Bericht Rolf Schälike - 20.-27.10.2006
Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien. -> Terminrolle 20.10.2006
Fast pünktlich traten die drei Richter in ihren Roben an. Der einzige Zuhörer war ich, also konnte recht kurz verkündet werden durch den Vorsitzenden Richter Andreas Buske. Dieser unterschrieb auch die Protokolle. Leise hörte ich ihn der Protokollantin diktieren: "... Öffentlichkeit ... :" Mehr nicht. Ob die Öffentlichkeit jemals erfährt, was da für diese ins Protokoll diktiert wurde? Nach der Verkündung kurze Pause, denn die erste Verhandlung begann erst um 10:15, und man wartete auf Klägeranwalt Dr. Stefan Krumow von der bekannten Berliner Kanzlei Schertz Bergmann. Der Vorsitzende: "Habe wenig geschlafen, aber wie gesagt ... ." Erstaunlich das nachfolgende Durchhaltevermögen für immerhin acht Sitzungen bis lange nach fünfzehn Uhr. Vielleicht doch Routine, zu erledigen mit schlafwandlerischer Sicherheit.
Prof. Dr. h.c. Schremp vs. Axel Springer - Anwalt Dr. Schertz ist uneinsichtig ▲ Die Sache 324 O 580/06 war ein juristisches Lehrstück. Der Vorsitzende erklärte: Dr. Weyhe hat telefoniert mit Dr. Schertz. Wir werden die Klägerseite nicht überzeugen können. Beklagtenanwalt Dr. Ulrich Börger: Wovon? Der Vorsitzende erklärte: Dass die Klage keinen Erfolg haben wird. So weit ich es verstanden habe, geht es in der Klage um die Forderung nach einer Abschlusserklärung, obwohl es eine wirksame und gültige Einstweilige Verfügung gibt. Der Vorsitzende: Wir verurteilen jetzt zu einer Abschlusserklärung? In diesem Fall wird der Beklagte in Widerspruch gehen gegen die Einstweilige Verfügung. Dem muss stattgegeben werden, weil es eine Abschlusserklärung gibt. Das kann dann immer wieder passieren bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag. Was passiert? Es kommt zum Hauptsacheverfahren. Wir haben das OLG-Urteil vom 28.09.1979 unseres lieben 3. Senats: Eine Einstweilige Verfügung ist bei einer Abschlusserklärung aufzuheben. Richter Dr. Weyhe erläuterte: Die Einstweilige Verfügung ist ein vorläufiger Titel. Titel müssen herausgegeben werden, wenn gezahlt worden ist. Ansonsten gäbe es eine ewige Titulierung. Es gehe um die Feststellung, dass ich damals Recht hatte. Dr. Scherz werden wir nicht überzeugen. Wir können sagen, dass es etwas lieblos gewesen war. Haben Sie [Klägeranwalt] ein Urteil gesehen, wo jemand zur Abschlusserklärung verurteilt wird? Der Vorsitzende erklärte: Die Kammer erklärt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Klägervertreter bittet gleichwohl um ein Urteil. Termin der Verkündung am 01.12.06, 9:55 in diesem Saal. Diesmal musste ich den Richtern der Pressekammer Recht geben. Der Klägeranwalt Dr. Stefan Krumow sagte so gut wie kein Wort. Was geht vor im Kopf von Anwalt Dr. Schertz? 01.12.06: Die Klage wird abgewiesen.
Zentrale für Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vs. Ferienhausvermittlung ▲ In Sachen 324 O 534/06 fungierte als Klägeranwalt Dr. Sven Freiwald von der bekannten Kanzlei Hasche, welche den NDR sowie andere Anstalten des öffentlichen Rechts vertritt im Vorgehen gegen Abmahnungen. Vermutlich bringen Abmahnungen mehr Geld und weniger Arbeit. Erst Recht, wenn geklagt wird vor der Pressekammer Hamburg. So etwas ist jedoch nicht immer der Fall. Dass die Pressekammer jeden Unsinn mitmacht, war ein Irrtum. Nicht alle Abmahn-Klagen, Einstweiligen Verfügungen sowie sonstigen Forderungen haben bei Buske Erfolg. Oben steht ein Beispiel bezüglich des Anwalts Dr. Schertz. In diesem Verfahren geht es um den missglückten Versuch der Kanzlei Hasche, bei Buske, genauer vor der Pressekammer Hamburg Bestand zu haben. Mitglied der Kanzlei Hasche ist der bekannten NDR-Anwalt Michael Fricke. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs tut sicherlich Gutes. Wie fast alle, die Gute Absichten hegen, übertreibt sie jedoch ein wenig. In dem heutigen Verfahren ging es um das beantragte Verbot Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), veröffentlicht von der Beklagten. Es waren nicht deren eigene Geschäftsbedingungen. Sie hatte lediglich bei Buchungen von Ferienhäusern in Dänemark eine Firma empfohlen, dabei verwiesen auf die Beachtung derer AGB. Somit war sie nicht passiv legitimiert, auch nicht haftbar als Störer. Dies erkannte sogar die Pressekammer. Richter Dr. Korte erläuterte: Der BGH hat eindeutig gesagt, das wirtschaftliche Interesse allein genüge nicht. Man müsse aktiv werden, Verträge verhandeln. Die AGB sind nicht von der Beklagten selbst verfasst. Der Vorsitzende: Wir neigen dazu, die Klage abzuweisen. Klägeranwalt Dr. Sven Freiwald: Wie sieht es mit der Störerhaftung aus? Richter Dr. Korte: Wir sehen keine Störerhaftung. Es fehle an der Passivlegitimität. Es gebe auch keinen Verstoß gegen das AGB-Recht. Richter Dr. Weyhe: Der Störerbegriff ist für diesen Fall nicht klar definiert. Richter Dr. Korte: Auf die Gestaltung der AGB haben die Beklagten keinen Einfluss. Beklagtenanwalt Herr Schäfer: Es wird gefordert, die AGB `rauszunehmen. Damit wird empfohlen, die User unvollkommen zu informieren. ... . Wir waren wieder mal so voreilig und haben ein Gericht angerufen, welches ... entscheiden sollte. ... . Klägeranwalt Dr. Sven Freiwald: Sie [Herr Buske], möchten Sie auch mithören? Der Vorsitzende: Bitte mit Betonung vorlesen. Längere Beratungspause. Danach der Klägeranwalt Dr. Sven Freiwald: Wir nehmen die Klage zurück. Beklagtenanwalt Herr Schäfer: Wir brauchen eine Entscheidung, oder was schreibt das Gericht ins Protokoll? Der Vorsitzende: Empfehlung der Kammer ... Weist die Kammer den Kläger darauf hin, dass [es in diesem zu entscheidenden Fall so aussieht, dass]... [die Beklagte] weder als Empfehlerin noch als Verwenderin [wirkt] ... . Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert beträgt 15.189,00 EUR. ... . Es ist kein Sprung in der Gebühr. Schönes Wochenende. Schönen Dank
Franziska van Almsick / Harder vs. Bunte Entertaiment Verlag GmbH bzw. M.I.G. Medien Innovation GmbH ▲ In Sachen 324 O 484/06 u. 324 O 589/06 vertrat die Kläger Anwalt Dr. Stefan Krumow von der Berliner Kanzlei Schertz Bergmann. Die Beklagten wurden vertreten von Anwalt Dr. jur. Stefan Söder der Münchner Kanzlei Prof. Schweizer. Wir finden im Internet einen Artikel des Beklagtenanwalts: http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/kanzlei/veranstaltungen/02598/ Das Private (und die Person) wird zum Geschäft Die Vermarktung von Namen, Bildnis und Privatleben ist keine einseitige Erfindung der Medien. Sportler und Filmstars erzielen aus ihr mehr Einkommen, als ihre eigentliche Tätigkeit abwirft. Die Presse ist für dieses Geschäftsmodell unverzichtbar. Auch wenn kein Geld für Interviews oder Exklusivberichte fließt, steigert Medienpräsenz den Marktwert. Manche Prominente werden überhaupt nur durch die Gesellschaftsspalten bekannt, ohne etwas zu leisten, und münzen dies dann in Werbeverträge um. Die Verteidigung von Persönlichkeitsrechten ist häufig nicht primär durch das Interesse an ungehinderter persönlicher Entfaltung, sondern auch finanziell motiviert. Person und Privatleben werden als Vermögenswert betrachtet, der möglichst umfassend vor Aneignung durch Dritte geschützt werden soll. Wenn die eigenen PR-Ziele erreicht sind, wird der "Hahn" zugedreht und die Privatsphäre ins Feld geführt. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit droht, ins Hintertreffen zu geraten. Ein Beispiel für diese Thesen bilde ich mir ein heute erlebt zu haben. Der Klägervertreter forderte für die Veröffentlichung von Franzi-Bildern 70.000,00 EUR - nicht etwa Lizenzgebühr - nein, Geldentschädigung, und für deren Freund Harder ebenfalls keinen geringen Betrag. Wie verkoppelte der Vorsitzender diese Geschäftspraxis mit dem Persönlichkeitsrecht? Der Vorsitzende: Unserer Ansicht nach ist Franziska van Almsick keine Person der Zeitgeschichte mehr. Man kann, wenn man eine Person der Zeitgeschichte war, danach wieder aussteigen. Hier werden Veröffentlichungen angegriffen, welche rechtswidrig sind [wenn es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelt]. Dies werden wir zu Grunde legen. Es gebe viele Fotos, alle in örtlicher Abgeschiedenheit, heftig abgeschieden: auf einem Schiff, im Hotel, Privatstrand, Yacht ... . Wir sind nicht weit entfernt vom Prinz von Hannover. Die Fotos sind alle in gravierender Weise erkennbar privat. Stürmisch Hand ... Foto. Das Flughafenfoto sei auch Abgeschiedenheit. Die Klägerin habe extra eine Flugzeug gewählt, es stand abseits, es waren wenig Personen. Sie wollte sich der breiten Öffentlichkeit nicht präsentieren. Eine Geldentschädigung muss es geben. Viele der Fotos sind schon einzeln ausreichend für eine Geldentschädigung. Beklagtenanwalt Dr. Söder: Die BZ habe 40.000,00 EUR bezahlt für gleiche Fotos, hat mir Dr. Schertz erzählt. Der Vorsitzende: Kennen Sie das Aktenzeichen? 48.000,00 haben wir gedacht, auf dem Vergleichswege. Das passt zu dem, was wir hier machen wollten.
Es komme darauf an, ob man sich allein fühle. Abgeschiedenheit bedeutet, ich verhalte mich so, dass niemand zuguckt. Das wären häusliche Bedingungen auf öffentlichen Plätzen. Im Hotel, am Strand, im Pool war die Klägerin niemals allein. Es komme gar nicht darauf an, ob es Hotelgäste sind oder außenstehende Journalisten, Fotografen. Sogar bezüglich des Badestrandes, welcher dem Hotel zugeordnet wird, gilt das noch weniger. Beim Flughafen fehle jeglicher Charakter der Abgeschiedenheit. Ein Flughafen ist niemals abgeschieden, auch nicht im abgeschlossenen Bereich. Man geht nicht zum Flughafen und lässt sich gehen. Die Fotos sind nicht als rechtswidrig zu sehen. ... . Es sind Fotos, gegen welche unsere Promis beim Bundesverfassungsgericht nicht ankommen. Was die Person der Zeitgeschichte betrifft, so geht es um einen Zeitraum. Es reicht aus, wenn die Klägerin in Talkshows auftritt. Das widerspreche dem, dass sie in Ruhe gelassen werden möchte. Auch ihre Web-Seite. Sie macht Werbung. Ob sie das finanziell braucht, weiß ich nicht. Jedenfalls macht sie Werbung. Den Status einer Person der Zeitgeschichte hat sie nicht verloren. Bei den Weltmeisterschaften im Schwimmen ist sie die Messlatte. Es komme einiges zusammen, was zu berücksichtigen sei. Wir haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wir wollen nicht regelmäßig veröffentlichen. Es waren auch Fotos mit ihrem neuen Bekannten. Es gibt schon Gespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten. ....
Der Vorsitzende: In der Hader-Sache wollen wir keine Entschädigung geben. Das Foto sei rechtswidrig. Die Gebühren müssen ersetzt werden. Der Kläger konnte in der Tat davon ausgehen, auf dem Friedhof bei der Beerdigung seines Vaters in Ruhe gelassen zu werden. Es sei aber kein schwerwiegender Verstoß. Das Foto sei neutral. Es zeige Harder nicht am Grab, sondern auf dem Weg dahin. Die Preisverhandlungen mit den Argumenten des Persönlichkeitsschutzes, der Person der Zeitgeschichte, der Privatsphäre waren damit nicht beendet. Was wirklich dahinter steckt, konnte ich nicht erkennen. Die Entscheidungen werden wir hören am 01.12.06, 9:55 im Gerichtssaal. 01.12.06: 324 O 484/06 (Klägerin Almsick) - fehlte auf der Terminrolle. Ergebnis unbekannt.
324 O 589/06 (Kläger Harder) - Die Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 1.700,00 (?) EUR zu zahlen. Siehe Berufungsverhandlung 7 U 2/07 vom 17.04.2007. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ahlering-Menning vs. Ebert AG ▲ Wer kennt Ahlering-Menning oder die Ebert AG? Beide Parteien In Sachen 324 O 633/06 waren mir unbekannt. Recherchen im Internet führten zum Prospekt DM Beteiligungen AG, in welchem auf Seite 8 zu lesen ist: "Das Grundkapital der Gesellschaft ist voll eingezahlt und wird zu 100% von Frau Antje Ahlering-Menning, Bremen, gehalten." Ob Frau Antje Ahlering-Menning die Klägerin ist, kann und möchte ich nicht behaupten. Merkwürdig ist es trotzdem. Danach finde ich beim Googeln auf der Suche nach DM Beteiligungen AG : WBG Leipzig West ist insolvent sowie einen Opferbund. Unter Ebert AG finde ich die Richard Ebert AG, welche sich beschäftigt mit der Terminmarktwelt. Richard Ebert, erfahre ich, arbeitet schon seit dreißig Jahren in diesem Geschäft, arbeitet seriös. Nun hat er Probleme bei seinen Geschäften mit solchen Firmen wie die DM Beteiligungen AG sowie WGB Leipzig West. Was er schreibt, bezieht sich auf die Pressemitteilung eines Anwalts sowie auf Presseberichte: Wir haben aus der Zeitung erfahren, dass sich Frau Ahlering-Menning offenbar ins Ausland absetzen will. Entsprechende Berichte sind bislang unwidersprochen geblieben. Der Beklagte verlässt sich auf diese Informationen. Als er erfährt, dass dies nicht stimme, nimmt er die Information aus dem Internet. Damit war die Sache für ihn erledigt. Zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kommt es nicht. Vor Gericht am 20.10.2006, 15:00 sah diese Sache so aus: Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Nach der Vorberatung müssen wir die Einstweilige Verfügung bestätigen. Der Antragsgegner hat als Verlag eine Mitteilung verbreitet. Es erfolgte keinerlei Distanzierung. Weshalb wurde gesagt, die Klägerin möchte sich durch die Flucht ins Ausland einer Strafverfolgung entziehen? [Dies sei ehrenrührig und dazu geeignet, das Ansehen der Antragstellerin herabzusetzen.] [Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht einschlägig, da] kein berechtigtes Interesse [dargetan sei]. [Der Rechtsgedanke aus § 193 StGB sei nicht einschlägig, weil zum Zweitpunkt der Veröffentlichung keine sorgfältigen Recherchen vorgenommen worden seien.] Weil dies eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, gebe es keine Grundlage für eine öffentliche Meinungsbildung. Informationen, erhalten von einem Anwalt [hätten nicht notwendigerweise die Wahrheit für sich]. [Die Informationen eines Anwalts] gehören nicht zu den privilegierten Quellen. Wiederholungsgefahr sei indiziert, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Da ist es egal, ob die Meldung nach zweieinhalb Stunden aus dem Internet herausgenommen worden war. [Es sei gleich, ob sofort oder mit gewissem Zeitabstand.] Beklagtenanwalt Jürgen Keyl: Die Information stammte von einem Rechtsanwalt sowie aus der Presse. Das Haus war verlassen. Wir haben keine unmittelbare eigene Erklärung dargelegt, nur zitiert. Richter Dr.Weyhe erklärte [die Rechtsprechung]: Sie hätten sich distanzieren müssen. Beklagtenanwalt Jürgen Keyl: Die Distanzierung von dem Wahrheitsgehalt der Behauptung ergebe sich dadurch, dass allein die Erklärung des Rechtsanwalts Gieschen wiedergegeben und zudem mitgeteilt sei, dass die Nachricht aus der Zeitung stamme. Selbst wenn jede einzelne Erklärung keine Distanzierung für sich darstelle, so sei doch der Summe der beiden Hinweise hinrechender Distanzcharakter beizumessen. Vorsitzender Richter Herr Buske: Möchten Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen? Beklagtenanwalt Jürgen Keyl: Wir nehmen Ihren Standpunkt entgegen, möchten die Gründe lesen. Vorsitzender Richter Herr Buske diktiert zu Protokoll: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Der Klägervertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Einstweilige Verfügung aufzuheben. Daraufhin Beschlossen und verkündet: Die Verkündung der Entscheidung im Tenor erfolgt am 24.10.2006, 12:00 in der Geschäftsstelle des Gerichts; vorausgesetzt, die Parteien stimmen zu. Wir bedürfen Ihrer Zustimmung. Die Zustimmung wurde durch die Parteienvertreter gegeben. 24.06.06: Die einstweilige Verfügung vom 11.09.2006 wird bestätigt. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die Verkündung erfolgte durch Herrn Richter Weyhe, auch der Vorsitzende war im Haus. Danach gefragt, wie denn einen Distanzierung hätte aussehen können, und ob es gereicht hätte zu schreiben, "wir haben nicht geprüft, ob das stimmt," gab er mir folgende Antwort: Keinesfalls reiche dies aus zur Distanzierung; zur Abwendung eines Verbots. Daraufhin fragte ich: und wenn geschrieben steht, "ob das stimme, wissen wir nicht"? Ich erhielt zur Antwort: So etwa in dieser Richtung müsste es stehen. Noch besser sei, man schreibe, "das stimme nicht". Auf meinen Einwand: Dann kann aber die andere Seite auf Unterlassung klagen, wenn es doch stimme, erhielt ich zur Antwort: Sie haben Recht. Am besten, man schreibt gar nichts, dann ist man auf der sicheren Seite. So die Wächter der Meinungsfreiheit. Vergessen habe ich zu fragen, wie es denn mit der wegweisenden Bayer-Entscheidung vom 09.10.1991 des Bundesverfassungsgerichts stehe, deren Leitsätze lauten: 1. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verkannt, wenn Formulierungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen angesehen werden. 2. Es verstößt gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast nicht auf unwidersprochene Pressemitteilungen beziehen darf. Vermutlich im Jahre 2006 unter den Bedingungen neuer Bedrohungen weiter entwickelt und so allgemein nicht mehr gültig. Die große Zahl arbeitsloser bzw. dahindarbender Juristen nicht zu vergessen. 31.10.06: Ich habe Richter Dr.Weyhe gefragt. Man darf wirklich ungeprüft das berichten, was lange Zeit in der Presse unwidersprochen erscheint. Es sei denn, der eigene Erfahrungsbereich weiß besseres. Im Fall Jan Ullrich wurde in der Presse widersprochen. Prof. Franke hätte es ebenso machen müssen. In dem heutigen Fall hat es angeblich überhaupt keine Presseberichte gegeben bzw. diese waren nicht anhaltend. Kein Wort bezüglich des Opferverbands, kein Wort über die Rolle der Klägerin in diesem riesigen Insolvenzverfahren. Kein Wort darüber, wo die Klägerin sich gegenwärtig aufhält. Im Internet finden wir, dass Frau Ahlering-Menning, Antje, Reiterin bei Hubertus RV Bremen e.V. ist, das Pferd Boccelli reitet, und im Wettkampf den dreizehnten Platz unter zwanzig eingenommen hatte am 30.07.2001. Ob es sich um die Klägerin handelt, und ob diese immer noch in Bremen an Reitwettkämpfen teilnimmt, ist uns ebenfalls nicht bekannt. Es braucht nicht zu stimmen. Herrn Richard Ebert können wir nur raten, nicht mehr negativ zu berichten. Beweisen kann man gar nichts. Eine Distanzierung wird vom Gericht nicht abgenommen, gemäß der Stolpe-Entscheidung kann diese ohne Weiteres definiert werden als offensichtliche Schutzbehauptung. Machen Sie Ihre Geschäfte, behalten Sie die vermeintlich schwarzen Schafe für sich, kann doch nur gut für Sie sein. Mit einem Teil Ihres Mehrgewinns würde ich gerne meine Berichterstattung finanzieren. Leider benötigen Sie meine Ratschläge nicht. Sie tätig(t)en gute Geschäfte auch, ohne von Buskeismus zu wissen. Die Abmahnung erfolgte durch Anwalt Olaf C. Sauer von der bekannten Kanzlei Damm & Mann. Anwalt Dr. Roger Mann dieser Kanzlei vertrat seinerzeit Herrn Westerwelle im pressewirksamen Streit mit Schröder und verlor (324 O 213/06) -> Bericht. Schröder stritt um den Begriff "Auftrag". Anwalt Dr. Mann war empört über die Logik des Gerichts. Nun klagt die gleiche Kanzlei und besteht auf dem Verbot der folgenden Information: Wir haben aus der Zeitung erfahren, dass sich Frau Ahlering-Menning offenbar ins Ausland absetzen will. Entsprechende Berichte seien bislang unwidersprochen geblieben. Wie kann eine Kanzlei unter diesen Umständen der Rechtsprechung Abgemahnte sowie Abmahner gleichermaßen inhaltlich überzeugend vertreten? Das entzieht sich meinem Verständnis. Verlieren die Abgemahnten, vertreten von dieser Kanzlei, dürften diese vermutlich ihre Anwälte auf Kostenrückerstattung wegen Falschberatung verklagen. Westerwelle ging nicht in Berufung und erstrebte auch kein Hauptsacheverfahren. Wie ist er beraten worden?
Spielautomatenhersteller vs. Automatenaufsteller ▲ Die Sache 324 O 499/06 Spielautomatenhersteller Paul Gauselmann gegen Automatenaufsteller und Buchautor Peter Eida war undurchsichtig. Wir hatten schon einmal einen Prozess gegen Herrn Peter Eiba am 14.07.06 und berichteten sehr kurz, weil wir wenig verstanden. Jetzt fanden wir im Internet einen Offenen Brief des Herrn Peter Eiba, gerichtet an Herrn Paul Gauselmann.
Herrn
Geschrieben von Lucky am 06.11.2005 um 00:07: Selbstverständlich können wir nicht entscheiden, was wahr und was unwahr ist und gehen davon aus, dass viele Vorwürfe unbewiesen und unwahr sind. Möglicherweise kämpfen im Hintergrund Konkurrenten. Haben auch nicht in der Pressekammer die Wahrheit erfahren können. Ist auch nicht deren Aufgabe, die materielle Wahrheit zu erforschen. Meinungsäußerungen zu verbieten und manchmal zu erlauben, ist die Aufgabe der Pressekammer Hamburg. Die Entscheidung wird verkündet am 22.12.06. Somit ist die Sache doch nicht einfach. Trotzdem war einiges Interessantes zu hören, was vom Kläger unwidersprochen - zumindest an diesem Tage im Gerichtsaal - blieb. Der Vorsitzende: Wir alle finden, Ziffer 1 sei eine Meinungsäußerung, und können der Entscheidung zu Grunde legen, dass der Kläger eine exponierte Stellung einnehme. Neigen dazu nach allem Stand der Dinge, dass die Klage nicht sehr aussichtsreich sei. Danach ging es um ein Gerät und die Uni Freiburg. Es entstehe der Eindruck, dass es eine gewaltige Entwicklung sei mit staatlichen Subventionen, beschwerte sich der Klägeranwalt. Der Vorsitzende: Ist eine Meinungsäußerung. "Gewaltige" könnte eine Meinungsäußerung sein, was die Uni getan habe, könnte eine Subvention gewesen sein. Die Klage zu Ziff. 2 halten wir für aussichtsreich. Bei der Ziff. 3 hatten wir die Tendenz, alles bis auf den folgenden letzten Satz: Denn Ihnen geht es nicht um das Wohl der Branche, sondern nur um das Wohl Ihres Konzerns. als zulässige Meinungsäußerung zu sehen. Dieser Satz könnte eine innere Tatsache sein. Aber im Gesamtkontext wäre die Ziffer 3 eine Meinungsäußerung. Bei der Ziff. 4 müssen wir in die Beweiserhebung treten. Bei Ziff. 5 sind wir uns nicht ganz so sicher. Ist auch eine Meinungsäußerung, jedoch zu verbieten, wenn es keine Anknüpfungspunkte gibt. Nach dem Stand der Dinge muss der Beklagte dem Kern nach mehr bringen. Zu Ziff. 6 finden wir die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Kennen wir nicht. ... . Kann Meinungsäußerung sein, zu der es genügend Anknüpfungspunkte gibt. ... . Ziff. 7 wollen wir der Klage stattgeben. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt. ... § 179, Abs. 2 führt den Kläger an die Sonne. Finden den Streitwert zu hoch. ... . Verbreitet Angst und Schrecken, ist relativ substanzarm und ist deutlich eine Meinungsäußerung. Gauselmann ist nicht der wahre Sprecher der Branche ... . Müssen Sie das? Dann möglicherweise in tatsächliche Form fassen. ... . Wir hörten vom Beklagtenanwalt und von Herrn Peter Eiba - durch den Klägervertreter unwidersprochen - dass alle Geräte einen Dongle besaßen, welcher die Geräte verändert und das Spielverhalten berücksichtigt hatte, was nicht erlaubt sei. Mussten in tausenden von Automaten wieder ausgebaut werden. Der Dongle erkennt den Topkunden, es ist der goldene Schlüssel, eine Art Kreditkarte. Bin Eiba`s Kunde, lass ihn gewinnen, erklärte Herr Eiba. Der Beklagtenanwalt: Als Geschädigter hätten die Beklagten keine Akteneinsicht erhalten. Die Gewinnspiel-Manipulationen seien höchst kriminell. Beklagter Herr Eiba: Ich mag nicht, dass er [der Kläger] mich zwang, Maschinen zu kaufen, die er manipuliert hatte. Prof. Richter hätte die Laudatio zu 70.Geburtstag gehalten. Die Uni Freiburg hat den ganzen Computer entwickelt. Wenn jemand erfährt, wie es wirklich gelaufen ist. Er beliefert die Spielbanken. Die Grundsoftware war verschlüsselt... ... . Die Kicker seien reiner PR-Gag. Kosten 800,00 EUR. Am 22.12.06, 9:55 wird es einen Hinweisbeschluss geben.
Lüge: Der Vorsitzende: Lüge bedeutet, wissentlich und willentlich die Unwahrheit zu sagen. Aus der Wikipedia: Der Begriff Lüge bezeichnet im allgemeinen das Vorhandensein einer bekannten UnWahrheit. Eine Lüge kann eine Aussage sein, von welcher der Sprecher (der Lügner) weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, und sie ist ein Mittel zur Beeinflussung durch Täuschung. Auslöser zur uneigennützigen Anwendung von Lüge können sein: Höflichkeit, Scham, Angst oder Hilfsbedürftigkeit Anderer.
Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze ▲ "Verbreitet Angst und Schrecken" ist relativ substanzarm und ist deutlich eine Meinungsäußerung.
Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen] ▲ "Bitt mit Betonung vorlesen" "... heftig abgeschieden ..."
"Dachten sehr gerecht. ... . "§ 179, Abs. 2 führt den Kläger an die Sonne." "Müssen Sie dann möglicherweise das in eine tatsächliche Form fassen."
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Rolf Schälike |