Buskeismus


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Leitsatz:

Ist bereits seit 2001 die Veröffentlichung bekannt, dann läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 l Nr.2 BGB, so dass die Frist Ende 2004 endet. Bei Erhebung einer Klage im Jahre 2006 gilt die Verjährung.

Verhandlungsbericht



Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts - Nr. :
324 O 559/07

Verkündet am:
19.10.2007

In der Sache

Hugo Müller-Vogg

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

TAZ

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Johannes Eisenberg

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,
auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
die Richterin am Landgericht Käfer
für Recht:

I. Die Klage wird abgewiesen....

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Beschluss zur Sicherheitsleistung.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Unterlassung einer Äußerung, die die Beklagte in einem Presseorgan veröffentlicht und im Internet zum Abruf bereitgehalten hat. Der Kläger war Mitherausgeber der Zeitung „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ). Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitung „die tageszeitung“ (taz). Im Online­Angebot der Beklagten wurde ein ursprünglich in der taz vom 22.2.2001 veröffentlichter Artikel mit der Überschrift „Konservativ bis zur Etikette“ vorgehalten, in dem es um die Beendigung der Arbeit des Klägers für die FAZ ging ....... Dort hieß es u.a.: „‘Merken Sie sich eines‘, erzählte er (sc. der Kläger) einem gerade neu zur FAZ hinzugestoßenen Redakteur, ‚rechts neben mir ist nur noch die Wand‘.“

Neben diesem Artikel war seinerzeit ein weiterer ― kürzerer - Artikel in derselben Druckausgabe der taz veröffentlicht worden, der seinerseits Gegenstand eines Rechtsstreites der FAZ gegen die taz vor der Kammer im Jahre 2001 gewesen war (Az.: 324 0 328/01, Urteil vom 8.2.2002).

Der Kläger hat zunächst vorgetragen, dass er den streitgegenständlichen Artikel erst seit dem Sommer 2007 kenne und verlangt Unterlassung der zitierten Passage. Er behauptet, er habe sich nie so geäußert.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es ... zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

„‘Merken Sie sich eines‘, erzählte er (sc. Dr. Hugo Müller-Vogg) einem gerade neu zur FAZ hinzugestoßenen Redakteur, ‚rechts neben mir ist nur noch die Wand‘.“

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist u.a. auf Telefonate, die der Kläger unstreitig im Jahre 2001 - nach dem 22.2.2001 - mit Rechtsanwalt A. geführt hatte, und behauptet hierzu, dass der Kläger beide Artikel gekannt und die taz ausdrücklich für ihre Berichterstattung gelobt habe. Er habe auch ausdrücklich bestätigt, dass er sich wie zitiert geäußert habe. Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.....

Entscheidunqsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Hierbei kann dahin stehen, ob der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 5. 2BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hat, insbesondere ob er sich wie in der angegriffenen Passage wiedergegeben tatsächlich geäußert hat, denn der Durchsetzung eines solchen Anspruchs steht jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen.

Jedenfalls prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits im Jahre 2001 Kenntnis von dem Artikel mit dem ihm zugeschriebenen streitgegenständlichen Zitat hatte. Die Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass der Kläger in den ― unstreitig tatsächlich geführten ― Telefonaten mit Rechtsanwalt A. auch dieses Zitat ausdrücklich bestätigt habe. Das ist auch deshalb plausibel, weil die Telefonate unstreitig im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Verfahren 324 0 328/01 standen. In jenem Verfahren war es zwar um den Artikel „Wo soll Müller-Vogg hin?“ gegangen, der war indes nicht nur in derselben Druckausgabe der taz veröffentlicht worden, sondern auch mit einem Verweis auf den hier streitgegenständlichen Bericht versehen gewesen. Sowohl diese Bezugnahme wie auch der hier streitgegenständliche Artikel selbst waren im dortigen Verfahren thematisiert worden. Die Beklagte hatte zudem den streitgegenständlichen Artikel in jenem Verfahren eingereicht, so dass es keineswegs fern liegend erscheint, dass der Kläger auch diesen Artikel bereits damals zur Kenntnis genommen hat. Trotz Hinweises der Kammer im Termin vom 31. August 2007 hat der Kläger sich zu diesem Vortrag nicht mehr erklärt, so dass prozessual davon auszugehen ist, dass der Kläger tatsächlich bereits im Jahre 2001 Kenntnis von der streitgegenständlichen Veröffentlichung hatte. Die Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann daher gemäß § 199 l Nr.2 BGB im Jahre 2001, so dass die Frist Ende 2004 ablief. Die vorliegende Klage wurde indes erst im Jahre 2006 erhoben.

Zink                                                     Buske                                   Käfer

Anmerkung: Die taz hat 2008  Klage beim LG Berlin erhoben 27 O 1165/07 mit dem Ziel, fest stellen zu lassen, daß sie berechtigt ist, den fraglichen Artikel in ihrem Online-Archiv zugänglich zu halten. Das Landgericht Berlin hat am 27.03.08 entschieden, dass dies erlaubt ist. Buske kann es jedoch wieder verbieten.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.03.08
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