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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat
Sitzung, Dienstag, den 06. März 2007

Rolf Schälike - 06.-12.03.2007

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

SPIEGEL übt Zensur - mit Hilfe der Pressekammer und des Hanseatischen Oberlandgerichts - Reichstagsbrandverfahren

7 U   145/06 (324 O 212/06)

Das erstinstanzliche Verfahren fand statt am 02. Juni 2006. Wir berichteten. Nun gehen die Beklagten in Berufung.

Das freiste Magazin in dem freisten Land übt Zensur.

Es geht nur um ein einziges Wort: "letztlich"

verbrämt mit dem Wunsch des Schutzes der journalistischen Ehre des Klägers, des SPIEGEL-Redakteurs  Klaus Wiegrefe.

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

Ein Wort zusätzlich und dann wird alles klar!

Weshalb macht der SPIEGEL mit?

Spiegel-Anwaltes Herr Dr. Jörg Soehring:

Bin nur verärgert, wozu wir unsere Rundfunkgebühren zahlen?

Ging es darum? Das Wirtschaftsunternehmen SPIEGEL macht sich ran und klagt die öffentlich rechtlichen Anstalten nieder? Haben wir die ersten Versuche miterlebt?

Wozu der hohe Streitwert von 120.000,00 Euro, und gleich drei Beklagte:

- Bayerischer Rundfunk

- Journalist Gerhard Brack

- Journalist Tobias Hübner

Die meisten Verlage sowie Radaktionen stehen nicht konsequent hinter ihren Autoren bzw. Journalisten, wenn es um Äußerungsprozesse geht.

Unterlassungserklärungen werden schnell abgegeben, Vergleiche werden angestrebt. Das gebietet das wirtschaftliche Denken sowie die finanzielle Pflicht dieser Unternehmen.

Die Autoren bzw. die Journalisten bleiben getroffen,  und müssen dem wirtschaftlichen Druck weichen.

Wer kann es sich schon leisten, bei einem Streitwert von 120.000,00 EUR um die Wahrheit zu streiten, noch dazu vor dem Landgericht Hamburg mit seiner Pressekammer und dem Oberlandesgericht mit der Vorsitzenden Frau Dr. Raben?

Die letzten Worte des gleichen Spiegel-Anwalts Herrn Dr. Jörg Soehring waren:

Nur zwei Sätze. Diese haben nichts mit der Sache zu tun, sondern mit den Herrschaften, die hier fleißig mitschreiben.

Zu nichts von dem, was Herr Brack und sein Anwalt Herr Hegemann sagten, hat sich der Spiegel geäußert.

Nichts von dem, [was die Beklagtenseite sagte],  ist richtig.

Nichts von dem ist Gegenstand dieses Verfahrens.

Seit wann sind Äußerungen in Gerichtsverfahren nicht Gegenstrand des Verfahrens?

Weshalb ist nichts von dem, was die Beklagtenseite sagte, richtig?

Er stritt um "letzlich". Von den vier Sätzen hatte ja sein Mandant bei zwei der Sendung zugestimmt. In einem solchen Fall kann man nicht von "letztlich nicht zugestimmt" sprechen, den Stasi-Akteur Stolpe mit der Bundesverfassungsgericht-Entscheidung im Hintergrund wissend.

Beklagtenanwalt Herr Hegemann sagte zum Beispiel:

Die Beklagtenseite hat eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben.

Ist das ebenfalls falsch?

Herr Anwalt Dr. Jörg Soehring, ich habe viele Fragen.

Hoffentlich spiegelt der Auftritt des Anwalts Dr. Jörg Soehring nicht den Stil des SPIEGEL wieder.

Das starke Wirtschaftsunternehmen "Spiegel" klagte gegen den Bayerischen Rundfunk sowie zwei Journalisten. Neben dem Spiegel klagte auch der "studierten Historiker" und SPIEGEL-Redakteur  Klaus Wiegrefe.

Die Beklagten sind der Bayerische Rundfunk sowie seine beiden Journalisten Gerhard Brack und Tobisa Hübner.

Nun die Notizen seiner Herrschaft, des Prozessbeobachters Rolf Schälike, wegen welchen der Spiegel-Anwalt Herr Jörg Soehring sich als Anwalt in meinen Augen hinreißen ließ, den SPIEGEL zu diskreditieren.

Im Saal sitzen drei Jornalisten, der Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann, der Beklagte Herr Dr. Gerhard Brack und die Protokollantin.

Die Namen der Anwälte und des Beklagten werden notiert.

Die zwei Richterinnen Frau Dr. Raben und Frau Lemcke sowie der Richter Herr Meyer treten zusammen mit dem Klägeranwalt Hetrrn Dr. Jörg Soehring ein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben zur Protokollantin:

Der Klägeranwalt heißt Herr Soehring.

Die Protokollantin:

Habe ich schon. Hat mir der Beklagtenanwalt gesagt.

Klägeranwalt Dr. Soehring:

... gesagt in unbefugtem Maße.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Das ist ein sanktionsloser Rechtsbruch.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben zur Protokollantin:

Es geht um Fragen der Vollziehung der Einstweiligen Verfügung.

Mit dieser Frage haben wir uns schon mehrmals beschäftigt.

Die auswärtigen Anwälte kennen nicht die Hamburger Praxis.

Eine Ausfertigung ist ebenfalls beglaubigt. Es genügt der Stempel vom Gerichtsvollzieher.

Beglaubigungen haben zwei Definitionen:

Erstens, die Beglaubigung durch den Notar. Er hat den Menschen vor den Augen und bestätigt die Unterschrift.

Das ist hier nicht der Fall.

Oder der Notar bestätigt das im Original vorliegende Schriftstück.

Ohne Unterschrift ist [das Originalschriftstück] nicht gültig.

Jedoch derjenige, welcher es beglaubigt, hat eine Urkunde im Original gesehen.

Aus den L.S [Locum Sigelum] kann man erkennen, dass ein Siegel vorlag.

Ist strittig. Ein Abbild des Siegels braucht jedoch nicht zu sein.

Wenn man bedenkt, wie alt unsere Gesetze sind.

L.S. ist eine einfache Definition.

Ein Gerichtsvollzieher hat damit das Siegel beglaubigt und dass eine von Frau Lindner unterschriebene Urkunde vorlag. Nicht von Buske, Weyhe, Korte.

Sehen das nicht so. Wir sehen Ihre Bedenken. Sind jedoch aus unserer Sicht voll unproblematisch.

Auch die Verfassungsrichter sehen das so.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

... darauf hinweisen. Die Erkenntnisse vor dem 01.07.2002 sind nicht so.

Es gab eine Änderung des Gesetzes am 01.07.2002.

Die Entscheidung vom Ende Juni 2002 soll die Entscheidung gewesen sein?

Es gibt ein Urteil des Landgerichts, auch die Ausfertigung ist an den Kläger übermittelt, doch der physische Körper ... .

Aus meiner Sicht soll die Regionalisierung nicht eintreten.

Ein Punkt, welchen der Münchner Kommentar ... .

Die Neuordnung unterscheidet: Zustellvorgang, Zustellgegenstand.

Ewas flapsig möchte ich fragen: was spricht dagegen, wenn eine Verfügung vorliegt, dem Gläubiger abzuverlangen, nicht nur das Autorenzitat mit der Unterschrift des Gerichtsvollziehers zuzusenden, sondern auch die Ablichtung des Originals, wo die Unterschrift Lindner zu sehen ist?

Es gibt auch OLGs, welche das mit gutem Gewissen vertreten.

Die Praxis sollte einheitlich sein.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Dass es möglich ist, heißt nicht, dass es nicht wirksam ist.

Der Gerichtsvollzieher hat seinen Stempel.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Wenn ein Gläubiger sagt, er soll das Papier zurücklassen ... .

Das Landgericht nimmt Bezug auf die 1965er Entscheidung. Das Landgericht meint, des Pudels Kern zu erkennen.

Das Eine ist der Zustellvorgang, das Andere ist das Zustellobjekt.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ich sehe das viel schlichter. Sehe überhaupt keinen Bedarf..

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Weiß nicht, weshalb diese Diskussion hier geführt wird?

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

... rekurieren.

Gehen wir zu der spannenden Frage über.

Das Ergebnis unserer Beratung: Es ist klar, dass es sich hier um eine unrichtige Aussage handelt:

"Einer Ausstrahlung seiner Aussage stimmte er letztlich nicht zu."

Ursprünglich wurde [der Sendung von] zwei Passagen zugestimmt.

"Stimmte nicht zu", heißt, der Sendung keiner Passage wurde zugestimmt.

Die Autorisierung der ersten beiden Passagen wurde zurückgezogen.

"So geht das gar nicht." Das heißt nicht, dass alles, was man bisher gesagt hat, nicht gesendet werden sollte.

... .

Deswegen ist es, das meinen wir, eine unrichtige Äußerung.

Da gibt es nur ein Verbot oder Sie geben eine Unterlassungverpflichtungserklärung ab.

Man kann auch etwas falsches ... .

Der Antragsteller zu 2 [Herr Dr. Klaus Wiegrefe] würde akzeptieren, dass diese auf diesem kalten Wege veröffentlicht werden dürften.

Müsste lauten:

Wir verpflichten uns, das nicht mehr zu wiederholen.

Auch die Stolpe-Entscheidung - die Mehrdeutigkeit - führt zu einem eindeutigen Verbot.

Auch die Stolpe-Entscheidung enthält den Satz, dass der Äußernde sich in Zukunft eindeutig äußern kann.

Die Antragsteller waren nicht verpflichtet, auf dieses Angebot einzugehen.

Das ist unsere Stellungnahme.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Im Äußerungsrecht ist es wichtig, was ausgesagt werden sollte.

Der Kollege Krause vom Spiegel hat abgemahnt.

Die vorgerichtliche ... .

Der Klägervertreter hat vermutlich gesagt, dass das so nicht geht.

... nach wochenlangen.

Danach kam die Tagesfrist. Das Urteil enthielt die Unterlassung "einer Ausstrahlung stimmte er letztlich nicht zu."

Es wird sehr schnell verboten, danach gibt es viereinhalb Monate lang nichts.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir sind dafür schneller.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Das möchte ich bestätigen.

... unten ist der Streitsatz. Es geht nicht um den Spiegel generell, sondern um die Streitäußerung.

Die Streitäußerung betrifft das Thema Schmidt-Carell, welcher vom Spiegel-Verlag als Qualitätsmoderator eingebracht wurde.

Es geht nicht um die Hintergründe, sondern um spezifischere Gründe: Schmidt-Carell arbeitet für den Spiegel.

Spiegel beauftragt einen früheren Nazi-Funktionär, sich mit dem Reichstagsbrand zu beschäftigen.

Die Einschränkungen seitens des Klägers kamen nicht generell, sondern zum Thema Schmidt-Carell.

Wenn man diesen Erkenntnisgang geht, ergibt sich der folgende Vorgang:

Der Antragsteller zu 2 [Herr Wiegrefe] erreicht eine Einstweilige Verfügung gegen den Beklagten zu 3 [Herrn Hübner]. Der Beklagte zu 3 schreibt jedoch im Zusammenhang, wie es sich verhalten hat; wie es sich in den Mails, um die es geht, angehäuft hat.

Es geht um die Äußerung: "Er [Schmidt-Carell] hat für den Spiegel die Reichstagsserie betreut."

... .

Das war der Original-Ton von Wiegrefe.

Es war vereinbart, das auf Papierform (e-Mail) zu bringen. So war es vereinbart.

Dazu hat Herr Wiegrefe erwidert: Tut mir leid, da gebe ich Ihnen einen Korb, was nicht an Ihnen liegt.

Es bertrifft den Qualitätsmoderator mit brauner Vergangenheit, Herrn Schmidt-Carell.

Wiegrefe hat faktisch gesagt, dass er das ... .

Der Ausstrahlung seiner Aussage zu Schmidt-Carell stimmte er letzlich nicht zu.

Dann ist das historisch richtig.

... .

Das ist indessen richtig. Die Antragsteller haben das Landgericht falsch informiert.

Herr Volk hat in seiner Eidesstattlichen Erklärung eindeutig geschrieben, dass ... .

Wir haben in der Berufungsinstanz eine Mail nachgeschoben. Es ist eine Mail von Wiegrefe: Dort heißt es:

"So geht das nicht. Habe die Rechtsabteilung ... . So geht es nicht. Sie können nochmals ins Tonstudio kommen."

... . Gehe wieder zum Diktiergerät.

Es ist unzweideutig. Es gibt die Band-Aufnahme zu Schmidt-Carell: Bitte das alles nicht.  Ich mache einen neuen Original-Ton.

Das Landgericht hat begründet, es werde die journalistische Ehre des Spiegels angegriffen.

Aus der Begründung (siehe Urteil, S. 8, 3. Abs., 4. Zeile ff.): "Das ist geeignet, das Ansehen der Antragsteller als Verleger eines politischen Magazins zw. Mitarbeiter des Magazins in der Öffentlichkeit herabzusetzen, weil dadurch den Hörern vermittelt wird, dass die Antragsteller nicht in der Lage seien, souverän mit der eigenen Geschichte umzugehen."

Der Streitwertantrag war 150.000,00 EUR. Das Landgericht hat den Streitwert auf 120.000,00 gesetzt mit der üblichen Multiplikation 2 Kläger, 3 Beklagte.

Die Spiegelserie war 1958-59. Am 09.01.2001 nochmals: Flammen ...

Unsere Sendung war 2006.

Hier wird die Ehre des Spiegels, und speziell die von Herrn Wiegrefe angegriffen.

Er hat die journalistische Ehre auf den Tisch gehoben. Dann muss er auch die Einzelheiten vorbringen.

Van der Lubbe hatte einen großen Sehfehler durch einen Betriebsunfall.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring unterbricht:

Können wir uns auf das Wesentliche konzentrieren?.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ich denke, dass der Antragsgegner berechtigt ist, das, was er geschrieben hat, auch mündlich vorzutragen. Aber kürzer.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Die Wertigkeit des Beschlusses vom Landgerichts kann man dann hinterfragen.

Wir haben mit der Berufungsbegründung ein Buch vorgelegt, welchem nicht widersprochen wurde.

Dr. Zirpins hat ... .

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Darauf kommt es nicht an.

Es geht nur um einen Satz.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Wenn aber das Landgericht auf die journalistische Ehre abstellt, kann das nicht diffus gehen, sondern muss konkret gemacht werden.

Zirpins: Eine Antwort auf Mittäter hat er nicht erhalten. Das ist der Zeit später überlassen.

Gegen die Dokumentenlage, die 1933  entstanden ist.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Sie meinen, dass, wenn im Spiegel was Falsches gestanden hat, Sie sich falsch äußern könnten?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Nein. Ich bitte, die konkrete Formulierung bezüglich Schmidt-Carell zu bedenken.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Herr Hegemann, das ist doch sehr einfach zu Schmidt-Carell.

Es geht nur um einige seiner [des Herrn Wiegrefe] Aussagen.

Ein ganz kleiner Missgriff.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Dann verstehe ich nicht den sehr hohen Streitwert, wenn es Pippikram ist.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das wollte ich nicht sagen.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Dass die Beklagten die Abmahnung nicht anerkannt haben, ist mir klar.

Es ist eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben worden.

Wenn es zwei genehmigte und zwei nicht genehmigte Passagen gab, muss ich differenzieren.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Natürlich dürfen Sie. Sie dürfen nur nicht sagen, dass alles nicht autorisiert war.

Es soll nicht ein Maulkorb erteilt werden

Herr Soehring sagt, sein Mandant war bereit, nochmals ein Interview zu geben.

Es fehlt das einschränkende Wort.

Es steht: keine Äußerung war autorisiert.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Es ging um Äußerungen zu Schmidt-Carell.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Dieses Textverständnis. Davon hängt alles ab.

Doch auch da führt es zu einer Erlaubnis wegen der Mehrdeutigkeit.

Die Antragsteller haben das Recht darauf, dass diese Äußerung nicht wiederholt wird.

Was erlaubt ist, ist Ihre Sache, nicht Sache des Gerichts.

Der Rezipient nimmt an, es hat ein Interview. Der Spiegel hat sich schwer getan, nichts autorisiert.

Ein Wort zusätzlich, und dann wäre alles klar.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Bin mit Ihnen einverstanden, Frau Raben.

Bin nur verärgert, wozu wir unsere Rundfunkgebühren zahlen.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Herr Hegemann, das ist doch sehr einfach zu Schmidt-Carell.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Gerd Hegemann:

Das ist aber zu ... .

Herr Gerhard Brack:

Herr Wiegrefe würde sich scheuen, zur Reichstagsbrand-Problematik Stellung zu nehmen.

Das ist der Fall.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Darum geht es nicht. Es geht nur darum, dass er [angeblich] alles nicht autorisiert hat. Vielleicht versehentlich.

Herr Gerhard Brack:

Ich überlege, weshalb der Spiegel so aggressiv reagiert hat. Habe im Archiv 1999 recherchiert, und bin zum Ergebnis gekommen, dass die Alleintäter-Theorie nicht stimmt.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Darauf kommt es nicht an.

Herr Gerhard Brack:

Das ist wichtig.

Klägeranwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Sie irren.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es ist beieinander. Es kommt nur auf den einen Satz an. Es ist für uns nachvollziehbar ... .

Herr Gerhard Brack:

Habe mitgewirkt, dass die Verleihung des Börnepreises für aufklärerischen Journalismus an den Spiegel-Herausgeber Augstein wegen Kritik an der Alleintäterthese im Jahr 2000 abgesetzt wurde.

Herr Wiegrefe hatte mich interviewt. Keine kritischen Sachen wurden gedruckt.

Habe 2003 bewiesen, dass es mehrere Täter gegeben hat.

Herr Wiegrefe hat sich danach geweigert, ... .

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das ist der Unterschied. Diesmal hat er sich nicht geweigert.

Herr Gerhard Brack:

Die angeblichen Beweise für die Alleintäterschaft existieren nicht.

Der Spiegel-Autor Fritz Tobias hat gesagt, dass das überprüft wurde von Schmidt-Carell, dem ehemaligen Presse-Chef im NS-Außenministerium mit rund zweihundert Mitarbeitern.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Habe eine Frage.

Wir unterstellen - nicht für die Öffentlichkeit - meinetwegen, dass im Spiegel damals falsch recherchiert worden war. Das Ergebnis unserer Entscheidung würde sich nicht ändern.

Herr Gerhard Brack:

Komme zum Verhalten des Herrn Wiegrefe.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Kann ja sein, dass es Blockademaßnahmen noch und nöcher gibt, aber es geht um diesen einen Satz.

Es geht um 20.000,00 EUR Gerichts- und Anwaltsgebühren, über welche Frau Dr. Raben entscheidet,  wollte ich hinzufügen. Machte ich nicht. Protokollierte weiter fleißig die Verhandlung.

Herr Gerhard Brack:

Herr Wiegrefe verlangte, kritische Fragen zu streichen.

Es kommt zu keiner ausgewogenen Sendung, es sei denn, ich übe Selbstkritik. Er hatte gesagt, dass er an der Sendung nicht mehr mitwirkt, wenn ich diese weiter betreue.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Er hat Sie genervt.

Herr Gerhard Brack:

Terrorisiert.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ja, wenn das wahr ist, kann das so nicht geschrieben werden.

Herr Gerhard Brack:

Wenn man uns vorwirft, dass die Ehre von Herrn Wiegrefe angegriffen haben, dann ... .

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ja, da hätte Sie die Ehre angreifen müssen, aber richtig.

Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert.

Der Antragsgegner zu 2 [Herr Gerhard Brack] überreicht eine Erklärung für das Gericht nebst Anlagen.

Es kommt aber darauf nicht an.

Es geht wirklich nur um diesen einen Satz: er hat nicht autorisiert.

Herr Gerhard Brack:

... .

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir haben schon verstanden, was Sie meinen.

Anträge werden gestellt.

Spiegel-Anwalt Herr Dr. Jörg Soehring:

Nur zwei Sätze. Diese haben nichts mit der Sache zu tun, sondern mit den Herrschaften, die hier fleißig mitschreiben.

Zu nichts von dem, was Herr Brack und sein Anwalt Herr Hegemann sagten, hat sich der Spiegel geäußert.

Nichts von dem, [was die Beklagtenseite sagte],  ist richtig.

Nichts von dem ist Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Der Streitwert beträgt 120.000,00 EUR.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten zu tragen.

Kommentar (RS):

Das war die Verhandlung zur Zensur in Deutschland, angeregt vom Magazin SPIEGEL.

Es kommt darauf an nur auf den einen Satz, nur auf das eine Wort.  (Frau Dr. Raben)

Gilt auch für Mehrdeutigkeit.  (Frau Dr. Raben)

Kann 20.000,00 EUR kosten oder noch mehr.

Was heisst "letztlich" ?

Wer das weiß, kann 20.000,00 EUR sparen.

Es geht nur um das einzige Wort "letztlich"

In der Sendung heißt es nach der Formulierung der Problematik zur Alleintäter-Theorie:

Einer Ausstrahlung seiner Aussagen stimmte Wiegrefe letztlich nicht zu.

Der SPIEGEL sei seiner journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung der Behauptungen von Fritz Tobias nachgekommen, meint Klaus-Wiegrefe, Schmidt-Carell habe keinen Einfluss auf die Reichstagsbrand-Serie gehabt.

Damit ist sind doch Aussage von Herrn Wiegrefe ausgestrahlt worden - allerdings nicht im O-Ton.

Im ersten  Satz steht auch nichts von O-Tons

Der zweite einschränkende Satz beinhaltet eindeutig Aussagen von Wiegrefe, und diese wurden ausgestrahlt.

Juristisch interessant, dass damit eindeutig das Wort "letzlich" von den Autoren definiert wurde: als Meinungsäußerung, dass Herr Wiegrefe letzlich - im Sinne im Wesentlichen, vom Verhalten, von dem Eindruck der Autoren her  -  der Ausstrahlung seiner Äußerungen nicht zustimmte.

Aus dem Verlauf der Verhandlung und der verärgerten Reaktion des Klägeranwalts Herrn Dr. Jörg Soehring entnahm ich, dass Herr Wiegrefe keinesfalls bereit ist, zu der Rolle von Schmidt-Carell und Fritz Tobias bei den damaligen Recherchen von Spiegel zu kommentieren, geschweige denn ausstrahlen zu lassen..

Hoffentlich findet Herr Gerhard Brack Gönner, um bis zum Verfassungsgericht zu gehen.

Wird bei diesen Streitwerten mehr als 50.000,00 EUR kosten.

Ist das die Meinungsfreiheit wert?

Darf man sich mit dem Wirtschaftsunternehmen SPIEGEL anlegen?

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 12.03.07
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