BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 03. August 2007

Rolf Schälike - 05.-20.08.07

Auch für diesen Bericht gilt, wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 03.08.2007

 

Hufelschulte vs. Norddeutscher Rundfunk                    

Die Geheimdienst-Sache 324 O 552/07 Hufelschulte vs. Norddeutscher Rundfunk wurde schon mal am 01.06.07 verhandelt (324 O 364/07). Wir berichteten

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Es stellt sich die Frage nach den Entscheidungsgründen.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Ja. Kann sich ändern.

Der Vorsitzende: Gut. Wir haben einen Schriftsatz zum Überreichen. Der Antragsteller-Vertreter erhält die Durchschrift des Schriftsatzes vom 01.08.07.

Klägeranwalt Herr Söder: Haben gerade per Fax erhalten.

Der Vorsitzende: Da geht es um die dritte Fassung der Gegendarstellung. Das, was zur Unverzüglichkeit angemerkt ist, wollten wir nicht anders betrachten als bei ZAPP. Der Antragsteller war krank, befand sich in der Klinik. Da die Zuleitung drei Tage später erfolgte, finden wir diese angemessen. Dann noch die Frage, ob mit der Geltungmachung nicht Unverzüglichkeit sondern Dringlichkeit geboten ist.

Richter Herr Zink: Unser OLG hat was von Rechtsmissbrauch gemurmelt. Müssen wir gar nicht. ... , sondern, ob ihn das wirklich so dringlich ist.

Klägeranwalt Herr Söder: Haben den BGH rausgesucht ... .

Der Vorsitzende: Mag den einen oder anderen überraschen. Lassen uns von anderen überzeugen. ... erpresserische Methode. ... Es wird dem Zuschauer gleichwohl präsentiert, und die gesamte Empörung, die daher geht ... führt dazu, es doch diese erpresserische Methode gab. ...  dass Mauss nicht zahlt.

Dieser Eindruck muss nur möglich sein. Das ist allemal so.

Dritter Punkt. Es kommt nur darauf an, was Mauss gesagt hat. Wie neigen zur Tendenz, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Den letzten Punkt dürfen wir nicht vergessen. ... die 4.000,00 Euro weitergeben, weiterleiten wollen heißt nicht, dass es geschehen ist.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: ... .

Der Vorsitzende: Dann darf er auch sagen, dass er es gekannt hat.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: ... . Es gibt verschiedene Versionen der Gegendarstellung. Man muss es kritisch sehen, damit nicht der ganze Kanal zugestopft wird. Jeden Satz muss man kritisch lesen. ... nur hingewiesen, nicht gedroht ... . Finde zur Unverzüglichkeit ... . Kranksein ist zeitlich eine Einschränkung. Man kann ja sagen, da er gerade krank geschrieben ist, hat er Zeit. Braucht bei Focus nicht zu arbeiten. Hatte nach vier Tagen arbeiten können, er hat zu Hause gearbeitet?

Klägeranwalt Herr Söder: Frage, ob die zweite Sendung ausgestrahlt werden könne. ... Was der Antragsteller nicht muss, auf die Krankheitsgeschichte ... . Er war da. Es sind Untersuchungen gemacht worden. Man hatte anderes im Kopf. Dann kommt eine Sendung, auch mit Jugendfoto. Dann kommen die ganzen Anrufe. Was hast du da gemacht? War im Krankenhaus, hatte Untersuchungen.

Dann wird ihm vorgeworfen, er hat am fünfzehnten Tag die Gegendarstellung gebracht. Noch dazu war die Sendung abends.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Er hat die Sendung selbst gesehen. Das ist unstrittig. Er hat mit Leuten gesprochen. Dann Marquart. Kann es mir nicht vorstellen, dass er ohne Absprache ... mit Marquart ... . Fällt ihm zur Last.

Klägeranwalt Herr Söder: Dieses Argument wirkt sich ins Gegenteil aus. Wenn Abstimmungsbedarf entsteht, dann ist das ein Grund mehr. Noch dazu Ostern. Vier Tage. Will das nicht bestreiten. Wie kann man da ein schuldhaftes Zögern raus machen?

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Marquart ... .

Streiten über die Unverzüglichkeit.

RS: Weiß denn Herr Fricke nicht, dass dies für die Zensur keine Rolle spielt?

Der Vorsitzende: Sollen wir entscheiden oder wollen Sie es ausstrahlen?

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke: Wir hoffen, ... .

Richterin Frau Käfer lacht.

Der Vorsitzende: Aber Gründe sollen wir immer schreiben.

Beklagtenanwalt Herr Michael Fricke hat die Zensurargumente verstanden: Es müssen aber auch andere überzeugt werden, nicht nur die, die in diesem Saal sitzen. OLG kann es auch noch aufheben.

Der Vorsitzende: Es gibt die Sache 324 O 416/078. War der Vorläufer. Wird zum Gegensand dieser Sache gemacht.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung wird am Schluss der Sitzung verkündet.

Am Schluss der Sitzung: Die Einstweilige Verfügung vom 09.07.07 wird bestätigt.

RS: Das war ein weiteres Erlebnis zur Tätigkeit von Geheimdiensten !

Wir finden im Internet zu diesem Verfahren, was wir als Pseudoöffentlichkeit jedoch nicht herausgehört haben, das folgende:

In der Sendung "Panorama"‚ vom 05.04.2007 im Rahmen des Beitrags "Geheime Akten und Spitzelei - der Skandal beim FOCUS"‚ haben Sie über mich, Josef Hufelschulte, berichtet, ich hätte erpresserische Methoden angewendet und gegenüber Werner Mauss am Telefon eine Forderung erhoben sowie ihm erklärt, ein Nachrichtenhändler werde die Aussage von Mauss vor dem Bundeskriminalamt verbreiten, wenn er kein Geld zahle. Mauss habe für 4.000 Euro in den Handel eingewilligt und das Geld an mich übergeben.

Hierzu stelle ich fest:

Soweit durch diese Berichterstattung der Eindruck erweckt wird, ich hätte gegenüber Mauss gedroht, die Verbreitung seiner Aussage zu veranlassen, falls er nicht zahlt, so ist das unrichtig. Ich habe Mauss lediglich darauf hingewiesen, dass der Nachrichtenhändler das Dokument vermutlich Dritten anbietet, wenn es nicht vom Markt weggekauft wird. Die mir übergebenen 4.000 Euro habe ich dann zu diesem Zweck an den Nachrichtenhändler weitergereicht."

Marseille vs. TAZ Verlag- und Vertriebs GmbH                    

In den Sachen 324 O 227/07 Ulrich Marseille vs. TAZ Verlag- und Vertriebs GmbH und 324 O 228/07 Marseille-Kliniken AG vs. TAZ Verlag- und Vertriebs GmbH ging es um ... .

Vor dem Verhandlungsbeginn.

Anwalt Herr Söder: Die Auftritte von Dr. Krüger und Eisenberg würden mich schon interessieren.

Der Vorsitzende: Ist die Reise wert.

Anwalt Herr Söder: Die Pflicht ruft jedoch.

Anwalt Herr Söder verließ den Sitzungssaal.

Anwalt Herr Johannes Eisenberg verspätet sich. Der Richter-PC arbeitet nicht. Die Protokolle diktiert der Vorsitzende persönlich. Sieben Minuten Stille.

324 O 227/07 Ulrich Marseille vs. TAZ Verlag- und Vertriebs GmbH                     

Herr Eisenberg betritt den Saal: Vorab teile ich mit, dass die Beklagte die Abschlusserklärung abgegeben hat. Eine Erledigungserklärung schließe ich nicht aus.

Der Vorsitzende diktiert: Die Parteien erklären übereinstimmend den Klageantrag zu 1 als erledigt. Was ist mit dem Klageantrag zu 2?

Herr Eisenberg: OLG. Haben Revision zugelassen.

Der Vorsitzende: Wollten fragen, ob man sich nicht einigen kann?

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: Können Sie begründen.

Der Vorsitzende: .... Abschlusserklärung. 669,00 Euro. Es geht nur um die Gebühren. ... Steinmetz ... .

Herr Eisenberg: Das, was Sie abgeändert haben, ist der selbe Status.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: Haben ... .

Herr Eisenberg: ... aber eben vom Landgericht.

Der Vorsitzende: Kann man sich auf die Hälfte einigen?

Herr Eisenberg: Wie viel ist die Hälfte?

Der Vorsitzende: Kann ich auch schwer einschätzen.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: 403,00 Euro. Zur Wahrung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien und deren Prozessbevollmächtigten ... .

Der Vorsitzende: Was machen wir mit dem Streitwert?

Herr Eisenberg: Habe Erlaubnis anzuerkennen ohne Kosten. Kostenanerkennung ist zwischen... .

Richterin Frau Käfer: Eine Gebühr?

Herr Eisenberg: Schließen auch einen Vergleich, wenn jede Seite die Kosten des Vergleichs ... . Jede Seite selbst trägt.

Der Vorsitzende: O.k. ... Sodann schließen die Parteien den folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 403,00 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtstreits fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Vergleichsgebühren, die gegeneinander aufgerechnet werden..

Richter Herr Zink: Es ist die Geschichte Herr Marseille persönlich.

Der Vorsitzende: Vorgelesen und genehmigt. Streitwert?

Der Vorsitzende: Ist schon festgelegt. 15.608,00. Einverstanden. Es gibt die BGH-Streitwertentscheidungen. Es sind Nebenkosten. Auch wenn es zwei Verfügungen waren. Das ist nicht streitwerterhöhend.

Herr Krüger und Frau Käfer mischen sich in die Diskussion ein.

Herr Eisenberg: Da gibt es Literaturstreitigkeiten Der BGH hat gesagt ... .

Der Vorsitzende: Nehmen wir 15.000,00.

Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird festgelegt auf 15.000,00 Euro. Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsache.

 

324 O 228/07 Marseille-Kliniken AG vs. TAZ Verlag- und Vertriebs GmbH                    

Der Vorsitzende: Kommen wir zur nächsten Sache.

Anwalt Herr Johannes Eisenberg unterschreibt den Schriftsatz.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: Wenn mir das passieren würde, dann müsste ... . Nicht unterschrieben?

Herr Eisenberg: Was hat das für eine Bedeutung?

Der Vorsitzende: Wir meinen, dass die ... . Haben uns schon ... . Meinen, die Klage ist ulässig erhoben worden. Prozessual müssen wir davon ausgehen, dass die Aussage unwahr ist. ... Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht wird nur tangiert. Da werden wir bei der Entscheidung dpa-Stern landen. Finden das nicht allzu toll. 6.000,00 Euro gegen die TAZ. Sollen wir entscheiden?

Herr Eisenberg: Ja.

Der Vorsitzende: Eine einfache Unterlassungserklärung?

Herr Eisenberg: Wenn man Ihre [Herr Buske] Maßstäbe anlegt, dann kann man keine Zeitung mehr betreiben. Sie sollen sich schon Mühe machen. ... Weshalb in einer Darstellung, wo es gar nicht darum geht? Berichterstattung über wirtschaftliche Not. ... Werden ausgeplündert.

Der Vorsitzende: Man muss sie nicht alle trennen.

Herr Eisenberg: Sie [Herr Buske] tun so, dass eine Kapitalgesellschaft genauso mit Persönlichkeitsrechten, wie eine natürliche Person ausgestattet ist. Kapitalgesellschaft? Diese ist beauftragt, das Kapital zu halten. Holding  ... das die Aufgabe hat, ... .  Warum, darin Beschwerde liegen soll?

Der Belastungseffekt, der mittlerweile entsteht, wenn solche Richter, wie Sie richten, führt dazu, dass man keine Zeitung betreiben kann. Es ist verständlich. Die Marseille-Gruppe war der Kern.

Der Vorsitzende: Gruppe war auch nicht geschrieben.

Herr Eisenberg: Ist aber neutral.

Der Vorsitzende: Einfache Unerlassungserklärung und Kostenaufhebung?.

Herr Eisenberg: Nein. Der Belästigungseffekt bleibt. Gelder an die Marseille-Gruppe ... . Kein Leser ... . Es sind Ehrenmänner. Da können Sie nicht als Richter kommen, was die feinen Gesellschaftsverhältnisse betrifft. Es gibt bestimmte Dinge, die sind neutral. Es entsteht nicht der falsche Eindruck. Wenn der Bänder sagt: Na und?

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger unterbricht: Bis Sie ... .

Der Vorsitzende dazwischen: Ist ja harmonisch bis jetzt.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger setzt fort: .... was das OLG Hamburg zu diesem Thema sagt, weil das OLG Hamburg überzeugender ist als ich. Das OLG Hamburg sagt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor der Verbreitung von Unwahrheiten unabhängig von deren Bedeutung. Die Annahme einer wertneutralen Behauptung ist ... . Weil es eine Falschbehauptung ist, so genießt es nicht den Grundwertschutz. Weil die Unwahrheit nicht dazu beiträgt, .... . Die Unwahrheit ist eine Art ... . Wenn diese beeinträchtigt, weil es nach derer Sicht  ... . Es unterliegt dem Betroffenen selbst, das einzuschätzen.

Sie haben selbst gesagt: Kliniken werden ausgeplündert. Wenn die Marseille-Kliniken, von denen wir wissen, dass sie keine Leistungen von 120.000 erhält, 1,5 Millionen ....  Da entsteht der Eindruck, dass gerade der Antragssteller ... .

Dann sagen Sie, Kapitalgesellschaften ... . Widerspricht gerade der Aufgabe der AG, d.h. der Wertneutralität. Es ist nichts weiter als der Verdacht der Bilanzfälschung.

Dann noch dazu: Man kann nicht eine Tageszeitung betreiben.

Die Marseille-Kliniken hätten Sie schreiben können, aber nicht Marseille AG. Es sollte der konkreten Antragsgegnerin der Vorwurf gemacht werden.

Herr Eisenberg: Schriftsatznachlass. Da bestreitet er nicht, dass Ulrich Marseille ... . Wir reden gerade über die Beschwerde. Sie, Herr Krüger, behaupten gerade, dass die Geschäftspartner in der Bilanz nach den 120.000 gesucht haben. Bestreite, dass irgendjemand wegen diesem Artikel Bilanzfälschung sucht. Haben Sie auch nicht bestritten am 19.01.07. Sie gehen auch nicht dagegen vor, dass er einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat. Sie haben den wertneutralen ... herausgenommen. Ihr Mandant ist Namensgeber. Hat die Kündigung. Jemand hechelt als Glucke für die Küken und dann die Beschwerde.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger setzt fort: Wenn ich versuche, das zu ordnen, was Sie hier sagen, dann muss ich bestreiten, was im Artikel steht. Es ist Unsinn. Es fällt mir schon schwer, dass eisenbergartige zu ... . Zu Bilanzfälschung ist schon vorgetragen. Müssen Sie einfach mal lesen.

Der Vorsitzende: Durfte Marseille die Vollmacht unterschreiben?

Herr Eisenberg: Marseille durfte nicht unterschreiben. Kennen Sie sich im deutschen Aktiengesetz aus? Dann müsse Sie es wissen. Halte das aufrecht. Sehen Sie sich an das Interview. Es liegt eine falsche Vollmacht vor und Sie [Herr Krüger] wollen ... frist... . Ich habe Ihre Prozessvollmacht gesucht.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: Mein Vertrag lautet, Herr Ulrich Marseille war bevollmächtigt, denen die Vollmacht zu geben. Alles, was Sie nicht verstehen, ist für Sie lächerlich. Der Vorstand hätte auch den Papst bevollmächtigen können.

Herr Eisenberg: Herr Vorsitzender, sehen Sie sich das an.

Der Vorsitzende diktiert: Herr Eisenberg erklärt: Halte die Rüge zur Vollmacht aufrecht. Herr Krüger erklärt, Herr Ulrich Marseille war berechtigt, im Namen des Klinikums die Vollmacht zu erteilen. Falls die Kammer, ... , Frist... .

Herr Eisenberg: Kann ich sagen, was ich will. Oder darf ich das auch nicht.

Der Vorsitzende diktiert: Der Beklagten-Vertreter erklärt: Ich bestreite diesen Vortrag. Der Beklagten-Vertreter bittet mit Rücksicht auf .. um Schriftsatzfrist.

Herr Eisenberg: Jetzt nicht mehr.

Der Vorsitzende diktiert: Der Kläger-Vertreter stellt stellt die Anträge aus der Klage vom 20.03.07. Der Beklagten-Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Freitag, den 31.08.07, 9:55 in diesem Saal.

31.08.07: Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet.

23.11.07: Beweisbeschluss. Zwei Zeugen werden gehört.

19.12.08: Die Beklagte wird zur Unterlassung verurteil und hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Urteil

__________________

Danach wurde kurz zu 324 O 173/06 Springstein vs. TAZ verhandelt - Wir berichteten.

Der Vorsitzende: Jetzt wollen wir doch mal kurz beraten. TAZ-Springstein. Wollen Sie sich vergleichen?

Herr Eisenberg: Nein. Dass Frau Breuer kein ... ron erhalten hat.

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Der Vorsitzende nach Wiedereintritt: Schwierige Frage. 173/06. Sollen Anträge gestellt werden?

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: Schriftsatz...  . Sie haben sich gestern beraten.

Herr Eisenberg: Klage soll zurück genommen werden. Kann man sich schwer vorstellen.

Der Vorsitzende: Wenn die Parteien einverstanden sind.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: ... wenn dann Beweis ... .

Der Vorsitzende: Herr Eisenberg kommt nicht so gern nach Hamburg.

Herr Eisenberg: Frau .... im zärtlichen Alter 2002, 2004. Kreaturen. Steht so in der Zeitung.

Klägeranwalt Herr Dr. Sven Krüger: Dafür ist er nicht verurteilt worden.

Herr Eisenberg: ... so lächerlich. Vielleicht schicke ich jemanden anderes.

Der Vorsitzende: Jedenfalls wünsche ich Ihnen alles Gute.

Dann sagte der Vorsitzende noch: Springer darf ich nicht anfassen.

Es ging um den Befangenheitsantrag im Fall Silar vs. TAZ. Der Antrag liegt als Beschwerde beim OLG.

 

Beckenbauer vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag                    

In der Sache 324 O 407/07 Frau Beckenbauer vs. Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag wurde die Klägerin vertreten von den Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt. Der Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag wir immer vom Anwalt Dr. Jürgens zusammen mit dem Justiziar Herrn Dr. Mai.

Der Vorsitzende Herr Andreas Buske: Oh, ja. Ist beschaulich dargeboten. Meinen, der Kläger kann sich nicht auf Privatsphärenschutz berufen. Der Kläger hat oft über Privates berichtet. ... enthält in verschiedenen Variationen die Behauptung, dass es eine Ehekrise gibt, vor allem wegen ...haft des Klägers. Bisher hat die Beklagte nicht mehr Belege, dass er um die junge Ehe kämpfen müsse.

Deswegen ganz passend, wie wir das in der Einstweiligen Verfügung hatten, dass dieses Bild nicht repräsentativ ist, und dass es in der Ehe nicht kriselt. Wenn es kriselt, dann darf man darüber berichten.

Dann haben wir noch eine Erbse gefunden. Herr von G. Meinen, dass es für ein Gesamtverbot vielleicht zu wenig sein könnte.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Möchte eine Eidesstattliche Erklärung abgeben.

Der Vorsitzende: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Beklagtenvertreter erhält die Kopie der Eidesstattlichen Versicherung der Klägerin.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: Habe mit Frau Beckenbauer gesprochen. Es gibt keine Ehekrise.

Der Vorsitzende: Dies zur Kenntnis nehmend, nehmen wir die Klage an.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Da es sich um eine Meinungsäußerung handelt als Frage: Gab es eine Ehekrise? Es gibt ein Bild. Es gibt viele unbeanstandete Passagen.

Der Vorsitzende: Schwerpunkt war die Krise. Wenn alles über Fußball und dabei ein kleiner Schwenk, ist auch nicht so oft zu Hause,[ginge das].

Richter Herr Zink: Jetzt muss er kämpfen. Kann er das Schlimmste noch verhindern. Kommt sehr massiv daher.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Blättert in der Speisekarte.

Der Vorsitzende: Lag wahrscheinlich an der Speisekarte. Labkaus.

Klägeranwältin Frau Dr. Stephanie Vendt: ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Jürgens: Weiter in die Privatsphäre gehen, als es der Kläger tut, geht nicht. Seit 1988. Immer in Kooperation mit der Bunten.

Richter Herr Zink: Aber, wenn es keine Ehekrise gibt?

Der Vorsitzende wackelt mit dem Kopf: Wir sind uns völlig einig. Hat eine Menge erzählt. Wollen Sie kurz unterbrechen?

Die Beklagten: Ja.

Herr Eisenberg aus dem Zuschauerbereich: Gibt es eine Ehe ohne Ehekrise?  Die Ehe ist eine Krise. Da Sie gerade keine Ehekrise haben wollen ... .

Der Vorsitzende: Nach Wiedereintritt erklärt der Beklagten-Vertreter, wir erkennen den Klageanspruch an. Die Punkte f und b werden zusammengezogen. Vorgelesen und genehmigt.

... .

Beschlossen und verkündet: Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf den 17.08.07, 9:55 in diesem Saal. Der Streitwert wird festgelegt auf 52.500,00 Euro.

17.08.07: Anerkenntnisurteil. Der Beklagten wird verboten, verschiedene Äußerungen zu verbreiten und verschiedene Fotos in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen.

Grass vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH                    

In der Sache 324 O 391/07 Grass vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH wurde der Kläger vertreten von Herrn Michael Nesselhauf, die TAZ wie immer, von Anwalt Johannes Eisenberg.

Der Vorsitzende: Der Klägervertreter erhält die Durchschrift des Schriftsatzes vom 27.07.07. Es gibt drei Ziffern.

Bei Ziffer 1 meinen wir, dass eine innere Tatsache mitgeteilt wird. Es geht um die Information des Klägers über eine SS-Mitgliedschaft. Dass dies die Motivation des Klägers gewesen ist, ist eine innere Tatsache. Neigen dazu, dass Buchstabe b ... . Zweites, das mit einem Verbot zu belegen.

Dass das Erscheinen verhindert habe ... . Können dem nicht folgen. Wehklagen ... . Verständnis, wenn er selbst Einfluss ausübt. ... Auslastung der Druckkapazitäten.

Nun noch die Ziffer 3. Da würden wir allerdings nach nochmaligem Überlegen der Beklagtenposition näher treten. Es ist die Verlegerposition. Geschichte ... . Doch Meinungsäußerung. Kann nicht mit Verbot belegt werden.

Daraus ergibt sich ein nicht origineller Vergleichsvorschlag.

Möchten Sie [Herr Eisenberg] vortragen?

Herr Eisenberg: Da Sie [Herr Buske] Deutsch sprechen ... . Man darf. Droste schreibt, dass angesichts des gesellschaftlichen Umfeldes allerhand Leute sagen, dass sie auch zur Nazizeit lebten.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf: Steht, beabsichtigt. Wenn Sie schon die deutsche Sprache .. . Steht so da, dass er beabsichtige.

Herr Eisenberg: Wenn man den Großen Vorsitzenden hört. Ich denke, das sollte die Kammer nochmals überlegen. Die Meinung von Droste: Grossmaul wie Grass. Zwiebel oder eine Zwiebel. Wenn da tausende Worte stehen, und das eine Wort ... . Dann ist das eine beurteilen, eine Bewertung.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf: Es ist immer ein Vergnügen, Sie zu hören.

Der Vorsitzende: Dass er gezielt eingewirkt hat ... . Wir versuchen es gemeinsam.

Herr Eisenberg: Und der eine Herr, der es im Internet schreibt.

RS: Eisenberg meint wohl mich.

Herr Eisenberg: Er schreibt nicht, es kommt ihm nicht drauf an. Dann wird der Druck vorgezogen, zeitlich.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf überzeugend: Sie reden Unsinn.

Herr Eisenberg: Nun. Ich darf nicht ausreden. Er gibt der FAZ ein angerissenes Interview. Hat dann drei Auflagen Es gibt die privilegierte Quelle: dpa.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf: Stimmt. Hat er meinen Schriftsatz nicht bekommen? Das erklärt, dass er so etwas erzählt.

Herr Eisenberg: Die Folge, dass dieses Buch so gut verkauft wurde. Er zitterte wild, schnipselte mit den Fingern. Wenn Sie sagen, da steht was anderes drinnen, dann müssen wir sehen, ob das OLG das auch so sieht. Waffengrass. Es war das Ergebnis. Steht nichts von Absicht, steht nichts von gezielter ... . Der Mann hat sich einfach vorgedrängelt. Habe alles vorgelegt. Wenn ich es richtig sehe, haben Sie es auch nicht bestritten.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf trifft den Kern: Er redet wie immer an der Sache vorbei. Hat keinen Sinn. Soll entschieden werden.

Herr Eisenberg: Seit wann bewirbt ein Verlag ein Buch vorher?

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf: Haben Sie schon mal gehört ... ?

Herr Eisenberg: ... Witwer ... . Natürlich kann man das Nachwort ändern. Langfristige Planung ist in Ordnung.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf sprach sein Machtwort: Sie reden schlicht und einfach, er hatte ein Interview. Er gab zu, ... .erlag .. . Alles Unterstellungen. Ich habe eine Lust, mich damit auseinanderzusetzen.

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert.

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf: Kleiner Tippfehler. Da kommt ein Doppelpunkt.

Der Vorsitzende: Mit der Maßgabe, dass geändert wird, das nach ... ein Doppelpunkt und eine geschlossenen klammer kommt.

Herr Eisenberg: Wir sagen, es gab ein Buch. r sagt, ein Nachwort. Er sagt, ... .

Klägeranwalt Herr Michael Nesselhauf logisch scharf: ... Sie fangen immer wieder mit irgendwelchen Unsinn an ... .

Der Vorsitzende: Beschlossen und verkündet: Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung wird festgelegt auf den Freitag, den 17.08.07, 9:55 in diesem Saal.

17.08.07: Der TAZ wird verboten, zwei Äußerungen erneut zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Kosten trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

 

Dank für die Erlaubnis, sich unterwerfen zu dürfen                    

In den Sachen 324 O 145/07 H. vs. Verlag Deutsche Polizeiliteratur und 324 O 208/07 H. vs. Stephan H. klagte wieder Mal ein verurteilter Mörder gegen eine Internetveröffentlichung.

Die Resozialisierung sei gestört durch Namensnennung mit Tatbeschreibung. Den Mörder vertrat wie immer Herr Anwalt

Ob es in der Sache  324 O 208/07 H. vs. Stephan H. um die folgende Veröffentlichung des  Kriminalisten und Autors handelte, konnte die Pseudoöffentlichkeit nicht erfahren:

Stephan H. Veröffentlicht in: Robertz, F. / Thomas, A. ( Hrsg.), Serienmord. Kriminologische und kulturwissenschaftliche Skizzierungen eines ungeheuerlichen Phänomens, 2002.

Die morbide Vorstellungs- und Erlebniswelt sadistischer Serienmörder

Phänomenologische, fallanalytische und ätiologische Bemerkungen zu bewußtseinsdominanten Gewalt- und Tötungsphantasien

Literatur:

Herrmann, H.: Die Beweggründe des Mörders H.. Kriminalistik 1963, S. 174-178.

Im Internet finden wir:

Im aktuellen Playboy ist ein Bericht über den Serienmörder H., der jedes Mal wenn er frei kam, ein weiteres Mal tötete. Sein Vorbild war der Western “Red River”, er bekam beim Töten einen Orgasmus. Das war im November 1956. Ob das der Kläger war?

Mehr wissen wir nicht. Wir wissen auch nicht, ob das wahr ist. Jedenfalls soll sein Name nie mehr im Internet erscheinen.

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Zunächst die Sache gegen den Verlag Deutsche Polizeiliteratur. Hier haben wir auch die Rüge der Prozessvollmacht. In beiden Verfahren.

Beklagter Stephan H.: Es steht kein Datum.

Beklagtenanwalt Herr Unkelbach: Stimmt die Unterschrift?

Der Vorsitzende: Wir wollen Sie nicht zwingen, wenn Sie die Vollmacht anzweifeln.

Beklagter Stephan H.: Herr H. hat sich in erster Linie an einem Bericht im Playboy gestoßen. Mein Bericht wurde gelesen. Herr H. hast erst im nachhinein Kenntnis davon erhalten.

Beklagtenanwältin: Die Vollmacht wurde erteilt erst nachdem der Text aus dem Internet genommen wurde.

Beklagter Stephan H.: Dr. Stopp behauptet, ich hätte ein Schreiben erhalten. Ich habe das Schreiben nicht erhalten. Deswegen ist das Datum so wichtig. Ich habe Herrn H. angeschrieben, aber keine Antwort erhalten.

Der Vorsitzende: Wenn die Vollmacht richtig ist, dann wird ... . Eine Abmahnung ist nicht Anspruchsberechtigung.

Beklagtenanwältin: Aber wichtig für die Wiederholungsgefahr und die Kosten.

Beklagter Stephan H.: Ich werde alles tun, um Herrn H. nicht namentlich zu nennen.

Der Vorsitzende: Eine Unterlassungserklärung?

Beklagter Stephan H.: Ich betrachte mich nach wie vor als Opfer und nicht als Täter..

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: An Sie wurde ein Fax geschickt.

Beklagter Stephan H.: Der Verlag ist etwas anderes.

Richter Herr Zink: Wir möchten die Zügel in der Hand behalten, deswegen ist dieser Punkt für uns nicht wichtig.

Der Vorsitzende: Wir haben es mit einem wissenschaftlichen Artikel zu tun. Deswegen nicht GG Artikel 5.1 [Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.], sondern ebenfalls GG Artikel 5.3. [Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. ] Dass dieser fall so herausragend in den kriminalistischen Fällen ist, dass er mit seinem Namen genannt werden darf, ... .

Beklagtenanwalt Herr Unkelbach: Der Europäische Gerichtshof sagt, mit Namensnennung.

Der Vorsitzende als Wissenschaftler: Wir müssen noch nachdenken. Der Antrag betrifft die vollständige Namensnennung. Hxxx-Fall wäre nicht volle Namensnennung. Hat er an der Forschung mitgewirkt, dann wäre das ein Punkt, der für den Beklagten spricht. Dann darf er aber nicht im Internet verbreitet werden.

RS: Wissenschaftler bleibe bei deinen Leisten. Nutze nicht das Internet zur Verbreitung deiner Erkenntnisse ohne Nutzung von Fachanwälten.

Beklagtenanwalt Herr Unkelbach: Er [Herr H.] wusste gar nicht, dass es im Internet veröffentlicht ist. Ist für Fachzeitschriften nicht üblich.

Beklagter Stephan H.: Dass ein Fachaufsatz ins Internet gestellt wird, war für mich so fern liegend.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Die gesamte Zeit war der Aufsatz im Internet. Das wussten Sie.

Beklagter Stephan H.: Das ist eine sehr junge Zeitschrift. Diese gibt es erst seit 2003. Er schrieb mir auch ... zurück. War für mich eine alte verstaubte Gewerkschaftszeitung, die nicht so viel gelesen wird.

Der Vorsitzende diktiert: Zu 324 O 208/07 erklärt der Beklagte: Mir war ... .

Beklagter Stephan H.: Ich weiß das so genau, weil ich als Lehrer ... . Der Zeitschrift Kriminalpolizei wird das nicht vorgehalten. Liegt bei der Polizei aus. Guckt niemand rein. Diese ist für die Mitlieder der Kriminalpolizei. Es ist eine Konkurrenzzeitschrift des Bundes deutscher Kriminalisten "Der Kriminalist".

Der Vorsitzende: Wir sind nah beieinander. Es geht ums Internet.

Beklagtenanwalt Herr Unkelbach: Er hat es nicht im Internet veröffentlicht.

Beklagter Stephan H.: Habe genau gelesen: "Wie beziehen uns auf Ihre Internet-Veröffentlichung".

Beklagtenanwalt Herr Unkelbach fragt Herrn Stopp: Sie haben die Zeitschrift nicht?

Richter Herr Zink: ... .

Beklagter Stephan H.: Führe seit zehn Jahren Gespräche mit verurteilten Tätern. Habe vor langer Zeit mit ihm korrespondiert. Er schrieb, findet gut, was ich mache.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: 1983 wurde er zu Unrecht wegen Mordes verurteilt. Sprechen Sie mit meinem Anwalt. Ein drittes Schreiben von Herrn H. wurde von mir in den Abfall entsorgt.

Beklagter Stephan H.: Hatte ihn angesprochen, ob er mit mir ein Interview führen wolle. Er war einverstanden. Müsste jedoch mit der JVA abgesprochen werden.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Das war keine Erlaubnis, den Namen zu nennen.

Richter Herr Dr. Korte: Haben Sie das Antwortschreiben vom 02.04.yy?

Beklagter Stephan H.: Natürlich. Man darf sich das nicht so vorstellen. Es dauert Jahre, ehe man mit solchen Menschen in Kontakt kommt.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Selbst, wenn er über seine Taten gesprochen hätte, dann ohne Namensnennung.

Beklagter Stephan H.: Er hatte es getan.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Er meint, dass es inhaltlich falsch ... .

Beklagter Stephan H.: Ich habe aus dem Gutachten zitiert. Was ist da falsch? Finde, das ist eine ziemlich ernste Angelegenheit.

Richter Herr Zink sehr überzeugend: Wir nehmen das sehr ernst.

Beklagter Stephan H.: Bin dreiundvierzig Jahre tätig. Es ist das erste Mal, dass ich vor Gericht in dieser Rolle stehe.

... .

Das Gericht hat 10.000,00 festgestellt. 13 bis 14 Mal wurde der Artikel angeklickt in den drei Jahren. Davon 2 bis 3 Mal von mir. Vom Systemverwalter vielleicht 5 Mal. Nicht Sie haben es gelesen.

Wenn hier von der Öffentlichkeit geredet wird, dann ist es eine Handvoll Menschen.

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Der Vorsitzende nach Wiedereintritt langsam überlegend: Ja, kann der Kläger die Klage zu 324 O 208/07 zurück nehmen? Auf der anderen Seite wird eine Unterlassungserklärung bezüglich einer Internet-Veröffentlichung abgegeben. Dann entscheiden wir nach 91a.

Sind Sie bereit, eine Unterlassungserklärung bezüglich der Internet-Veröffentlichung abzugeben? Dabei wird der Kläger die Kosten übernehmen.

Richter Herr Dr. Korte: ... . Mit einer Präambel: habe nie gewollt. Konnte das nicht voraussehen. Es wäre kein Schuldeingeständnis. Es wird etwas unterlassen, was Sie so und so nicht getan hatten.

Die Beklagtenseite zieht sich zur Beratung zurück.

Beklagtenanwalt Herr Unkelbach nach Wiedereintritt: Einverstanden. Anstatt Kostenaufhebung, Kostenteilung.

Richter Herr Dr. Korte: Kostenaufhebung in der Sache mit dem Verlag. Sonst tragen Sie [Herr Dr. Stopp] die Kosten.

Richter Herr Zink: Und Verzicht auf die Begründung?

Der Vorsitzende: Machen zusammen 324 O 208/07 91a-Entscheidung. Nun laufen die Protokolle doch auseinander. Daran erkennt man, wie gut es ist, ein ... . In 208 erklärt der Beklagte, dass ... . Habe eine Veröffentlichung im Internet nicht absehen können, auch nicht gewollt, dennoch gebe ich eine Unterlassungserklärung ab, dass der Kläger nicht unter voller Namensnennung genannt wird. Der Kläger nimmt diese Erklärung an. Daraufhin erklären die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt und bitten um Kostenentscheidung nach 91a. Sie wollen auf die Rechtsmittel gemäß ... gegen die Entscheidung und auf eine Begründung der Entscheidung verzichten.

Beschlossen und verkündet:

1. Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

2. Der Streitwert wird festgelegt auf 10.000,00 EUR.

Zu 324 O 145/07:

1. Die Beklagte verpflichtet sich ... Vertragsstrafe zu ... im Internet mit voller Namensnennung zu berichten.

Daraufhin wird der Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien verzichten auf die Begründung und die Rechtsmittel.

Vorgelesen und genehmigt. Beschlossen und verkündet: Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird festgelegt auf 10.000,00 EUR.

Beklagter Stephan H.: Sie [Herr Buske] haben mir den Glauben an die Gerechtigkeit zurück gegeben.

Kommentar zur Unterwerfung

Der Kläger, Herr H. bezeichnete sich als Wissenschaftler, Kriminalist und Autor. Weiß er nicht, dass eine Unterlassungserklärung, eine Erklärung auf Unterwerfung ist. Herr H. hat sich einem verurteilten Mörder unterworfen.

Der Wissenschaftler auf dem Gebiet der Kriminalistik hat sich damit einverstanden erklärt, dass in Printmedien erlaubte Texte (z.B. Namensnennung) im Internet verboten werden können. Er hat sich mit seiner Danksagung nicht hinter seinen Verlag gestellt.

Der Wissenschaftler hat sich einverstanden erklärt, dass im Internet keine wissenschaftliche Arbeiten mit Namensnennung von verurteilten Mördern erscheinen dürfen.

Ist sich der Beklagte Herr H. bewusst gewesen, dass bei dieser Arbeitsweise der wissenschaftliche Austausch erschwert wird, dass der Informationsgewinnung für die wissenschaftlichen Arbeiten umstrittene juristische Grenzen gesetzt werden. Kontaktanbahnungen mit anderen Wissenschaftlern verbleiben auf dem Stand des 19ten Jahrhunderts als ob sich technologisch nichts geändert hat.

 

R.K. vs. Rhein-Main.Net GmbH                    

In der Sache 324 O 104/07 R.K. vs. Rhein-Main.Net GmbH klagte ein weiterer verurteilter Mörder, und das nicht das erste Mal.

Vermutlich geht es um einen der folgenden Artikel, jedoch nicht um diese Internet-Veröffentlichung. Klägervertreter Herr Dr. Stopp hat sich spezialisiert auf die Vertretung verurteilter Mörder. Wir haben darüber mehrmals berichtet.

Die Beklagte wurde vertreten vom Anwalt Dr. Holger Nieland der Kanzlei Damm & Mann, welche nicht ungern abmahnt und als Vertreter von Abgemahnten zu oft verliert.

Das Ergebnis der heutigen Verhandlung werden wir am 07.09.07 um ).55 im Gerichtssaal erfahren.

Der Vorsitzende Richter Herr Andreas Buske: Hier fällt uns nicht so viel ein. Herr Dr. Stopp, worin besteht die Belastung für den Kläger?

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Sitzt ein in Naumburg. Sein ganzer Fall ist im Internet. Mittlerweile sitzt er ein in einer anderen JVA. Wenn die Internet-Veröffentlichung nicht aufhört, ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Er kommt bisher von einer JVA in eine andere ... .

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Waren Sie schon mal Gefangener.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Halte es für lebensnah, dass die Insassen wissen, wer er ist.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Es macht einen Unterschied, ob er wegen Mord einsitzt, oder wenn die Einzelheiten bekannt sind. Es geht um die Entlassung ... . Wenn das im Internet steht, dann schließt sich an einen Beitrag ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: In der IVA gibt es kein Internet. Es gibt keine Kausalität zwischen Internet und ... .

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Das sagt jeder. Das ist kein Argument. Anonymität.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Resozialisierung ist die Zivilgesellschaft und nicht die besondere ... .

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Nein.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Wann wollen Sie einen Menschen resozialisieren?

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Nicht immer in der Öffentlichkeit. Es betrifft auch seine Familie. Es gibt ein Interesse, allein gelassen zu werden. Das allein reicht aus.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Jetzt bewegen wir uns bei Lebach 2.

Der Vorsitzende: Wir muten Ihnen gar nicht viel zu. Möchten nur unter vollen Namensnennung verbieten.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Es ist eine Grundsatzfrage.

Der Vorsitzende: Es ist immer eine Grundsatzentscheidung. Es geht um die volle Namensnennung. Wenn nur Kxxxxxx steht, kommen wir ins Grübeln.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: BGH. Was sich jetzt abspielt, stigmatisiert ihn gar nicht.

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Es geht um jetzt. Wenn das in der Zeitung steht, so hat das ein anderes Gewicht als im Internet.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Das Problem entsteht erst in fünfzehn Jahren..

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Aber seine Familie.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Seine Familie hat nicht geklagt. Er hat geklagt.

Richter Herr Dr. Korte: Hat er Kontakt zu seiner Familie?

Klägeranwalt Herr Dr. Stopp: Zur Schwester, zur Nichte ... .

Beklagtenanwalt Herr Dr. Nieland: Lebenslang verbannt ... .

Der Vorsitzende: In einer Großstadt kriegt das so und so niemand mit. Dürfen wir zu einer weiteren Entscheidung kommen in diesen Fällen?

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Partei-Vertretern ausführlich und umfassend erörtert.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Die Verkündung der Entscheidung erfolgt am 07.09.07, 9:55 in diesem Saal.

07.09.07: Der Klage wird stattgegeben.

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an J. F. unter voller Namensnennung, zu berichten.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

 

Kommentar zur Namensnennung von verurteilten Mördern                    

Informationsbedürfnis, Bedürfnis nach kriminalistischen, soziologischen u.a. wissenschaftlichen Untersuchungen, Bedürfnis nach Meinungsaustausch und politischer Willensbildung und andere Grundrecht beißen sich mit dem Persönlichkeitsrecht verurteilter Mörder, allein gelassen zu werden bzw. mit deren Recht auf informelle Selbstbestimmung.

Wir verfolgen nun schon seit Monaten die verkrampften rechtlichen Diskussionen, im Ergebnis derer Grundrechte gebrochen werden und Unterwerfungen gegenüber verurteilten Mördern von gestandenen Persönlichkeiten verlangt und juristisch durchgesetzt werden. Auch dieses Ergebnis greift in das Persönlichkeitsrecht der Unterworfenen und in deren Recht, sich über namentliche Nennung verurteilter Mörder selbst zu bestimmen.

Sind denn die Taten verurteilter Mörder nicht so schwerwiegend, dass nicht verlangt werden kann, dass sich diese Personen mit den Folgen namentlicher Nennung auseinandersetzen müssen. Anstelle mit staatlichen Mitteln der Prozesskostenhilfe und dem Geldbeutel der Unterworfenen Anwälte und Gerichte zu bezahlen, sollten die verurteilten Mörder ihren Namen wechseln und nicht in die Rechte ihrer Umgebung mit den Mitteln von fragwürdigen Verbote eingreifen.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze                    

Der Eindruck muss nur möglich sein, um ein Verbot auszusprechen.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]                            

"Es ist immer eine Grundsatzentscheidung."

"Wenn nur Kxxxxx steht, kommen wir ins Grübeln."

"Den letzten Punkt dürfen wir nicht vergessen."

"Dann haben wir noch eine Erbse gefunden."

"Daraus ergibt sich ein nicht origineller Vergleichsvorschlag."

Meldungen des Tages    Schweinchen und Psychopathen querten meine Wege                


Schweinchen
2007 Lurusa Gros

Manchmal bin ich auch ein Schweinchen oder ein Psychopath, aber ich bin bewandert im Persönlichkeits- und Medienrecht. Meine Schmerzgrenze liegt über der Meinungsfreiheit!

Ob ich das Grundgesetz mit den vielen Artikeln beschneide, interessiert mich natürlich nicht. Das Recht ist auf meiner Seite.

Im Moment fürchte ich nur die Maul- und Klauenseuche.


Im Namen von Christian.
Öh, im Namen des Volkes

2007 Lurusa Gros

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
10.07.08
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