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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Sitzung, Dienstag, den 15. Mai  2007

Thomas Horn - 17.05.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 15.05.2007

 

Verkündung                      

In der Sache 7 U 23/05  Ernst August Prinz von Hannover   ./. British American Tobacco (Germany) GmbH (B.A.T.)  u. a. ergeht folgendes Urteil:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil zum Kläger zu 1. vom 21.01.2005 der Kammer 24 folgendermaßen abgeändert:

Die Beklagte hat  € 1253.69 nicht zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Die  Beklagte kann gegen 110% Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwenden. Der Kläger kann gegen Hinterlegung von 110% Sicherheitsleistung die Kosten der Klageforderung vollstrecken.
Die Revision wird zugelassen.

 

Günther Berg vs. Frankfurter Allgemeine Zeitung - Brecht : „NACH UNS WIRD KOMMEN NICHTS NENNENSWERTES“                      

Über die Sache 7 U 22/07  Günther Berg  vs. Frankfurter Allgemeine haben wir über die Verhandlung in 1. Instanz 324 O 522/06 berichtet.

Für den Kläger erscheint Anwalt Herr Nesselhauf mit einer Referentin. Für den Beklagten erscheint Beklagtenvertreter Dr. Mann mit Begleitung.

Vorsitzende Richterin  Frau Dr. Raben:

Wir müssen zwei Glaubhaftmachungen abwägen. Sehen, wer die Unwahrheit sagt, und wer hier mit der Glaubhaftmachung belastet ist.

Im Grunde geht es um ein Wort, "ob" etwas Nennenswertes bleibt.

Es wird dem Verleger unterstellt,  gesagt zu haben, “ob" etwas Nennenswertes bleibt ... .

Vielfalt ... . “ob" etwas Nennenswertes bleibe ... oder behauptet wird, der ehemalige Bundeskanzler wird völlig in der Versenkung verschwinden.

Das ist soweit unser vorläufiges Ergebnis.

Wir befinden uns auf der Grenze der Glaubhaftmachung. Die Äußerung ist völlig überholt.

Das Buch ist veröffentlicht. Jeder kann sich denken, ob etwas Nennenswertes bleibt, oder auch nicht.

Gibt es die Möglichkeit einer gütlichen Einigung?

Unterlassen einerseits. Anderseits die Kosten gegeneinander aufheben?

Die Glaubhaftmachungslast ist grenzhaltig. Ist das "ob" so negativ, wenn wir nicht anders entscheiden?

Klägervertreter Nesselhauf:

Dutzende.... sind im Einstweiligen Verfügungsverfahren.

Das kann er nicht auf sich sitzen lassen... . Das hängt ihm ewig nach ... .

Beklagtenvertreter Herr Dr. Mann:

Ein Hauptsacheverfahren wird es ersichtlich nicht geben.

Habe zwei Fragen:

1.Frage: Ist “ob" hier ein konkretes Zitat? Hat das tatsächlich solch ein Gewicht, dass die Beweislast kippt?

Es gibt das Originalzitat von Brecht: „Nach uns wird kommen nichts Nennenswertes“. Ich kann nachvollziehen, dass der Verleger sagt, das finde ich unmöglich. Ich finde, dass bei objektiver Betrachtung ist es schwer nachvollziehbar. Es steht Aussage gegen Aussage. Bei einem Zitat liegt die Beweislast zu Gunsten des Äußernden.

Bin  grundsätzlich anderer Auffassung. Da wird als Krücke der 186 bemüht.

Ist das Zitat belanglos genug, dass man den 186 anwenden muss?

Es ist bemerkenswert. Kennen Sie das Zitat von Brecht?

Wenn beide bewusst nicht die Unwahrheit sagen.

Die Parteien haben auch in Zukunft miteinander zu tun. Muss man zur Beweissicherung bei jedem Interview ein Tonband mitlaufen lassen? Bei Journalisten und Berufsinterviewten?

Klägervertreter Herr Nesselhauf:

Einer Aufhebung kann ich nicht zustimmen. ... eingereicht nicht "ob" ... .

Wie der Kanzler wahrgenommen wird. Es wurde nicht gefragt „ob“ er das Brechtzitat kenne.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

"ob“ Nennenswertes bleibt, ist die Frage. Wollen mal gucken, ob von Schröder was noch bleibt.

Klägervertreter Herr Nesselhauf:

Es ist geradezu selbstmörderisch, wenn man so etwas sagt.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

Kostenvergleich? Problem kann ... .

Beklagtenvertreter Herr Dr. Mann:

Ich kann Dr. Möhring telefonisch nicht erreichen. Über eine Rücknahme kann ich nicht entscheiden.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

Wir sind hier die letzte Instanz.

Beklagtenvertreter Herr Dr. Mann:

Ich könnte versuchen, über Mobiltelefon ihn zu erreichen.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

Vorschlag: Kostenvergleich. Die Beklagte nimmt die Berufung zurück. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Beklagtenvertreter Herr Dr. Mann:

Ich telefoniere mal draußen.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben an den im Saal sitzen gebliebenen jungen Filius von Dr. Mann gewandt:

Was wir hier sagen, kann man  nur verstehen, wenn man weiß, was vorher geschrieben worden ist“.

Beklagtenvertreter Herr Dr. Mann tritt wieder ein:

Ich erreiche Ihn nicht. Aber ich nehme das auf meine Kappe.

Wenn es geht, mit den  entsprechenden Hinweisen.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

... nach seinem Vortrag ist von non liquid auszugehen. Da die Glaubhaftmachungslast bei der  Antragsgegnerin liegt, regt der Senat an, dass sich die Parteien bezüglich der Kosten möglicherweise einigen könnten.

Der Senat regt an, dass die Berufung zurückgenommen wird.

Zur Vermeidung eines etwaigen Hauptsacheverfahren wird eine Abschlusserklärung angeregt.

Beklagtenvertreter Herr Dr. Mann:

Ich schicke Ihnen am Freitag die Abschlusserklärung.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben:

   ...ist nicht ganz logisch... .

Dann schließen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Die Antragsgegnerin wird die Berufung zurücknehmen.

2. Von den Kosten der Berufung trägt der Antragssteller 1/4, die Antragsgegnerin 3/4.

Sodann erklärt der Antragsgegner:. Die Berufung wird zurückgenommen.

Beschlossen und verkündet:

Der Wert der Berufung wird festgelegt auf € 20.000.00.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 17.05.07
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