BUSKEISMUS

Sitemap        Home     Sitzungsberichte

Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Sitzung, Dienstag, den 10. Juli  2007

Rolf Schälike  - 10.07.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 10.07.2007

 

Finanzdienstleistungen vs. finanzparasiten.de                         

Über die erstinstanzliche Verhandlung in Sachen 7 U 32/07 (324 O 663/06) MLP Finanzdienstleistungen vs. www.finanzparasiten.de hatten wir berichtet (10.11.06).

Die Kritiker haben seinerzeit verloren und neue Einstweilige Verfügungen eingehamstert.

Sie geben nicht auf, und rechnen immer noch mit Verständnis beim Oberlandesgericht Hamburg.

 

Etwas zu den den Anwälten                         

Den Kläger vertritt Rechtsanwalt Dr. Mann von der Kanzlei Damm & Mann. Diese Kanzlei ist bekannt als Vertreterin von Abgemahnten,z.B. des Herrn Guido Westerwelle, angegriffen von Gerhard Schröder in der Gasprom-Geschichte, so auch z.B. das Handelsblatt und die Financial Times Deutschland, welche von den betroffenen Unternehmen (EDEKA) hart angegriffen werden. Wir haben darüber berichtet. Es kam zu einem Vergleich.

Heute steht Rechtsanwalt Dr. Mann auf der Seite der Kläger und möchte die Berichterstattung über umstrittene Finanzdienstleistungen verbieten.

Er macht eben nur seinen Job.

Wir wissen, dass zur Wahrheitsfindung die Zensurkammer Hamburg mit ihren Richtern Herrn Buske, Herrn Zink, Herrn Dr. Korte und Herrn Dr. Weyhe die denkbar schlechteste Adresse ist.

Wir lesen im Manager Magazin (ein Unternehmen der Spiegel GmbH) am 15.07.07:

Noch gelingt es finanzkräftigen Verlagen und auf Unabhängigkeit pochenden Redaktionen, sich der Unterwanderung durch Medienberater und Pressestellen zu entziehen.

Doch auch sie geraten in Bedrängnis, wenn die Macher in den Topetagen ihr letztes Geschütz auffahren: die P[F]resseanwälte. In deren Arsenalen lagern Marterwerkzeuge wie Unterlassung und Gegendarstellung, Richtigstellung und Widerruf, Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Gehört die Kanzlei Damm & Mann zu diesen "Medienberatern"? Wir erfuhren aus dem Munde des gleichen Anwalts, des Herrn Dr. Mann am 12.07.07 in Berlin:

Kann vieles unterschreiben, was im Schriftsatz steht. Aber es geht um den konkreten Fall.

Es ging um fünf Klagen gegen das Handelsblatt, welches Dr. Mann vertrat. Auf der Klägerseite stand Anwalt Herr Reich von der Kanzlei Dr. Schertz, zu der im o.g. Artikel ebenfalls Bezug genommen wird:

So drohte im Herbst 2005 der Jurist Christian Schertz mit geharnischten Worten, dass er rechtliche Schritte einleiten werde, falls "Manager Magazin" die Persönlichkeitsrechte seiner Mandantin verletze. Selbst Schadensersatzansprüche schloss er nicht aus. Wohlgemerkt: Schertz' Brandbrief erreichte die Redaktion noch während der Recherche - eine Reaktion auf schriftlich eingereichte Fragen. "Manager Magazin" ließ sich nicht einschüchtern.

Was kann Herrn Dr. Mann in den Schriftsätzen dieser Kanzlei unterzeichnen? Ich besitze einige Schriftsätze dieser Kanzlei. Leider verbieten es die Zensurkammern, aus diesen zu zitieren, geschweige denn, diese zu veröffentlichen wegen  angeblichen Urheberrecht und dem umstrittenen Recht auf informelle Selbstbestimmng.

Die Kanzlei Damm & Mann vertritt ebenfalls die Verbraucherzentrale als Klägerin gegen schlechte Geschäftsbedingungen und mögliche Täuschungen. Dazu kommt zu Richter Buske meistens der Damm & Mann-Anwalt Herr Smid.

Können wir aus unseren Beobachtungen schließen, dass www.finanzparasiten.de unlauter und falsch über MLP Finanzdienstleistungen berichtet?

Die Wahrheit werden wir aus dem Munde der Vorsitzenden Richterin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 7. Senat, Frau Dr. Raben erfahren.

 

Bericht  - Bilanzfälschung ist keine organisierte Kriminalität                        

Die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Möchten Sie, dass der Zeuge draußen bleibt?

Beklagtenanwalt: Ich möchte ihn hier drin haben.

Die Vorsitzende: Dann kann er bleiben.

Nun konnten drei Besucher der weisen Worte von Frau Dr. Raben folgen.

Die Vorsitzende: Das Landgericht hat zwei Sachen verboten. Gestritten wird, wie diese auszulegen sind.

Wir nennen unser vorläufiges Ergebnis.

Der erste Satz: ... Vermögenskredite ... . Kreativer Umgang mit der Wahrheit.

Wir sehen darin Vermögensdelikte, nicht kleine Schummeleien. Dann sehen wir weiter zur Art des Delikts.

In jeder Hinsicht ein konsequent kreativer Umgang mit der Wahrheit ... .

Kann man nicht anders verstehen, als Unwahrheit.

RS [Komnentar]: Au, au. Gibt es denn eine absolute Wahrheit? Kennt Frau Dr. Raben diese?
Kann eindeutig entschieden werden , was Treue und Untreue ist? Ebenfalls Betrug?
Sagt man eine Frau: Oh, bist Du hässlich geworden, so ist es unwahr. Die Frau wird nur noch hässlicher. Damit wäre der Satz keine Wahrheit, sondern Dummheit. Kreativ wäre: Ich freue mich, Dich zu sehen.
Frau Dr. Raben verbietet, über solche Kreativität unserer Finanzdienstleister zu berichten.

Die Vorsitzende weiter: ... planmäßig, vorgesehen, nicht zufällig, gehört zum Wesen dieses Finanzdienstleistungsunternehmens. Sie haben eingewendet, das sei Satire.

Das ist ironisch, nicht Satire.

RS [Komnentar]: Nochmal Au, au. Wir finden in der Wikipedia zu Satire:

Die Satire bedient sich häufig der Übertreibung (Hyperbel), kontrastiert Widersprüche und Wertvorstellungen in übertriebener Weise (Bathos), verzerrt Sachverhalte, vergleicht sie spöttisch mit einem Idealzustand (Antiphrasis) und gibt ihren Gegenstand der Lächerlichkeit preis. Zu ihren Stilmitteln gehören Parodie, Travestie und Persiflage, zu ihren Tonfällen Ironie, Spott und Sarkasmus. Insofern sich die Satire auf eine Idealvorstellung beruft, kann sie sich auch des Pathos bedienen.

und können Frau Dr. Raben nur empfehlen, vor den Verhandlungen in die Wikipedia zu schauen. An sich ist es uns relativ egal mit dem Verständnis der deutschen Sprache dieser Frau Richter(in). Sie entscheidet, richtet und schafft Vorlagen für Folgeurteile. Da ist es schon gefährlich, sich lediglich auf das eigene Verständnis der deutschen Sprache zu verlassen. Wir hatten schon den Fall von zwei Synonymen "Razzia" und "Hausdurchsuchung", wo Frau Dr. Raben etwas sagte: Hätten Sie Hausdurchsuchung geschrieben. dann würden wir es erlauben. Aber sie schrieben Razzia.

Die Vorsitzende weiter: Man hält, was die ... mach, ist kriminell.

Ist es eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung? Ich neige mehr zur Meinungsäußerung. Diese ist negativ, erheblich dazu geeignet, die Geschäfte zu beeinträchtigen. Ist aber nur zugelassen, wenn es Anknüpfungspunkte gibt.

531 Neuer Verlag. Alles andere ist ein neuer Vortrag. Die Argumente sind durchaus gewichtig, aber rechtfertigen diese Schärfe nicht. Es konnte nachgeliefert werden, aber nicht in diesem Verfahren, sondern im Hauptverfahren.

Vielleicht im Hauptsacheverfahren. Kann aber nicht sagen, ob Sie da obsiegen.

Noch eine Ergänzung. Sie haben Wert darauf gelegt, dass der Leser sich auch die Links ansieht. Sehen wir nicht so. Sie sind Presserechtler. Die Überschriften genügen. Es kommt nicht auf den Leser dieser Sache an, sondern nur auf den Leser dieser Seite an.

Jetzt zu den Anknüpfungspunkten.

Wir verstehen sie so, dass Außenstehende betrogen werden, dass dieses Unternehmen in der Öffentlichkeit betrügt. So dass der Umgang des Managements mit den Beratern nichts mit der Erstmitteilung zu tun hat. Der Umgang kann kritikwürdig sein, hat aber nichts damit zu tun.

Zur Bilanzfälschung: Es gab ein Strafverfahren, wurde aber nach 151 a eingestellt. Diese Vorwürfe sind allerdings fünf Jahre alt, betreffen die früheren Manager.

Nun zur organisierten Kriminalität. Wenn einzelne Manager kriminell sind, dann kann man nicht sagen, das Unternehmen sei kriminell. Sehen wir an solchen Unternehmen wie VW  und Siemens. Man  kann nicht sagen, diese Unternehmen sind kriminell.

RS [Komnentar]: Hat Frau Dr. Raben überhaupt Vorstellungen, wie organisierte Kriminalität funktioniert? Hat diese liebe Frau schon etwas von Vernetzung der organisierten Kriminalität mit der legalen Wirtschaft und Politik gehört? Weiß Frau Dr. Raben wirklich nicht, dass die Grenzen zwischen organisierter Kriminalität und der legalen Wirtschaft fließend sind?

Die Vorsitzende weiter: Der andere Satz: Bilanzfälschung. Dazu haben wir die Darlegungen für die Handelsvertreter und das Abhängigmachen. Das hat nichts mit Betrug zu tun. Es ist keine Lüge, es ist keine genehmigte Darlehensvergabe. Damit ist es aber keine organisierte Kriminalität, es ist nur Kundenvorsorge. Kann gegen ... verstoßen. Ist in der Tat ärgerlich.

Angezweifelt wird der Vorsatz. Habe Kommentare gelesen. Wird oft übersehen.

Der Abschluss solcher Verträge, und führt zur Nichtigkeit, wenn das der Öffentlichkeit bekannt wird.

Verträge werden abgeschlossen mit Kunden unter 8 Jahren und über 8.000,00 EURO. Nur dann führt das zur Nichtigkeit. Haben Sie aber nicht vorgetragen.

Ist aber nur ein kleiner Bereich.

Der Handelsvertreter deckt sehr viele Bereiche ab. Aber dass das der wichtigste Posten war, vermögen wir nicht zu erkennen.

Wurde nicht vorgetragen .... . Ist dann lange noch nicht organisierte Kriminalität. Es ist eine Rechtsspielemachung [?].

Haben als nächstes die Umschichtungsgebühr. Das Urteil von Karlsruhe.

Wir konnten dem Urteil entnehmen, eine unverbindliche ... Rechnung. Diesen Hinweis gab es in den AGB. Der Fall ist vor dem OLG Karlsruhe.

Ast 17. Fall Karl Müller. In diesem Fall wird es klar, dass es kleine Jahresbeträge sind zwischen 2 bis 54,27 Euro. ... nicht vorgenommen wird.

Sie haben vorgerechnet, und es ist sehr schlüssig, dass da enorme Summen rauskommen können. Sie haben aber keinen konkreten Fall genannt für eine Umschichtungsgebühr.

Sie haben nur die theoretische Möglichkeit genannt. Sie haben nicht vorgetragen, wo ein solcher Betrag den Versicherten untergejubelt wurde.

Kriminalität. Ihre Äußerung ist eine Spur zu weit. Man kann kritisieren. Nur etwas zurückhaltender.

Es reicht nicht, um derart harte Äußerungen zu tätigen.

Wir meinen, Ihre Berufung hätte keinen Erfolg.

Beklagtenanwalt: Die erste Äußerung ist gefallen nicht wie zitiert. Semikolon ist weggelassen und die Anführungsstriche sind hinzugefügt worden. "Kriminell agiert."

RS [Kommentar]: Ist uns bestens bekannt. Meinungsäußerungen werden als Zitat definiert und verboten. Bei Richter Buske vom LG HH und bei Richterin Frau Dr. Raben vom HansOLG.

Die Vorsitzende: Aber nicht organisierte Kriminalität. Es geht immer nur um das kleine Stückchen zu viel.

Den Vorwurf der Bilanzfälschung darf man mittlerweile nicht gleichsetzen mit organisierter Kriminalität.

Wie sollen wir weiter verfahren? Wollen Sie die Berufung durchziehen?

Beklagtenanwalt: Könnte einiges sagen. Habe Zeugen. Wenn Sie aber die Bilanzfälschung nicht als organisierte Kriminalität sehen, dann rate ich meinem Mandanten, die Berufung zurückzuziehen.

Die Vorsitzende: Vielleicht rufen Sie Ihren Mandanten an.

Beklagtenanwalt: Das bin ich selbst. Kann mich mal fragen.

Die Vorsitzende: Dann rufen Sie sich selbst an..

Beklagtenanwalt: Nehme die Berufung zurück.

Der Streitwert wurde festgelegt auf 30.000,00 EUR.

Neuste Informationen zu MLP aus dem Internet                         

Die als Beispiele aufgeführten sind kein Beleg für die Wahrhaftigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen. Diese Beispiele sollen lediglich aufzeigen, welche Fragen diskutiert und aufgeworfen werden.

Mit den Kriterien der Zensurkammern in Hamburg werden wir jedoch die Wahrheit nicht erfahren können.

Consultant 10/2006 S. 49

Gebührenstreit
Gericht entscheidet gegen Lebensversicherer
Das Heidelberger Amtsgericht hat in der Auseinandersetzung zwischen der MLP Lebensversicherungs AG und einem ihrer Versicherten zugunsten des Letzteren entschieden. Nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ hatte ein Kunde geklagt, der im Jahr 2002 eine „MLP Balance Invest Rentenversicherung“ abgeschlossen hatte, eine Riester-Rente.
In den Vertragsbedingungen zu dieser Police heiße es, so meldet die Zeitung weiter, dass an Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten 10 Jahren der Vertragslaufzeit 0,692 % der Beitragssumme fällig werden. Nach MLP-Lesart: 0,692 % pro Jahr, also in der Summe 6,92 Prozent. Anders hatte dies der MLP-Kunde verstanden. Er dachte, die 0,692 % würden für die gesamten zehn Jahre nur einmal anfallen.
Das Amtsgericht gab nun dem Kläger Recht. Die Ausdrucksweise in den Vertragsbedingungen von MLP sei missverständlich und deswegen zugunsten des Kunden auszulegen. Wie es in dem Zeitungsbericht weiter heißt, ging es bei dem Streit um einen Betrag von rund 5.000 Euro.
Nach Angaben der Lebensversicherungsgesellschaft, die nach einem Besitzerwechsel nun als Heidelberger Lebensversicherung firmiert, sind von dem Urteil insgesamt 15.000 Verträge betroffen.

10.07.07 16:18 - ddp.djn/rab/mbr

Mister Wong
Del.icio.us

MLP zieht sich aus Großbritannien und Spanien zurück
Wiesloch (ddp.djn). Der Finanzdienstleister MLP zieht sich wegen anhaltender Verluste aus Großbritannien und Spanien zurück und konzentriert sich neben dem Kernmarkt Deutschland auf das profitable Auslandsgeschäft in Österreich und den Niederlanden.
 
Die Kunden sowie Teile der Mitarbeiter und Berater in Großbritannien und in Spanien würden jeweils von einem nationalen Anbieter übernommen, teilte das Unternehmen am Dienstag in Wiesloch bei Heidelberg mit.

MLP ist in Großbritannien und Spanien seit sechs beziehungsweise fünf Jahren vertreten und betreut dort insgesamt rund 7000 Kunden. Das MDAX-Unternehmen hatte schon früher mitgeteilt, verschiedene Optionen für die Auslandsgesellschaften in Großbritannien und in Spanien zu prüfen. Mit der Geschäftsentwicklung in beiden Ländern hatte sich MLP wiederholt unzufrieden gezeigt.

Die Liste lässt sich fortsetzen. Wer mehr über Verfahren vor den Landgerichten erfahren möchte, kann googeln. Ein Strafverfahren  wurde eingestellt. Dubios scheint MLP nicht zu sein.

20.06.08: Die Kläger wollen nicht zur organisierten Kriminalität werden, aber auch nicht als Sekte gesehen werden. Dazu das interessante Urteil vom LG Wiesbaden 7 O 5/08.

Urteile zum Äußerungsrecht                         

Die folgenden Urteile und Leitsätzen hatten für das heutige Verfahren keinen Bestand. Telweise sind die Urteile überholt durch die Stolpe-Entscheidung. Teilweise sind es einfach andere Fälle. Jeder Fall ist ein Einzellfall, über den die Richter unabhängig und frei entscheiden dürfen.

  • Ein Kritiker muss sich nur das entgegenhalten lassen, was er tatsächlich gesagt hat (Wenzel, „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.Aufl. § 4 Rn. 15). Der Gefahr, dass der Leser „weiterdenkt“ oder assoziiert, braucht er nicht zu begegnen, BGH AfP 1994, 295 (297).
     
  • BGH, Urteil v. 17.11.1992 VI ZR 352/92, Begriff „Ketten-Mafia“ durch den Kontext definiert.
     
  • BVerfG urteilt im Beschluss v. 25.03.1992 1 BvR 514/90 über Satire:
    Das ihr wesenseigene Merkmal, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten, kann ohne weiteres auch ein Mittel der einfachen Meinungsäußerung oder der durch Massenmedien sein. Allerdings mu
    ss auch bei der Anwendung dieser Grundrechte stets der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden. Auch Erklärungen, die lediglich unter Art. 5 Abs. 1 GG fallen, darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte; das gilt besonders bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung.“
     
  • Der Kontext ist für die Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung heranzuziehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.94 - 2 BvR 1423/92 („Soldaten sind Mörder“/“Why?“- Aufkleber als Werturteil indizierender Kontext).
     
  • Beschluss des BVerfG v. 24.05.2006, 1 BvR 49/00 („Babycaust“) : Es kommt auf den „interessierten Leser“ an.
     
  • BGH NJW 1982, 2246 „illegal“ ist zulässiges Werturteil.
     
  • BGH, Urteil v. 29.01.2002 VI ZR 20/01, NJW 2002, 1992 (Betrug).
     
  • OLG Karlsruhe AfP 1998, 72, OLG München ZUM 1996, 247 (kriminell)
     
  • Landgericht Hamburg 324 O 343/02 („Kleinkrimineller“)
     
  • LG Coburg, Urteil v. 20.11.2002, 21 O 595/02 unvermittelten Bezeichnung "terroristische Schläfer" ist eine dem Leser erkennbare nicht ernstgemeinte Überzeichnung.
     
  • LG Saarbrücken NJW-RR 1993, 730 führt aus:

    Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn dies objektiver Beurteilung nicht standhält.“

    (...) Aus dem Kontext der beanstandeten Äußerung ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte zu 2) zum Ergebnis der Sitzungen des Untersuchungsausschusses in kommentierender Form Stellung genommen hat.“ (...) Hinzu kommt, da
    ss der Beklagte zu 2) in dem Text der Sendung das Wort "offensichtlich" benutzt hat. Dieser Begriff ist gleichzusetzen mit dem Wort "offenkundig" (vgl. Gutachten Prof. Dr. ... vom 15.06.1992, Seite 11). Offenkundige Tatsachen sind allgemeine Tatsachen, d.h., solche, die verständige und erfahrene Menschen wissen oder über die sie sich ohne besondere Fachkunde Kenntnis aus allgemein zugänglichen Quellen verschaffen können. Mit Recht führt der Gutachter aus, dass es sich bei der Feststellung, ob eine Tatsache oder ein Fehler offenkundig ist, immer um einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Gerade der Gebrauch des Begriffes "offensichtlich" bringt zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 2) die Ergebnisse des Untersuchungsausschusses bewertet und beurteilt hat, somit dazu eindeutig Stellung bezogen hat. Die Kammer teilt uneingeschränkt die Meinung des Gutachters, dass vorliegend von einem reinen Werturteil auszugehen ist.
     
  • „Zu rechtlichen Beurteilungen vertritt der BGH die Auffassung, nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Einstufungen brächten idR nur die persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck, die als Meinung dem grundgesetzlichen Schutz der Äußerungsfreiheit unterfalle. Das gelte auch, wenn die Rechtsauffassung der objektiven Beurteilung nicht standzuhalten vermöge.“ (Wenzel, 4, Rz. 61). Vgl. BGH NJW 1965, 294 (Volkacher Madonna).
     
  • Der Meinungscharakter bleibt sogar erhalten, wenn eine Untersuchung eines kontroversen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommt, vgl. BGH GRUR 1982, 631 [632] (Klinikdirektoren).
     
  • Ob von einer Tatsachenmitteilung oder von einer rechtlichen Wertung auszugehen ist, hängt oft vom Kontext ab, vgl. für die Formulierung „Geschäftsführer S. betrügt Landesbeamten“ BGH, GRUR, 1982, 633 (Geschäftsführer).
     
  • Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in der Greenpeace-Entscheidung, BVerfG, 1 BvR 2126/93 vom 8.4.1999 aus: (...) Der Bundesgerichtshof hat andererseits erhebliche Gesichtspunkte angeführt, die für einen Vorrang der Meinungsfreiheit sprechen. Das gilt vor allem für die Erwägung, das Plakat betreffe eine Frage von herausragender umweltpolitischer Bedeutung. Die Problematik eines FCKW-Verbots wurde zu Beginn der 90er Jahre ausgiebig und höchst kontrovers in Politik und Gesellschaft diskutiert. Mit der Plakataktion verfolgte Greenpeace ersichtlich das Ziel, in dieser die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Druck auf Unternehmen auszuüben, welche noch FCKW produzierten. Zu Recht hat der Bundesgerichtshof betont, dass sich eine Person, die sich kraft ihrer Stellung Entscheidungen von solcher Tragweite, wie sie hier zur Debatte stünden, zurechnen lassen müsse, in besonderer Weise der Kritik zu stellen habe. (...)
     
  • OLG Zweibrücken, 25.09.1998 - 2 U 7/98: „(...) Im politischen Meinungskampf und öffentlichen Auseinandersetzungen ist jedoch im Zweifelsfall von einer Meinungsäußerung auszugehen (Bonner Kommentar, aaO, Rdnr. 142). Bei der Güterabwägung der betroffenen Rechte fällt maßgeblich ins Gewicht, dass ein Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin wird nicht als Person angegriffen oder herabgewürdigt. Die Klägerin hat sich an der Plakataktion beteiligt und muss es sich deshalb gefallen lassen, dass ihr dabei verwandtes Bild in die kritische Auseinandersetzung mit den damit verbundenen Aussagen einbezogen wird. Es ist jedenfalls nicht widerlegt, dass der Beklagte auf diese Weise in die öffentliche Diskussion eingreifen wollte, was eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung begründet (vgl. BGH NJW 1994, 124, 126 "Greenpeace"). Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Ruf als seriöse Schauspielerin werde hierdurch beeinträchtigt, vermag dies ebenso wenig zu überzeugen wie die Argumentation des Landgerichts, es könne der Eindruck entstehen, die Klägerin habe beiden entgegen gesetzten Aussagen zugestimmt und dies könne zu einem Verlust von Image und Sympathie führen.“
     
  • BGH, Urteil v. 07.12.1999 VI ZR 51/99Gegenüber den wertenden Elementen dieser Äußerung tritt nämlich ihr tatsächlicher Gehalt deutlich zurück, so dass sie insgesamt den für die Meinungsäußerung geltenden Regeln zu unterstellen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 sowie vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. ). Durch die Glosse wird auch nicht etwa der Eindruck erweckt, die Klägerin sei bereits verurteilt oder auch nur angeklagt, so dass auch die Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung (oben A) nicht überschritten werden.“
     
  • LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2003 - 24.07.2002 - 4 Sa 52/02 urteilt über die Bezeichnung einer Person als „kriminell“: „Bei Werturteilen geht der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt. Enthält ein Werturteil keine derartigen Angriffe, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Hierbei fällt ins Gewicht, ob es sich bei der streitigen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelte. Ist dies der Fall, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede.“
     
  • Das OLG Frankfurt Urt. v. 22.1.1998, 6 U 237/96 (http://www.exdvag.de/seite1.htm) hielt in einem vergleichbaren Verfahren einer Mitbewerberin der Antragsstellerin, die „Deutsche Vermögensberatungs AG (DVAG)“, den Vergleich dieser mit einer anderen totalitären Organisationsform als die OK, nämlich mit Sekten für zulässig:

    „3) Damit kommen wir nun von den Sekten zu den speziellen Methoden der Strukturvertriebe.“

    „4) Sie sollen an das Unternehmen gebunden und wie bei den Sekten vom Unternehmen abhängig gemacht werden.“

    „5) Auf mich wirken diese Meetings immer wie ein Zusammentreffen unzähliger, ahnungsloser Lämmer, die nur gut behandelt werden wollten. Dafür haben sie sich bereitwillig scheren lassen.“

    „6) Überhaupt ist das Spiel mit der Angst eines der wichtigsten Psycho-Instrumente, sowohl der Sekten als auch der Strukturvertriebe.“

    „7) Ein solches Verhalten kann nur noch mit Hörigkeit, mit blindem Gehorsam oder positivem Wahnsinn bezeichnet werden. In dieser Phase hat jegliches Mitdenken ausgesetzt.“

    „10) Vielmehr wird auffallend aggressiv versucht, über die breite Masse höchstmöglichen Profit zu erzielen. Das hierbei viele Menschen auf der Strecke bleiben, spielt scheinbar eine ziemlich untergeordnete Rolle.“

    „11) Scientology lässt herzlich grüßen.“

     

  • EGMR, Urteil v. 24.06.2004 59320/00:

    “In diesem Rahmen kommt der Presse eine wesentliche Rolle in einer demokratischen Gesellschaft zu: Wenn sie auch bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf, so insbesondere beim Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer, obliegt es ihr gleichwohl, unter Achtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben (siehe unter zahlreichen Präzedenzfällen die Rechtssachen Observer und Guardian ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 26. November 1991, Serie A, Bd. 216, S. 29-30, Rdnr. 59, und Blådet Tromsø und Steensaas ./. Norwegen [GC], Nr. 21980/93, Rdnr. 59, EuGHMR 1999-III). Die journalistische Freiheit beinhaltet auch den etwaigen Rückgriff auf einen gewissen Grad an Übertreibung oder sogar Provokation (Rechtssachen Prager und Oberschlick ./. Österreich, Urteil vom 26. April 1995, Serie A, Bd. 313, S. 19, Rdnr. 38, und Tammer ./. Estland, 6. Februar 2001, Nr. 41205/98, Rdnr. 59-63, und Prisma Presse ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 66910/01 u. 71612/01, 1. Juli 2003).“
     
  • OLG Brandenburg, Beschluss v. 09.06.1995 1 W 4/95: „Die deshalb erforderliche Abwägung der beiderseitigen Rechtsgüter und Interessen ergibt hier, daß die Berichterstattung der Antragsgegnerinnen durch den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§§ 193 StGB, 824 Abs. 2 BGB) gedeckt ist. Im Rahmen dieses Rechtfertigungsgrundes gebührt der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber den Interessen der Antragsteller der Vorrang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Geschäftsmann grundsätzlich der Kritik an seiner gewerblichen Tätigkeit stellen muss (vgl. BGH NJW 1962, 32, 33). Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt insoweit nach ständiger Rechtsprechung auch eine scharfe, unter Umständen sogar eine übersteigerte Kritik (BGH NJW 1974, 1762; 1977, 626; BGH LM § 847 Nr. 42 und § 823 [BD] Nr. 5; vgl. auch OLG Celle AfP 1977, 232). Sie findet ihre Grenze erst in polemischen Ausfällen, die nur noch aus der Absicht zu erklären sind, nicht mehr anzuprangern, sondern zu beleidigen. Die Grenze zur Rechtswidrigkeit wird erst überschritten, wenn es sich um bloße Schmähkritik handelt, bei der es dem Kritiker nicht mehr um die Sache, sondern nur oder wenigstens in erster Linie um die Kränkung des Gegners geht (BVerfG NJW 1983, 1415; BGH NJW 1977, 626).“
     
  • BVerfG, Beschluss v. 10.07.2002, 1 BvR 354/98 („Bonnbons“):Mit Art. 5 Abs. 1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f. KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie hier die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn das Gericht eine alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 94, 1 (9)). Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung (RGSt 62, 183 ff. ) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 75, 369 (377 f. ); 86, 1 (12 f. )). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl. BVerfG, a. a. O. , sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGHZ 143, 199 ff. ).
     
  • BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991, 1 BvR 1555/88 (Bayer): „Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, dass scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]). Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 208). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]). Für Tatsachenbehauptungen gilt dagegen der Satz, dass die Vermutung zugunsten der freien Rede spreche, nur eingeschränkt. Soweit Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein außerhalb des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bleiben, sind sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]). Das gilt auch, wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das Grundrecht beschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).(...)“

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am
02.08.07
Impressum