Bericht Rolf Schälike - 15.-17.10.2006
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 10.10.2006
Drei Mal musste die Öffentlichkeit ´raus und durfte wieder ´rein, nachdem die Richter beraten hatten, die Pause zwischen den Verhandlungen zu Ende ging bzw. die Anwälte mit Ihren Mandanten die Flurgespräche beendet hatten. Sogar die beiden Praktikantinnen gingen zunächst mit hinaus, bis Frau Dr. Raben ihnen erklärte, sie gehören zum Gericht. So erzeugt man elitäres Denken, das Zugehörigkeitsgefühl zu einer besonderen Kaste, der Juristenkaste. Wären Anwälte auf der Zuschauerbank, würde ich mich nicht wundern, wenn das Gericht auch diesen den Verbleib im Gerichtssaal erlauben würde. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege genießen diese Sonderrechte. Von den beiden auf der Terminrolle stehenden Verkündungen interessierte mich das Verfahren mit Freiherr von Gravenreuth. Wurde auf den 17.10.06, 10:00 verschoben. Die andere Verkündung hatte keinen Bezug zum Äußerungsrecht.
Danach die dritte Verkündung. Diese
stand nicht auf der Terminrolle. In Sachen Aspecta vs. Sch. Versicherungen wird die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Wann, braucht die Öffentlichkeit heute noch nicht zu wissen. Wird irgendwann auf der Terminrolle stehen oder auch nicht. Die Urteilsverkündungen bzw. die Verkündungen der Beschlüsse zu den heutigen Verhandlungen erfolgten unmittelbar nach der jeweiligen Verhandlung. Eine Ausnahme bildete die letzte Verhandlung: 7 U 52/06 Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide vs. Wengert AG. Das Urteil sollte eine Stunde nach Ende der Verhandlung verkündet werden. Diese Stunde wollte ich nicht warten. Da alle Argumente des Wengert-Anwalts nicht griffen, vermute ich, dass die Berufung zurückgewiesen wurde. Ich habe das Urteil abgefordert, um nicht nur Vermutungen anzustellen bezüglich dieses wichtigen Prozesses.
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide vs. Wengert AG - Korruptionsvorwürfe bei Geschäften auf den Philippinen 7 U 52/06 Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide vs. Wengert AG. 1. Instanz 324 O 316/06 - Bericht. Im Internet finden wir zum Hintergrund:
Fraport Manila-Projekt Auch den öffentlichen Geschäftsbericht 2003 von Fraport kann man im Internet finden. So spiegelte sich das im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht für einen unbedarften Zuhörer wieder: Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Es gehe um eine hochstreitige Sache. Hochstreitig ist der Hintergrund. Wir meinen [diese Sache] sei überfrachtet. Es gehe [in diesem Verfahren] um ein Mail, in welchem Korruption und Vetternwirtschaft vorgeworfen werden. Korruption käme überall vor. Es käme darauf an, sind diese Worte eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung. Auch wenn es eine Meinungsäußerung ist, so bedarf es eines [Tatsachenhintergrundes]. Die Korruption sei definiert als Bestechung staatlicher Stellen. Wir finden im Sachvortrag nichts zur Bestechung. Alle Behauptungen und Vorwürfe, welche hier erhoben werden, haben nichts mit Korruption zu tun. Verstoß gegen philippinische Gesetze? Das ist nicht Korruption. Das Projekt sei gescheitert, weil die philippinische Regierung von den Verträgen zurück getreten sei. [Das sei ebenfalls keine Beleg für Korruption]. Dass es erhebliche Verluste gab, sei unbestritten. Von Korruption ist in Ihren [des Beklagten] Ausführungen nicht direkt die Rede. Verlust als solcher hat nichts mit Bestechung zu tun. Wenn man davon auch vorher wusste, hat dies nichts mit Bestechung zu tun. Dass gegen philippinische Gesetze verstoßen wurde und es Ermittlungen gebe, wäre höchstens als Verdachtsberichterstattung zulässig. Dass die Aktionärs-Hauptversammlung falsch unterrichtet wurde, habe ebenfalls nichts mit Bestechung zu tun. Politkumpelei? Können Sie [der Beklagtenvertreter] in irgendeiner Form Anknüpfungspunkte finden? Beklagtenvertreter Anwalt Andreas Widmann: Zur Korruption gebe es Sachbezüge. Es gebe den Korruptionsvorwurf. Es läuft ein Korruptionsverfahren und es gebe einen Untersuchungsausschuss zum Manila-Projekt, vor allem bezüglich der Personen Struck [nicht zu verwechseln mit dem Bundesminister], Vogel und Winkler - ehemaliger Finanzvorstand der Fraport. Es gebe einen Bericht. Es sind alle vehemente Korruptionsvorwürfe. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Ob das alles als Verdachtsberichtserstattung ausreiche? Wir müssten die Gegenseite hören. Zum Ermittlungsverfahren: Ein Ermittlungsverfahren geht sehr schnell zu erzielen. Das genüge eben nicht. Beklagtenvertreter Anwalt Andreas Widmann: Es sind aber Haftbefehle erlassen worden. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Aber nicht deswegen. Sie [der Beklagte] haben die Beweislast. Ein Ermittlungsverfahren geht sehr schnell. Jeder darf mich wegen Rechtsbeugung anzeigen. Das hat nichts zu sagen. Beklagtenvertreter, Anwalt Andreas Widmann: Das Ermittlungsverfahren laufe auf den Philippinen mit Haft. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Aber für was ist der Haftbefehl erlassen? Das müssen Sie beweisen. Man muss weiter recherchieren und offene Fragen stellen. Überlegen Sie doch mal, wenn Sie selber davon betroffen werden. Klägeranwalt Herr Dr. Hans Beeg: Es sehr viele andere Meinungen auf den Philippinnen. P. hat festgestellt, dass es keine Korruption gab. Hat allen Beamten Wohlverhalten bestätigt. Die Herren G., B., G. ... . Mir wird ebenfalls vorgeworfen, [korrupt zu sein]. Habe einige Einstweilige Verfügungen. Herr Wengert [der Kläger] ist ein lieber, netter Mann, sei sich jedoch der gesetzlichen Schranken nicht bewusst. Was wir hier unter Korruption verstehen, ist möglicherweise auf den Philippinen anders. Auf den Philippinen sei Korruption gleich Schaden für den Staat. Auch gegen mich seien Strafanzeigen gestellt worden. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Solche ungeheuerlichen Vorwürfe [des Beklagten] sind geballt erhoben worden. Es wurde kein konkreter Sachverhalt vorgebracht. Das waren keine Vorwürfe, sondern das wurde als etwas Feststehendes behauptet. Beklagtenvertreter Anwalt Andreas Widmann: Es ist nicht bewiesen, aber es gibt Anhaltspunkte. Klägeranwalt, Herr Dr. Hans Beeg: Der Obmann der F. hat sich dagegen gewandt. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Wenn Herr Wengert [Kläger] sich weiter engagiert, es sei ja im öffentlichen Interesse, dann solle er besser recherchieren. Selbst eine Verdachtsberichterstattung würde nicht reichen in diesem Fall. Die Korruptionsvorwürfe seien so dargestellt, als wären diese feststehend. Die Diskussion wurde fortgesetzt und die Argumente wiederholten sich. Beklagtenvertreter, Anwalt Andreas Widmann: Politkorruption, Vetternwirtschaft sind Meinungsäußerungen. Das Verfahren vor dem OLG Frankfurt war politisch beeinflusst. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Jeder Fall ist anders. Was Ihrem Mandanten [betrifft], so geht das auch in einer anderen rechtlich einwandfreien Form. Es geht darum, ob [diese Form eingehalten wurde]. Haben die konkreten Äußerungen genügend Anknüpfungspunkte? Es gibt selbstverständlich ein paar Tatsachen. Anders ausgedrückt, hätte vielleicht auch ei uns Bestand. Klägeranwalt Herr Dr. Hans Beeg: Das OLG Frankfurt hat eine liberalere Haltung. Sie kennen doch die Entscheidung vom 25.12.2005 [gemeint war die Stolpe-Entscheidung - RS]. Das OLG Frankfurt ist nicht der Meinungsbildner. Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben musste natürlich protestieren und tat es auch umgehend: Das OLG Frankfurt spricht ebenfalls Recht. Uns kommt deren Entscheidung nicht falsch vor. Es ginge um den [konkreten] Sachvortrag. Was soll nun geschehen? Es gibt die Berufung in der Hauptsache. Soll im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden werden? Wollen Sie das Hauptsacheverfahren abwarten? Sie könnten die Berufung zurücknehmen und das Hauptsacheverfahren verfolgen. Wenn Sie jetzt eine Entscheidung gegen sich haben, ist es auch nicht gut. Nach einer Beratungspause wird aus einer Entscheidung bestanden. Die Entscheidung wird am Schluss der Sitzung verkündet, d.h. in ca. einer Stunde. Ich bin gegangen und habe die schriftliche Entscheidung angefordert. Bin gespannt, wie das HansOLG mit der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Raben auf diesen Versuch der unbeteiligten Öffentlichkeit, Informationen zu erhalten, reagiert, und wie lange es dauern wird zu erfahren, wie entschieden worden ist. Ich wette 1 : 1000, das Fraport obsiegt. Wer wettet dagegen? Der Streitwert wurde festgelegt auf 100.000,00 EUR. Am 01.11.06 erhielt ich das Urteil (pdf): Die Berufung des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Antragsgegner. Aus den Urteilsgründen: "Auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei den Äußerungen der Vorwürfe "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen. Bei der Aussage, dass jemand über bestimmte Ereignisse die Unwahrheit sagt oder andere über die wahren Ereignisse täuscht, handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um eine Tatsachenbehauptung, da sie auf ihre Richtigkeit hin objektiv, d.h. mit den Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar ist." Kommentar: Die zitierte Begründung ist offensichtlicher Unsinn. Kein Manager, keine Unternehmer sagt nur die Wahrheit. Was eine Lüge ist oder keine kann nicht eindeutig bestimmt werden. Schon dieser Satz kann eine Lüge sein. Es kann jemand sich getäuscht fühlen, ohne dass der andere eine Täuschung beabsichtigt. Bei geschäftlichen Verhandlungen wird vieles vorgetäuscht. Das gehört zu den fast normalen Geschäftsgebaren. Was ist Vertuschung? Im Prinzip sind das Innere Tatsachen, welche so gut wie durch eine Beweiserhebung überprüft werden können. Zum Tatsachenhintergrund folgendes aus dem Internet: Im Ländergutachten kann man lesen: Korruption, Rechtsunsicherheit und bestehende Monopole verhindern das Ausschöpfen des philippinischen Wachstumspotentials. Guerilla und Terrorismus bedrohen die Einnahmen aus dem Tourismus. Für die angestrebte technologische Entwicklung reichen die bestehenden Institutionen in Forschung und Wissenschaft sowie die Infrastruktur nicht aus. Das größte Wachstumshindernis ist neben der politischen Unsicherheit das miserable Rechtssystem. oder Bericht Februar 2006 Nach wie vor leiden die Philippinen unter massiver Korruption in Politik und Wirtschaft. Soll da Fraport ohne Korruption versucht haben, auf den Philippinen Fuß zu fassen? Welche Rolle spielte das Hanseatische Oberlandesgericht bei der Unterstützung der Berichterstattung zwecks Einschränkung der Korruption auf den Philippinen? Dieses Land ist mir fast unbekannt. Doch Russland mit dem Präsidenten Putin und mit Schröder als Vertreter des russländischen Gazprom in Deutschland und Europa sowie als häufigen Kläger vor der Pressekammer Hamburg kenne ich gut. Bei all diesen Gerichtsverfahren wird mir unwohl. 03.02.09: Der Beklagte beließ es aus Zeit und Kosten optimierenden Gründen bei diesem OLG-Urteil. In einer anderen analogen Sache 7 U 101/06 / 324 O 89/06 - wir berichteten - entschied der BGH für die Meinungsfreiheit.
BGH Urteil
VI ZR 36/07 vom 03.02.09:- Auf die
Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2006
aufgehoben. Zu denken gibt auch das Urteile des OLG Frankfurt am Main 16 U 12/05 vom 26.01.2006, welche vom BGH dreieinhalb Jahre später bestätigt wurde VI ZR 57/06 vom 30.06.2009. Spielt bei den Zensoren in Hamburg keine Rolle Nicht minder unwohl auch im Fall: Brunhilde Wagner vs. Axel Springer AG - 7 U 89/06 Zwei gute, redegewandte Anwälte, Herr Dr. Sven Krüger und Herr Jörg Thomas, stritten nicht das erste Mal darum, ob die Klägerin Frau Brunhilde Wagner eine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben hat. Der Fall erinnert an den "Fall der alten Dame". Beide Damen hatten und haben Vormünder, beide Damen verlieren ihr Eigentum. Bei beiden Damen wird auf Kosten dieser unmündigen Personen geklagt. Bei beiden Damen verdienen die Anwälte. Beide Damen verlieren. An dieser Stelle möchte ich keine Details der Verhandlung wiedergeben, bloß einige Zitate, wie ich diese notiert habe. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Sonderbar die Entscheidung der 1. Instanz [Buske], die Kosten der Bevollmächtigten Frau Frederick aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung müsste abgeändert werden. Auch die der 1. Instanz. Anwalt Dr. Krüger:
Das kommt nicht überraschend. Wir haben
telefoniert und gesprochen. Anwalt Thomas: Nicht auf Kosten von Frau Wagner. Anwalt Dr. Krüger: Ist zum Teil Presserecht aber auch Volljura. Deswegen habe ich Schwierigkeiten, das völlig zu verstehen. ... . Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildes ist eine höchstpersönliche Sache. Das habe ich bei Buske gelernt. Bei höchstpersönlichen Erklärungen ist eine Vollmacht ausgeschlossen. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Künstler haben Agenturen als Bevollmächtigte. Die Presse kann nicht immer fragen, ob der Künstler gegen die Veröffentlichung ist. Wie soll denn die Presse Zweifel haben? Anwalt Dr. Krüger: Rechtsirrtum hilft nicht. Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Tatsachenirrtum, kein Rechtsirrtum. ... . Anwalt Dr. Krüger: Wer es einmal macht, macht es immer wieder. ... . Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Bei Minderjährigen ist es anders. Anwalt Dr. Krüger: Prozessual haben wir eine ... . Mehr fällt mir dazu nicht ein. ... Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Die Begründung ist nicht begründet. Danach kam es zu einem Vergleich mit einer Grundsatzerklärung des Senats: Der Senat erklärt, dass nach seiner Auffassung die notarielle Vollmacht von Frau Reschenberg durch die Generalvollmacht von Frau Frederick nicht aufgehoben sein dürfte. Alles zum Wohle von Frau Wagner, der geschäftsunfähigen Klägerin.
Satire, Identifizierbarkeit dank Google, unwahre Behauptungen Aktualisiert am 19.09.2013 In Sachen 7 U 86/06 Dirk Schütze vs. Händel (Name geändert) e.K. haben wir über die Verhandlung in 1. Instanz berichtet. Interessant waren die Einschätzungen der Vorsitzenden Richterin Frau Dr. Raben: Es geht um eine satirische Werbung, mit der die Veröffentlichung des Antragsstellers ins Lächerliche gemacht wurde. Wir brauchen nicht zu diskutieren, dass eine Ähnlichkeit bestand und diese gewollt war. Der enge Zusammenhang wird durch Google hergestellt. Die Werbung des Klägers und die Satire erscheinen bei Google nebeneinander. Man konnte entnehmen, dass es Satire war. Kunstfreiheit sei zu hoch aber zulässig. Es gehe aber zu weit, meint die 1.Instanz. Die [in der Satire beschriebenen] Eigenschaften können mit dem Antragsteller in Verbindung gebracht werden. Der Lebenslauf, die Sprache werden verfälscht. Die Vergangenheit wird verfälscht; er sei im Knast gewesen. Es entstehe die Frage, kann der Leser das so verstehen? Wir meinen, nein. Der Leser kann denken, die Briefmarken seien aus dem Knast. Es gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - gemeint war die Stolpe-Entscheidung - dass, wenn man auch dieser Meinung sein kann, ein Verbot erfolgen müsse. Ob der Antragsteller Briefmarken verkaufen kann, hat nichts mit diesem Verfahren zu tun. Dagegen kann man gerichtlich vorgehen. ... . Die Erkennbarkeit ist fraglich. Aber bei Google stehen die beiden Seiten nebeneinander. Eine Erkennbarkeit ist bei einem Teil der Leser gegeben. Vergleichbar sind die erste und die letzte Seite. Die Berufung wird keinen Erfolg haben. Da halfen keine Argumente des Beklagtenanwalts aus Bayern. Auch nicht das Recht auf Gegenschlag. Die Vorsitzende dazu: Haben uns das auch überlegt. Das Recht auf Gegenschlag besteht nicht durch falsche Behauptungen. Sie können sich publizistisch wehren, jedoch nicht so. ... . Es ist alles menschlich verständlich. Es gehe hier nicht um Entschädigung, aber um Unterlassung. ... . [Der beim Beklagten entstandene finanzielle Schaden] wird nicht berücksichtigt. Es ist schlicht rechtswidrig. Es ging um eine emotionale Befriedigung. Das war der Hintergrund. In diesem Berufungsverfahren gegen die Einstweilige Verfügung wurde die Berufung zurückgenommen. Die Kosten wurden dem Antragsgegner auferlegt, und der Streitwert festgelegt auf 6.000,00 EUR. Händel hat im Hauptsacheverfahren ebenfalls verloren, denn Satire darf nicht alles. Da konnte auch sein durchsetzungsfähiger Rechtsanwalt aus Bayern, Bruder des Klägers, nicht helfen. 10.10.2014: Nun will Rechtsanwalt weitere Erfahrungen in Hamburg sammeln und endlich zu seinem Recht kommen. Diesmal als Zensor, nicht als Verteidiger von Satire - CSU-Politiker eben. Siehe dazu auch die Presseerklärung vom 07.09.2014 zum aktuellen Stand des Zensurbegehrens eines Lokalpolitikers.. Zur Satire siehe auch den "Penis-Prozess", welchen Bild-Chefredakteur Kai Diekmann gegen die "taz" führte.
Korruption:
Vorsitzende Richterin, 7. Zivilsenat
HansOLG, Frau Dr. Raben am 10.10.2006:
Wikipedia Bedeutet dieser Unterschied in den Definitionen, dass jeder, dem man öffentlich Korruption in Wirtschaft oder Politik vorwirft, in Hamburg erfolgreich gegen den Meinungsäußerer klagen kann, weil der Begriff "Korruption" nicht auf Wirtschaft und Politik, sondern nur auf staatliche Stellen anwendbar sei? Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze 1. Findet man in Google bei einem Suchwort eine Original-web-Seite und gleich daneben (darunter) eine nach Stolpe bewerte ähnliche Satire-Seite, so ist die Identifizierbarkeit durch die Original-web-Seite gegeben. Die Satire darf nicht falsche Tatsachen beinhalten, so darf z.B. in der Satire nicht stehen, der Erkannte habe im Knast etwas gelernt, falls dieser nie im Knast einsaß. 2. Das Recht auf Gegenschlag besteht nicht durch falsche Behauptungen. 3. Bei den Äußerungen der Vorwürfe "Lüge", "Täuschung" und "Vertuschung" um Tatsachenbehauptungen und nicht um Meinungsäußerungen, welche sich objektiv, d.h. mit den Mitteln der Beweiserhebung, überprüfen lassen.
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