahinter? Welche und wessen Interessen werden vertreten?

Schwer zu glauben, dass die Verlage von einer unvoreingenommenen, nachvollziehbaren Rechtsprechung ausgehen.

 

Klägerismus - Unter dem Zeichen des Persönlichkeitsrechts; Das Grundgesetz wird mit Füßen getreten                        

Schwer darüber zu berichten. Klagen die Anwälte in eigener Sache, dann geht das niemanden etwas an. Es ist deren innigste private Angelegenheit, welche nichts, auch gar nichts mit der öffentlichen Tätigkeit der Beklagten und dem öffentlichen Interesse an der Tätigkeit der Anwälte zu tun hat. So haben wir den Vorsitzenden Richter, Herrn Mauck heute verstanden.

TAZ- Anwalt Johannes Eisenberg ist Profi, man kann behaupten Pionier, was Zitierverbote aus Anwaltsschreiben betrifft. 1998 klagte er gegen die "Bild" wegen Zitierens aus seinen Anwaltsschreiben, und obsiegte. Es lohnt sich das Urteil durchzulesen. Stolz präsentiert es der Anwalt auf seiner Web-Site.

Helmuth Jipp ist ebenfalls nicht ohne. Auch ihm gelang es wesentlich früher (Mitte der 80er) gegen die Berichterstattung über von ihm geführte Prozesse erfolgreich zu klagen.


Scherzartikel
2006
Lurusa Gross

Berichtet man mit Zitaten aus den Anwaltsschreiben der klagenden Anwälte, so verstößt man gegen das Urheberrecht, inzwischen auch gegen das Persönlichkeitsrecht der Anwälte.

Denn:

Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht, in bestimmtem Umfang darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellungen benutzt wird, beeinträchtigen.

Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (vg!. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070).

Nachzulesen im Urteil des Kammergerichts Berlin 9 U 117/05 (27 O 29/05 Landgericht Berlin) vom 03.03.2006, erreicht vom Anwalt Dr. Christian Schertz.

Nicht ganz ein Jahr später finden wir die Bestätigung dieser Denk- und Handlungsweise im Urteil des Kammergerichts Berlin 9 U 102/06 (27 O 162/06 Landgericht Berlin)  vom 12.01.2007, erreicht ebenfalls vom Anwalt Dr. Christian Schertz.

Eine Art Pionierarbeit, über welche möglicherweise nicht mit namentlicher Nennung des stolz wirkenden Anwalts Dr. Christian Schertz berichtet werden darf.

Diese Weiterentwicklung von Veröffentlichungsverboten auf Basis des Persönlichkeitsrechtes findet jedoch ihre Grenzen.

Ein anderer Versuch des gleichen Anwalts wurde zurückgewiesen mit der Begründung:

Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet.

Diese Güterabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers überwiegt.

Der Antragsgegner kann sich für seine Berichterstattung in der Ausgabe von „Die Welt" vom 07. Juli 2006 auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse berufen. Thematisiert er in dem angegriffenen Artikel doch gerade das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht und berichtet anhand konkreter juristischer Auseinandersetzungen zwischen Presseunternehmen und von deren Berichterstattung Betroffenen über die Entwicklung des Presserechts. Im Rahmen dieser Berichterstattung   setzt  er  sich   auch   mit  der  Tätigkeit  von   Rechtsanwälten   bei   der Durchsetzung    eines   -   nach    Auffassung    der   Autoren   -   immer    umfassenderen Persönlichkeitsschutzes   ihrer   Mandanten   und   den   erheblichen   Auswirkungen   dieser Tätigkeit auf das Pressewesen auseinander.

Nachzulesen im Urteil (pdf) des Kammergerichts Berlin 9 W 152/06 (27 O 910/06 Landgericht Berlin) vom 12.01.2007, verloren vom gleichen Anwalt Dr. Christian Schertz.

Es lohnt sich, mit den Kanzleien Johannes Eisenberg und Dr. Schertz näher zu beschäftigen sowie auch sich mit der weniger öffentlichen, an Geheimniskrämerei grenzenden Tätigkeit des widerspüchlichen Anwalts Helmuth Jipp zu beschäftigen. Alles Anwälte, welche durch Gehässigkeiten, Beleidigugnen etc. während der Verhandlungen aufallen und sich von den anderen deutschen "creme de la creme" Presse-Anwälten "positiv" unterscheiden.

Neben Gregor Gysi, Manfred Stolpe und deren Anwälten sind diese Anwälte bzw. Kanzleien Pioniere in den  Wendezeiten der verfassungsmäßig garantierten Rechte.

An diesem Dienstag erfolgte die GG-Abwägung seitens des Vorsitzenden Richters Herrn Mauck nicht.

Richter Mauck sagte, dass es sich bei unserem Fall um eine rein private Auseinandersetzung mit dem klagenden Anwalt handle, welche nichts mit Buskeismus zu tun hat. Dass die beanstandeten Passagen bzw. Web-Seiten der Site www.buskeismus.de entnommen sind, sei unerheblich bei dieser Bewertung der Sachlage.

Gegen Buskeismus hätte Richter Mauck nichts. Gerne würden wir ihm das abnehmen, falls er nicht Buskeismus mit Schweinen und Kühen gleichsetzt, gegen welche wir alle nichts einzuwenden haben, aber trotzdem deren Fleisch gerne essen, und deren Tod wir unberührt in Kauf nehmen.

Auf den Einwand, dass in den Anlagen zur Klage und den Schriftsätzen des Klägers Beispiele von Berichten aus www.buskeismus.de  enthalten sind, und dass die beiden einzigen angekreuzten "Beanstandungen" nichts mit dem Gegenstand des Verbots "Der Fall X. xxx" zu tun haben, erwiderte der Klägeranwalt, das sei nur zur Demonstration meiner Geisteshaltung den Schriftstücken beigelegt worden; habe jedoch nichts mit der Aussage zu tun, dass es sich lediglich um eine rein private Sache des klagenden Anwalts handelt. Es hat nichts mit seiner Tätigkeit als Anwalt in den anderen in www.buskeismus.de  beschriebenen Fällen zu tun.

Wir hatten den Eindruck, dass trotz unserer geplanten Beantragung von Schriftsatzfristen Richter Herr Mauck noch am gleichen Tag gegen uns entschieden hätte. Eine Chance sollte er jedoch erhalten, nochmals gründlich nachzudenken.

Diese haben wir mit einem "juristischen Trick" zu erreichen versucht. Wir haben keine Anträge gestellt. Das bedeutet juristisch gesehen, dass wir nicht anwesend waren. Damit ergeht ein Versäumnisurteil. Gegen dieses können wir Beschwerde einlegen und das Verfahren weiter führen.

Jetzt kennen wir die Argumentationsweise des Gerichts und des Klägers und können uns darauf konzentriert vorbereiten.

Insgesamt ist jedoch das Zitieren von Anwaltsschreiben etc. nicht erlaubt. Es wird schwer werden die Zensurkammer Berlin davon zu überzeugen, dass hinter Angriffen auf das Grundgesetz konkrete Menschen mit bekannten Namen stehen.

Verheerend die Geheimnistuerei unter der scheinheiligen Argumentation des Urheber- und neuerdings des Persönlichkeitsrechts.

Es gibt Hoffnungsträger: Die Internet-Plattform zur Bewertung von Arztleistungen mit voller Namensnennung wird rechtlich erlaubt, ebenfalls die der Professoren www.meinprof.de.


Grundgesetz wird totgemacht
2007
Lurusa Gross

Am Donnerstag, den 31.05.07, hat dies sogar der Vorsitzende Richter Herr Mauck in der Berufungsverhandlung von Professor Dr. Tauchnitz bestätigt. Wir waren dabei, und werden darüber berichten.

Der Tag wird kommen, an dem auch die Justiz das sein wird, was sie immer schon zu sein vorgab; öffentlich. Das Volk wird erfahren, wer konkret und wie die Urteile Im Namen des Volkes produziert.

Für die Öffentlichkeit ist es von Interesse, wenn ein prominenter Rechtsanwalt versucht, kritische Berichterstattung im Internet zu unterbinden oder die Presse einzuschüchtern. Durch diese Verhaltensweise wird der Anwalt ebenfalls zur relativen Person der Zeitgeschichte und muss eine identifizierende Berichterstattung dulden.

TAZ-Anwalt Johannes Eisenberg vs. Anwälte aus der Kanzlei Dr. Schertz   - Konstellation zur In die Weltsetzung neuer Zensururteile              

In der Sache 27 O 218/07 klagte nicht der TAZ- Anwalt Johannes Eisenberg in eigenem Anliegen gegen die Anwälte der Kanzlei Dr. Schertz. Das ist offensichtlich. Trotzdem, um nicht wegen diesem Eindruck verklagt zu werden - Stolpe - muss ich diese umständliche Erläuterung machen.

Anwalt Herr Eisenberg vertrat Herrn Sven Hüber und klagte auf Vertragsstrafe gegen die Berliner Zeitung, weil diese während der Gültigkeit der inzwischen aufgehobenen Einstweiligen Verfügung Sven Hüber beim Namen nannte und somit gegen die Verfügung verstieß.

Die Zeitung sollte zahlen wegen einer später zulässigen Berichterstattung, welche jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vertraglich nicht zugelassen war.

Es gibt doch unsittliche bzw. ungültige Verträge. Ein schönes neues Rechtsfeld für die Beklagtenkanzlei Dr. Schertz. Eine Möglichkeit, die Rechtssprechung weiter zu entwickeln, was er bei den Verboten erfolgreich erreicht. Wäre doch ein Beweis für seine Abwägungsbereitschaft.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck:

Es geht hier um eine Vertragsstrafen-Forderung.

Die erste Frage: Ist der Anspruch wirksam zustande gekommen. Eine Annahmneerklärung des [Unterlassungsanspruchs] ist nicht vorhanden.

Unter den besonderen Verhältnissen zwischen den Parteien gab es keine Annahme nach außen.

Wenn man davon ausgeht, dass der Verrag zustande kam, dann würden wir in der Veröffentlichung im Dezember 2006 einen Verstoß sehen. Betrifft Print- und Online.

RS: An dieser Stelle ist es nicht verkehrt zu wissen, dass im März 2007 TAZ- Anwalt mit seinen Maulkorb-Versuchen vor dem Kammergericht Berlin scheiterte. Wir berichteten. Damit waren aber die vielen Einstweiligen Verfügungen noch nicht aus dem Weg. Man kann auch nicht behaupten, dass das angestrebte Verbot nicht wieder aktiviert wird. TAZ- Anwalt Johannes Eisenberg hat die Revisionszulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht. Das Zensurrecht soll sich entwickeln. Mit dem heutigen Prozess wird der Kläger Sven Hüber von der Boulevardpresse Geld erhalten, um das, was er mit der Waffe in der Hand bis 1989 als Offizier der DDR-Grenztruppen an der Berliner Mauer versuchte, nun im Rechtsstaat Deutschland mit anderen Mitteln zu erreichen: Einschränkung der Meinungsfreiheit, Bestrafung Andersdenkender. Dabei ist es unwichtig, ob er das möchte oder nicht, ob er Werkzeug der Mächtigen ist oder aktiver bewusster Akteur.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck:

Der Klageanspruch gilt solange das Kammergericht nicht entscheiden hat.

RS: Stimmt so auch nicht. Wurde in Berufungsantrag bzw. im Hauptsacheverfahren beantragt, den Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, so gilt die Einstweilige Verfügung auch nach den Entscheidungen des Kammergerichts bzw. im Hauptsacheverfahren des Landgerichts.

Danach kann der Antrag auf Aufhebung der Einstweiligen Verfügung erfolgen. Das kann jedoch ebenfalls Probleme bereiten, sollten die Tenore der Einstweiligen Verfügung und der anderen Verfahren nicht übereinstimmen. Das zu entscheiden bleibt allein den freien, unabhängigen Richtern der Zensurkammern überlassen.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck:

Der Klageanspruch gilt solange das Kammergericht nicht entschieden hat.

Eine Vertragsstrafe wäre sinnvoll.

Wir wagen uns nicht zu fragen, ob eine Einigung möglich ist.

Wenn es keinen Vertrag gibt, dann ist das ein Selbstgänger.

Ansonsten kann man sich über die Höhe streiten. 5.000,00 EURO?

Neue Züricher Zeitung ... .

Ob der Verlag das als Verstoß sehen konnte? Wir würden das so sehen.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Die haben nicht bestritten, das ein Vertrag zustande kam.

Ich habe mit denen Hunderte von Verfahren geführt.

Der Antragsgegner hat die Regelung als endgültig anerkannt.

Haben auch nicht 1.000,00 EURO gezahlt.

Es ist unstreitig, dass die Regelung angenommen wurde. Man kann nicht jetzt sagen, der Vertrag ist nicht zustande gekommen.

Der Vorsitzende:

Ist was dran.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Es kommt nicht darauf an, wie ich das sehe, sondern wie hart es Frau Wieland gesehen hat.

Ansonsten würde ich jetzt mit kurzer Hose dastehen.

Aus ihrer Sicht sah es so aus, dass der Vertrag zustande kam.

Da kommt es nicht auf die Meinung der Geschäftsführer oder des Rechtsanwaltes an.

Bis Herbst habe ich kleine Annahmeerklärung abgegeben.

Dr. Heinel, den wir auch alle kennen... .

Bis dahin war es  nicht ... .

Beklagtenanwalt Herr Reich:

Eingeschränkt und nicht eingeschränkt. ... OLG ... .

Wann kann das noch angenommen werden?

Es müsste ein neuer Vertrag kommen.

Die geleistete Zahlung kann erfolgt sein, ohne Anerkennung.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Frau .. wollte nicht zahlen ohne Anerkennung des Rechtsgrundes, und dann kam sie zum Schluss, es gab einen Vertrag.

Sie ist davon ausgegangen, dass ein Vertrag zu Stande kam.

Da wird keine Form verlangt.

Sie kann bei einem weiteren Verstoß nicht sagen, jetzt gibt es keinen Vertrag mehr.

Habe bei der Vertragsstrafe ... .

Beklagtenanwalt Herr Reich:

Sie haben Recht. Das könnte ein Vertragsangebot gewesen sein.

1.000,00 EURO.

Richter Herr Herr von Bresinsky:

Zahlungsaufforderung und Zahlung ... Dann ist nur noch über die Höhe von 1.000,00 EURO ein neuer Vertrag zustande gekommen.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Sie schreibt zurück: Die von Ihnen geltend gemachte Vertragstrafe halten wir für überzogen. Es wurde nichts zum Inhalt des Vertrages geschrieben.

Es geht um dem Empfängerhorizont... .

Damit wurde bestätigt, dass der Vertag geschlossen wurde, von dem ich angenommen hatte, der war schon längst geschlossen.

Man kommt mit den Geheimnissen des allgemeinen Schuldrechts daher ... .

Hat sie nicht so verstanden ... Gerichtsbekannt.

Richter Herr Herr von Bresinsky:

Wenn ich einen Vergleich angeboten habe, kommt es in Betracht?

Beklagtenanwalt Herr Reich:

Ja.

Der Vorsitzende:

Wir haben zwei Verstöße. Es steht im Internet und im Print. Wie hoch?

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

10.000,00 EURO.

Richter Herr  von Bresinsky:

Wenn es zum Vergleich kommt ... .

Beklagtenanwalt Herr Reich:

Ist es ein Rechtsverstoß oder ein Vergleich?.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Ich habe eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bekommen vom Berliner Verlag ... .

Richter Herr Herr von Bresinsky:

Sie haben sich vertraglich verpflichtet, Sie machen es nicht. Machen es dennoch.

Der Vorsitzende:

... .

Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.

Die Verkündung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Urteil: 27 O 218/07 v. 05.06.2007

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10.000,00 EURO zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2207.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Eisenberg und Dres. König und Schork in Höhe von 623,24 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2207 freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten trägt der Kläger 16 %, die Beklagte 84 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ... .

 Der Streitwert wird festgelegt auf 11.592,68 EURO.

RS: Herr Sven Hüber hat trotz verlorener Prozesse dank Herrn Eisenberg und der Kanzlei Dr. Schertz heute 10.000,00 EURO erhalten. Der seinerzeit Beklagte, Herr Roman Greve hat nichts bekommen. Außer Spesen war bei ihm nichts gewesen. Wieder Mal profitiert der Missetäter.

Die beiden Anwälte können einen Freudentanz vollführen.

Die Beklagte ist in Teilberufung bezüglich der Höhe gegangen 10 U 185/07 und hat vollumfänglich Recht bekommen.

Noch eine Sitzung mit Seitenwechsel   - Konstellation zur Schaffung neuer Zensururteile              

In der Sache 27 O 431/07 Wenk vs. Der Tagesspiegel vertrat den Kläger TAZ- Anwalt Johannes Eisenberg, die Beklagte Anwalt Reich von der Kanzlei Dr. Schertz

Zum Hintergrund findet man im Internet:

Sollen Besucher des Berliner Tierheimes einen Euro Eintritt zahlen? Und ist es richtig, eine Abgabegebühr von Hunde- oder Katzenbesitzern zu kassieren, die ihr Tier dort loswerden wollen? Im Streit um solche Fragen rund um die finanzielle Absicherung von Europas größtem Tierasyl in Hohenschönhausen sind Berlins oberste Tierschützer heillos aneinander geraten. Am vergangenen Wochenende kam der Konflikt zum Ausbruch: Der 1. Vorsitzende des Tierschutzvereines Berlin, Volker Wenk, trat von seinem Amt überraschend zurück. Die mit Wenk verheiratetet Geschäftsführerin des vom Verein getragenen Tierheimes, Carola Ruff, kündigte mit sofortiger Wirkung.

Beide hatten im Sommer dieses Jahres an der Pforte zum Tierheim am Hausvaterweg 39 Drehkreuze aufstellen lassen, sich dabei aber nach Darstellung des Präsidenten des Tierschutzvereines, Wolfgang Apel, nicht mit dem übrigen Vorstand abgestimmt. Einen Euro Eintritt wollten sie an den Kreuzen kassieren, aber der Verein stoppte die Aktion. Kurz vorher verursachte laut Apel ein weiterer Alleingang Ärger. Dabei führten Wenk und Ruff eine Abgabegebühr von 20 bis 150 Euro ein, gestaffelt nach dem Betreuungsbedarf des Tieres. Diese Gebühr gilt weiter, löste aber unter den 16500 Vereinsmitgliedern Proteste aus.

Hinter dem Zank ums Geld stehen unterschiedliche Ansichten, wie sich Tierschutz am besten fördern lässt. „Wir dürfen unsere Besucher nicht durch Handaufhalten verprellen“, sagt Vereinspräsident Apel, „wir sind doch froh über jeden, der eines unserer Tiere aufnimmt oder einen Hund hierher bringt, anstatt ihn aus Überdruss schlecht zu behandeln.“ Bisher habe die neue Gebühr zwar niemanden verschreckt – „es werden nicht weniger Tiere abgegeben“ – doch Apel hält solche Befürchtungen für realistisch. Wie sensibel viele Menschen selbst auf kleinere zusätzliche Kosten reagieren, erlebten die Tierschützer vor drei Jahren, als sie den Jahresbeitrag um fünf Euro erhöhten. Apel: „Wir verloren bis zu 2000 Mitglieder, meist wegen des Geldes.“

Dass sich Berlins oberste Tierschützer derart verbissen streiten, ist für viele Vereinsmitglieder schwer zu fassen. Denn Volker Wenk und Carola Ruff , die gestern nicht zu erreichen waren, führten das Tierheim 15 Jahre lang: Er als Geschäftsführer bis zur Pensionierung Ende 2003 und danach noch als Vereinsvorsitzender, sie als Vize-Geschäftsführerin und dann als seine Nachfolgerin im Amt. Beide gelten als verdiente Tierschützer. Sie managten erfolgreich den schwierigen Bau des 2001 eröffneten neuen Tierheimes in Hohenschönhausen sowie den Umzug vom Standort Lankwitz und hielten das Unternehmen mit 74 festen Mitarbeitern, rund 800 ständig betreuten Hunden und Katzen und 3 Millionen Euro Kosten pro Jahr in den schwarzen Zahlen – obwohl sich das Heim ohne Zuschüsse überwiegend durch Spenden, Vereinsbeiträge und Erbschaften von Tierfreunden finanziert. Doch die Spendenbereitschaft lässt nach, weshalb der Verein „nach neuen Einnahmequellen“ Ausschau hält. Dabei hat man sich entzweit. Statt am Eingang zu kassieren, will der Vorstand nun verstärkt Mitglieder werben und „analysieren, wie sich das Image verbessern lässt.“ Die Abgabegebühr soll vorerst bleiben.

Darüber berichtete Der Tagesspiegel am 10.11.2004. Steht immer noch im Internet.

Wir finden ebenfalls eine vom Klägeranwalt erreicht Gegendarstellung in der Morgenpost vom 07.05.2005

Gegendarstellung

In der Berliner Morgenpost vom 2. Mai 2005 verbreiten Sie unter der Überschrift "Tierheim: Wieder neue Vorwürfe" und "Tierschützer Apel behauptet: "Ex-Vorsitzender kassierte 82 000 Euro Honorar für ehrenamtliche Tätigkeit" auf S. 14 über mich unzutreffende Verdächtigungen:

Sie schreiben: "Apel behauptet, der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, Volker Wenk, habe trotz ehrenamtlicher Tätigkeit in nur zehn Monaten Honorar in Höhe von 82 000 Euro erhalten." Zu dieser Darstellung Apels stelle ich fest. Die an mich geleisteten Zahlungen, die deutlich unter 82.000.- Euro lagen, sind aufgrund einer im Dezember 2003 mit dem Vorstand getroffenen Honorarvereinbarung, die vom Vorstand auf einer Vorstandssitzung im Beisein Apels im September 2004 bestätigt wurde, geleistet worden.   Berlin, den 2. Mai 2005 RA Johannes Eisenberg für Volker Wenk, ehemals 1. Vorsitzender des Tierschutzvereins Berlin

Der heutige Tag muss etwas damit zu tun gehabt haben. Der Streit scheint nicht beendet zu sein.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg begann:

Es ist keine eigene Behauptung des Tagesspiegels. Das behauptete Apel.

Es ist eine Wissensmitteilung des Apel.

Wollten Sie damit sagen, es ist keine eigene Mitteilung des Tagesspiegel war?

Der Vorsitzende als erfahrener Zensor:

Dann sollten Sie das "hilfsweise" weglassen.

32.000 ... . Berichtet wird von der Anklageerhebung. Dem Leser wäre mitzuteilen, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Das ist der Grund, weshalb wir die Einstweilige Verfügung erlassen haben.

Dieser Vorwurf war völlig aus der Welt ... .

Beklagtenanwalt Herr Reich:

... . Herr Apel ... . Nicht alles bei der Staatsanwaltschaft.

Der Eindruck ... sonst eingestellt.

Gegendarstellung schränkt nicht ein.

Es gibt mehrere Tierheimchefs.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Der ehemalige Tierheimchef wird angeklagt ... .

... .

Da muss man gerade hellseherisch sein, dass dieser einzige Vermerk, ... wegen unerwiesener Schuld ... .eingestellt wird.

Auch im nächsten Mai wird es keine Verurteilung nach meiner unerheblichen Expertise geben.

... Stelle ich fest .. ..

Sie hätten es gar nicht schreiben dürfen.

Apel ... Hatte eine Honorarvereinbarung.

Ist als Vereinsvorsitzender zurückgetreten.

Beklagtenanwalt Herr Reich:

100 bis 160.000 Spendengelder.

Richter Herr Bömer:

Aber in der Erwiderung. Wenn er so beschränkt ist, dann kriegt er auch in der Gegendarstellung nichts mit, ... .

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Ich habe nicht gesagt, dass die Tagesspiegelleser so blöd sind.

Die Leser haben noch vor der Pisa Deutsch gelernt. Die können alle lesen.

Richter Herr Bömer:

Das Kammergericht hat das abgesegnet.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

An mir liegt es nicht. Kann lang sein [die Gegendarstellung]. Von mir aus.

Der Vorsitzende:

Wir entscheiden dann.

Richter Herr Bömer:

Von das bis da lassen wir .. ..

Der Vorsitzende unterbricht:

Der Antragsteller beantragt, die Einstweilige Verfügung vom 05.05.2007 zu bestätigen wobei die Anführungsstriche "nach unten" unter anderen zur ... .

Hilfsweise wird beantragt, die Einstweilige Verfügung mit diese Maßgabe und der weiteren Maßgabe "hatte Apel behauptet" zu bestätigen.

Der Antragsteller-Vertreter beantragt ... 12.05.07 ... Hilfsantrag ... .

Am Schluss der Sitzung: Gegendarstellung ist zu veröffentlichen . Die Einstweilige Verfügung wurde bestätigt..

Güzelarslan vs. Berliner Verlag GmbH                        

In der Sache 27 O 402/07 Gützelarslan vs. Berliner Verlag GmbH

Eine "kleine" Sache. Anwalt Dominik Höch vertrat den Berliner Verlag, weilt in der Zeitung gemeldet wurde, dass der Kläger - vermutlich ein Gasstättenbetreiber - Cocktails mit Alkohol ausschenkt.

In den Cocktails gab es keine Alkoholelemente beeidete der Kläger. Erwischt wurde der Kläger von einem Testreporter. Ausgedacht hat sich das der Reporter alles, behauptete der Kläger

Beklagtenanwalt Dominik Höch verteidigte fleißig die Boulevardpresse:

Die Reporter gehen hin, trinken zwei Dinger und sind betrunken.

Dazu gibt es eine Eidesstattliche Erklärung. Das ist keine Geschichte.

Wie soll ich als Boulevardreporter darüber berichten in einer Boulevardzeitung?

Ich habe selbst recherchiert und bin mit den Jungs hingegangen. War sturztrunken.

Wie soll das anders berichtet werden?

Er kommt zu Wort, wo die Antragsgegner berechtigte Zweifel haben. ... und die Gegendarstellung ist ein Strafinstrument.

Die sind hingegangen, da war Alkohol drin. Die anderen sagen, war kein Alkohol drin.

Warum soll der Antragsteller das Recht haben, nochmals mit einer Gegendarstellung das darzustellen, ohne das der Leser weiß, worum es geht?

Was ist der Inhalt des Rechts? Warum soll Er das können?

...

Es wurde die Frage gestellt, was haben die Reporter vorher .... ?

Wenn man bei einer Geschichte selbst vor Ort ist, kann man so schreiben, wie die Jungs das gemacht haben.

Wird der Zensuranwalt Dominik Höch diesmal gegen die Zensur obsiegen?

Wir glauben es nicht und werden irgend einmal unsere Ahnungen überprüfen können.

 

Die Macht des Apparates - So ist es auch in Diktaturen;                           

Die Verkündung einiger Entscheidungen erfolgen am Schluss der Sitzung. Wir waren nicht mehr da.

Die Richter brauchten uns keinen Termin für die Verkündung zu ennen.

Wir wissen inzwischen, dass in der Regel nicht verkündet wird. Niemand da, wozu albern in den leeren Saal verkünden. Es wird dann einfach in den Akten vermerkt: Verkündet.

Wir könnten uns das Warten auf die Verkündung sparen und die Entscheidungen telefonisch in der Geschäftsstelle erfragen, erklärte uns der Vorsitzende. Beruhigt verließen wir den Gerichtssaal, besuchten Freunde in Berlin und brauchten den Richtern nicht auf den Keks zu gehen..

Es klappte wirklich bei der ersten telefonischen Anfrage. Bei der Anfrage nach dem Ergebnis des Zweiten Verfahrens  wurde der Mitarbeiter der Geschäftsstelle stutzig: Sind Sie Partei?

Nein, ich rufe an, weil mir der Vorsitzende Richter Herr Mauck sagte, die Ergebnisse kann ich telefonisch erfragen, erklärt ich naiv und ahnungslos.

Das geht nicht. Sie müssen bei der Pressestelle anfragen. Diese fragt bei uns an. Wir faxen die Tenore durch, und Sie erhalten diese dann, falls die Pressestelle mitmacht, erfuhr ich die Regeln. Herr Mauck wird es bestimmt nicht so gesagt haben. Das kann ich nicht glauben. Ich werde ihn morgen fragen. Rufen Sie bitte morgen an.

Ich betreibe die Seite Buskeismus. Herr Mauck hat vielleicht deswegen so entschieden, versuchte ich die Regelausnahmen dem Mitarbeiter zu begründen.

Wir kennen alle Buskeismus, sagte er. Die Regel gilt trotzdem.

Das war am Mittwoch, den 06.06.07.

Am Freitag, zwei Tage später, wollte ich wissen: Haben Sie Herrn Mauck gesprochen?

Ja, Herr Mauck hat es erlaubt, Ihnen die Ergebnisse telefonisch durchzugeben. Ich habe ihm gesagt, es gebe Regeln, telefonisch geht es nicht. Da hat er gesagt, ich solle es so machen, wie ich es für richtig halte.

Was halten Sie für richtig? Ich hoffte auf Flexibilität und Verständnis für meine Menschenwürde.

Machen Sie es so, wie ich es Ihnen gesagt habe: Fragen Sie über die Pressestelle an.

Kein Problem.  Das kenne ich aus der Geschichte. So ist Stalin an die Macht gekommen als Sekretär des Parteiapparates. Die Apparatmitarbeiter überstehen die Parteitage, die gewählten Mitglieder des ZK. Wo das hinführt, weiß ich allerdings ebenfalls.

 

Andere Erlebnisse gingen mir durch den Kopf:

In Twer in Russland habe ich 1999 ein halbes Jahr gearbeitet. Wir hatten ein großes Siemens-Projekt. Die deutsche Regierung stand dahinter. Es ging um die Ausbildung aus Deutschland abgezogener russischer Offiziere zu zivilen Berufen.

Meine Aufenthaltgenehmigung musste verlängert werden. Der Chef der Twerer Auslandsbehörde, ein sympathischer Miliz-Major übergab alle Unterlagen an eine Frau Leutnant, die solle meine Papiere verlängern.

Sie lehnte nach Durchsicht der Papiere ab. Herr Schälike sei in Moskau eingeladen. Die Verlängerung muss dort beantragt werden. Ich blieb in Twer und überschritt die Aufenthaltsgenemigung erheblich. Der Staatsauftrag musste erfüllt werden.

Im Moskauer Flughafen Sheremetjewo gibt es ebenfalls einen Miliz-Major, welcher vor Ort entscheiden kann, ob bei Überschreitung des Aufenthalts nicht doch geflogen werden darf. Er kämpfte mit sich. Ich hatte drei Monate überzogen. Das war auch für diesen netten Mann zu viel. Entschuldigend schickte er mich zurück nach Moskau zu meiner Schwester. Meine Aufenthaltdauer wurde problemlos verlängert. Ich zahlte ca. fünf Mark Ordnungsgeld. Die Lufthansa buchte ohne Zusatzkosten meinen Flug auf ein paar Tage später. Die Frau Miliz-Leutnant hatte mehr Macht als ihr Chef, ein Miliz-Major.

Im Stasiknast in Dresden war es 1984 ähnlich. Mein Vernehmer versuchte nett zu mir zu sein. Er wollte Antworten auf seine Fragen. Ich gab auf keine Fragen Antworten: Die Vernehmer waren zu unbedeutend, um in den wichtigen Fragen meiner Verhaftung zu entscheiden. Sie hatten keine Vollmachten. Mit solchen Leuten spreche ich nicht. Freudig erklärte mir eines Tages der Stasi-Hauptmann, er hätte nun alle Vollmachten erhalten. Ich bat darauf hin um Schreiberlaubnis, und bat meine Frau, sie möge mir ein Glas nach russischen Rezepten selbst gemachte Konfitüre (Warenje) übergeben. Mein Vernehmer genehmigte diese Bitte, konnte jedoch nach zwei Wochen die Konfitüre nicht aushändigen: "Wir dürfen nichts selbst gemachtes an Häftlinge übergeben," erklärte mir der Stasi-Hauptmann. "Welche Vollmachten haben Sie denn, wenn Sie nicht einmal über eine Glas Warenje entscheiden dürfen?" fragte ich ihn triumphierend. Mit seinen angeblichen Vollmachten kam dieser Mann nie wieder auf mich zu.

Bin gespannt über die Macht, die Vollmachten und den Einfluss eines deutschen Vorsitzenden Richters am Landgericht einer Pressekammer. Nicht er darf entscheiden, wer und wie die Öffentlichkeit über seine Entscheidungen informiert wird, sondern die Pressestelle und ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Um nicht in die Verruchtheit zu kommen und nach Stolpe verurteilt zu werden, ich würde das liebe Berliner Landgericht mit der Stasi und der sowjetischen Miliz vergleichen, möchte ich auch meine Erfahrungen im Bundestag mit den Grünen Abgeordneten 1985/86 ins Netz stellen.

Die Grünen Abgeordneten rotierten, nach jeder Wahl kamen neue in den Bundestag, versorgt von ihren Abgeordnetenbüros. Die Mitarbeiter dieser Büros waren Fachleute auf dem jeweiligen Gebiet und halfen den neuen Abgeordneten, Macht zu erlangen. Die Büromitarbeiter kannten die Unterschiede zwischen privat und dienstlich. Sie kannten die Mitarbeiter in den Büros der anderen Parteien. Sie hatten die internationalen Verbindungen zu Sekretariaten der befreundeten und nicht befreundeten Parteien und Organisationen. Sie kannten die Unterlagen, Berichte und Regeln. Sie kannten die Geldquellen und vieles mehr. Sie bestimmten im Wesentlichen das Handeln der neuen Abgeordneten.

Ich bin gespannt, ob die Pressestelle zu allen Anfragen die Entscheidungs -Tenore weitergeben wird.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
20.06.07
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