Model vs. BUNTE
Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.:
324 O 666/06 |
Verkündet am:
22.12.2006 |
In der Sache |
xxxx, JAs
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle |
xxx
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- Klägerin - |
Prozessbevollmächtigte: |
Rechtsanwälte
Schertz Bergmann
gegen |
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xxx |
- Beklagte - |
Prozessbevollmächtigte: |
Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Schweizer pp.,
Arabellastr. 21, 81925 München, |
erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24
auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Korte
für Recht:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten
des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird
auf 40.000,- € festgesetzt.
Tatbestand Die Klägerin begehrt ein
Äußerungsverbot und Schadensersatz.
Die Klägerin ist Fotomodel.
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift ... . In deren Ausgabe Nr.
31/2005 erschien ein Interview mit dem Ehemann der Klägerin,
..., in dem dieser sich u.a. über seine bevorstehende Scheidung
von der Klägerin und sein Verhältnis zu dem gemeinsamen Sohn ...
äußerte (Anlage K 1).
Die Klägerin vertritt die
Auffassung, durch den Abdruck des Interviews werde nicht nur
ihre Privatsphäre verletzt, sondern auch das Wohl ihres Sohnes
gefährdet. Es fehle ein Aktualitätsbezug, und es werde ein
reines Sensationsinteressen befriedigt. Für die - unstreitig
erfolgte - Abmahnung der Beklagten stehe ihr ein
Schadensersatzanspruch zu.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung,
untersagt, über Inhalte der Scheidung und/oder Trennung von
ihrem Mann ... und/oder über Fragen der elterlichen Sorge
hinsichtlich des gemeinsamen Kindes ... zu berichten und/oder
berichten zu lassen, wie in ... Nr. 31 vom 28. Juli 2005 auf den
Seiten 52/53 geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie verteidigt sich gegen das
Klagvorbringen. <
Hinsichtlich des weiteren
Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten
Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe
verwiesen. Entscheidungsgründe
I.)
Der Klagantrag zu Ziffer 1.)
ist unzulässig, der Klagantrag zu Ziffer 2.) unbegründet.
1.)
Der Klagantrag zu Ziffer 1.) ist - worauf die Kammer im
Verhandlungstermin vom 24.11.2006 hingewiesen hat - nicht
hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der
Klagantrag hat die Aufgabe, den Umfang der Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar zu umreißen (Hartmann,
in: Baumbach u.a., Zivilprozessordnung, 61. Aufl., § 253 Rn.
39). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung
"Inhalte der Scheidung und/oder Trennung von ihrem Mann ...
entbehrt jeglicher Abgrenzbarkeit. Soll hiervon z.B. bereits die
Aussage erfasst sein, wann die Trennung bzw. Scheidung
stattgefunden hat? Ebenso verhält es sich mit der Formulierung:
"Fragen der elterlichen Sorge hinsichtlich des gemeinsamen
Kindes ...". Unklar ist z.B., ob damit die in dem angegriffenen
Interview enthaltene Äußerung angegriffenen werden soll: "Wir
[...] kaufen uns Süßigkeiten, setzen uns abends aufs Sofa und
gucken Kinderfilme." Es wäre der Klägerin ohne weiteres zumutbar
gewesen, die von ihr konkret beanstandeten Äußerungen aus dem
Interview herauszuschälen.
Stattdessen hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 20.11.2006 klargestellt, dass nicht nur die
"konkreten Äußerungen" angegriffen werden sollen, sondern
beispielsweise "sämtliche Äußerungen [...], die sich auf die
gemeinsame Sorge und Erziehung beziehen". Für Äußerungen, die in
dem angegriffenen Interview nicht enthalten sind, fehlt es aber
bereits an der Gefahr einer entsprechenden Verletzungshandlung.
Im Übrigen sei angemerkt, dass
sich die Klägerin durch ihr mediales Vorverhalten (vgl. hierzu
Anlagen B 3 bis 11) ihres Privatsphärenschutzes gerade im
Hinblick auf ... und ihre Kinder in erheblichem Umfange begeben
hat. Für die Geltendmachung von Ansprüchen ihres Sohnes ... ist
sie bereits nicht aktivlegitimiert. Vor diesem Hintergrund hält
es die Kammer für überaus fragwürdig, ob das angegriffene
Interview überhaupt Äußerungen enthält, die
Unterlassungsansprüche der Klägerin begründen könnten.
2.)
Der Klagantrag zu Ziffer 2.) ist unbegründet. Der geltend
gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus §
823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG,
denn der dem Erstattungsanspruch zugrunde gelegte
Unterlassungsanspruch ist - wie oben ausgeführt - unbegründet.
II.)
Die Nebenentscheidungen folgen
aus §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3
ZPO. Zu berücksichtigen war, dass sich der Klagantrag nicht
gegen eine einzelne Äußerung richtet, sondern - wie oben
ausgeführt - auf das Verbot einer unbestimmten Vielzahl von
Äußerungen gerichtet ist.
Buske Zink
Dr. Korte
Kommentar:
Kanzlei Prof. Schweizer
Landgericht Hamburg straft Versuche ab, Anträge weit
zu fassen.
BUNTE hat nun erneut gegen ein bekanntes Model gewonnen.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Model
bereits vor dem
Landgericht Berlin, Az.: 27 0 772/05, und in zweiter Instanz vor dem
Kammergericht, Az.: 9 U 269/05, verloren.
Nun wurde im Hauptsachverfahren entschieden. Dieses Mal hat es das Model
in Hamburg versucht. Das
Landgericht Hamburg, Az.: 3240 666/06, wies die Anträge noch
schärfer ab, nämlich mit klaren Worten zum Antrag (und dann auch noch in
der Sache).
Das Gericht wörtlich zum Antrag:
„Der Klageantrag hat die Aufgabe, den Umfang der Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar zu umreißen ... Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die Formulierung 'Inhalte der Scheidung
und/oder Trennung von ihrem Mann' ... entbehrt jeglicher Abgrenzbarkeit.
... Ebenso verhält es sich mit der Formulierung: 'Fragen der elterlichen
Sorge hinsichtlich des gemeinsamen Kindes' ... Es wäre der Klägerin
ohne weiteres zumutbar gewesen, die von ihr konkret beanstandeten
Äußerungen aus dem Interview herauszuschälen.”.
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 27.11.07
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