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Bericht

Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 03. März 2006 (Terminplan)

Rolf Schälike - 03.-05.03.2006

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien

Terminrolle 03.03.2006

Heute war ein langer Tag.

Öffentliches Vorlesen der Gerichtsentscheidungen

Bis auf eine Entscheidung, die sofort während der Verhandlung zur Sache getroffen wurde, sollte sonst keine andere Entscheidung der heute verhandelten Verfahren öffentlich verlesen werden. Zur Beratung zogen sich die Richter für 5 Minuten zurück.

Der Richter Zink und der Vorsitzende haben heute  von zehn bis sechzehn Uhr hart gearbeitet. Und das in der Öffentlichkeit. Dazu noch durchgehend, ohne Pause.

Die Rechtsprechung in Fragen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts ist dank deren heutigen Einsatzes wieder einen kleinen Schritt weiter gekommen. Klare Marschrichtung: durchgreifender Rechtsstaat.

Die Anwälte können Honig lecken - wieder einmal ihr Betätigungsfeld erweitern.

 

"Öffentlichkeit" in der Praxis

Entscheidungen werden öffentlich verlesen. Fünfundzwanzig. In fünf Minuten. Es funktioniert.

Für neun Uhr fünfundfünfzig stand die Verlesung der Entscheidungen im Aushang. Um zehn Uhr - die erste angesetzte Gerichtsverhandlung.

Die tatsächliche öffentliche Verlesung der fünfundzwanzig Gerichtsentscheidungen inklusive Unterzeichnung notwendiger Papiere am Richtertisch begann nach meinem Zeitempfinden um elf Uhr.

Die Öffentlichkeit konnte zusehen.

Das habe ich mir vom leisen Stimmengewirr am Richtertisches notieren können:

je... gegen Krieges...  - Aussetzungsbeschluss
Hannover gegen Springer - Aussetzungsbeschluss
Hannover gegen Springer - Aussetzungsbeschluss
.... gegen M.I.G. - Aussetzungsbeschluss
Retzke gegen Springer Aussetzungsbeschluss
Sat ... gegen Spiegel  - Aussetzungsbeschluss
Hannover gegen Handelsblatt - Aussetzungsbeschluss
Hannover gegen Bauer - Aussetzungsbeschluss
Robot.... gegen xxxx  - Aussetzungsbeschluss
Hannover gegen Bauer - Aussetzungsbeschluss
...ol gegen M.I.G. - Aussetzungsbeschluss
Rieger gegen xxx - Aussetzungsbeschluss
Hannover gegen Springer - Aussetzungsbeschluss
Spar gegen Krieges... - Aussetzungsbeschluss
Lines gegen Krieges - Aussetzungsbeschluss
xxxx gegen yyyy - Aussetzungsbeschluss

Hohenzollern gegen Bauer - Beschluss
17.03.06 vertagt.
Stunden of...

Air gegen NDR - Beschluss
Vergleichsverhandlung, Aussetzungsbeschluss

SKL gegen Morgenpost - Beschluss
Wird Urteil verkündet
Beklagte muss 997,37 Euro zahlen an den Kläger

Kamp ... gegen M.I.G. - Beschluss
Beklagte wird verurteilt, 8.497,35 plus 5 % Zinsen über ... auf 750,00 seit dem ....  zu zahlen.
Im Übrigen 22 Prozent der Kläger, 78 Prozent die Beklagte.
Klage war zulässig. Überwiegend begründet.

Sind die Parteien nicht anwesend bzw. verzichten sie auf das Verkünden der Kurzbegründung, ist nicht mehr notwendig, diese zu verlesen.
Im seltenen Falle der zufälligen Anwesenheit eines Anwalts verzichtet dieser auf die Anhörung der Kurzfassung.

Mandanten werden verwiesen auf Zusendung schriftlicher Beschlüsse bzw. schriftlichen Begründungen.

Eine schlimmere Herabsetzung der Öffentlichkeit kann ich mir nicht vorstellen.

Alles nach Gesetz!

"Lernen, lernen und nochmals lernen" Wer hatte das noch gesagt?

Mich als Teil der Öffentlichkeit, als Jurainteressent und Analyst der Pressekammer hätte z.B. schon interessiert, nach welchen Paragraphen und wodurch begründet die Aussetzungsbeschlüsse hier erfolgten.

Meine Vorstellung von der öffentlichen Verlesung des Urteilstenors mit kurzer Begründung basierte auf meinem Prozess vor dem Bezirksgericht Dresden. Im Jahre vierundachtzig wurde ich verurteilt zu sieben Jahren Zuchthaus für die Verbreitung von sieben Büchern und und Verleumdung der Partei und des Staates mit meinem Ausreiseantrag. Die Öffentlichkeit war durch den Briefkasten und den richtigen Antragsempfänger, die  Abteilung Inneres des Rates des Stadtbezirks Mitte in Dresden, gegeben.

Alles nach Gesetz!

Sicherlich nicht vergleichbar mit der Pressekammer. Gott bewahre mich vor einem Vergleich.

In Dresden im Jahre `84 waren die Parteien alle anwesend. Die Öffentlichkeit war durch meine Frau und meinen Sohn sowie zwanzig Stasileute zahlreicher vertreten als am Freitag im Saal 833 mit der für öffentliche Prozesse der Pressekammer überdurchschnittlich hohen Anzahl von tatsächlich acht Zuhörern.

Damals - im Jahr `84 - standen draußen ca. dreißig meiner Freunde. Man ließ sie nicht rein. Verlesen wurde mehr - sowohl der Tenor als  auch die Paragraphen. Diese allerdings blieben für meine Familie nichts als sinnlose Zahlen. Nachfragen war erlaubt. Meinen Anwälten war verboten, ihnen zu antworten. Wurde ja alles öffentlich verlesen.

Neben der Tür zum Raum 833 hing der Tagesplan. Man durfte ihn abschreiben und konnte versuchen zuzuordnen, welche Wortfetzen sich ergänzen ließen zur jeweiligen Tagesplan-Zeile. Ob mir das richtig gelungen ist, kann ich nicht garantieren, und riskiere somit eine Unterlassungsklage inklusive Entschädigung wegen mangelnder Recherche. Denn nur bei ausreichen gründlicher Recherche habe ich das Recht, etwas ins Netz zu stellen. Hacken zusammen. Ich habe verstanden.

Was aber ist in diesem Fall eine "ausreichend gründliche Recherche"? Wie viele Sekunden gewähren die die Richter? Sechsunddreißig Sekunden pro Eintragung?

All das bestimmen die Richter. Das habe ich nicht verstanden. Heute riskieren wir mal.

Vielleicht ist auch alles System und meine Mühen sind strafbar. Die erlebte Pseudoöffentlichkeit ist Gesetz und meine Präzisierungen sind verboten.

 

Der Vorsitzende Richter zeigte sich als Internet-Freund

In der Sache 324 O 03/06 ging es vermutlich um den Katalog der deutschsprachigen Erotik-Seiten www.sex-spider.de. Die Site www.frankhager.de, die früher nicht dem Fotografen Frank Hager gehörte, war in dem Katalog als Erotik-Seite eingetragen. Der wahrscheinlich witzlose neue Domain-Besitzer stellte zu seinem Schrecken fest, dass seine Site in einer Erotik-Datenbank aufgeführt ist.

Statt den Administrativen Ansprechpartner, der ohne weiteres über www.denic.de gefunden werden konnte, zu bitten, die Domain aus der lustigen Datenbank zu nehmen, klagte der Fotograf auf Unterlassung bei der Pressekammer. Rechnete jedoch nicht mit dem Witz unseres Vorsitzender Richters und seinen Beisitzern, die der Erotik gegenüber vermutlich nicht abgeneigt sind.

"Für Ausbildungszwecke ist das ein schöner Fall. Die Zuständigkeit stimmt."

"Bei der Betroffenheit des Antragstellers kann man ins Grübeln kommen, weil er meint, er sei nicht Inhaber der Site, erscheint aber dennoch in der Datenbank."

"Der Antrag scheitert an der Widerholungsgefahr."

Ein juristisches Konstrukt:

Jemand ist rechtmäßiger  Inhaber einer Sache. Ohne das Wissen dieses rechtmäßigen Inhabers ändert sich die Situation. Der rechtmäßige Inhaber bleibt es nicht mehr. In einem solchen Falle fehlt es an der konkreten Erstbegehungsgefahr, welche Voraussetzung ist für Unterlassungsansprüche.

Das Internet hat dank der Erotik in der Pressekammer Hamburg einmal obsiegt. Das Urteil wurde gleich am Ende der streitgegenständlichen Vorträge gefällt.

Der Antragsgegner stellt einen Kostenfeststellungsantrag. Streitwert festgelegt auf 10.000,00 EUR. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Die Pressekammer hätte auch entscheiden können, dass der kommerzielle Betreiber regelmäßig, sagen wir einmal alle acht Stunden, die Rechtsmäßigkeit der in seiner Erotik-Datenbank aufgenommenen Domain-Besitzer überprüft. Sollte für einen Domain-Namen mehrere Besitzer geben, so hat der kommerziell tätige Datenbank-Betreiber zumindest das innerhalb einer Woche festzustellen. Technische Mittel dazu gibt es.

Das Internet gewann heute dank der Erotik.

Hoffentlich lecken an diesem Honig der Entscheidung des Hamburger Landgerichts die Richter anderer Gerichte.

22.06.2006: Die Site www.sex-spider.de gibt es nicht mehr.

Im nachhinein undurchsichtig das Ganze. Ob es am Sex liegt?

 

Die Prominenz war unter uns

Boris Becker, Günter Jauch und Thomas Gottschalk wirkten in den Saal 833 hinein.

Bohlen war indirekt anwesend lediglich bei der Beschlussverkündung.

Franziska van Almsick machte über Anwalt Dr. Schertz für sich wieder Negativ-Reklame.

Die Industrie vertrat der deutschen Top-Manager Jürgen_Schrempp über den gleichen Anwalt Dr. Schertz.

Diese Prominenten erschienen natürlich nicht persönlich. Sie wurden durch ihre Rechtsanwälte vertreten, die des Öfteren stolz kund gaben, mit wem sie gerade telefonierten oder wer gerade nicht erreichbar war.

Die weniger Prominenten, der Wirtschaftsprofessor Ekkehard Wenger und  Herr Joachim Hornig, der Erotik-Datenbankbetreiber von www.sex-spider.de, erschienen persönlich.

 

Wirtschaftsprofessor wird verlieren

Corpus Delicti:

Es ist ja auch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft im Haus ist. Es war bisher nicht bekannt, dass das ´was mit (dem Vorstandsvorsitzenden) zu tun hat. Es ist auch bisher noch nicht so weit, dass so etwas bekannt wäre, aber es könnte durchaus sein, dass ein Vorfall dieser Art letzten Endes die Sache sehr beschleunigte.

Bei Schrempp - genauer DaimlerChrysler - gegen Ekkehard Wenger  (Az.: 324 O 714/05) erschien lediglich der Professor mit einer netten jungen Anwältin. DaimlerChrysler arbeitet anders. Verlässt sich auf seine Vertreter mit Doktortitel.

Der Professor wusste bestimmt nicht, dass er sich im Definitionszentrum der Deutschen Sprache befand. Die Richter orientieren sich an dem durchschnittlichen Deutschen. Rezipienten nennen sie diesen.

Was das für die Formulierungen des Professors bedeutet, wird er lernen müssen.

Auch die Wertewandlung und -bewertung in unserer Demokratie muss er verstehen lernen.

Bestimmt hat der Professor noch nicht die deutsche Sprache so im Griff, dass veröffentlichte Thesen und Vermutungen von ihm juristisch so einwandfrei formuliert sind, dass auch ein streikender Müllfahrer nicht freudig auf den Gedanken kommt, der Herr Professor berichte über nachgewiesene Rechtsvergehen des Top-Managers, des Herrn Schrempp, verleumde und schmähe diesen unverfroren.

Dem Ökonomen wird nicht bekannt sein, dass lediglich Gerichte und Rechtsanwälte begrenzt öffentlich beleidigen und Unwahrheiten sagen und schreiben dürfen. Das ist nicht Kommerz, es ist unsere Demokratie im Rechtsstaat.

Prof. Wenger kennt bestimmt noch nicht die Stolpe-Entscheidung, durch die die Deutung eines jeden Betroffenen Vorrang vor einer Meinungsäußerung hat.

Der Professor wird nicht verstehen, dass auch dann, wenn er meint, etwas nicht gesagt zu haben, das Gericht das anders sehen darf.

Was weiß er schon von der Kern- und Ankertheorie, von einem Verbotstenor, von den vielen Fallgruben und -stricken der Prozessordnungen.

Meinen ähnlich gelagerten Fall, der uns schon ca. 30.000,00 EUR gekostet und mir sechs Tage Holstenglacis eingebracht hat, wird er auch nicht kennen. Betrifft ihn nicht. Bin selbst Schuld.

Die Pressekammer kennt das alles und bewegt sich im Zensurteich besser als ein Fisch im Wasser.

Möchte der Professor 30.000,00 EUR für sein Äußerungsrecht ausgeben und möchte er auch in den Knast, dann darf er wiederholt behaupten, Schrempp sei bestimmt nicht freiwillig gegangen und betreibe Graugeschäfte.

Herr Prof. Wenger war nicht dabei, an den Vorstandsitzungen nahm er nicht teil. Wie will er seine Äußerungen beweisen? Im Zweifelsfall gewinnt der Antragsteller.

Schrempp hat, wie berichtet wurde, einen Vergleich angeboten. Ihm gehe es nicht ums Geld, wie auch DaimlerChrysler, würde ich ergänzen. Nur um Autos.

Hat Prof. Wenger Kraft, Geld und Puste, angesichts der Kosten und der Absurdität des Ganzen, die Nerven zu strapazieren und einem Vergleich zu widerstehen?

Frieden kehre ein zwischen dem deutschen Top-Management und unseren deutschen Wirtschafts-Professoren.

Dank gebührt den Anwälten und Richtern.

Am 7.02.06 wurde wie angekündigt um 12:20 das Urteil verkündet. Die Einstweilige Verfügung vom 25.10.2005 wurde bestätigt. Der Antragsgegner - der Professor - trägt die Kosten des Verfahrens.

Ekkehard Wenger ist Ökonomieprofessor in Würzburg und Kleinaktionär bei Daimler-Chrysler. Gibt Interviews und schreibt Bücher.

So fragte ihn z.B. die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung:

Was war Schrempps größter Fehler?

Prof. Ekkehard Wenger: Die Fusion mit dem Schrottladen Chrysler. Ein Debakel, das einzig und allein dafür gut war, daß Herr Schrempp auf amerikanisches Vergütungsniveau kam und sein Gehalt vervielfachen konnte. Dazu war ihm jedes Mittel recht. Schrempp, Kopper und ihre gesamte Entourage müssen so schnell wie möglich verschwinden. Die Ära des Albtraumduos Kopper/Schrempp muß mit einem großen Knall beendet werden, wenn es nicht weiter abwärts gehen soll. mec.

Text: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 15.02.2004, Nr. 7 / Seite 33

Bestimmt nicht an die Pressekammer Hamburg gedacht bei diesem Interview.

Ob wir Professor Ekkehard Wenger wieder öffentlich hören werden? Oder hat er sich endlich angepasst an den richtigen Gebrauch der Deutschen Sprache.

14.11.06: Die Berufung vor dem HansOLG (Az.: 7 U 38/06) von Prof. Wenger wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner (Prof. Wenger) hat die Kosten der Berufung zu tragen. Von einer öffentlichen Verhandlung hat die Pseudoöffentlichkeit nichts mitbekommen.

09.02.07:  Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3219/06 Beschluss: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

05.12.08: Hauptsacheverfahren

Schwach sprudelt in der Kammer das Geld für Prominente

Prominente entdeckten die Pressekammer als zusätzliche Geldquelle. Die erste war unsre Uschi. Die anderen folgten.

Sie alle besitzen einen Marktwert. Das Persönlichkeitsrecht führt sie zu  Entschädigungen, Werbeeinnahmen und fiktiven Lizenzen.

Wozu den Markt erforschen, seinen Marktwert immer neu bewerten lassen? Einfach klagen bei der Pressekammer ! [Nur meine Spekulationen. (RS)]

Wozu Werbe-Sachverständige?

Worum ging es in diesen beiden gleich gearteten Verfahren (Az.: 324 O 1020/05 und 324 O 970/05) von Herrn Gottschalk und auch Herrn Jauch?

Um eine immaterielle Geldentschädigung bzw. fiktive Lizenzgebühr für jeden der beiden bekannten Männer.

Gestritten wurde, was ein Name "Günter Gottschalk", den die "Finanzen Verlagsgesellschaft" für eine Werbekampagne zusammen mit anderen Namenspaaren nutzte, wert sein kann.

Der Vorsitzende meinte, hinreichende Schätzungsgrundlagen zu besitzen. "Warum sollte ein Sachverständiger schlauer sein als wir?" [Kein wörtliches Zitat. Irrtum vorbehalten. - RS]

Auch bei der Werbung ist auf den durchschnittlichen Rezipienten abzuzielen. Es gäbe den ersten Fall mit Uschi Glas und der Küche.

Dass der Markt den Wert bestimmt und dieser sich ändern kann, spielte keine Rolle. Ein Fall vor Jahren bestimmt den heutigen Preis.

Was ich erlebte, kannte ich in der DDR.

Der Wert einer Wohnung wurde nach dem Wert von 1940 festgelegt*. Anpassen an den Marktwert durfte sich der Butter- und der Brotpreis nicht, so wie die Mieten. Weit über den Wert lagen die Preise für Fernseher und Trabis. Die Plankommission ort bestimmte alles.

An diesem Freitag, die Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Das war für mich neu.

Dann begann der Unterricht im Feilschen um die Inhalte der auszuhandelnden "fiktiven Lizenzverträge".

Wir erfuhren, dass Jauch der bekannteste Deutsche ist und damit einen sehr, sehr hohen Werbewert besitzt. Der Werbewert von Gottschalk dürfte dem aber kaum nachstehen.

Durch kostenlose bzw. zu billige Werbung mit diesen Namen, fällt auch deren Werbewert. Zulassen dürfen das die beiden keinesfalls.

Her mit dem Persönlichkeitsrecht auf den eigenen Namen.

Das war mal anders. Mein Vater stritt um den Namen des Dietz-Verlages der SED, dessen Leiter er war. Mein Vater, erfahrener Kaufmann fand Karl Dietz, den langjährigen Inhabers vom Greifenverlag in Rudolstadt. Der wurde Namensgeber. Die SPD verlor. Die SED gewann. Würde heute bestimmt nicht mehr klappen.

Der Klägervertreter machte den bescheidenen Vorschlag: "Heute kann ich 100.000,-- mitnehmen und den Sack zumachen." [Das ist wie alles andere, sind keine wörtlichen Zitate. Ich habe mir das nur so als Zuhörer notiert. Dass diese Worte wirklich fielen, kann ich nicht beweisen, geschweige denn vor der Pressekammer Hamburg bezeugen. Werden diese Worte von irgend jemanden für irgend etwas als Beweis genutzt, dann stehe ich nicht zu diesen, weil die Beweislast für die Richtigkeit auf mich zukommen würde und ich keine Lust habe, für andere Kastanien aus dem Feuer zu holen - Rolf Schälike.]

Für den  Anwalt der "Finanzen Verlagsgesellschaft" Prof. Dr. Jan Hegemann aus München war das zu viel.

Der Vorsitzende versuchte zu schlichten. 100.000,-- EUR wurden Dieter Bohlen seinerzeit von ihm zugesprochen;  auf 35.000,-- setzte das Hanseatische Oberlandesgericht diese aber nach der Beschwerde runter. Das wäre ein Vergleich für Dr. Schertz schon besser.

Prof. Dr. Jan Hegemann griff zu und bot 75.000,00 EUR plus Werbefläche für wohltätige Zwecke beiden, dem Jauch und Gottschalk in seiner Zeitschrift an.

Bei den anderen Werbemaßnahmen, wie für Haribo, müssten die Herren arbeiten, filmen, sprechen, fügte der Vorsitzende den Werbewert "Günter Gottschalk" mildernd hinzu. Die Kampagne der "Finanzen Verlagsgesellschaft" traf sie nicht persönlich. Das drücke auf die fiktive Lizenzgebühr.

Half nicht sofort. Wir kamen in den Genuss, mehr vom Werbegeschäft zu erfahren.

Lafontaine betriebe zwar keine Werbung. Sein Werbewert sei ein zehntel des von Jauch und trotzdem wurden ihm fiktive Lizenzgebühren von 100.000,00 EUR zugesprochen (324 O 554/03). Das Urteil wurde vom Hanseatische Oberlandesgericht sogar bestätigt. So hörte ich den Vorsitzenden laut nachdenken.

Der Klägervertreter verwies auf den Tennisstars Boris Becker, der wegen einer nicht genehmigten Fotoveröffentlichung in Fingernagelgröße 2001 vom  Verlag der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) zwei Millionen Euro Schadenersatz erhielt.

Im Internet fand ich dazu die Meldung:

Laut „spiegel.de“ vom 22. Februar [2001] habe sich das Gericht in seinem Urteil an einem Gutachten eines Werbefachmanns orientiert. Dieses bescheinigte Becker einen tatsächlichen Werbewert von 2,3 Millionen Euro für die Werbeaktion, verkürzte seinen Anspruch jedoch um rund 50 Prozent, da der Ex-Tennisstar durch die unfreiwillige Werbung nicht für andere Aufträge blockiert war.

Werbewerte von Jauch und Gottschalk konnten wir erfahren. "Bleibt aber in diesem Raum," forderte der Anwalt und wir versprachen es.

Jauch und Gottschalk besitzen den höchsten Werbewert. Jauch den höchsten in Deutschland.

In den Namenskombinationen kamen bewusst nur Wirtschaftsleute vor, argumentierte Prof. Hegemann: "Neckermann Otto" oder "Hilfiger Lagerfeld", zum Beispiel. Auch Lagerfeld ist auf dem Modesektor tätig. Wichtig wäre aber, er sei Unternehmer. Das wären auch Jauch und Gottschalk. Bewusst habe die "Finanzen Verlagsgesellschaft" keine Filmstar-Namen kombiniert.

Damit genug aus meinen Notizen dieses Werbe-Seminars.

Zum Schluss kam es zum Vergleich mit Rücktrittsrecht. Jauch und Gottschalk erhalten je 75.000,00 EUR.

 

Franziska vom Almsick

Sache 324 O 917/05

Denkt an die Macht der Werbung.

Die Pressekammer ist eine Institution zur Entwicklung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Dazu verhilft auch "Franzi".

In ihrer Verhandlung zur Klage auf Entschädigung durch die Springer-Presse wird nötig, Begriffe durch das Team der Richter zu definieren.

Erstaunlich die Präzision.

"Abgeschiedenheit in Restaurants"

Zu diesem Thema hatten Gerichte bereits entschieden.

Leuchtet lediglich eine 15 Watt-Lampe, handelt es sich dabei Abgeschiedenheit.

Bei 100-Watt dagegen können sich "Ikonen" nicht darauf. Paparazzi sind geschützt.

"Presserechtliche Resozialisierung"

Dieses Wort hören wir aus dem Munde von Dr. Schertz.

Presserechtliche Resozialisierung ist das Recht der Prominenz, in der Presse nicht mehr bzw. anders erwähnt/gezeigt zu werden als früher.

"Presserechtliche Resozialisierung"; Google; 08.03.2006: Nichts.

Es kam zu einem Vergleich, von dem bis zum 10.03.06 zurück getreten werden kann.

40.000,00 EUR erhält die Klägerin als immaterielle Entschädigung. 1/3 der Prozesskosten muss sie aber tragen. 2/3 trägt die Beklagte.

 

SUPERillu Rätselheft obsiegt gegen Jauch (geschrieben am 07.11.2006)

Sache 324 O 868/05 Günter Jauch vs. SUPERIllu.

Hörte heute das erste Mal etwas von einer SUPERillu. Boulevard-Zeitungen und Boulevard-Journale lese ich nicht. Lediglich ab und zu die Bild zur Ergötzung.

So musste ich glauben, was ich im Gerichtsaal hörte. Er wäre eine reine Rätselzeitung, deswegen sei das Bild von Jauch reine Reklame.

Der Vorsitzende, welcher die SUPERillu wohl auch nicht kannte, nach dem Erhalt einer Zeitung:

Enthält viele Rätsel, bestätigt sich jetzt.

Es sind aber auch bunte Themen.

Klägeranwalt Dr. Schertz:

Kann keine Veröffentlichung finden. Nur Kreuzworträtsel.

Der Vorsitzende:

Beim ersten Durchblättern finden wir nichts.

Klägeranwalt Dr. Schertz:

Bitte ins Protokoll: Es gibt keine redaktionellen Veröffentlichungen, außer Rätsel und ... .

Der Vorsitzende liest aus der Zeitschrift:

Wer war Sherlock Holmes?

Klägeranwalt Dr. Schertz:

Das Bild wird genutzt für den Absatz.

Es gibt die Gedenkmünzen-Entscheidung. Der BGH hat es bei Fußballkalendern für zulässig gesehen, aber wo anders unzulässig.

Persönlichkeitsrechte werden kommerzialisiert.

Beklagtenanwalt Dr. Herrmann:

Wenn ein Verlag so blöd ist und zahlt, dann tut es mir leid.

Der Vorsitzende:

Schwieriger Fall. Den Unterschied kann ich sagen:

Das ist Werbung. Zeitung ist ein Produkt.

Sie werden ja nicht einverstanden sein.

Wir erfuhren, dass Anwalt Dr. Schertz zur Kommerzialisierung promoviert hat.

Trotzdem hat Jauch verloren. Die Urteilsverkündung war drei Monate später am 09.06.2006.

Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil in der Sache 324 O 868/05 können wir lesen.

Anwalt Schertz hat nicht aufgegeben:

Wir lesen am Donnerstag, 26. Oktober 2006:

Der Streit mit Herrn Jauch um Bildpublikationen

Heute finden sich in vielen Tageszeitungen Berichte und Stellungnahmen zu Geldforderungen von Günther Jauch. Die F.A.Z. berichtet im zweiten Teil eines Artikels im Feuilleton mit dem Zeichen miha.:
„Bei Burda reagierte man auf die Androhung der Klage deftig-gelassen. 'Das ist eine alte Kamelle', sagte der Sprecher Nikolaus von der Decken: '... Wir gehen davon aus, dass kein Anspruch besteht.' [Der Anwalt von Günther Jauch] habe für Jauch jüngst vergeblich 100.000 Euro 'Bereicherungsersatz' gefordert. Das Landgericht habe die Forderung gegen das 'SUPERillu Rätselheft' abgewiesen.
Dieses gegen Herrn Jauch ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg können Sie hier nachlesen. Es verwirft insbesondere die Argumentation Jauchs mit der fiktiven Lizenzgebühr. Wir haben über diese Entscheidung an dieser Stelle am 30. Juni 2006 berichtet. Sie ist noch nicht rechtskräftig.
Im Vordergrund der Berichte von heute stehen wenige unverfängliche Fotos, die am Rande der Hochzeit in Anwesenheit aller Gäste aufgenommen wurden. In den Zeitungsberichten von heute wird noch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen, nämlich:
„Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtfertigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet.”
So das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999. Eingehendere Hinweise zu dieser Überlegung des BVerfG finden Sie beispielsweise hier. Jedenfalls:
Dieser - sich aus dem Sinn und Zweck der Pressefreiheit ergebende - Grundgedanke verbietet es jedenfalls im Falle Jauch grundsätzlich, für unverfängliche Fotos eine fiktive Lizenzgebühr zuzusprechen; meint jedenfalls der Verfasser dieser Zeilen.

Quelle: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/neu/index.html?datum=2006-10

05.12.06: HansOLG. 7 U 90/06 Berufung wird zurückgewiesen. Bericht, Urteil

11.03.09: Der  BGH hat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Az.: I ZR 8/07).

Pressemitteilung:

Nr. 58/2009

Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Günther Jauch wegen der Verwendung seines Bildnisses Zahlungsansprüche zustehen. Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit ‚Wer wird Millionär?" wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.

Urteil vom 11. März 2009  I ZR 8/07

OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2006  7 U 90/06, GRUR-RR 2007, 142

LG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2006  324 O 868/05, AfP 2006, 391

Karlsruhe, den 11. März 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

08.12.09: Erneute Verhandlung vor dem OLG Hamburg.

Mein Prozess

Zu meinem Prozess möchte ich heute nichts berichten.

Mein Kläger darf nicht identifizierbar sein. Nun hing sein Name offen auf dem Flur. Hoffentlich hat den niemand gelesen.

Was soll ich tun, wo ihn und mich schon so mancher kennt? Wie soll ich beweisen, wenn ich "Anwalt", "Kläger", "Freund", "Halunke", "Säufer", "Schlitzohr", "Lügner", "Vorbild", "Kumpel" schreibe, dass ich alle meine, nur nicht ihn?

Ich kenne einen Ausweg.

Mit allen klagen, mit allen streiten, dann bleibt nur noch die Freiheit dieser Kammer, zu definieren, wen ich meine.

 

Stolpe-Entscheidung

Der Bezug zur Stolpe-Entscheidung fehlte natürlich auch an diesem Freitag nicht.

Der Leser darf jetzt raten von wem der Hinweis kam? Nein, nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Anwalt Dr. Scherz.

Wir hätten jetzt die Stolpe-Entscheidung.  Werden nun keine eindeutigen und klare Formulierungen gewählt, dann könne auf Unterlassung geklagt werden. Das gäbe es zwar immer schon so. Ihr habt es bloß nicht gewusst, meinte der Doktor.

 

Streitwert

Gar nichts ist mehr zu begreifen.

Mal runde Zahlen, mal auf den Cent genau. Eine Wissenschaft für sich. In einem Fall hörte ich zunächst  ´ne runde Zahl, dann die Korrektur auf Cent genau.

Wir werden schon dahinter kommen. Auch Skat hab ich als Spund zusammen mit meinem Bruder allein durchs Zuschauen gelernt.

Die Streitwert-Festlegungen dürften doch nicht anders sein.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [es sind keine wörtlichen Zitate; es sind nur Wiedergaben meiner Notizen als Besucher]:

"Wir können es zusammen versuchen..." (Formulierung des Vergleichs)

"Ja, schwierige Fälle, die wir heute hier haben."

"Beim ersten Durchblättern finden wir  nichts."

"Schwieriges Feld. Den Unterscheid kann ich sagen. Das ist Werbung. Die Zeitung ist ein Produkt. Sie werden ja nicht einverstanden sein."

"Fischer hatten wir noch nicht."

"Lafontaines Werbewert ist ein Zehntel des von Jauch"

"Die Kampagne wird nach Auffassung der Kammer von einer Vielzahl von Rezipienten auch dem Kläger zugeordnet."

"Wie das die nächste Instanz sieht, können wir nicht sagen."

"Diese Äußerung müssen wir auslegen. In zweiter Instanz kann das geklärt werden."

"Meinungsforschung wäre sinnvoll. Wenn aber Zeugen auftreten, dann würde mich das überzeugen."

"Ist die Klägerin Rechtschutz versichert?"

"Wenn her Bush anruft, dann ..."

"Für Ausbildungszwecke ein schöner Fall."

"Das wäre das Billigste, was wir anbieten könne."

"Flasche stand nicht in der Küche, sondern auf dem Tresen. Finden wir auch nicht so gut."

"So schräg, dass sie darüber schreiben mussten?"

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* Kann auch ein anderes Jahr gewesen sein

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.12.09
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