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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Sitzung, Dienstag, den 03. Juli  2007

Rolf Schälike  - 11.07.07 - 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 03.07.2007

 

3W Membership GmbH vs. Zweites Deutsches Fernsehen               

Über die Sache 7 U 133/06 3W Membership GmbH vs. Zweites Deutsches Fernsehen haben wir über das erstinstanzliche Verfahren 324 O 238/06 berichtet

Wer in Berufung ging, konnten wir nur indirekt feststellen. Das ZDF wurde vertreten von Anwalt xxx.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: ... es können Schadensersatzansprüche entstehen, feststehen. Wenn die Kunden wegbleiben auf Grund dieses rechtwidrigen Teils oder aus anderen Gründen.

Wo kommen die Daten her? Hat es wirklich Sinn, die Berufung so aufrecht zu erhalten? Vielleicht gibt es eine Einigung zu einer anderen Textpassage?

Klägeranwalt: Im Prinzip, ja. Zu Punkt 1: Ist Klägerin überhaupt Täterin? In der Überschrift ist Sparmax der Einzige, der genannt wird.

Die Presse wendet sich an Leute auf der Straße. Da gilt nicht das Prinzip der wohlwollenden Auslegung. Ein normaler Zuschauer, normaler Leser dieses Internet-Artikels sieht es nur einmal. Es kommt als Überschrift: Achtung Datensammler Sparmax.

Wenn Sie sagen, es ist keine Tatsachenbehauptung, sondern nur eine Wertung. Aber Datensammler ist negativ belegt. Dann steht noch Achtung davor. Es war in der Sendung WISO.

Der Kläger wird in die Ecke gerückt, er horte irgendwelche krumme Dinge.

Die Vorsitzende: Das ist gerade der verbotene Absatz.

Klägeranwalt: Nein, es geht um die Überschrift.

Die Vorsitzende: Ja, die Überschrift innen drin im Text. Es gibt einfach Leute, die sich solche Datensammler zu Nutzen machen.

Klägeranwalt: Man kann es so verstehen. Man muss prüfen, wie verstehen es nicht die Juristen, die den Text fünfundzwanzig mal gelesen haben. Der normale Leser, auf den müssen wir abstellen.

Die Vorsitzende: Registrieren ... . Sieht so aus, dass das Registrieren der Datensammlung dient. Hier verlässt der Beitrag den Faden. SparMax sammelt selbst. Steht nicht dort, woher er die Daten erhält.

Baklagtenanwalt: Fällt mir schwierig, weil es stimmt. Man muss sich wirklich bei SparMax registrieren. Warum hat man das nicht als Datensammlung bezeichnet?

Klägeranwalt: Der Beklagte sagt, natürlich ist die Klägerin der Datensammler. Möchte ich bestreiten.

Baklagtenanwalt: ... .

Klägeranwalt: Jetzt machen Sie den Rückzieher. Würde ich auch so machen. Wir wehren uns gegen die Überschrift, die Zwischenüberschrift: Achtung, Datensammler.

Die Vorsitzende: Darf man nicht jemanden als Datensammler bezeichnen noch bevor man weiß, ob man diese Daten braucht? Das Sammeln von Daten ist perse nichts Schlimmes. Die Aussage lautet: Seid vorsichtig, wenn ihr SparMax die Daten gebt.

Klägeranwalt: ... .

Die Vorsitzende: Wir können nur bei "registrieren" .. geben.

Klägeranwalt: Ich sehe keine Vergleichsbereitschaft auf der Gegenseite.

Kriminelle Energie, SKL-Schreiben. Aber der Leser kennt doch das SKL-Schreiben nicht.

Die Vorsitzende: Es steht Zitat aus dem SKL-Schreiben

Klägeranwalt: Aber ohne Distanzierung.

Die Vorsitzende: Wozu distanzieren. Es ist nur ein Zitat.

Klägeranwalt: Hätte stehen müssen, "bedürfte". Nicht "bedurfte". Es steht, es bedarf einer hohen kriminellen Energie. Hätte stehen müssen, es "bedürfte". Indikativ

Die Vorsitzende: Verstehe ich nicht..

Klägeranwalt: Ich sehe diesen Wenn-Satz nicht.

Die Vorsitzende: Wenn jemand weiterleitet, dann bedarf es einer immensen kriminellen Energie..

Richterin Frau Lemcke: ... . Es ist eine abstrakte Äußerung.

Baklagtenanwalt: Es ist eine Distanzierung. Man braucht sich nicht von einer Distanzierung distanzieren.

Klägeranwalt: ... .

Die Vorsitzende: Gerade als Äußerung von SKL, die es nicht weiß. Kommt sehr deutlich zum Ausdruck. Begreife nicht, wieso Sie immer wieder von auf "kriminelle Energie" rumhacken.

Ich kann mich nicht von einer abstrakten Äußerung distanzieren. ... .

Natürlich gibt es Hunderte solche, wie Ihre Mandantin. Das ist ein Ärgernis.

Ihre Mandantin ist Rezipientin. Sie erhält diese Daten Sie nimmt diese entgegen. Gibt diese nicht weiter.

Klägeranwalt: ... . Der Text ist in der Gesamtheit zu würdigen. ... . Achtung, Datensammler. Dann wird über die Klägerin berichtet. Dann heißt es kriminelle Energie.

... . Wenn die Klägerin die Daten besorgt. Dann macht sie sich strafbar. Wenn die Klägerin von einem anderen die Daten gekauft hat, dann ... .

Macht sich strafbar nach dem neuen Datenschutzgesetz. Zumindest ist sie unseriös.

Die Vorsitzende: Das stimmt. Es stellt sich die Frage, wie kommt die Klägerin an die Daten, welche Frau ... ? Die Beklagte bezichtigt die Klägerin nur als Verdacht.

Das ist ein klassischer Fall der Verdachtsberichterstattung. Es kann sein, dass Frau ... sich irrt.

Zum Feststellungsantrag: Es hat einige Kündigungen gegeben, nach anderthalb Jahren. Sollte der Senat bei seiner abweisenden Meinung bleiben, dann ist der Antrag zu weit formuliert.

Klägeranwalt: Es ist nicht eine Beanstandung. Es ist die zentrale Aussage der Berichterstattung. Daten werden gesammelt. Nur die nicht vorgeschobenen Argumente ... . Es gab Kündigungen. Mann klagt nicht den einzelnen Kunden hinterher. Wir haben es hier mit einer Feststellungsfrage zu tun.

Die Vorsitzende: Wir haben eine Vorfrage, keine Feststellungsfrage. Die Sache soll doch entscheiden werden?

Der Hauptvorwurf ist wegen ... .

Klägeranwalt: Achtung! Datensammler! Wenn man sich verständigen könnte.

Die Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Formalien der Berufung sind eingehalten.

Anträge werden gestellt.

Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Erst heute Nachmittag.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 02.08.07
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