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Bericht
Kammergericht Berlin 10. Senat
Sitzung, Montag, den 19. März 2007

Rolf Schälike - 19.-26.03.2007

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Gesichtspunkte

Bei diesem Prozess kommt man nicht umhin, die eigenen DDR-Erfahrungen auf die gesellschafts-rechtliche Abwägungschale zu legen.

Ein ehemaliger Politoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA), noch dazu Politoffizier bei den Grenztruppen an der Berliner Mauer - heute Vorsitzender des Hauptpersonalrates bei der Bundespolizei - klagt gegen den Buchautor Roman Grafe sowie gegen den Siedler-Verlag (Verlagsgruppe Random House GmbH) und eine Reihe von Zeitungen. Eine Klage gegen das Fernsehen (Sendung "Kontraste") wurde angedroht.

Herr Sven Hüber klagt wegen der Veröffentlichung wahrer Tatsachen. Nichts Privates, nichts Intimes.

Es geht um die Passage in dem Buch "Deutsche Gerechtigkeit - Prozesse-DDR-Grenzschützen und ihre Befehlsgeber" sowie um die gleiche Passage in der wissenschaftlichen Zeitschrift "Deutschland Archiv" 6/2004(Fachbuchverlag für Bildung und Beruf, S. 977) im Artikel von Roman Grafe "Die Prozesse wegen der Tötung des Mauerflüchtlings Chris Gueffroy"

Nachfolgende die strittige Passage:

"Sein [Stabchef Reinhard Gentschs] Kollege Fritz Mögel, als Chef der Ausbildung ebenfalls ein Stellvertreter des Regimentkommandeurs, arbeitet unbehelligt weiter beim Bundesgrenzschutz, gemeinsam mit seinen alten Kameraden Sven Hüber (Politoffizier im Grenzregiment 33) und Norbert Schulze, der Operativer Diensthabender des Regiments war, als Chris Guefroy erschossen war."

Vertreten wird dieser klagende Personalverantwortliche vom bekannten Anwalt Johannes Eisenberg.

Der Anwalt Johannes Eisenberg vertrat seinerzeit Erich Mielke, den verurteilten Mörder und folternden Vernehmer des KPD-Funktionärs Kurt Müller. Vor Mielke zitterten seinerzeit auch sehr hohe DDR-Funktionäre. Sogar seine nahen "Freunde", mit denen er zusammen Silvester feierte, trauten sich nicht, mit Mielke offen zu reden.

Johannes Eisenberg vertritt die Junge Welt und die TAZ gegen Publikationsverbote, für die IG Metall klagt er gegen Veröffentlichungen umstrittener finanzieller Verflechtungen.

Die jungen Politoffiziere der NVA waren in der DDR verhasst, sie rochen nach Stasi, nach Lüge und bedingungsloser Karriere. Nicht anders als die Verantwortlichen für Propaganda bei der FDJ.

Möglicherweise besaßen Politoffiziere solche menschlichen Eigenschaften, welche von hohen Beamten des Grenzschutzes ebenfalls erwartet werden.

Der Mensch wird bekanntlich im Babyalter, als Kind und als Jugendlicher geformt. Zur Veranschaulichung der Qualitäten unseres Klägers hier der Titel seiner Diplomarbeit:  "Der Bundesgrenzschutz als Instrument imperialistischer Macht- und Herrschaftssicherung."

 

Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit war außerordentlich zahlreich vertreten.

Eine Berliner Schulklasse, Bürgerrechtler aus Sachsen, Thüringen, Berlin sowie Opfer der DDR-Willkür, Richter über die Mauerschützen und andere an der Bewältigung der uns uberschwappenden DDR-Geschichte aktiv Beteilige füllten den Saal.

Wegen den mehr als achtzig Zuhörern wurde die Sitzung den größeren Saal 459 verlegt. Niemand brauchte draußen zu bleiben.

Heute hob das Kammergericht das skandalöse Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 27 mit dem Vorsitzenden Richter Herrn Mauck vom 02.0.2006, Az.: 27 O 773/05 auf, mit einer ausführlichen Begründung.

In diesem Prozess spielte die Öffentlichkeit, unterstützt von namhaften Persönlichkeiten, Zeitungen und dem Fernsehen eine keinesfalls zu vernachlässigende Rolle:

Kein Name, kein Gesicht – warum die DDR-Geschichtsschreibung nicht von Gerichten zensiert werden darf -  Kontraste v. 08.03.2007.

Über der Prozess wird viel berichtet. Zu wenig wird berichtet über ähnliche andere Prozesse.

So droht z.B. ein Verbot des Buchs von
Giselher Spitzer: Sicherungsvorgang Sport. Das Ministerium für Staatssicherheit und der DDR-Spitzensport.

 

Terminrolle - Verkündung

Möchten Sie die Termirolle lesen,
 klicken und Sie auf die Rolle.

Terminrollen sind ein Maßstab für die Achtung der Pseudoöffentlichkeit.

Die Terminrolle des Kammergerichts 10. Senat (Pressesenat) unterscheidet sich in dieser Hinsicht positiv von der des Landgerichts, 27. Zivilkammer (Pressekammer), auf welcher die Namen der Richter fehlen.

Wir konnten jedoch erfahren, dass den uns interessierenden Prozess der Vorsitzende Richter Neuhaus sowie die Richter Thiel und Frey führten.

Die Namen der Beklagten und der Kläger sowie der die Beklagtenseite vertretenden Anwälte waren aus der Terminrolle nicht erkennbar.

Es klagte Sven Hüber - auf der Terminrolle heißt er nur Hüber.

Sein Anwalt hieß Johannnes Eisenberg, durch die auf der Terminrolle angegeben Kanzlei "Eisenberg, Dr. König" mehr oder weniger erkennbar.

Den Beklagten Herrn Roman Grafe finden wir nicht auf der Terminrolle. Er gehört zu u.a.

Wir finden auch nicht seinen Anwalt, Herrn Prof. Jan Hegemann. Auch dieser erfolgreiche und bekannte Anwalt fällt unter "u.a.". Gehört das zum Werbeverbot für Anwälte?

Der beklagte Siedler-Verlag erscheint auf der Terminrolle als "Verlagsgruppe Random House". Für den durchschnittlichen Leser [Rezipienten], dessen Wissenstand und Auffassungsgabe die Grundlage aller Äußerungsverbote bildet, nichtssagend.

Die erfolgreichen Anwälte dieses Verlages, Frau Dr. Ursula Lausen-Schmidt von der Kanzlei Lausen Rechtsanwälte und Herr Rainer Dresen, Justiziar der  Verlagsgruppe Random House GmbH, fehlten auf der Termirolle.

Nicht ganz uninteressant die Tatsache, dass es keine öffentliche Verkündung in Sachen 10 U 264/02 Ferienhäuser des Deutschen Buchhandels e.V. vs. TLG Treuhand Liegenschafts GmbH gab. Angekündigt war diese um 12:00.  Um 12:00 saß ich im Saal.

Die Terminrolle sagt ebenfalls nicht aus, wer der Kläger und wer der Beklagte sind. Als erster erscheint der Berufungskläger. Was in erster Instanz entschieden wurde, ist aus der Terminrolle nicht erkennbar.

 

Sven Hüber vs. Roman Grafe und Verlag -  Was ist los bei unserem Genzschutz?

10 U 49/06  (27 O 773/05)  - Urteil

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus zu den vielen Fotografen:

Wird nichts Aufsehen erregendes passieren, was sich zu fotografieren lohnt.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

... fotografieren ... verboten ... .

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Schriftsatz des Klägers vom 19.03.07 wird übergeben.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

... fotografieren ... verboten ... .

Beklagtenanwalt Herr Prof. Jan Hegemann:

Wir beantragen vorsorglich Erklärungsfrist.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Habe nur die ersten Seiten gelesen.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Mein Mandant ist seit dem zwölften [März] in Übersee.

Ich kann nicht erwidern auf den Schriftsatz vom 09.03.2007.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus diktiert:

Herr Eisenberg bittet um Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz vom 09.03.07.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus setzt fort:

Wir nehmen an, dass die Schriftsätze nicht entscheidend sein werden.

Die Berufung erfolgte rechtzeitig.

Beklagte zu 1. ... .

Beklagte zu 2. Berufung vom 1. Juni 2006, Blatt 6 der Akte

20.03.06, ... Blatt 9 der Akte.

Der Klägervertreter beantragt, auch die zweite Berufung zuzulassen.

Wir haben uns in der Vorbereitung nicht endgültig festgelegt. Von der Tendenz neigen wir dazu, die Klage abzuweisen.

Es geht um umwahre Tatsachenbehauptungen im Buch. Das ist zu verneinen.

Der Kläger ist namentlich genannt. Er war tätig im Grenzregiment 33. Die Angehörigen dieses Grenzregiments haben Chris Guefroy erschossen. Der Kläger ist jetzt bei der Bundespolizei. Das alles ist unstreitig, für sich genommen ist alles richtig.

Der Kläger war Politoffizier. Der unbestimmte Artikel fehlt. Das sehen wir nicht so.

Er ist auch nicht der Einzige, geschweige denn, dass er derjenige gewesen war, der den Schützen politisch instruiert hatte. Er ist aus der Sicht des Autors ein Funktionär.

Das ist das Eine. Es sind wahre Tatsachen.

Das Andere. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anonymität. Wie jeder Bürger.

Der Autor meint nein, weil er Politoffizier gewesen war und heute bei der Bundespolizei in verantwortlicher Stellung arbeitet. Er ist auch an die Öffentlichkeit getreten.

Der Kläger hat mitgewirkt an einer Fernsehsendung. Er ist hervorgetreten.

Das spricht dafür, dass er namentlich genannt werden darf.

Nun steht die Frage, ist es Schmähkritik?

Es ist ein Element der Meinungsäußerung.

Der Autor wirft die Frage auf, was das ist ... . Darf ein Politoffizier des Grenzregiment in die Bundespolizei aufgenommen werden?

Es ist erlaubt, und es ist in Bezug  ... .

Wie weit ist die juristische Verantwortung fassbar?

Das Bundesverfassungsgericht, S, 280, sieht das im Zusammenhang. Fechner.

... .

So etwas ist als Meinungsäußerung zulässig.

Es gab die Sendung Kontraste [Kein Name, kein Gesicht – warum die DDR-Geschichtsschreibung nicht von Gerichten zensiert werden darf -  Kontraste v. 08.03.2007]. Habe diese nicht gesehen.

Da hat Grafe gesagt: mit verantwortlich.

Das ist eine zulässige Meinungsäußerung.

Sie, Herr Eisenfeld, sollten gegen die Sendung nicht klagen.

Landet bei uns.

Werden, wenn es dabei bleibt, das ausführen müssen.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Ich möchte nicht viel dazu sagen.

... .

Habe zu den heutigen Schriftsachen einen öffentlichen Bericht ... .

Es gibt keinen anderen im Buch, welcher der Tat nicht verdächtigt wird.

Schulze war im Ermittlungsverfahren ... .

Fadenkreuz Oberst Anwalt Jans ... .In keiner Weise war der Kläger in strafrechtlich relevante Taten verwickelt.

Wenn Sie [Herr Neuhaus] die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - die Stolpe-Entscheidung - nicht beachten, ... .

Sehen Sie den Täter ... .

... erste Dokumentation der Gerichtsverfahren ... .

Da kann es es nicht anders sein, als nach der Rechtssprechung der Stolpe-Entscheidung, die Verpflichtung zu haben, klarzumachen, dass alle anderen ... .

Die Passage des Herrn Grafe ist ein denkbares, naheliegendes Verständnis, dass der Kläger direkt am Tod von Chris Guefroy  beteiligt gewesen war.

Wir haben dargelegt, dass der Kläger auf den Schützen keinen Einfluss hatte.

 ... .

Bleibe dabei und bitte um eine Entscheidung.

Beantrage einen Nichtzulassungsbescheid, nehme die Klage nicht zurück.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Wenn es bei unserer Entscheidung bleibt, was die Stolpe-Entscheidung betrifft.

Nicht jeder, der im Werk erscheint, fällt gleich unter die Überschrift.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Da müssen Sie, müssen Sie es nicht.

Weil Sie mir entgegentreten, dann sollten Sie mir erlauben zu versuchen, Ihnen zu erklären, dass der Kläger kein Befehlsgeber an der Grenze war, wie das der Buck-Rückumschlag verspricht.

Die anderen Erwähnten sind strafrechtlich nach DDR-Recht angeklagt worden.

Das steht nicht drin, dass er nicht beteiligt war. Er war Politoffizier. An einer anderen Stelle steht, was ein Politoffizier ist.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Warum er dort genannt wird ... haben wir nicht geschrieben.

Müssen Sie den Autor fragen.

Man kann die Frage politisch stellen, weshalb ist er in den Bundesgrenzschutz übernommen worden ist.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Stolpe-Entscheidung, Babyhoust-Entscheidung.

Er ist verantwortlich für die Todesschüsse; so kann es verstanden werden.

Namen: Fritz Mögel,  Norbert Schultze ... .Opfer des Regimes.

Das ist ein unmittelbarer Zusammenhang nach Stolpe.

Verliere ja den Prozess, deswegen darf ich sprechen.

Das Bundesverfassungsgericht sagt, der Text sei im Zusammenhang zu lesen.

Ermordung nach dem DDR-Strafrechtgesetzbuch wird genannt.

Sie sagen, Sie wissen nicht, was er dort verloren hat.

Herr Grafe ... , dass der Einigungsgesetzgeber, ohne Sie zu fragen, beschlossen hat, dass nicht jede Biografie abzubrechen sei.

... .

Es liegt geradezu nahe daran, dass er als Politoffizier des Grenzregiments 33 auch der Befehlsgeber gewesen war.

Das liegt nicht fern, dass ein durchschnittlich intelligenter Leser erkennt, dass er noch bei dem Bundesgrenzschutz Arbeit gefunden hat.

Es geht um einen Unterlassungsanspruch bei Neuauflage des Bucher. Hat mit dem Thema des Buches nichts zu tun.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Habe nicht gesagt, ... .

Im Sinne einer moralischen Mitverantwortung. Ändern nichts daran, dass man sie [die Beteiligten] weiter kritisieren kann.

Der Leser des Buches ist doch nicht der, der nur den Rücken liest, dann die Namen, und sagt, das sei der Mauerschütze.

Wir müssen davon ausgehen, dass der Leser den Text liest.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Ich kann Sie nicht umstimmen. Sie sind ein ausgezeichneter Jurist. Natürlich ist der Leser keine Literatur[banause], er ist nicht analphabetisiert, sonst wäre er kein Leser.

... .

Alle haben mit diesem Versprechen des Klappentextes [etwas zu tun].

Das ist der Fall, dass zumindest in Zukunft [die Passage unterlassen wird].

Das entspricht den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Gebe Ihnen das Kompliment gerne zurück, was Sie als Jurist betrifft.

Möchten uns noch beraten..

Rechtsanwältin Frau Dr. Ursula Lausen-Schmidt:

Herr Eisenberg sagt, es komme keine Person vor, gegen welche kein Verfahren geführt wurde.

Dann noch zu den Einwirkungsmöglichkeiten auf die Todesschützen.

Das ist nicht unstrittig.

Was die Stolpe-Entscheidung betrifft, auch die Babyhoust-Entscheidung, ging es um ein Wort: für die Stasi gearbeitet bzw. Mord.

Hier ist kein Wort mehrdeutig oder unwahr.

Wenn man dem Leser absprechen will, dass er nicht entscheiden kann, ... .

Es wird ein moralischer Vorwurf gemacht. Ob berechtigt oder nicht, soll dahingestellt sein.

... .

Kritik an der Übernahme solcher Offiziere in den Staatsdienst.

Justiziar Herr Rainer Dresden:

Nicht alle Herren sind strafrechtlich belangt worden: Schulze, Mögel.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Bei den beiden gab es einen Anfangsverdacht. Ermittlungen wurden geführt.

Justiziar Herr Rainer Dresden:

Der Leser weiß es nicht und sieht es anders.

Klägeranwalt Herr Johannes Eisenberg:

Was soll ich dazu sagen?

Beklagtenanwalt Herr Prof. Jan Hegemann:

Weder der Klappentext noch der Titel ... sagen, dass der Kläger der Täter sei.

Gerade das erkennt der Leser.

Diejenigen werden vorgeführt, welche strafrechtlich belangt wurden.

Da kann der Leser erkennen auch nach Stolpe, dass die anderen nicht belangt wurden.

Das einzige: sie waren ideologische Scharfmacher.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus:

Schließe die Verhandlung.

Heute Nachmittag werden wir das Urteil verkünden. Wann, wissen wir noch nicht.

Haben dazwischen noch einen Bauprozess mit Zeugenbefragung.

Es wird eine Presseerklärung geben.

12:45: Verkündung. An der Verkündung nehmen ca. 15 Personen teil, jedoch kein Anwalt.

Der Vorsitzende Richter Herr Neuhaus in Stehen:

Das Urteil des Berliner Landgerichts vom 02.02.2006, Az.: 27 O 773/05 wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten zu tragen.

Sicherheitsleistung ... .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Begründung ist nach der Beratung [die gleiche] geblieben.

Danke den Richtern des Kammergerichts für ihre klare Entscheidung.

Die Präsidentin des Kammergerichts
- Pressestelle der Berliner Zivilgerichte -

Pressemitteilung 16/2007
Berlin, 19. März 2007

Kammergericht: Namentliche Nennung eines früheren Offiziers der DDR-Grenztruppen zulässig

Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts gab heute der Berufung des Autors Roman Grafe und seines Verlages gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin statt.

Die Berufungskläger waren im Februar 2006 von der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin verurteilt worden, den Namen des Klägers weder im Zusammenhang mit dessen Funktion bei einem Grenzregiment der DDR noch im Zusammenhang mit den tödlichen Schüssen auf einen Flüchtenden oder im Zusammenhang mit seiner jetzigen Tätigkeit bei der Bundespolizei zu nennen. Der Autor hatte in seinem Buch „Deutsche Gerechtigkeit“ erwähnt, dass der Kläger als früherer Politoffizier im Grenzregiment 33 heute Beamter der Bundespolizei ist.

Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger in dem Buch namentlich genannt werden dürfe, zumal er selbst seine frühere und gegenwärtige Tätigkeit etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag in der Öffentlichkeit bekannt gemacht habe. Soweit der Autor dem Kläger seine frühere Stellung vorwirft und dessen Übernahme in den Dienst der Bundespolizei kritisiert, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung (Gesch.-Nr. 10 U 49/06).

Bereits am Freitag hatte der 9. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass über den vorgenannten Rechtsstreit zwischen dem Autor, seinem Verlag und dem  Kläger auch unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet werden dürfe und ein entgegenstehendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2006 geändert. 

Der 9. Zivilsenat hält eine identifizierende Berichterstattung über den Rechtsstreit für zulässig, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in diesem Fall Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse des Klägers habe (Gesch.-Nr.: 9 U 88/06).

Bei Rückfragen: Katrin-Elena Schönberg

(Tel: 030 – 9015 2504, - 2290) Urteil

 

Stolpe-Entscheidung

Die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass bei Mehrdeutigkeit einer Aussage die Deutung des Betroffenen für eine Unterlassungsklage und das Verbot ausschlaggebend ist, weil in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.

Als Wissenschaftler weiß ich, dass es keine eindeutigen Aussagen gibt.

Diese im Oktober 2005 von Manfred Stolpe - einem aktiven Akteur der DDR -, welcher unstrittig Kontakte zu der Staatssicherheit mit Wissen seiner Mandanten und der Kirchenleitung hielt, erreichte  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermöglicht theoretisch jedes beliebige Verbot von Äußerungen, welche eine andere Formulierung erlauben.

Verboten wurde damals die Äußerung des CDU-Politikers und Anwalts Lehmann-Braun: "Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen."

Unstrittig ist, dass es eine Akte IM-Sekretär gab, welche Stolpe zuzuordnen war. Es gibt jedoch kein bekanntes Dokument, welches Manfred Stolpe als IM der Staatssicherheit mit seiner Unterschrift versehen ausweist. Herr Lehmann-Braun hat auch nicht behauptet, dass Herr Manfred Stolpe IM der Staatsicherheit gewesen war.

Das möchte ich an dieser Stelle ebenfalls nicht behaupten, schon allein deswegen, weil ich das nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung nicht beweisen kann.

Die Stolpe-Entscheidung wird immer dann von Anwälten und Gerichten herangezogen, wenn ihnen die anderen Argumente für ein Verbot ausgehen.

So erging es heute dem Klägeranwalt Herrn Johannes Eisenberg, welcher ansonsten in anderen Verfahren gegen die Stolpe-Entscheidung wettert.

Die Stolpe-Entscheidung ist praktisch ein Sieg der DDR-Seilschaften über den deutschen Rechtsstaat. Es ist ein bedeutender Schrift bei der Veränderung des Rechtsstaates mit rechtsstaatlichen Mitteln.

Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze

Man darf im Buch namentlich genannt werden, wenn die frühere und gegenwärtige Tätigkeit, etwa durch Vorträge und Mitwirkung an einem Fernsehbeitrag, in der Öffentlichkeit vom Kläger bekannt gemacht wurde.

Beim Vorwurf [Kritik], dass ein früherer Politoffizier der Grenztruppen der DDR in den Dienst der Bundespolizei übernommen worden ist, handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann auch bei Personen, welche keine Personen der Zeitgeschichte sind, Vorrang vor dem Anonymitätsinteresse haben.

Kommentare

Mir sind folgende vom Kläger erreichte Urteile bekannt:

27 O 773/05 Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.02.05: Sven Hüber vs. Verlag und Roman Grafe.
Verbot der Namensnennung und Zahlung von Gebühren an die Anwälte.
Wurde mit heutigem Urteil (19.03.07) vom 10.Senat des Kammergerichts Berlin aufgehoben (10 U 49/06).

27 O 1062/05 Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.05: Sven Hüber vs. Süddeutsche Zeitung.
Der Süddeutschen Zeitung wird untersagt, namentlich über Sven Hüber  - Bericht über das Verfahren 27 O 773/05 - so wie in diesem Artikel zu schreiben. Darüber hinaus untersagt das Gericht, in diesem Zusammenhang ein Foto zu veröffentlichen, das Hüber neben Otto Schily zeigt.
Wurde mit Urteil (16.03.07) vom 9.Senat des Kammergerichts Berlin aufgehoben (9 U 88/06).

27 O 1279/06 Beschluss des Landgerichts Berlin vom 05.12.2006: Sven Hüber vs. Roman Grafe: Einstweilige Verfügung
Es wird mit Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft verboten:
identifizierend über den Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und Roman Grafe bzw. dessen Verlag über deren Berechtigung, namentlich den Antragsteller zu erwähnen, wie in dem Buch von Roman Grafe: "Deutsche Gerechtigkeit - Prozesse gegen DDR-Grenzschützen und ihre Befehlsgeber" auf S. 306 beschrieben, zu berichten, wie in der Presseerklärung "Eine Zensur findet nicht statt" geschehen.
Diese Einstweilige Verfügung gilt immer noch.

Der Autor Roman Grafe erhält trotz Obsiegens in diesen seit mehr als einem Jahr andauernden Verfahren keine finanzielle Entschädigung für seinen Arbeit. Der Kläger muss zwar alle Kosten übernehmen. Das Geld fließt jedoch in die Taschen der Anwälte, auch des Klägeranwalts Herrn Johannes Eisenberg.

Es ist ein moralischer Sieg, welcher hoffentlich Roman Grafe auch Erfolg in seiner publizistischen und künstlerischen Tätigkeit bringen wird.

Ich unterstützte ohne Wenn und Aber die Meinung von Ralph Giordano, welcher an Herrn Joseph Scheuring, den Vorsitzenden von der Gewerkschaft der Polizei in diesem Zusammenhang schreibt:

"Ihre Wertmaßstäbe, Herr Scheuring, entsprechen nicht meinen Erfahrungen mit der deutschen Täterschaft vor und nach 1945/49 und 1989/90.

....

Im anderen Verfahren bescheinigte das Landgericht Berlin dem Bundesgrenzschutz, bei der Übernahme von Hüber und seinen beiden Kameraden "keine glückliche Hand" gehabt zu haben. Wie wahr. So wahr, wie verfehlt war, mir einen Brief wie den Ihren vom 7. Dezember [2006] zu schreiben.

Der Mensch kann sich ändern, ja er kann sogar von einem strammen DDR-Apologeten zum Demokraten mutieren, wenn auch für ihn "das Geheimnis der Erlösung Erinnerung heißt". Aber mit seinem Antrag und seinem bisherigem Erfolg, das Buch von Roman Grafe verbieten zu lassen, spreche ich Herrn Sven Hüber jede wirkliche Revisions- und Kritikfähigkeit an der eigenen Biografie ab. "Si tacuisses, philosophus mansisses..."

Die Lippe, welche der heutige Vorsitzende des Hauptpersonalrates der Bundespolizei BPOL und wichtige Gewerkschaftsfunktionär Sven Hüber riskiert, weist ihn für mich, gegen Ihre  Charakteristik, aus als einen "Rechtsstaat"-Anrufer, der ein Interesse daran hat, dass man seine Spuren vor 1989 nicht allzu streng nachforscht.

... .

In meinen Augen ist ein ausgewiesener Indoktrineur wie Sven Hüber schuldiger als der Mauerschütze, der abgedrückt hat. Diese Exekution hat ihre Vorgeschichte, und die weist auf Leute wie Sven Hüber hin. Schuld und Verantwortung beginnen nicht erst da, wo einem Blut an den Händen klebt.

... .

Sie und Ihr "Mandant" können damit rechnen, daß alle Protestler weitermachen werden. Es sei denn, Sven Hüber nimmt seine Anklage zurück und tritt aus den Diensten der BPOL aus."

Zu dem Klägeranwalt kann ich wenig sagen. Ist es nur das Geld oder die hohe fachliche Qualifikation des Anwalts Johannes Eisenberg, welche es ihm erlaubt, mal die Kläger, mal die Beklagten mit gleicher an Skandale grenzende Intention zu vertreten.

Was sagt das aus über unsere Rechtssprechung und unsere Gesetze?

Möchten die Mandanten des klagenden Anwalts - Junge Welt, TAZ, IG Metall, Erich Mielke, ein ehemaliger Politoffizier der DDR-Grenztruppen an der Berliner Mauer u.a. - in einem Boot sitzen oder als in einem Boot sitzend gesehen werden?

Das Sitzungsprotokoll beantwortet diese Fragen.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.03.07
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