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Bericht
Pressekammer LG Berlin, Zivilkammer 27
Sitzung, Freitag, den 28. Juni 2007

Rolf Schälike - 30.06.2007 

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle - 28.06.2007

Öffentlichkeit / Pseudoöffentlichkeit  - Geheimjustiz                              

Die Verhandlung in Sache 27 O 236/07 Rechtsanwaltskanzlei Schertz, Bergmann vs. Prof. See demonstrierte beispielhaft das Verhältnis zwischen der Kanzlei Dr. Schertz der Zensurkammer Berlin und der  Öffentlichkeit.

Die Verhandlung begann pünktlich um 11:30. Für die Zensurkanzlei Dr. Schertz erschien Anwalt Herr Reich, für den Beklagten Prof. Hans See erschien Anwalt Theo See, ein Verwandter des Beklagten aus Erfurt.

Im Saal saß ich als Prozessbeobachter und Journalist sowie noch eine andere Pseudoöffentlichkeit aus Hamburg

 

Der Klägervertreter Herr Reich begann:

Den Punkt 1c nehmen wir zurück.

Der Vorsitzende Richter Herr Mauck weiter:

Wir haben uns vorberaten. Wir wollen bei der alten Meinung bleiben.

Wie sagt Herr Eisenberg gesagt: Wir sind unbekehrbar.

Der Klägervertreter beantragt die Punkte 1a und 1b zu bestätigen.

Der Beklagtenvertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 12.05.07 und eine Kostenentscheidung zur teilweisen Klagerücknahme.

Es ist ausgeschrieben.

Wir entscheiden am Schluss der Sitzung

Das war's. Am Schluss der Sitzung wurde das Verbot, so nehme ich es an, zu den Positionen 1a und 1b  bestätigt.

Zur Kostenentscheidung können wir noch nichts sagen.

Wir haben im Internet recherchiert und nehmen an, dass die Kanzlei Dr. Schertz gegen die Veröffentlichung von Prof. Hans See "Zensur findet nicht statt. Dafür Verkaufsstopp." in BIG Business Crime 3/2006 klagte.

Wir finden dort die folgenden sechs geschwärzten Passagen:

Es ist bisher nicht bekannt, ob die Kanzlei sich selbst mit Vorfeld-Recherchen, was im Zeitalter des Internet kein Problem darstellt, ihre Arbeit beschafft oder die Bank, die ja auch beobachtet, was in der Öffentlichkeit über sie gesagt und geschrieben wird, den Auftrag an die Kanzlei von sich aus erteilte.

... .

Als das Buch dann erschienen ist, wurde das Rechtsmittel der Unterlassung konsequent eingesetzt. Verlag und Buchhändler mussten es sofort wieder vom Markt nehmen.

... .

Wie Sie in ihrem ersten Anschreiben behauptete, handelte Sie im Auftrag der Bank Oppenheim. Eine Vollmacht wurde versichert, aber nicht beigelegt. Diese wurde auf Anfrage erst nach einiger Zeit zugeschickt.

... .

... - die möglicherweise unter Unterbeschäftigung leidende - Anwaltskanzlei, (was für Schertz Bergmann nicht zuzutreffen scheint), die bestimmte Stellen aus kritischen Büchern herauspickt, welcher der Autor allenfalls als Beiwerk eingefügt hatte, erscheint der Kanzlei aber geeignet, dieses zum Objekt eines lukrativen Rechtsstreits zu machen , ... .

... .

... haben Bank und Anwaltskanzlei, indem sie Autor, Verlag und Buchhandel unter großen Zeitdruck setzten, sich selbst derart unter Druck gesetzt, dass sie, je näher ein möglicher Gerichtstermin rückt, immer mehr "Unwahrheiten" lieber nicht mehr beanstanden können.

... .

... dieser bewundernswerten, geschäftstüchtigen Kanzlei ... .

Alle sechs Passagen wurden von der Zensurkammer mit dem Vorsitzenden Richter Herrn Mauck, der Richterin Frau Becker und dem Richter Herrn von Bresinsky wahrscheinlich in einer einstweiligen Verfügung verboten.

Vier Passagen wurden von der Kanzlei Dr. Schertz zurückgezogen.

Zwei Passagen blieben nach der Verhandlung am 28.06.07 verboten.

Wir wissen nicht welche verboten geblieben sind, und gehen davon aus, dass alle sechs Passagen die Kanzlei Dr. Schertz entwürdigen. Die Passagen sind alle verlogen, an den Haaren herbeigezogen und greifen zutiefst in das Persönlichkeitsrecht dieser Kanzlei ein? Weshalb muss die Öffentlichkeit es dulden, mit solchem Schmutz beworfen zu werden?

Wir danken der Zensurkammer Berlin für ihre Entscheidungen und hoffen, dass die Kammer Wege findet, alle Kosten Herrn Prof. Hans See aufzubürden, damit er es lernt, sich zivilisiert auszudrücken. Am besten er schweigt in Zukunft. Hat die Welt noch nicht genug von seinem belästigenden Unsinn ?

Die Argumentation der klagenden Kanzlei können wir uns gut vorstellen. Die Argumente könnten in etwa folgendermaßen lauten:

Worum geht es in den Rechtsstreit?

Es geht darum, dass der Beklagte nicht begreifen möchte, dass Unwahrheiten in keinem Buch etwas zu suchen haben. Das Buch, einschließlich seines Artikels "Kein Scherz" in  BIG Business Crime 4/2006 musste zu Recht angemahnt werden. Über diese Praxis berichtet der Beklagte wahrheitswidrig?

Der Beklagte gehört zu denjenigen Personen, die mit dem Siegeszug des Internets sowie der Printmedien und der damit weltweiten Informationsverarbeitung meinen, das jegliches, Sie in ihrem Privatleben berührende Ereignis nunmehr der großen Öffentlichkeit kundgetan werden darf.  Hätte sich der Beklagte früher auf den Marktplatz gestellt oder eine Anzeige in der Zeitung geschaltet, dass der Kläger ihn abgemahnt hat?  Bestimmt nicht.

Der Vorgang  der Abmahnung und Unterbindung von Veröffentlichungen wegen Unwahrheiten ist völlig alltäglich. Über alltägliche Rechtsstreitigkeiten darf aber ohne weiteren Anlass nicht berichtet werden.

Der Beklagte ist auch nicht in der Lage auch nur einen einigen Grund dafür zu benennen, warum man über die Abmahnungen des Buches und der sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen berichten können solle.

Zur Geschichte der Auseinandersetzungen, der folgende Beitrag auf der Web-Site des Nomen-Verlages.

 

Gerhard Lehmann vs. TAZ

Die Verhandlung 27 O 282/07 Gerhard Lehmann vs. TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH haben wir nicht verfolgen können. Wir kamen zu spät.

Wir konnten nur erfahren, dass die Klage von Gerhard Lehmann, vertreten von der Kanzlei Dr. Scherz abgewiesen wurde.

Zum Hintergrund erhielten wir die folgende Information:

Der Kläger ist leitender Mitarbeiter des LKA und seit Jahren im Bereich der Terroristenfahndung tätig. Im Februar 2006 wird er von dem Rendition-Opfer El Masri bei einer Wahllichtbildvorlage zu 90% als ein deutschsprachiger Vernehmer namens „Sam“ wiedererkannt, der El Masri in Afghanistan während seiner Verschleppung in einem Folterknast befragt hat. Wäre der Kläger tatsächlich Sam gewesen, wäre die Darstellung der Bundesregierung, von der Verschleppung El Masris erst nach dessen  Rückkehr informiert worden zu sein, widerlegt. Die Junge Welt berichtet über diese Wiedererkennung, aber auch, dass damit nicht belegt ist, dass der Kläger wirklich jener Sam ist. Später stellt sich heraus, dass der Kläger nie in Afghanistan war. Der Kläger lässt der "Junge Welt" den Bericht untersagen. Im Dezember 2006 hebt das Landgericht Berlin auf Antrag der "Junge Welt", die einstweilige Verfügung wieder auf, bestätigt aber ein Verbot, den es auf Antrag des Klägers gegen einen späteren Prozessbericht der "Junge Welt" über die Tatsache, dass ihr der erste Bericht untersagt wurde, erlassen hat. Die TAZ berichtet nun über diese unverständliche Entscheidung kritisch, aber wahrheitsgemäß. Auch der TAZ wird dieser wahre Bericht verboten.

Irgendeine Klage auf Unterlassung oder Geldentschädigung oder Ordnungsgeld war wohl anhängig. Die Kanzlei Dr. Schertz ist wie immer hartnäckig. Das ist allgemein bekannt.

Aber auch Johannes Eisenberg ist nicht ohne. Als Zensuranwalt ist er im Fall Sven Hüber vs. Roman Grafe unermüdlich und versucht, das Urteil des Kammergerichts gegen die Zensur durch Antrag auf Zulassung der Revision beim BGH zu kippen. Die Zensur soll obsiegen. Das Persönlichkeitsrecht hat Vorrang. In welchen Fällen, möchten Herr Johannes Eisenberg und die Anwälte der Kanzlei Dr. Schertz bestimmen.

Das Problem: Sie liegen sich manchmal in den Haaren, und können sich nicht einigen, wenn es konkret wird.

Wir erfahren den Inhalt der heutigen Verhandlung weder von den Klägeranwälten noch von Johannes Eisenberg, welcher jeglichen Kontakt mit uns meidet.

Mit Ihnen unterhalte ich mich überhaupt nicht. (O-Ton RA. Eisenberg)

So ist nun mal die Geheimjustiz, vertreten von den creme de la creme Presse-Anwälten Johannes Eisenberg und den Anwälten der Kanzlei Dr. Schertz.

 

Meldungen des Tages -  Berlin und Hamburg entscheiden unterschiedlich; Rechtssicherheit  in Deutschland Heute durch "Regionalgerichte"                       

In diesen Tagen erfahren wir von einem nicht öffentlichen Verfahren 324 O 87/07 in Sachen "Atze Schröder". Es ging um eine Kostenentscheidung nach einer Unterlassungserklärung. Die Kosten musste der Kläger Atze Schröder tragen. Aus der Begründung:

Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass dieses [sein] Interesse, gegenüber dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, um zu wissen welche Person sich hinter der vom Kläger verkörperten Figur verbirgt. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung ist zu beachten, dass sich der Kläger aus eigenem Antrieb mit seinen Darbietungen in der Rolle der Figur “Atze Schröder” an eine breite Öffentlichkeit wendet. Hierbei stellt er eine Figur dar, die als Prototyp einer bestimmten sozialen Schicht in erheblichem Maße satirisch überspitzt ist, wodurch der Kläger zu verschiedenen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen in humorvoller Weise Stellung nimmt. Damit indes hat er selbst ein erhebliches Interesse an seiner realen Person geweckt. Umstände, aus denen heraus sein Interesse an der Wahrung seiner Anonymität für den Bereich seines Privatlebens, dieses berechtigte Interesse der Öffentlichkeit in einem solchen Maße überwiegen könnte, dass nicht einmal sein bürgerlicher Name öffentlich gemacht werden dürfte, hat der Kläger nicht vorgebracht.

Indirekt hat damit die Pressekammer Hamburg damit gesagt, die Unterlassungserklärung war nicht notwendig. Der wahre Name von Atze Schröder dürfe genannt werden.

Sicher ist das natürlich nicht, denn die Pressekammer in Berlin hat gegenteilig entschieden.

Zum Verfahren 27 O 72/07 Hubertus Albers vs. Zeitungsverlag gibt es eine Pressemitteilung:

Pressemitteilung Nr. (14/2007) vom 14.03.2007

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und comedian.

Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.

Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigt, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).

Schriftliche Urteilgründe liegen noch nicht vor.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(Gesch.-Nr. 27 O 72/07, Landgericht Berlin)

Bei Rückfragen: Katrin-Elena Schönberg
(Tel: 030-9015 2504; 9015 2290)

Hubertus Albers wurde vertreten von der Kanzlei Dr. Schertz. Das Urteil liegt inzwischen vor.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde am 03.04.2007 Berufung eingelegt. Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts entschied im Januar 2008, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und wies sie durch Beschluss zurück (Gesch.-Nr. 10 U 92/07).

Aus dem Berliner Urteil:

Die danach zu treffende Güterabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Zwar lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, wer eigentlich hinter dem comedian „Atze Schröder" steckt, d. h. wie sein richtiger Name ist und wie er tatsächlich (ohne Maske) aussieht, nicht verkennen. Dieser reinen Neugier steht aber ein berechtigtes Interesse des Antragstellers entgegen, außerhalb seiner Auftritte unerkannt zu bleiben. Der Antragsteller verfolgt dieses Anliegen konsequent dadurch, dass er sein Aussehen auf der Bühne oder im Fernsehen so verändert, dass er ohne die dort getragene Perücke und Brille auf den ersten Blick nicht wieder zu erkennen ist. Er verwendet weiter bei seinen Auftritten ein Pseudonym und hat von sich aus seinen bürgerlichen Namen nicht öffentlich gemacht. Der Antragsteller trennt damit konsequent sein Berufs- und Privatleben in dem Bestreben, außerhalb seiner Rolle in der Weltgeschichte unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Dieses berechtigte Anliegen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu respektieren, da die Öffentlichkeit keinen Anspruch darauf hat, Einblick in das Privatleben eines bekannten Künstlers zu bekommen, solange dieser seine Privatsphäre nicht öffnet. Das hat der Antragsteller nie getan. Auch wenn keine weiteren privaten Umstände des Lebens des Antragstellers mitgeteilt worden sind, wird ihm durch die Nennung seines Namens in der Öffentlichkeit die Möglichkeit genommen, in der von ihm gewählten Anonymität zu verweilen.

Diskussionen im Internet:

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.04.08
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