BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 24. November 2006

Rolf Schälike - 29.11.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 24.11.2006

 

Stress

Seit fast zehn Monaten verfolge ich jeder Freitag die Sitzungen der Pressekammer Hamburg sowie seit einigen Monaten die Dienstagssitzungen des entsprechenden Berufungssenats des Oberlandesgerichts Hamburg.

Noch vor nicht allzu langer Zeit dachte ich, Recht erhalte mal der eine mal der andere.

Heute kann ich mich nicht des Eindrucks erwehren, dass hauptsächlich verboten wird. Wer klagt, obsiegt meist, zumindest bei der Pressekammer Hamburg.


Halt´s Maul, Du Sau!
Bild v. Lurusa Gross

Richter entscheiden nicht so, wie wie ich es mir bei den Zivilprozessen vorgestellt hatte.

Bestrafen ist das Hauptergebnis. Wehrt sich der Antragsgegner sehr stark,  wird diesem ein Vergleich eingeredet. Vergleiche sparen den Richtern Arbeit. Entscheidungen basieren auf Zeitoptimierung.

Anmerkung: Das ist eine Meinungsäußerung, keinesfalls eine innere Tatsache. Ich werde keinem Richter  dieses Ziel, Absicht etc. nachweisen können.

Richter wagen sich, Äußernden vorzuwerfen, sie organisieren Feldzüge und besitzen keine Moral.

Sie verqueren die Wirklichkeit. Entdecke immer mehr Buskeiten unter Richtern und Anwälten.

In den mit wirtschaftlicher Korruption, Bestechung und Betrug verbundenen Äußerungsprozessen demonstrieren die Richter eine gefährliche Unkenntnis wirtschaftlicher Prozesse.

Entsprechend fallen die Urteile aus.

Die meisten Anwälte haben lediglich Interesse, Geld zu verdienen. Selten erfahre ich materielle Sachkenntnis aus dem Munde der Parteienvertreter.

In der freien Wirtschaft, bei Bezahlung nach Leistung, würde die Arbeitsweise der meisten mir bekannten Anwälte sich bestimmt schnell ändern.

So etwas zweimal die Woche mit zu erleben, erzeugt Stress.

Trotzdem werde ich weiter berichten.

 

Der Beklagtenvertreter kommt nicht

In Sachen 324 O 491/06: Michow vs. Geißler war die Verhandlung prozessual interessant.

Der Beklagtenanwalt erschien nicht.

Gehen wir davon aus, dass es sich um Jens Michow (Veranstalter, Präsidium Deutscher Musikrat) handelt und den Moderator Theo Geißler, so wäre das der dritte Prozess, welchen Herr Jens Michow bei Buske anstrebt. Herr Jens Milchow ist auch Anwalt und wurde vertreten von seinen Sozius Herr Johannes Ulbricht

Die Ergebnisse der ersten beiden sind uns unbekannt, wir hatten uns damals 2 Minuten zur Verkündung verspätet.

Der Vorsitzende:

Warum ist [der Anwalt] im Passivrubrum?

Klägeranwalt Ulbricht:

Bin davon ausgegangen, dass dieser ihn [Geißler] vertritt, wegen der Vorkorrespondenz.

Richter Dr. Weyhe:

Wir haben keine Empfangsbekenntnis. Herr Anwalt Lewandowski fühlt sich nicht als Bevollmächtigter.

Falls es kein Schreiben gibt, dann an die Partei selbst versenden.

Der Vorsitzende:

Es ist ein bisschen ein schwebendes Verfahren

Richter Dr. Weyhe:

Überprüfen Sie. Wenn er sich nicht gemeldet hat. Geben Sie die Abschriften dem Beklagten selbst.

Danach wird zehn Minuten gewartet. Vielleicht kommt doch noch der Beklagtenvertreter.

Der Vorsitzende diktiert:

Dem Beklagten persönlich zusenden.

Neuen Termin festlegen, dann sehen, was passiert.

Richter Dr. Korte geht in den Flur und ruft laut in den leeren Korridor die Verhandlung aus.

Bis 10:23 erschien niemand für die Beklagtenseite.

Die Kammer weist darauf hin, dass der Kläger entweder belegen muss, das der Rechtsanwalt Lewandowski in diesem Verfahren Prozessbevollmächtigter ist, und falls dies nicht der Fall ist, möge er zwei Abschriften der Kontroverse ...  einreichen.

Beschlossen und verkündet:

Der neue Termin wird auf Anruf des Klägers festgesetzt.

 

Anwalt Höch von der Kanzlei Schertz obsiegt für Polizeibeamten

In den Sachen 324 O 701/06 und 324 O 702/06 Thomas G. vs. Verlagsgesellschaft Madsack und vs. Axel Springer AG erschien von der Kanzlei Schertz Herr Anwalt Dominik Höch.

Dieser Anwalt interessierte mich, denn einige seiner Abmahnbriefe erreichten mich als Betreiber von www.buskeismus.de. Wir werden uns vor Gericht gegenüberstehen. Da ist Vorbereitung angebracht.

Anwalt Dominik Höch stand seinem Kanzleinamensgeber, dem Anwalt Dr. Christian Scherzt, in nichts nach.

Mit Bravour hörten wir den Klägeranwalt schimpfen:

"Brauche ich nicht."

"Es genügt doch nicht, dass  Sie bestreiten."

"Vielleicht ist Springer einsichtiger."

Er schrie:

"Warum dann nicht?"

Die beiden Sachen waren an sich nicht kompliziert, denn der Vorsitzende sagte gleich zu Beginn:

Fangen wir mit 701 an. Für die Bild-Zeitung ist alles entsprechend.

Der Kläger ist nach unserer Auffassung erkennbar. In der Hannoverschen Allgemeinen zumindest nach dem zweiten Beitrag.

Er arbeitet bei der Polizei.

Die Berichterstattung ist rechtswidrig.

Was die Verdachtsberichterstattung betrifft, so sind die Anknüpfungspunkte nicht ausreichend.

Es wird wenig in Frage gestellt.

... .

Einen solchen ruinierten Ruf kann der Kläger nicht wieder herstellen. Er sollte einen Job im Innenministerium erhalten.

Die Intensität der Rechtsverletzung ist zu bedrücksichtigen.

Der Kläger ist Polizeibeamter.

... .

Das Verschulden ist hinreichend, aber nicht grenzenlos.

Wir werden meinen, dass auf dem Vergleichswege 10.000,00 EUR angenommen werden sollten.

Im Verfahren 702 noch 5.000,00 drauf.

Das Ganze kostenfrei.

Wer möchte zuerst?

Oder wollen Sie den Vergleich gleich schließen?

Weshalb sich Klägeranwalt Dominik Höch so aufregte, blieb mir verschlossen.

Kann der Stil seiner Kanzlei sein, denn Anwalt Dr. Scherz fällt ebenfalls auf gegenüber den anderen, meist wenig aufbrausenden Anwälten.

Es gab einen Vergleich mit Rücktrittsrecht.

Die Verlagsgesellschaft Madsack ging in Berufung. Die Berufungs-Verhandlung fand am 24.07.07 statt. Es kam zu einem Vergleich.

12.01.06:
324 O 701/06 (Verlagsgesellschaft Madsack) - Ternin aufgehoben. Die Sache hat sich möglicherweise erledigt. Demnach kam es zu einem Vergleich.
Am 09.02.07 fanden wir diese Sache auf der Terminrolle. Verkündung:
324 O 702/06 (Springer) - Die Einstweilige Verfügung vom 15.11.06 wird bestätigt.
Der Streitwert beträgt 20.000,00 EUR.

09.03.07: 324 O 701/06 (Verlagsgesellschaft Madsack): Urteil: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen von 5 % über den Basissatz seit dem 29.09.06 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 2/3 der Kosten, die Beklagte 1/3. Der Streitwert wird auf  30.000,00 EUR festgelegt.

 

Für Montags-Nacktfotos in der Bild gibt es kein Honorar

In der Sache 324 O 568/06 Frau Petersen vs. Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung) erfuhren wir etwas von Montags-Nacktfotos.

Die Klägerin klagte auf Geldentschädigung. Vom Springer-Anwalt Herrn  Sauer erfuhren wir nichts über die Honorierung der mehr als 800 Mädchen. Er ließ es im Raum stehen, dass alle ohne Honorar arbeiten.

Der Vorsitzende:

Voraussetzung für den Anspruch auf Geldentschädigung ist eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Scheint hier nicht zu Grunde zu liegen. Seitens der Klägerin lag die Bereitschaft vor, die Fotos zu veröffentlichen.

Halten den Anspruch auf Geldentschädigung der Aktenlage nach nicht für erfolgreich.

Anspruch auf Honorar besteht gemäß BGB §§ 612, 632 lediglich, wenn Vergütung zu erwarten ist.

Dafür liegen nach unserer Auffassung keine ausreichenden Gründe vor.

... .

Man kann sich für´s Nacktfoto bewerben, Honorare werden nicht in Aussicht gestellt.

Das OLG hat ganz abstrakt gesagt, dass für solche Fotos Geld bezahlt wird. Uns ist nicht hinreichend dargelegt worden, dass bezahlt wird.

Deswegen hat nach Vorberatung die Klage wenig Aussicht auf Erfolg.

Danach entbrannte eine interessante Diskussion zwischen fünf Männern über die Honorierung nackt abgebildeter Frauen. Die Betroffene schwieg.

Klägerinnenanwalt Döring:

Fotos in Millionenauflage zu verbreiten, ist doch ein Vergehen.

Wenn sich jemand auszieht und sich ablichten lässt, wird eine Gegenleistung erwartet.

Dass kein Geld erwartet wird, ist vielleicht ein Argument für Fotomodelle, welche Werbung für sich erwarten.

Aber eine Verkäuferin ... ?

Es ist ein Eingriff in die Intimsphäre.

Der Vorsitzende:

Achthundert Mille.

Beklagtenanwalt Sauer:

Die Motivation der Klägerin ist sehr unterschiedlich.

Jede hat eine andere Motivation.

Sie drehen die Rechtsprechung um.

Wer so etwas beruflich macht, kann einen Preis erwarten.

Doch ein Laie? Gerade die Montagsmägchen können keine Honorierung erwarten.

Wie kommen Sie darauf, dass hier ein Honorar erwartet wird?

Klägerinnenanwalt Döring:

Es ist ein Vertrag zustande gekommen.

Es gibt auch Persönlichkeitsrechte.

Der Vorsitzende:

Es ist mehr als ... .

Müssen wir entscheiden?

Klägerinnenanwalt Döring:

Wir würden auch einem Vergleich zustimmen.

Der Vorsitzende:

Sie wollen einen Vergleich, weil dann die anderen achthundert kommen, und alle was haben wollen?

Das wollen Sie?

Beklagtenanwalt Sauer:

Mein Kenntnisstand ist, dass die Montagsmädchen alle nichts erhalten haben.

Der Vorsitzende:

Die Kammer hält die Klage nicht für aussichtsreich.

... .

Die Verkündung der Entscheidung erfolgt am 22.12.06, 9:55 in diesem Saal.

19.01.07: Die Klage wird abgewiesen.

 

Anwalt Helmuth Jipp spricht nur ein paar Sätze

Der Vorsitzende:

Beschlossen und verkündet:

Der Antragsteller erhält Prozesskostenhilfe. Rechtsanwalt Jipp wird beigeordnet.

... vollen Schriftsatz ... .

Meinen nur, dass wir die Einstweilige Verfügung bestätigen sollten.

Das war die Vorgeschichte in der Sache 324 O 611/06 Frau Kul vs. Focus Magazin Verlag GmbH.

Beklagtenanwalt Dr. Söder hatte keine Chance. Klägeranwalt Helmuth Jipp brauchte so gut wie nichts zu sagen.

Es stellt sich  die Frage, ob die Klägerin eine Person der Geschichte ist.

Mit den terroristischen Aktivitäten ihres Ehemanns hatte sie nichts zu tun.

Wird die Staatsanwaltschaft befragt, dann ist es ein Ereignis der Zeitgeschichte.

Wenn man diesen Schritt über § 23, Abs. 1 geht, obsiegt die Antragsstellerin spätestens mit § 23, Abs. 2 wegen des Bildnisses.

Außerdem geht es noch um die Belästigung der Mitmenschen, der Umwelt.

Wenn sie sich das vergegenwärtigt ... .

... .

Sie können berichten, ohne Bildnis. Gilt auch für die Nennung des Namens.

Sind die Eheleute schon geschieden?

Jetzt konnte Anwalt Jipp endlich etwas sagen:

März dieses Jahres geschieden.

Beklagtenanwalt Dr. Söder begründete den Standpunkt des Focus.

Sicherlich ist eine Abwägung durchzuführen.

Es geht um das Gewicht der Geschehnisse zu ihren Gunsten aber auch zu Gunsten des Informationsinteresses.

Es endet nicht bei den Tätern, sondern auch im Umfeld.

An Kommilitonen usw., bei denen nichts passiert ist, gibt es ein Interesse der Öffentlichkeit.

Zum Bildnis: Alle diese negativen Folgen können können nur bei Namensnennung entstehen.

Die Klägerin führt den Namen nicht mehr. Das muss auch berücksichtigt werden.

Sie ist über den wesentlich längeren Spiegelartikel ... . Haben wir vorgelegt.

Über die Klägerin ist vorher viel veröffentlicht worden.

Ich weiß, das legen sie in der Kammer ungern zu Grunde.

Angefangen hat es mit der Frage, was ist diese Frau?

Sie führt diesen Namen nicht mehr.

Ein Vorname ist nie dafür geeignet, das die Person identifizierbar ist.

Auf dem Bild ist sie nicht erkennbar.

Wenn man nur schreibt Ehefrau, kann der Leser sie nicht identifizieren.

Der Vorsitzende:

Soll noch was vorgetragen werden?

Klägeranwalt Jipp kurz und präzise:

Nein.

Der Vorsitzende:

Soll entschieden werden?

Beklagtenanwalt Dr. Söder:

Ja, bin in Vertretung hier.

Klägeranwalt Jipp nutze die Gelegenheit:

Hat Kollege Herrmann Anlass gegeben ... .

Der Vorsitzende:

Die Verkündung der Entscheidung im Tenor erfolgt am Dienstag, den 28.11.06, 12:00 in der Geschäftsstelle

28.11.2006, 12:15: Die Einstweilige Verfügung v. 04.09.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Über den Streitwert und damit über das Honorar von Anwalt Helmuth Jipp haben wir nichts erfahren.

Leichtes Spiel für den beigeordneten Anwalt dank Richter Andreas Buske.

 

Mzoudi erhält 25.000,00 EUR Entschädigung, falls es keinen Rücktritt vom Vergleich gibt

Der nächste "Terroristen"-Prozess folgte sogleich.

In der Sache 324 O 709/05 Mzoudi vs. Ullstein GmbH berichteten wir.

An diesem Freitag ging es um die inneren Absichten des Klägers.

Der ausgezeichnete Klägeranwalt Jan Mohr legte dem Gericht eine Erklärung des Klägers vor.

Der Beklagtenanwalt Jörg Thomas verspätete sich und nannte dem Vorsitzenden den Grund: Medorn

Der Vorsitzende:

Medorn?

Die beisitzenden Richter erklärten.

Das ist der deutsche Bahnchef. Gut, dass ich nicht allein bin in der Kammer.

... .

Nun hat der Kläger mitgeteilt, dass

...  der Islam  ....

...  Anschläge .... verurteilt .

... Atta .... .

Auf dieser Grundlage meine wir, dass dem Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen ist.

Danach begannen die zähen Preis-Verhandlungen.

Beklagtenanwalt Jörg Thomas:

Ich habe was mitgebracht. Einen großen Scheck, einen Geldkoffer und einen Geldtransporter.

Ich habe 15.000 mitgebracht.

Wir haben uns tiefe Gedanken gemacht.

Klägeranwalt Jan Mohr listig:

Halte ich für ein angemessenes Angebot.

Danach griff Beklagtenanwalt Jörg Thomas zunächst einmal mich an:

Hat falsch im Buskeismus zitiert.

Hatte ich damals nicht gesagt ... .

... .

Wenn ich 15.000 sage, dann 20.000 oder 30.000 von Ihne

Klägeranwalt Jan Mohr:

Kann man sagen.

Beklagtenanwalt:

Gegenangebot.

Klägeranwalt Jan Mohr:

Mein Mandant hat Prozesskostenhilfe.

Gibt es einen Spielraum?

Der Vorsitzende:

Der Beklagte geht in Berufung.

Was das OLG sagt, weiß ich nicht.

Klägeranwalt Jan Mohr:

25.000 wäre vergleichsweise ... .

Richter Zink:

20.000, keinen Cent mehr.

Wir sagen 22.500.

Es wird gefeilscht.

Beklagtenanwalt:

Kammer würde bei 30.000 festhalten?

Auch die BZ mit einer Auflage von 220000 in Berlin.

Eine Ausgabe am Hamburger Hauptbahnhof, und in Hamburg kann geklagt werden.

Der Vorsitzende:

Was ist mit den Kosten?

Klägeranwalt Jan Mohr:

Kosten bei der Beklagten

Beklagtenanwalt:

1/7 zu 6/7.

Der Vorsitzende:

20.000, und die Kosten bei der Beklagten. Streitwert 30.000,00

Klägeranwalt Jan Mohr:

Kosten bei der Beklagten

Beklagtenanwalt:

20.000 und kostenfrei .

Werde diesen guten Vorschlag meinem Mandanten unterbreiten.

Danach geht der Beklagtenanwalt hinaus und telefoniert. Nach einer Weile:

Mit Widerruf eine Woche

Der Vorsitzende diktiert:

... die Parteien schließen den folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Zahlung von 25.000,00 EUR bis zum 22.12.06.

Beklagtenanwalt dazwischen:

Als Weihnachtsgabe.

Der Vorsitzende setzt fort:

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Generalquittung?

Als blanke Fürsorge.

Beklagtenanwalt:

Dem möchte ich mich nicht widersetzen.

Der Vorsitzende setzt fort:

Der Streitwert wird festgelegt auf 30.860,26.

Der Wert des Vergleichs überschreitet nicht den Wert der Hauptsache.

Der Klägervertreter kann im Fall des Rücktritts bis zum 15.12.06 erwidern-.

Im Fall des Rücktritts erfolgt die Verkündung der Entscheidung am 26.01.07, 9:55 in diesem Saal.

10.01.07: Hamburger Abendblatt

Warum wurde Mzoudi freigesprochen, Motassadeq nicht?
Zwei unterschiedliche OLG-Senate haben den jeweiligen Sachverhalt bei zwei Personen und deren Beziehung zur Tat jeweils anders bewertet, das kommt vor in einem Rechtsstaat. Der 3. OLG-Senat hielt es im Fall Mzoudi nicht für erwiesen, dass er in die Anschlagspläne eingeweiht war, einer Terror-Gruppe angehörte. Bei Motassadeq kamen andere Richter zu einer anderen Entscheidung. Bundesanwalt Walter Hemberger sagte, dass der Mzoudi-Freispruch zwar formell in Ordnung war, aber inhaltlich "Unrecht".

Was haben die OLG-Prozesse in Sachen Motassadeq bisher gekostet, und wer bezahlt dies?
Die Kosten seit 2002 nur für die OLG-Prozesse und damit verbundene Auslagen (Zeugen, Sachverständige, Anwälte, Reisen) betragen rund 550 000 Euro; allein 397 000 Euro für die Anwälte, plus Kosten für Richter. Es gilt: Bei einer Verurteilung kommt der Angeklagte für die Kosten auf. Da Motassadeq als mittellos gilt, muss es der Staat zahlen - und damit der Steuerzahler.

Anmerkung: Die Richtigkeit dieser Aussagen des Hamburger Abendblattes ist von mir nicht überprüft worden.
Damit können diese schlicht weg falsch sein (RS).

Bemerkung: Die € 25.000,- konnten dem Kläger nicht überwiesen werden, weil dieser auf  der Liste der Terrorverdächtigen im Umfeld der al-Quaida stand. Wie die Presse am 29.05.2013 berichtete wurde der Käger durch Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen von der Liste gestrichen. nun arf er sich wohl der € 25.000ß,- plus Zinsen erfreuen. der Kläger erhält auch vom Bund € 4.708,- an Entschädigung für die 428 Tage Haft.

 

Klage des Anwalts Höch von der Kanzlei Schertz für Frau Auermann möchte die Kammer abweisen

In der Sache 324 O 666/06 Frau Auermann vs. Bunte Entertainment Verlag hat sich Anwalt Dominik Höch in meinen Augen nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

Im Internet finde ich:

Vielleicht meinte Frau Auermann, die seit dem vorigen Jahr vom Schauspieler Wolfram Grandezka geschieden ist, mit "inkognito" ja bloß, dass sie in einer Jeans der Firma Kognito unterwegs war. Der Fotograf verzichtete auf das Bild, weil er den Mann neben ihr erkannte: Anwalt Simon Bergmann aus der Sozietät Schertz & Bergmann, in der alle Mitarbeiter als zweiten Vornamen "Gegendarstellung" oder "Schmerzensgeld" führen könnten.

und erfahre, dass auch Anwalt Dominik Höch aus der gleichen Sozietät Schertz & Bergmann die Klägerin vertritt.

Außerdem finden wir noch Informationen aus der Kanzlei der Beklagten

Montag, 23. Januar 2006

BUNTE bekommt Recht: Nadja Auermann muss bestimmte Erklärungen zu ihrer Scheidung und zur elterlichen Sorge zulassen.
Das Landgericht Berlin hat seine zunächst von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Frau Auermann streitet jedoch weiter. Sie hat Berufung eingelegt.
Es handelt sich bei diesem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 772/05, um einen der Fälle, bei denen sich das Gericht aufgrund des vom Verlag vorgelegten Materials überzeugen ließ:
Die Prominente hat zuvor selbst diese privaten Angelegenheiten in die Öffentlichkeit getragen und muss deshalb weitere Publikationen hinnehmen. Genauer: Wenn die neue Veröffentlichung mit dem früher von der Prominenten der Öffentlichkeit selbst zugänglich gemachten Teil der Privatsphäre korrespondiert, dann überwiegt grundsätzlich die Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht.
Anlass des Rechtsstreits waren Äußerungen des Noch-Ehemanns über den Umgang mit dem Kind und über sein Verhältnis zu seiner Frau, Nadja Auermann.
Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu der in Prozessen immer wiederkehrenden Argumentation gegen die Presse, das Kindeswohl verbiete die Publikation.
Das Gericht wörtlich:
„Die Berichterstattung ist schließlich nicht deshalb zu untersagen, weil durch die öffentliche Ausbreitung der Trennung das Kindeswohl gefährdet sein könnte, etwa weil die Kinder der Antragstellerin hierauf angesprochen werden könnten. Denn bei einer derartigen Folge handelt es sich um eine Reflexwirkung, die typischerweise bei einer Berichterstattung über prominente Eltern eintritt. Dies aber ist hinzunehmen, weil andernfalls jede Berichterstattung unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG zu untersagen wäre.”
Eine Anmerkung:
Ergänzt wird dieses Urteil des Landgerichts Berlin durch Urteile, welche darauf verzichten, dass die neue Veröffentlichung mit der früheren Öffnung der Privatsphäre korrespondieren muss.

Nun versucht es die Kanzlei in Hamburg.

Der Vorsitzende beginnt:

Wir wollen die Klage abweisen aus mehreren Gründen. Es gibt einen Strauß von Gründen.

Der Antrag ist deutlich zu unbestimmt.

Von dem Vorsitzende konnte ich Honig saugen:

Trennung von dem Mann.

Ein Beispiel: Wenn die Scheidung läuft, dann darf man berichten.

Klägerinanwalt Höch:

Aber sie waren sechs Jahre verheiratet.

Der Vorsitzende und ich saugte weiter Honig:

Darf man auch berichten.

Die Klägerin hat lange Zeit sehr viel über Privates dargelegt.

Habe ganze Nacht wach gelegen. Wollte ein Jahr stillen, aber nach 8 Monaten hat er selbst ... .

Er streitet gegen sie. Was ihr Ex-Mann sagt, bleibt undetailliert.

Dann sollen wir auch verbieten, über Fragen der elterlichen Sorge bezüglich des gemeinsamen Kindes zu berichten.

Da frage ich mich nach der Aktivlegitimation der Klägerin.

Köln oder Potsdam? Daran, dassdie Klägerin ein eigenes Recht hat, haben wir Zweifel.

Was verboten werden soll, bleibt offen.

Ein Allgemeinverbot wie in Berlin möchten wir nicht.

Das saß. Anwalt Höch gab jedoch nicht auf:

Zwei Aspekte, weshalb wir in Berlin und auch hier das hart verfolgen.

... .

Die Klägerin hat nicht das gesagt, was in der Berichterstattung steht.

Wie gestaltet die Prominente die Erziehung?

Wie gestaltet sich das Leben bei einem getrennt lebenden Paar?

In diesen Bereich der Privatsphäre darf nicht eingegriffen werden.

Die Schablone, die ich drauflege, bewerten Sie [Buske] anders.

Das frage ich, um auch schlauer zu werden.

Herr Schweizer braucht nur auf den Knopf zu drücken.

Gebe ich Süßigkeiten, ist das was anderes, als ... .

Wir werden noch fünfzehn Jahre miteinander zu tun haben.

Schade, da werde ich nicht mehr leben, ging mir durch den Kopf, und kann diese Aussage nicht mehr prüfen. Der Vorsitzende wird in fünfzehn Jahren 66, wahrscheinlich noch nicht in Pension gegangen sein, da das Rentenalter vom Bundestag gerade hoch gesetzt worden ist. Anwalt Höch kann rechnen.

Der Vorsitzende:

Das ist kein pralles Detail, welches den Leser vom Hocker reißt. Kann man von selbst drauf kommen.

Klägeranwalt Höch:

Wenn Frau Auermann meint, es ist das eigene Recht.

Richter Dr. Korte musste nachhelfen:

Das ist die Frage der Legitimation. Es ist das Recht des Kindes.

Klägeranwalt Höch:

Es geht nicht um das Recht des Kindes. Es geht um das Recht der Klägerin.

Richter Dr. Korte:

Sitzt auf dem Sofa und isst Süßigkeiten.

Wo ist da das Recht des Kindes?

Klägeranwalt Höch setzt wacker fort:

Es geht darum: "Wie gestaltet Frau Auermann ... ."

... das Recht des Kindes.

Der Vorsitzende:

Sagen Sie ein Beispiel.

Richter Dr. Korte:

Im Stern, im Fernsehen ist es genauer.

Klägeranwalt Höch:

Ich möchte mich nicht rechtfertigen.

Krasser geht es nicht. Herr Vorsitzender

Dass es private Umstände sind, sind wir uns einig?

Der Vorsitzende:

Dass es Privatsphäre ist, sind wir uns einig..

Richter Dr. Korte:

Bloß wessen?

Der Vorsitzende:

Was das liebe OLG macht, wissen wir nicht.

Soll noch was vorgetragen werden?

Klägeranwalt Höch:

Nee.

Der Vorsitzende:

Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend erörtert.

Anträge ... .

Beschlossen und verkündet:

Schriftsatzfrist bis 08.12.06.

Termin der Entscheidung 22.12.06, 9:55 in diesem Saal.

22.12.06: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Urteil

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"Wenn die nichts sagen, sage ich auch nichts."

"Wie die Zeit vergeht."

"Haare nicht ganz so lang, wie ich."

"Was das liebe OLG macht, wissen wir nicht."

"Wollen uns nicht vertiefen."

"Das ist kein pralles Detail, welches den Leser vom Hocker reißt. Kann man von selbst drauf kommen."

"Müssen wir wieder reingehen [ins Protokoll]."

"Teile gerne auch aus, wenn es sein muss."

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.05.13
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