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Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Verkündung, Dienstag, den 17. April 2007

Thomas Horn  -18.04.2007

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 17.04.07

Geworben wurde mit einer von allen Seiten eingedrückten, leicht geöffneten Zigarettenschachtel und den Worten: „War das Ernst? Oder August?”, darunter stand der Text: „Lucky Strike. Sonst nichts”.
 

Ist es ERNST oder  AUGUST                       

Sache 7 U 23/05 (324 O 970/03) v. 21.01.2005) Ernst August Prinz von Hannover vs. British American Tobacco (Germany) GmbH u.a

Ist es ERNST oder AUGUST ?
oder?
wird es ERNST statt im MAI erst im AUGUST ?
oder ?
wird es ERNST beim ernsten ERNST AUGUST ?
oder ?
im ERNST ist es AUGUST ? oder  Wer macht ERNST zum AUGUST? oder ? oder?

Im Ernst : Ernst August Prinz von Hannover fühlt sich "angepisst". Eine Werbekampagne der B.A.T., die bundesweit mit der Headline - Ist es ERNST oder AUGUST ?  - geschaltet wurde, soll die Persönlichkeitsrechte des Prinzen allen Ernstes tief verletzt haben. Der Prinz wird von einem anderen Prinz vertreten, der aber kein Prinz ist sondern "Querulier" Anwalt.

Oder ist das Ironie, Sarkasmus oder Satire oder gar Kunst ?
Oder wurde Ernst August Prinz von Hannover gegen seinen Willen vereinnahmt, und dadurch schwer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt?

Fragen, auf die "Querulier"-Juristen Antworten finden sollen.

Die Verhandlung beginnt.

Auf der Klägerseite Rechtsanwalt Philippi der Kanzlei Prof. Prinz, auf der Beklagentenseite Rechtsanwalt Wolter.

Klägeranwalt Philippi interveniert:

Kollege Prinz wollte auch noch kommen. Er ist noch in einer anderen Sache tätig, ist aber unterwegs hierhin.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das Fax vom 13.04.2007 habe ich bekommen.

Der Beklagte übergibt "Originale" für Gericht und Kläger.

Klägeranwalt Philippi:

Ich habe mein Handy sonst dabei. Heute ist der Akku alle.

Beklagtenanwalt Wolter:

Sie können ja meins nehmen.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Sie können sonst auch das Diensttelefon nehmen.

Anwalt Prinz erscheint nicht, oder wollte der Prinz kommen ? [TH]

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir haben zusammen schon die Lafontaine-Entscheidung abgewartet.

Die ist aber anders ausgefallen, als wir alle gedacht haben.

BGH ...  fiktive Lizenz ... .sich selbst zu Grundfesten  ... hat BGH bestätigt nach § 812 .....gegenläufige Grundrechte sind im Spiel.

BGH-Grundsatz: Bildnis muss analog gesehen werden, wenn er gesehen wird.

Namen und Bild [betreffen das] Persönlichkeitsrecht, das spielt bei Werbung eine Rolle.

Bei einer konkreten Abwägung kann trotzdem neben dem Werbeinteresse die Meinungsbildung in Betracht kommen.

Urteilspassagen ... wird keine Basis ... Meinungsäußerung. Oder Kunstfreiheit?

Muss die Werbung hingenommen werden?

Lafontaine ist ein Ausnahmefall. Außergewöhnlich. Tagespolitisches Ereignis.

Hier ist das was anderes. Ist ein Scherz. Ein anderer Inhalt.

Fälle vergleichen? Jede Art von Berichterstattung ist irgendwie meinungsbildend.

Wir meinen : AUSNAHMESÄTZE, DIE DER BGH GEFUNDEN HAT, SIND HIER NICHT ANZUWENDEN.

Es wird ein Scherz gemacht: Wenn etwas zertrampelt wird, ist Prinz August im Spiel.

Vorläufiges Ergebnis: Anspruch ist begründet.

Streitwert: der Betrag von €  60.000.00 erscheint nicht überzogen.

Hier sind Plakate über 10 Tage lang in der ganzen Republik publiziert worden mit großem finanziellen Aufwand und großem Werbevolumen. Es gibt niemals vergleichbare Fälle.

Witz auf Kosten des Abgebildeten treibt eher die Preise in die Höhe.

€  60.000.00 sind deutlich an der unteren Grenze.

... Berufung zurückweisen, ohne ein Gutachten einzuholen.

Beklagtenanwalt Wolter:

Die vorläufige Auffassung überrascht mich nicht. Es wird deutlich, wie sehr der Senat an der Rechtssprechung hängt.

Jahrelange Rechtsprechung wollen Sie nicht kaputt machen.

Hier haben wir eine neue Konstellation. Berichterstattung aus dem privaten Bereich? Nein ! Werbung ! Die Benetton-Entscheidung.

Dieser Fall ist anders zu behandeln ... . Sieht man an der Zuständigkeit beim 1. Zivilsenat.

Da wird auf Grund des Art. 5 des Grundgesetzes Werbung nicht minderwertiger behandelt, weil Werbung eine Form von Kommunikation sein kann.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Revision der B.A.T. ist unangemessen (Fall Bohlen).

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ach, davon wissen wir gar nichts.

Beklagtenanwalt Wolter

... nicht Bildnis ... nicht Politik... . Es geht um ein gesellschaftliches Ereignis. Bohlen hatte ein Buch geschrieben. Nichts als die Wahrheit.

B.A.T. hat damals geworben mit: LIEBER DIETER, SO EINFACH SCHREIBT MAN SUPER BÜCHER. "Super" war geschwärzt.

§ 812 ist grundsätzlich bestätigt worden. LAFONTAINE (BGH), BENETTON (BGH).

Was ist von Interesse? Was darf kommuniziert werden? Wo komme ich in der Werbungsabwägung hin? Der Kläger (Ernst August Prinz von Hannover) ist erkennbar? Aber nur bei denjenigen, denen das Ereignis bekannt ist.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das stimmt.

Beklagtenanwalt Wolter:

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Werbung bekannt.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Nicht jedem, aber vielen.

Beklagtenanwalt Wolter:

Die Aktualität war nicht weg. Im Schriftsatz des Klägers steht: War kein Vorgang der Zeitgeschichte. Ich habe einen Artikel vom Hamburger Abendblatt. Da steht es nach wie vor drin. Ein Ereignis, über das es Wert war zu berichten.

Ersetzen Sie mal die Worte statt "politisches Ereignis" gegen "gesellschaftliches Ereignis". IRONIE, SARKASMUS, SATIRE ist auch Meinungsäußerung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wenn was kaputt ist, muss er im Spiel gewesen sein.

Beklagtenanwalt Wolter:

Er hat den Discobesitzer nicht zu einem Getränk eingeladen.

Keiner geht davon aus. Werbung setzen wir niedriger an.

Wer sich normal bewegt, soll auch nicht aus der Normalität genommen werden. Ist hier aber nicht so.

Die Auseinandersetzungen des Klägers waren zeitgeschichtliche Ereignisse, über die berichtet werden durfte.

BGH sagt, ja.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das ist die Frage.

Beklagtenanwalt Wolter:

Wenn ein Prominenter alltagskriminell ist, darf darüber berichtet werden. Sie werden Ihre Entscheidung treffen, aber zwingen Sie uns nicht zu einer Zulassungsbeschwerde.

Vorsitzende Frau Dr. Raben :

Ausnahmefall. Man kann das so oder so entscheiden. Wie immer.

Darf das Ereignis auf Kosten von Ernst August vermarktet werden, ist die Frage?

Darf man das Ereignis für Werbung vereinnahmen?

Überwiegt das Werbeinteresse, oder das Persönlichkeitsrecht?

Die Bohlen-Sache: Wie war die Revision begründet?

Beklagtenanwalt Wolter:

Nichtzulassungsbeschwerde.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir dachten, Sie haben es geschluckt, weil es nur €  25.000.00 waren. Wir wissen nichts von einer Beschwerde. Im Normalfall kriegen wir eine Mitteilung.

Klägeranwalt Philippi :

 ... erhebliches gesellschaftliches Ereignis ... Dimension. Schockierende Vorfälle werden durch Werbung ausgeschlachtet.

Bohlen ist kein zart besaiteter Mensch ... hat andere bepöbelt und beleidigt ... steht im Focus der Medien ... wird große Bedeutung zugemessen wider Willen.

Der reizende Discothekenbesitzer fördert die Kinderprostitution ... das wird noch aufgerollt ... läuft noch Stunden danach quietsch vergnügt rum, und legt sich dann auf die Intensivstation.

Bohlen. Ernst August ist ein anderer Fall. Die BGH-Entscheidung (Fall Bohlen) kann nicht abgewartet werden.

Vorsitzende Frau Dr. Raben :

Die Fälle sind vergleichbar. Aber kein Fall ist wie der andere. BGH sagt, man braucht sich nicht gegen seinen Willen vereinnahmen lassen. Fall Lafontaine ist beim Verfassungsgericht.

... große Aussage. ... ER macht alles kaputt (Ernst August).

... hintergründige Aussage bei  Lafontaine ... bei Bohlen. Aussetzen? Vertagen? BGH abwarten? Ist die Frage.

Beklagtenanwalt Wolter:

Es ist doch die eigene Entscheidung, sich `rumzuprügeln. Die Werbung ist doch Satire. Satire entzieht sich der Wertung oder Auswertung ... . Scheint sehr vergleichbar: Bohlen - Ernst August.

... sollten die BGH-Entscheidung abwarten ... absolute Person der Zeitgeschichte? Bohlen? Ernst August?

Vorsitzende Frau Dr. Raben :

Es ist im Grunde alles schräge. Wir sind gespannt, was da beim BGH `rauskommt.

Vertagen?

Nicht ohne ihr Einverständnis, Herr Philippi.

Klägeranwalt Klägeranwalt Philippi :

Ich telefoniere.

Klägeranwalt Philippi verlässt den Saal.

Nach Widereintritt.

Beklagtenanwalt Wolter:

Über Lafontaines Rücktritt schreibt keine Sau. Über Ernst August schon.

Bohlen . / . B.A.T. ist 7 U 97/04. Revisionsrüge war dieser Bereich. Die Höhe der Lizenz wurde nicht angegriffen. Der Anspruch dem Grunde nach ist die Hauptrüge.

Vorsitzende Frau Dr. Raben :

 ... zum Spruch nehmen? ... oder vergleichen? ... wegen Revision. 20 %? Vielleicht                  €  50.000.00?

Beklagtenanwalt Wolter:

Wir haben das doch nicht so weit getrieben.

Ich werde gar nicht nachdenklich nach Annahme der Revision.

Bei der Parallelsache hat der BGH die Revision angenommen  (7 U 97/04). Ich rüge fürsorglich die Zulassung der Revision in diesem Fall an. ....schriftsätzlich erwidern bis  02.05.07.

Vorsitzende Frau Ra. Raben :

Entscheidung Dienstag 15.05.2007, 10 Uhr.

Ist dann ERNST wieder der AUGUST? [TH]

15.05.2007: Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil zum Kläger zu 1. vom 21.01.2005 der Kammer 24 folgendermaßen abgeändert:

Die Beklagte hat  die € 1253.69 nicht zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Die  Beklagte kann gegen 110% Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden. Der Kläger kann gegen Hinterlegung von 110% Sicherheitsleistung die Kosten der Klageforderung vollstrecken.
Die Revision wird zugelassen.

Das OLG argumentiert,
- der Prinz ist aufgrund zahlreicher Presseberichterstattungen im Zusammenhang tätlichen Auseinandersetzungen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt,
- diese Prominenz wurde für die Werbung genutzt
-  deshalb müsse eine fiktive Lizenzgebühr von 60.000 € zuerkannt werden.

Das Gericht lehnte es ab, das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Oskar Lafontaine entsprechend anzuwenden. Die Begründung: Das Werbemotiv mit Ernst August Prinz von Hannover sei - anders als die Werbung mit Lafontaine - kaum meinungsbildend.

05.06.2008I ZR 96/07 Der Bundesgerichtshof hob die Urteile des OLG Hamburg 7 U 23/05 und des LG Hamburg 324 O 970/03 auf. Urteil

Analoger Fall: BGH I ZR 223/05, Urteile vom 5.06.2008;  OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2005  -  7 U 97/04; LG Hamburg, Urteil vom 23.09.2004  - 324 O 285/04
Kläger war Bohlen; Beklagte ebenfalls B.A.T.
Es waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. In der darüber befindlichen Textzeile: "Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher" waren einzelne Wörter geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an, dass das Buch Hinter den Kulissen von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen erschien.

Jürgen B. Harder vs. Burda  - "Harder ist presserechtlich ein Nullum"         

7 U 2/07 Siehe ebenfalls Bericht der Verhandlung in erster Instanz 324 O 589/06 am 20.10.06.

"Querulier"Anwalt Dominik Höch für den Kläger, Anwalt Berger für die Beklagte.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:  ... haben den Hinweis erteilt, die Sache weiter zu betreiben. Ist das Bild rechtswidrig oder nicht? LG hat es verboten. Auf LG Berlin hingewiesen. Almsick wurde verboten. Beide Fälle sind rechtswidrig. Ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung gezahlt werden muss ? Nein. Die Aufnahme bei der Beerdigung ist nicht herabsetzend. Der Vater ist eine bekannte Person. Träger des Verdienstordens am Bande. Ist ja nicht wenig. War keine intime Veranstaltung. Der Eingriff war nicht schwerwiegend. Deshalb keine Entschädigung.

Klägeranwalt Dominik Höch:  ... wir raten, weiter zu betreiben. 1. Herr Harder ist zu Beginn vom Fotograf zusammen mit Franziska van Almsick belästigt worden.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: ... ist presserechtlich ein Nullum (Herr Harder).

Klägeranwalt Dominik Höch: Es war ein privater intensiver Moment am Grab. Dann ist er abgeschossen worden. Die zulässige Ebene ist übersprungen worden. Die Caroline-Entscheidung. Wann liegt eine Persönlichkeitsberichterstattung vor? Nur Sie sind noch davor. Ich war volontierter Journalist bei einer Boulevardzeitung. €  5.000.00 schreckt kein Medium ab, wenn wir entschädigen.

Vorsitzende Frau Dr. Raben: Die Schwelle ist höher. Ist nicht überschritten worden. Strassburg hat nichts zur Entschädigungshöhe gesagt. Aber wir brauchen auch Strassburg gar nicht. § 823 stützt sich darauf. Revision wird nicht zugelassen. Ist eine Einzelfallentscheidung.

Beklagtenanwalt Herr Berger: Ich bin bedrückt, dass Sie die Grenzen scharf ziehen. Herr Harder ist eine lokale Berühmtheit. Von docus directus kann keine Rede sein. Beerdigungsbilder sind in anderen Fällen zugelassen.

Klägeranwalt Dominik Höch: Es geht nicht um Harder. Es geht um den Freund von Franziska van Almsick.

Beklagtenanwalt Herr Berger: Ich arbeite in dieser Branche 20 Jahre. Todesanzeigen werden normalerweise nicht angegeben. Hier war alles bekannt.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:  Rechtswidrig ja. Schadenersatz nein. Schriftsatzantrag (Kläger) 12.03.2007, Schriftsatzantrag (Beklagter) 24.01.2007. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. Der  Wert der Berufung wird festgelegt auf 25.000.00 €.

Verkündung 12:00 Uhr: Die Berufung gegen 324 O 589/06 wird zurückgewiesen. Revision wird nicht zugelassen. Gegen 110 % Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Beklagte rügte den Senat mit einer Anhörungsrüge. Das HansOLG gab der Rüge mit Beschluss vom 27.11.07 nicht statt. Dagegen beschwerte sich der Kläger, vertreten vom Anwalt Dominik Höch von der Kanzlei Dr. Christian Schertz  beim BGH und stellte beim BGH eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Diese wurde zurückgewiesen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZR 150/07

vom

27. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

...

Kläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtige: ...


gegen

...

Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtige: ...

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Dezember 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.  

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt eine Geldentschädigung von 25.000 € wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Klage ist abgewiesen worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2007, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 7. Dezember 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge. Er bemängelt, dass dem Beschluss vom 27. November 2007 zu den Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung im einzelnen nichts zu entnehmen sei.

Deshalb sei zu befürchten, dass der Senat das entsprechende Vorbringen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen habe.

II.

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge, mit der der Kläger eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - z. Veröff. vorges.; BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 - Rn. 20 ff.), ist unbegründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 27. November 2007 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss keine nähere Begründung beigefügt, da dies nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich nicht geboten gewesen ist. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04 - FamRZ 2006, 408 zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Dass der erkennende Senat die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als der Kläger, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Müller       Wellner       Diederichsen     Stöhr       Zoll 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.06.08
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