Leitsatz:
Ist bereits seit
2001 die Veröffentlichung bekannt, dann läuft die Verjährungsfrist
von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 l Nr.2 BGB, so dass die
Frist Ende 2004 endet. Bei Erhebung einer Klage im Jahre 2006 gilt
die Verjährung.
Verhandlungsbericht
Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des
Volkes
Geschäfts - Nr. :
324 O 559/07
Verkündet am:
19.10.2007
In der Sache
Hugo Müller-Vogg
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
TAZ
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Johannes Eisenberg
erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24,
auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
die Richterin am Landgericht Käfer
für Recht:
I. Die Klage wird abgewiesen....
II. Der Kläger hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
III. Beschluss zur Sicherheitsleistung.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt
die Unterlassung einer Äußerung, die die Beklagte in einem
Presseorgan veröffentlicht und im Internet zum Abruf bereitgehalten
hat. Der Kläger war Mitherausgeber der Zeitung „Frankfurter
Allgemeine Zeitung“ (FAZ). Im Verlag der Beklagten erscheint die
Zeitung „die tageszeitung“ (taz). Im OnlineAngebot der Beklagten
wurde ein ursprünglich in der taz vom 22.2.2001 veröffentlichter
Artikel mit der Überschrift „Konservativ bis zur Etikette“
vorgehalten, in dem es um die Beendigung der Arbeit des Klägers für
die FAZ ging ....... Dort hieß es u.a.: „‘Merken Sie sich eines‘,
erzählte er (sc. der Kläger) einem gerade neu zur FAZ
hinzugestoßenen Redakteur, ‚rechts neben mir ist nur noch die
Wand‘.“
Neben diesem Artikel
war seinerzeit ein weiterer ― kürzerer - Artikel in derselben
Druckausgabe der taz veröffentlicht worden, der seinerseits
Gegenstand eines Rechtsstreites der FAZ gegen die taz vor der Kammer
im Jahre 2001 gewesen war (Az.: 324 0 328/01, Urteil vom 8.2.2002).
Der Kläger hat
zunächst vorgetragen, dass er den streitgegenständlichen Artikel
erst seit dem Sommer 2007 kenne und verlangt Unterlassung der
zitierten Passage. Er behauptet, er habe sich nie so geäußert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es ... zu
unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu
veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu
verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:
„‘Merken Sie sich eines‘, erzählte er (sc. Dr. Hugo Müller-Vogg)
einem gerade neu zur FAZ hinzugestoßenen Redakteur, ‚rechts neben
mir ist nur noch die Wand‘.“
Die Beklagte
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist
u.a. auf Telefonate, die der Kläger unstreitig im Jahre 2001 - nach
dem 22.2.2001 - mit Rechtsanwalt A. geführt hatte, und behauptet
hierzu, dass der Kläger beide Artikel gekannt und die taz
ausdrücklich für ihre Berichterstattung gelobt habe. Er habe auch
ausdrücklich bestätigt, dass er sich wie zitiert geäußert habe.
Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.....
Entscheidunqsgründe:
Die zulässige Klage
hat keinen Erfolg. Hierbei kann dahin stehen, ob der Kläger einen
Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 5. 2BGB analog
in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hat, insbesondere
ob er sich wie in der angegriffenen Passage wiedergegeben
tatsächlich geäußert hat, denn der Durchsetzung eines solchen
Anspruchs steht jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen.
Jedenfalls prozessual
ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits im Jahre 2001 Kenntnis
von dem Artikel mit dem ihm zugeschriebenen streitgegenständlichen
Zitat hatte. Die Beklagte hat hierzu substantiiert vorgetragen, dass
der Kläger in den ― unstreitig tatsächlich geführten ― Telefonaten
mit Rechtsanwalt A. auch dieses Zitat ausdrücklich bestätigt habe.
Das ist auch deshalb plausibel, weil die Telefonate unstreitig im
Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Verfahren 324 0 328/01 standen.
In jenem Verfahren war es zwar um den Artikel „Wo soll Müller-Vogg
hin?“ gegangen, der war indes nicht nur in derselben Druckausgabe
der taz veröffentlicht worden, sondern auch mit einem Verweis auf
den hier streitgegenständlichen Bericht versehen gewesen. Sowohl
diese Bezugnahme wie auch der hier streitgegenständliche Artikel
selbst waren im dortigen Verfahren thematisiert worden. Die Beklagte
hatte zudem den streitgegenständlichen Artikel in jenem Verfahren
eingereicht, so dass es keineswegs fern liegend erscheint, dass der
Kläger auch diesen Artikel bereits damals zur Kenntnis genommen hat.
Trotz Hinweises der Kammer im Termin vom 31. August 2007 hat der
Kläger sich zu diesem Vortrag nicht mehr erklärt, so dass prozessual
davon auszugehen ist, dass der Kläger tatsächlich bereits im Jahre
2001 Kenntnis von der streitgegenständlichen Veröffentlichung hatte.
Die Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann
daher gemäß § 199 l Nr.2 BGB im Jahre 2001, so dass die Frist Ende
2004 ablief. Die vorliegende Klage wurde indes erst im Jahre 2006
erhoben.
Zink
Buske
Käfer
Anmerkung: Die
taz hat 2008 Klage beim LG Berlin erhoben
27 O
1165/07 mit dem Ziel, fest stellen zu lassen, daß sie
berechtigt ist, den fraglichen Artikel in ihrem Online-Archiv
zugänglich zu halten. Das Landgericht Berlin hat am 27.03.08
entschieden, dass dies erlaubt ist. Buske kann es jedoch wieder
verbieten.
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