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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, Donnerstag, den 06.12.2007

Rolf Schälike - 09.12.2007

Auch für diesen Bericht gilt,  wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meine während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 06.12.2007

 

Charlotte Casiraghi vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH   - Heute nur zwei Sachen aus der unendlichen Serie an Klagen        

Sie Sachen 27 O 879/07 und 27 O 813/07 Charlotte Casiraghi vs. Bunte Entertainment Verlag GmbH gehörten zu den Massenabmahnungen, welche die Kanzlei Prof. Prinz versendet und gerichtlich durchsetzt.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Der Klägervertreter überreicht die Anlagen K10 und K11. Naja. Die Linie ist schwer zu erkennen beim 10.Senat. Der Rest kommt später. Gut, können wir anfangen? Es geht um Bild und Text. Es geht um den Auftritt von Charlotte Casiraghi auf dem Rosenball und der Titelseite der Bunten. Es stellt sich die spannende Frage, ist es ein Bericht über den Rosenball oder über Charlotte Casiraghi. Sie Herr Herrmann sagen, Charlotte Casiraghi  ist inzwischen eine Person der Zeitgeschichte. Hier haben wir Berichte über die Klägerin.

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Habe versucht Charlotte Casiraghi als absolute Person der Zeitgeschichte zu sehen. Zum Rosenball hat der BGH gesagt, dass man über den, wer an solchen Ereignissen teilnimmt, berichten darf. Nun sagt der Klägerinvertreter, der Bericht befasst sich zu sehr mit der Charlotte Casiraghi und deren belangen. Habe mit den Text angesehen, dieser befasst sich mit dem Rosenball. Mir sagt der 10. Senat, dass die Rosenball-Bilder zulässig sind. Herr Neuhaus hat gesagt, dass er diese Fotos für zulässig hält.

Der Vorsitzende: Deswegen sind auch diese Bilder nicht angegriffen worden

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: Wenn ein Foto veröffentlicht werden darf, dann durfte die Person beschrieben werden?

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Sie sagen es war zu viel Charlotte, zu wenig Rosenball. Drei Sätze mehr zum Rosenball, dann hätte es gereicht.

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: ... . National wird auch berichtet, dass sie das ist, dann kommt der Quatsch.

Der Vorsitzende: Was den 10. Senat betrifft, so hat er gesagt, die Bilder sind nicht zu verbieten. Die Bilder wurden auch nicht angegriffen. Der Text war über den Rosenball.

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: ... Am Ende des Urteils weist der 10. Senat darauf hin, dass ... . Ich war persönlich da, im Unterscheid zu Ihnen [Herr Herrmann].

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Der 10. Senat sagt, beschreiben darf man das, was auf dem Bild zu sehen ist.

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: ... .

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Wir sie um 18:00 den Ball betritt.

Der Vorsitzende: Es ist ein Beitrag über Charlotte Casiraghi, wo der Rosenball nur zum Anlass genommen wurde. Damals ... .

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Der Bezug zum Rosenball ist im Text gegeben. Finde die Begründung dogmatisch gesehen problematisch. Nur weil der Text verboten wird, darf das Bild nicht veröffentlicht werden.

Der Vorsitzende: Haben wir schon oft so entscheiden. Wir werden entscheiden.

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Wir haben dann einen Grundsatzprozess beim BGH. Wie sieht es mit der Vollstreckung aus? Es gibt eine Chronologie des Rosenballs, dazu Bilder. Dann kommt Herr Lehr mit dem Titel.

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: ... .

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Sie sagen, die Bunte will Charlotte Casiraghi zum Star aufbauen. Sie ist schon ein Star. Es ist eine Frage nach Henne und Ei.

Der Vorsitzende: Gut. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Zu den Lagerfeld-Fotos sagt der Kläger, die Fotos sind für private Zwecke gemacht worden. Das wird bestritten. Wer hat dann die Beweislast?

Der Vorsitzende: Warum sind von Ihnen solche Fotos nicht angegriffen?

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: Es ist kein Grund, dass wenn man nicht angreift, dass Rechte verloren gehen.

Richter von Bresinsky: ... wenn, dann fragt man sich, weshalb die anderen Fotos in der Bunten nicht angegriffen wurden?

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: Sehe nicht die Notwendigkeit. § 22 des UHG. Wenn die Bunte sagt, das war ein abgekapertes Spiel, dann ... .

Der Vorsitzende: Das Urteil des BGH wird spannend. Ob die die Kerntheorie bei den Bildern fallen lassen.

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Die Kerntheorie ist gestorben.

Richterin Frau Becker: Schertz wird kaum nach Straßburg gehen.

27 O 813/07

Der Vorsitzende: Da haben wir im Verfügungsverfahren gesagt, das dient nur, um hoch zu jubeln.

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: War Star des Abends, weiß doch jeder.

Casiraghi-Anwalt Herr Lehr: Werturteile sind nicht zulässig, sagt das Kammergericht. Sie war die Intelligenteste.

Der Vorsitzende: Es fehlt der Grund zu berichten.

Bunte-Anwalt Herr Herrmann: Da darf man gar nicht mehr berichten. Es sei, die Welt geht in Monaco unter. Sagen Sie etwas zu der Lagerfeld-Fotos in den Urteilen?

Der Vorsitzende: Darüber denken wir nach.

Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Danach gab es nur noch die kurze Mittelung zu der Sache Freiherr von Gravenreuth vs. Jörg Reinholz und: Wir haben die beiden Einstweiligen Verfügungen bestätigt.

Freiherr von Gravenreuth vs. Jörg Reinholz              

Dis Sache 27 O 1066/06 Freiherr von Gravenreuth  vs. Jörg Reinholz war kurz und bündig:

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck: Die Aufhebungsverfahren wurde für erledigt erklärt. Auch die Widerklage. Es bleibt die Kostenentscheidung. Können wir heute nicht entscheiden. Haben das Ganze nicht verstanden.

Nicht allen Lesern dieser Seiten ist der Kläger bekannt. Viele möchten nichts mit ihm zu tun haben. Viele ekeln sich einfach. Wir kennen den Kläger ebenfalls lediglich oberflächlich.

Haben allerdings eine SpiegelTV-Sendung gefunden mit Bernhard Syndikus in Handschellen und einigen Schreiben des Klägers und eine Verhandlung in diesem Zusammenhang beim HansOLG am 22.08.07 erlebt.

Möglicherweise weiß der Beklagte und Widerkläger Jörg Reinholz mehr.

 

Meldungen des Tages  - Aus Anwaltsschreiben darf veröffentlicht werden; Anwaltsschreiben dürfen veröffentlicht werden      

Das Oberlandesgericht München hat mit dem Beschluss, Az.: 29 W 2325/07, den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten”.

Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in den Auseinandersetzungen mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten.

Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben (Abmahnungen, Klagen etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten. Gerne wird anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12.01.2007, Az.: 9 U 102/06, verwiesen. Der Fall lag dort jedoch anders. Das Urteil beruhte darauf, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der Antragsteller. d.h. der Anwalt habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.

Im Beschluss des OLG München heißt es: Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.05.08

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