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Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Sitzung, Dienstag, den 27. Februar 2007

Rolf Schälike - 05.-12.03.2007

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

 

Bundesperublik Deutschland vs. Focus - Cicero-Affäre

Die Sache 7 U 121/06 wurde im September 2006 bei der Pressekammer verhandelt (324 O 932/05). Wir berichteten.

Zum allgemeinen Hintergrund

Verfassungsgericht stärkt Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Razzia gegen die "Cicero"-Redaktion im September 2005 verstieß gegen das Grundgesetz. Das Urteil stärkt den Schutz von Informanten und die Arbeit von investigativen Journalisten.
Karlsruhe - Für eine Redaktionsdurchsuchung reiche die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse nicht aus, heißt es in dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. "Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person eines Informanten zu ermitteln", sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Urteil: "Cicero"-Razzia war rechtswidrig
Ein einfacher Verdacht der Beihilfe zum Geheimnisverrat genüge für eine solche Razzia nicht. Vielmehr müssten "spezifische tatsächliche Anhaltspunkte" dafür vorliegen, dass eine zur Geheimhaltung verpflichtete Person - ein "Geheimnisträger" - die Veröffentlichung bezweckt hat. Solche konkreten Hinweise hätten im Fall "Cicero" nicht vorgelegen.
Mit der Entscheidung hatte die Verfassungsbeschwerde des Chefredakteurs von "Cicero", Wolfram Weimer, Erfolg. Weimer zeigte sich erleichtert über das Karlsruher Urteil: "Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit in Deutschland verteidigt und gestärkt", sagte er. Das Urteil schütze Informanten und investigative Journalisten. Der Richterspruch mache die Arbeit von Journalisten "rechtssicher", sagte der Chefredakteur.
Auch der Journalist Hans Leyendecker begrüßte für das Netzwerk Recherche das Urteil. Für den typischen Fall der Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen bestehe nun Schutz vor Redaktionsdurchsuchungen. Er rechne damit, dass nun auch Ermittlungen gegen drei Journalisten des "Stern" und einen Journalisten der "Financial Times Deutschland" nicht weiter betrieben würden.
Bestätigung des "SPIEGEL-Urteils"
Das monatlich erscheinende Politik-Magazin hatte im April 2005 ausführlich aus einem Bericht des Bundeskriminalamts (BKA) zitiert, in dem es um den inzwischen getöteten islamistischen Terroristen Abu Mousab al Zarqawi ging. Der als "Verschlusssache gekennzeichnete Bericht hatte die niedrigste Geheimhaltungsstufe und war dem Magazin möglicherweise von einem BKA-Beamten zugespielt worden.
Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen Chefredakteur Weimer und den Autor Bruno Schirra ein. Bei einer Redaktionsdurchsuchung am 12. September 2005 wurde die Festplatte eines Computers kopiert. Das Strafverfahren wurde später gegen die Zahlung von 1000 Euro eingestellt.
Der Durchsuchungsbeschluss war damit begründet worden, dass der Journalist durch Veröffentlichung des vertraulichen Materials Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen geleistet habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 22. November 2006 hatte die Bundesregierung die Durchsuchung gerechtfertigt. Es habe sich um keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit gehandelt, hatte Justiz-Staatssekretär Lutz Diwell erklärt. Diese finde bei der Beihilfe zu strafbaren Handlungen ihre Grenze. Journalisten hätten kein Privileg, das ihnen die Beihilfe zu strafbaren Taten erlaube.
Der Erste Senat betonte nun, Durchsuchungen von Redaktionen und Beschlagnahmen seien unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienten, den Informanten zu ermitteln. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine zentrale Aussage seines "SPIEGEL-Urteils" von 1966.
Schon damals hatte das Verfassungsgericht der Staatsgewalt unmissverständlich die Grenzen aufgezeigt. Redaktionsdurchsuchungen seien unzulässig, wenn sie vor allem dazu dienten, einen mutmaßlichen Informanten aufzuspüren, betonten die Karlsruher Richter. Der SPIEGEL hatte im Oktober 1962 auf Grundlage streng geheimer Dokumente über die mangelhafte Abwehrbereitschaft der Bundeswehr berichtet. Danach waren die Redaktions- und Verlagsräume des Magazins wegen Verdachts des Landesverrats durchsucht worden. Der damalige Chefredakteur Rudolf Augstein und mehrere Redakteure wurden verhaftet. Augstein saß auf Betreiben des damaligen Verteidigungsministers Franz Josef Strauß (CSU) für mehr als drei Monate in Untersuchungshaft. Später wurden er und der Autor des Artikels, Conrad Ahlers, vom Vorwurf des Geheimnisverrats freigesprochen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 538/06

In dem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ging es nicht um die Hausdurchsuchung.
Zum Hintergrund finden wir im Internet:

BKA suchte Leck in den eigenen Reihen „Cicero“ zitierte offenbar aus manipulierten Akten

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat bei einer internen Ermittlung angeblich manipulierte Terrorismusakten in Umlauf gebracht. Über Monate hinweg sei so versucht worden, Verräter in den eigenen Reihen zu entlarven, berichtete das Münchner Nachrichtenmagazin „Focus“ am Donnerstag (15.09.05) unter Berufung auf eine vertrauliche Untersuchung der Wiesbadener Polizeibehörde. Diese interne Untersuchung ist „Focus“ zufolge auch der eigentliche Grund für die Durchsuchung bei der Potsdamer Zeitschrift „Cicero“ am vergangenen Montag.

Das Dossier enthielt geheime Satellitentelefonnummern, die Sarkawi in den letzten Jahren genutzt haben soll. Die von „Cicero“ gedruckten Rufnummern waren laut „Focus“ zuvor von BKA-Sonderermittlern mit Zahlendrehern versehen und gezielt in mehrere Fachreferate des BKA-Staatsschutzes in Meckenheim bei Bonn geleitet worden. Die Veröffentlichung der auf diese Weise manipulierten Rufnummern in „Cicero“ habe die BKA-Leitung in ihrem Verdacht bestätigt, dass aus Fachabteilungen illegal Informationen abgeflossen seien.

„Focus“ berichtete weiter, das BKA habe mit seiner Aktion in- und ausländische Polizei- und Geheimdienstbehörden brüskiert. Ohne Absprache mit dem Bundesnachrichtendienst (BND), den US-Behörden CIA und FBI sowie dem israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad, die das Sarkawi-Dossier mit sensiblen Informationen bestückt hätten, sei die brisante Akte offenbar fahrlässig in die Öffentlichkeit geraten.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder wird von seinen Mandanten gelobt: „sehr gewinnende Art, bescheiden, überzeugend und aussagestark“. Umso unverständlicher die Begrüßung durch Klägeranwalt Herr Nesselhauf, welcher seinen Praktikanten Herrn Söder als Gegner vorstellte. Auf die Frage der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt, welche den Fall lediglich als juristisch interessant sah, meiner Herr Söder: Mir macht es Spaß."

Danach begann die Verhandlung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Hier haben wir auf verschiedenen Ebenen nicht nur juristische Probleme.

Überhaupt stellt sich die Frage: kann eine Person des öffentlichen Rechts im Äußerungsrecht gemäß StGB § 186 auftreten?

StGB § 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das ist ausdiskutiert. Das ist kein großes Problem.

Die zweite Frage: Geht es überhaupt um ein herabwürdigendes Problem?

Es entsteht der Eindruck, dass gezielt manipulierte Akten verteilt, ausländische Dienste brüskiert wurden.

Das ist schon herabwürdigend: Es seien Akten verteilt worden an verschiedene Stellen, um undichte Stellen zu finden.

Weiter stellt sich die Frage: Wer ist beweispflichtig?

Die Beklagte. Es ist noch nicht dargelegt, [woher die Information stammt.]

Damit ist die Beklagte beweispflichtig.

Ein Unterlassungsanspruch besteht offensichtlich.

Die nächste Frage: Hat die BRD ein Recht auf Richtigstellung?

Die Meinung der Beklagten, es gibt andere Möglichkeiten, das richtigzustellen.

Wir meinen, der Pressesprecher erreicht nicht die Leser des Focus.

Dieses Argument greift nicht. Nicht jedes Amt hat einen Pressesprecher.

Wir neigen dazu, dass auf Grund dessen, dass die Vorwürfe von einigem Gewicht sind, es das Recht auf eine Gegendarstellung geben muss.

Es gibt das Landespressegesetz. Dies sieht das Erwiderungsrecht vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Gegendarstellung nicht zugebilligt werden kann.

Die Erstmitteilung erfolgte im September 2005. Vielleicht als erledigt erklären wegen Zeitablauf?

Abschlussanordnung?

Damit haben wir kein Problem. Weshalb soll die Überschrift "Richtigstellung" kleiner sein?

Frage: Besteht noch ein Interesse der BRD an einer Richtigstellung?

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Wir haben gesprochen. Das Interesse besteht nach wie vor. Nicht der Bund, aber ... .

Wir haben das vor der heutigen Verhandlung erläutert: Ein klares Nein.

Beklagtenanwalt Herr Söder:

Habe mir nur zwei Punkte notiert.

Abwägungsfrage.

Eine Orientierung an der Artikelüberschrift ist nicht angemessen. Das ist ein zu schmerzhafter Eingriff. Darin sehe ich wenig Sinn.

Bitter, dass Sie das nur in der abschließenden Entscheidung berücksichtigen.

Sie sprechen über Wahrheit und Unwahrheit.

Es ist bestritten worden, dass dieses Dossier überhaupt verteilt wurde.

Bestritten ist jetzt nur, dass vorausschauend das Dossier mit Modifikationen verteilt wurde.

Es gab bei Cicero eine Durchsuchung. Wegen einer hohen Zahl von Empfängern dieses Dossiers konnte nicht festgestellt werden, auf welchem Wege der Journalist es erhalten hatten.

Ist meiner Meinung nach unstrittig.

Die Vorsitzende:

... angeblich manipulierte Akte in Umlauf gebracht ... .

Beklagtenanwalt Herr Söder:

Der Kern ist nicht, ob es

a. an viele Stellen verteilt wurde;

b. ob Nachteile für die BRD entstanden sind;

c. streitig ist, dass andere Stellen verteilt wurde, welche es sonst aus operativen Gründen hätten erhalten sollen.

Manipulationen wurden eingebaut, um zu erkennen ... .

Die Frage besteht im planvollen Vorgehen bei dieser Aktion.

Wichtig ist, dass man diesen begrenzten Kern des Streits nicht übersieht.

Die zweite Frage besteht darin, ob eine öffentliche Stelle ein Interesse hat.

Wir sprechen vom Bundeskriminalamt, welches auch im Generalpräsidium einen Pressesprecher hat. Dass die Klägerin die Möglichkeit besitzt, kann nicht in Frage gestellt werden.

Dann schaut man sich das Medium an.

Es gibt einen breiten Kreis an Lesern. Es mildert den Effekt des gleichen Kreises [wie bei Focus].

Rechtlich ist das nachzuvollziehen, aber praktisch ... .

Aber da geht es erst los ... .

Abwägung

Da muss es schon eine Rolle spielen, wie stark der Kläger interessiert ist.

Es geht um die Einschränkung des Staates im Presserecht.

Dieser Eingriff ist so schwer. Wenn auch ein paar Hundert Focus-Leser das nicht lesen.

Sie sagten: von einigem Gewicht.

Gegendarstellungsanspruch

Wehe nicht. Es ist schlimm. Das Gesetz lässt offen, wer Recht hatte.

Es wird nur der freie Diskurs erweitert. Der Leser entnimmt nicht, dass die Erstmitteilung falsch war.

Es lässt sich daraus nicht folgern, dass ein Gegendarstellungsrecht folgt.

Wenn sich der Gesetzgeber darüber Gedanken machen würde, dass schlicht die Gegenmeinung dargelegt wird.

Aber einen Kniefall zu verlangen?

Die Vorsitzende:

... flankierendes Argument, dass auch eine öffentliche Stelle das Blatt zwingen kann.

Beklagtenanwalt Herr Söder:

Aber auch die Beweislastverteilung.

Ein Journalist erhält einen Anruf, es verhält sich so oder so.

Danach wird recherchiert. Aber man kann nicht sagen, wer angerufen hat.

Die Vorsitzende überzeugend:

Dafür sitzen wir hier.

Beklagtenanwalt Herr Söder:

Berichterstattung über eine staatliche Stelle ... . Danach folgt die Beweispflicht.

Die Vorsitzende:

Darüber denken wir nach.

Die Formalitäten sind gewahrt worden.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Der Beklagtenvertreter regt die Zulassung der Revision an.

Die Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.

Der Streitwert der ersten Instanz beträgt 210.000,00 EUR.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 210.000,00 EUR.

Entscheidung des OLG:

Urteil 7 U 121/06 vom 27.02.2007:

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 932/05, vom 1.9.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs zu I. des angefochtenen Urteils gegen Sicherheit von 140.000 €, hins. der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird bezüglich des Richtigstellungsanspruchs (Ziffer II. des Tenors des angefochtenen Urteils) zugelassen.

Quelle: Justizportal Hamburg

Kommentar (RS)

Nach dieser Erörterung der Sach- und Rechtslage genügen dem Gericht dreißig Minuten, um in dieser presserechtlich entscheidenden Frage zu entscheiden.

Für mich stellte sich die Frage, weshalb Akten zum Aufsuchen von Lecks nicht manipuliert werden dürfen. Was ist an einer solchen Behauptung Schmähendes? Manipuliert das BKA nicht, um Lecks zu finden, so erfüllt diese Institution ihre Aufgaben nicht.

Kluge Leute sagten mir, dass die angebliche Manipulation echte Akten betraf, und damit die vermeintlichen Auftraggeber bewusst Geheimnisverrat sowie Brüskierung der ausländischen Dienste in Kauf nahmen.

Wieder einmall große Politik, mögliche Graben- und Umverteilungskämpfe auf Kosten der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsrechtes von Journalisten.

22.04.08:

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Nr. 81/2008

Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nachrichtenmagazin FOCUS wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.

Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. über den Terroristen al-Sarkawi, durch den Detailinformationen aus einem geheimen Bericht des BKA bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb Strafanzeige erstattet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein Artikel, in dem u. a. berichtet wird, auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle habe das BKA offenbar streng geheime Dossiers manipuliert, um eine undichte Stelle in der eigenen Behörde aufzuspüren. Zu diesem Zweck seien vor Verteilung des Dossiers an verschiedene Referate des BKA u. a. Telefonnummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen worden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des BKA mit dieser Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste enthalte. Diese Behauptung sei geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde, das BKA setze Geheiminformationen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröffentlichung entwertet würden.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, dass auch einer Behörde ein Richtigstellungsanspruch zustehen kann, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.

Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07

Landgericht Hamburg – Urteil vom 1. September 2006 - 324 O 932/05 - Bericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 27. Februar 2007 – 7 U 121/06

Karlsruhe, den 22. April 2008

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Schlafstörungen bei Managern - ehrverletzend

In Sache Dr. Ulrich Schumacher vs. Max Dietrich Kley 7 U 106/06 (324 O 61/06) war der Streitrwert - 600.000,00 EUR erstaunlich hoch.

Da musste ich mal im Internet recherchieren und stieß auf folgende Mitteilung:

März 2004

Der Chef des Münchner Halbleiterkonzerns Infineon, Ulrich Schumacher, hat den Vorstandsvorsitz niedergelegt und sein Amt als Vorstandsmitglied aufgegeben, berichtete das Unternehmen am heutigen Donnerstag. "Der Aufsichtsrat hat dieser Niederlegung in seiner heutigen Sitzung zugestimmt", hieß es in einer Börsen-Pflichtmeldung von Infineon. Interimsnachfolger wird der Aufsichtsratsvorsitzende Max Dietrich Kley. Weitere Angaben machte Infineon zunächst nicht, man wolle sich zu den Rücktrittsgründen nicht äußern.

Juli 2005

Ex-Vorstand Schumacher soll über Schlafstörungen geklagt haben
Die Schmiergeld-Affäre bei Infineon weitet sich zunehmend zur Schlammschlacht aus. Aufsichtsrats-Chef Max Dietrich Kley erklärte nun in einem Interview, er habe schon lange vor dem Rausschmiss des Vorstandsvorsitzenden Ulrich Schumacher im vergangenen Jahr nach einem Nachfolger gesucht. Einen Rücktritt von seinem Posten lehnte er dagegen ab. Ihm seien schon einige Monate nach seinem Amtsantritt als Aufsichtsratschef im Juli 2002 Zweifel an Schumacher gekommen. "Damals schon klagte er auch über Schlafstörungen und erklärte, dass er nur drei bis vier Stunden täglich schlafe", sagte er der FAZ. Angesichts der hohen Arbeitsbelastung eines Vorstandsvorsitzenden habe er sich Sorgen gemacht.

Wie immer kann ich nichts über den Wahrheitsgehalt dieser Meldungen sagen.

Vor Gericht streiten sich die beiden Herren wegen angeblichen Schlafstörungen von Dr. Ulrich Schumacher, von denen Herr Max Dietrich Kley angeblich sprach. Möglicherweise war alles nicht angeblich, sondern wirklich wahr.

Dass Herr Dr. Ulrich Schumacher wenig schläft, scheint unbestritten zu sein. Waren es nun Schlafstörungen oder nicht, musste das Hanseatische Oberlandesgericht entscheiden. Vorsitzende Frau Dr. Raben tat mir Leid.

Interessant ist noch zu erwähnen, dass der Kläger von Anwalt Dr. Mann vertreten war, welcher jedoch meistens Abgemahnte vertritt (z.B. Guido Westerwelle gegen eine Klage von Ex-Kanzler Gerhard Schröder)

Die Vorsitzende:

Wir haben zwei große Komplexe.

Schlafstörungen: was darunter zu verstehen ist. Da folgen wir den Ausführungen des Landgerichts.

Von Schlafstörungen kann nicht gesprochen werden, wenn man später ins Bett geht, sondern, dass man nicht schlafen kann aber will.

Es ist auch ehrenrührig bei hohen Managern. Es ist abtrünnig für das Geschäft.

Es geht um den Beweis.

Wir haben den Schriftsatz. Hat das Landgericht zu Recht nicht zugelassen. Auch wenn man den zulassen würde, ... .

Es wurde vom mangelndem Schlaf gesprochen. Das interessiert uns noch. Ist klar, uns kommt es darauf an, weshalb es mangelnden Schlaf gab.

Haben Zeugen, sagt der Beklagte.

Herr Bauer ist als Zeuge für die Berufung nicht ergiebig.  Hat Kommentare zum Schlaf abgegeben. Das sagt nichts.

Hat offensichtlich gesagt, dass er wenig schläft. Ein Beweis dazu ist nicht nötig. Die Sache ist damit soweit geklärt.

Ein Widerrufsanspruch besteht.

In den übrigen Punkten sind wir anderer Ansicht als die Vorinstanz.

Ermittlungsverfahren in München, Bestechungsgelder ich sechsstelliger Höhe. Das ist eine Verdachtsberichterstattung.

Hier gibt es eine Besonderheit. Der Beklagte ist nicht Presseorgan, sondern Informant.

Die Frage ist, ob seine Äußerungen den Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung genügen.

Der Haftbefehl richtete sich nicht gegen den Kläger, aber ... lag vor.

Der Mitbeschuldigte Schumacher ist von Richtern geprüft worden.

Der Beschuldigte Schneider zahlte an den Beschuldigten Schumacher in sechsstelliger Höhe.

Dazu lesen wir im Focus vom 25.09.2006: Der Werbevermittler Udo Schneider gestand am Montag vor dem Landgericht München, den früheren Konzernchef und seinen Vorstandskollegen Andreas von Zitzewitz jahrelang mit insgesamt mehreren Hunderttausend Euro bestochen zu haben. Das Gericht verurteilte Schneider wegen Bestechung und Untreue rechtskräftig zu vier Jahren Haft. (Ob das stimmt, wissen wir natürlich nicht. Schumacher bestreitet - das lesen wir - jedenfalls, je einen Cent erhalten zu haben - RS)

Der Beklagte hat den Kläger nicht gefragt. Hat aber nicht verteilt, nur geliefert. Es würde die Anforderungen an den Lieferanten überfordern.

Es war eine berechtigte Mitteilung.

Klägeranwalt Dr. Mann:

Herr Schneider ist verurteilt worden. Hat sich geäußert.

Die Vorsitzende:

Hat sich geäußert, ändert die Situation nicht.

Jetzt kann man einen solchen Verdacht äußern.

Man kann es auch anders sehen. Hören wir Dr. Mann.

Schadensersatz lediglich bezüglich der ersten Äußerung. Man kann in der Tat sich fragen, gar nichts fragen.

Fragen uns, besteht überhaupt noch Interesse am Widerruf über die Schlaflosigkeit, in welcher Form auch immer?

Damit wäre der Widerruf erledigt.

Das wäre in kurzen Worten das, was nach ausführlicher Beratung als Ergebnis kam.

Beklagtenanwalt Dr. Söder:

Neige nicht zur Teilerledigung, wenn der Gesamtlösung nichts im Wege steht.

... .

Was ich in der Tat vermisst habe im Widerspruchsanspruch. Gerade bei der Mehrdeutigkeit.

Schlafstörung sehen Sie nur bei kurzem Schlaf. Ich kann es nachvollziehen, wenn jemand wenig schläft. Dann ist es keine Schlafstörung.

... .

Schon in der ersten Instanz ist vorgetragen worden, was der Vorstand erhielt. Der Kläger kommt zu wenig zum Schlafen.

Beim Kläger sind Erscheinungen aufgetreten. Schlaflosigkeit ist schon eine Form der Schlafstörung.

Die Vorsitzende:

Wir haben das Schreiben vom 17.03.2004. Aber es wird behauptet, schon seit Juni 2002.

Das geht aus dem Schreiben nicht hervor.

Beklagtenanwalt Dr. Söder:

... Zeitpunkt.

Nächste Frage; welchen Unterschied würde es machen?

... .

Der Zeitpunkt spielt für die Persönlichkeitsrechte keine Rolle. Das ist nicht thematisiert worden.

Es geht darum, ob die Leistungsfähigkeit ... .

Die Entlassung wurde betrieben ... .

Er hatte auf eigenen Antrieb Zweifel an der Leistungsfähigkeit gegeben.

Die Vorsitzende:

In diesem Schreiben haben Sie Schlaflosigkeit ... .

Beklagtenanwalt Herr  Dr. Söder:

Ausfallerscheinungen.

Die Vorsitzende:

Nur dieser kleine Teil ... .

Beklagtenanwalt Dr. Söder:

... . Sie sagen, Schlafstörungen seien etwas anderes.

Er hat aber gesagt, dass er nur drei bis fünf Stunden geschlafen hat.

Noch was, was das ganze obsolet machen würde.

... .

Der Parteienvortrag ist nicht so zu verstehen und nicht so zu würdigen.

Wir sprechen über Schlafstörungen. Er hat eine komplexe Äußerung gemacht, dass er nur drei bis fünf Stunden schlafe.

Mir fehlen hier zehn Minuten Verhandlung. War zur Verkündung der Pressekammer. [RS]

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder:

Würde dringend darum bitten.

Der Wortlaut ist in Probe.

Die Vorsitzende:

Nicht als Behauptung, sondern Richtigstellung.

Klägeranwalt Herr Dr. Mann:

Am besten, ganz darauf verzichten.

Die Vorsitzende:

Versuchen Sie es mal.

Pause. Zwischendurch wurde die nächste Sache verhandelt.

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder nach der Pause:

Wir konnten telefonieren, Kontakt aufnehmen.

... .

Die Vorsitzende:

... .

Klägeranwalt Herr Dr. Mann:

Auch sonst wäre es kritisch.

Die Vorsitzende:

Können Sie sich der Erledigungserklärung anschließen?

Beklagtenanwalt Herr Dr. Söder:

Nein.

Die Vorsitzende:

Dann.

Die Formalien der Berufung wurden gewahrt.

Anträge vom 17.10.2006 (Antragsgegner) und vom 22.08.2006 (Kläger) werden gestellt.

Der Kläger erklärt mit der Maßgabe 1.2. des Tenors, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt betrachtet wird.

Der Beklagten-Vertreter schließt sich der Erledigungserklärung nicht an, und beantragt Klageabweisung.

Beschlossen und verkündet, eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Der Streitwert der Berufung beträgt 600.000,00 Euro.

Kommentar

Das Urteil habe ich mir nicht angehört. Geht an mir vorbei, wenn diese Mimosenhaftigkeit nicht Folgen hätte.

In de Wikipedia finden wir unter Schlaf

Das individuelle Schlafbedürfnis des Erwachsenen schwankt etwa zwischen 6 bis 10 Stunden und folgt ungefähr einer Normalverteilung. Extreme treten bei Säuglingen auf, die bis zu 16 Stunden schlafen (über den Tag verteilt), und bei alten Menschen, deren Schlafbedürfnis geringer ist („senile Bettflucht“). Nach Meinung des Schlafforschers Peretz Lavie ist von einem schlafgesunden Menschen auszugehen, wenn dieser sich bei einer täglichen Schlafdauer von 4 bis 12 Stunden wohl fühlt.

Der Kläger schlief drei bis vier Stunden täglich. Das schien unbestritten zu sein.

Weshalb müssen die Gerichte solche Fragen entscheiden? Weshalb machen diese mit?

Doch nicht etwa wegen der hohen Streitwerte und den damit verbundenen Staatseinnahmen? Das wäre eine indirekte Steuererhebung auf Kosten der Meinungsfreiheit.

 

Kai Diekmann geht in Berufung gegen Journalistik-Professor Dr. Weischenberg

Über die Sache 7 U 139/06 (324 O 91/06) Kai Diekmann vs. Journalistik-Professor Dr. Weischenberg berichteten wir seinerzeit. Der Bild-Chef verlor. Nun ging er in Berufung und verlor erneut.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Es geht darum, ob vor Erscheinen der Talkshow der Kläger sich selbst öffentlich vorgeführt habe.

Der Artikel liest sich schwer. Aber, ob diese Passagen so gedeutet werden können?

Müsste man ganz ausschließen. Der Artikel befasst sich mit Journalisten, die sich öffentlich vorführen, z.B. in Talkshows.

Dann kommt der nächste Absatz: Diekmann wird mehr beachtet... .

Der Text spricht lediglich davon, dass er mehr beachtet wird, aber nicht davon, dass er sich selbst herausgestellt hat.

Dass er nun namentlich erwähnt wird ... .

Wir kommen zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz.

Etwas anderes gibt der Wortlaut nicht her.

Dazu noch der Hilfsantrag. Im nächsten Absatz wird von politischen Sendungen gesprochen.

Diese Bezeichnung "politische Sendung" können wir nicht erkennen.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Es geht um die Herausstellung der s.g. Talkshow-Journalisten.

Herr Diekmann war nie in einer Talkshow gewesen.

Dieser Artikel sollte im Zusammenhang das Verhalten der Medien im Wahlkampf aufzeigen wegen falschen Voraussagen.

Da wird eine Trennung vorgenommen.

Talkshow-Journalisten-Wichtigtuer. Darin findet sich der Kläger. "Kläger ist beachtet worden."

Da sagt der Artikel, das Fernsehen präsentiert sie jeden Tag. In diesem Absatz, wo auch "politische Rudelbildung" steht.

Der Kläger wehrt sich gegen diesen Beitrag wegen des Eindrucks, dass er sich aktiv im Fernsehen präsentiert und damit täglich 13 Millionen Deutsche beeinflusst.

Der Kläger wehrt sich gegen die Bezeichnung Talkshow-Journalist, wie es Herr Markwort oder Herr Aust sind.

Auch, wenn es Bilder bei Zapp gibt, ist jemand nicht Talkshow-Journalist.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Die Aussage, dass er beachtet wird, stimmt aber.

In den letzten Wochen vor diesem Artikel trat er in einer Talkshow auf.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Dann streichen wir: "in den letzten Wochen".

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Geht nicht, das wäre eine Änderung des Gegenstandes der Klage.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Warum nicht? Wir erhalten einen richterlichen Hinweis. Darauf "in den letzten Wochen" kommt es nicht an.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Gut, da müssen Sie aber die Kosten tragen... .

Sie müssen den Antrag ganz anders formulieren.

Beklagtenanwalt:

Das Zentrale im Artikel ist nicht der Wahlkampf.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Talkshow steht im Antrag.

Richter Herr Meyer:

Was ist eine politische Sendung?

Ist er nun im Fernsehen aufgetreten?

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Nie in Talkshows, nie in politischen Sendungen.

Richter Herr Meyer:

Das können wir nicht verbieten, Herr Diekmann ist nie in Sendungen aufgetreten.

Wenn es so wäre, dass er nie im Fernsehen wäre.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Nie, habe ich nicht behauptet. Es ging um politische Sendungen und Talkshows.

Politische Sendungen wegen Rudelbildung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Steht ... aber... .

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas erklärt dem Gericht, worum es ihm geht.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Habe nicht verstanden, worum es Ihnen geht?.

Beklagter Herr Weischenberg.

In keinem Teil des Artikels steht, ... . Käme gar nicht auf den Gedanken, auf die Idee. Hat sich vertreten lassen von Lafontaine als Kolumnenschreiber.

Wenn man hier versucht, das zusammenzukleben.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Die Stolpe-Entscheidung.

Zu den politischen Sendungen ... .

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Markwort wird ganz anders dargestellt. Nicht als Talkshow-Gast.

Schwer für den Leser, das herauszufinden.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Was ist ein Talkshow-Journalist?

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Steht fünf Absätze höher.

Wichtigtuer, normaler Durchschnittsjournalist.

Damit fällt der Kläger durch die Gruppe.

Finden nur nicht so.

Wir können, damit der Kläger das lesen kann ... .

Beklagtenanwalt:

Wir wehren uns dagegen, dass wir es behaupten, und dass der Artikel diesen Eindruck erweckt.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Vielleicht geben Sie eine Erklärung ab, dass Diekmann nicht in Talkshows auftritt, und die Berufung wird zurückgenommen?

Beklagtenanwalt:

Im elektronischen Teil ist der Name Diekmann ´rausgenommen.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

War nur eine Anregung.

Richter Herr Meyer:

So furchtbar eindeutig ist der Artikel nicht.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Der Artikel ist eindeutig. Jedochr so fernliegend, nicht fernliegend ... ist, ... .

Zu Protokoll nehmen und die Berufung zurücknehmen?

Richter Herr Meyer:

Mein, der Prozess könnte in zwei Minuten zu Ende sein.

Beratung. Zwischendurch wird die vorangegangene Sache weiter behandelt.

Der Klägeranwalt versucht die Differenzen zwischen Richter Herrn Meyer und der Vorsitzenden Frau Dr. Raben in Bezug auf "Eindruck" zu nutzen.

Nach der Beratungspause.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Es ist nicht einfach, in die Mittagskonferenz der Bild-Zeitung einzudringen.

Beklagtenanwalt:

Würden die Erklärung vom 28.04.2006 mit der Maßgabe bekräftigen, dass diese zeitlich uneingeschränkt gilt.

Ich kann mich nicht verpflichten, etwas nicht zu äußern, das ich nicht geäußert habe.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Man kann.

Beklagtenanwalt:

... .

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Kläger nimmt für sich nicht in Anspruch zu äußern, dass der Kläger in Talkshows auftritt (sich präsentiert).

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Lorenzo.

Der Eindruck konnte flüchtig entstehen, doch es ist nicht der Eindruck.

Das ist rechtlich neu.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Das haben wir so nicht gesagt.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Der entscheidende Angriff besteht darin, dass der Kläger sich politisch im Fernsehen präsentiert.

Bitte um rechtlichen Hinweis.

Richter Herr Meyer:

Talkshow. Kann nicht sein; das ist ein neuer Antrag.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

So kann der Beklagte überlegen, ob er den neuen Antrag sofort anerkennt. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Hilfsantrag.

Verboten werden soll, den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei in Talkshows aufgetreten oder in politischen Sendungen.

Richter Herr Meyer:

Sie sagen, der Kläger ist nie in Talkshows aufgetreten?

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Der Klägervertreter erklärt, dass Herr Diekmann nie in Talkshows aufgetreten sei.

Beklagtenanwalt:

Das wird bestritten.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Jetzt haben Sie das Problem mit der Zulässigkeit der Klage.

Der Beklagte bestreitet das mit Nichtwissen.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Bitte um Unterbrechung der Sitzung.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Eigentlich ist die Sache entscheidungsreif. Wir sind nicht im Einstweiligen Verfügungsverfahren.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Kann beantragen. Habe den richterlichen Hinweis.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ist ein neuer Vortrag. § 529 ZPO. Müssen nicht annehmen.

Beklagtenanwalt:

Stellt den ganzen Antrag auf den Kopf.

Diekmann-Anwalt Jörg Thomas:

Neuer Streitpunkt. Müssen bei der Zivilkammer 24 anfangen.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Ja, aber es ist eine Frage der Notwendigkeit.

Beklagtenanwalt:

Verstehe das Ganze nicht. Es wird ein neues Fass aufgemacht. Verstehe Springer nicht. Vielleicht geht es um die Kosten?

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Würden das als unzulässig zurückweisen. Das war kein Thema.

Was soll geschehen?

Möchten Sie einen Antrag stellen, oder reicht Ihnen als Erklärung ein Kommentar?

Erneute Pause. Der Springeranwalt versucht zu erklären, erhält jedoch kein Verständnis.

Vorsitzende Frau Dr. Raben diktiert:

Der Beklagte nimmt nicht das Recht in Anspruch, der Kläger sei in Talkshows aufgetreten.

Diekmann vertretende Anwalt Jörg Thomas blättert, sucht, überlegt, macht eine nervösen Eindruck:

Leichter wäre es, wir gingen einen Schritt weiter.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Sie können die Berufung zurücknehmen, dann entscheiden wir über die Kosten.

Diekmannanwalt Jörg Thomas:

Rücknahme kommt nicht in Frage.

Würden in der ersten Instanz wieder anfangen.

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wenn aber in der ersten Instanz sofort anerkannt wird?

Können wir irgendwie abschließen?

Diekmannanwalt Jörg Thomas:

Nochmals zu Seite sieben.

Herr Diekmann hat an einer solchen Talkshow teilgenommen.

Richter Herr Meyer:

Prozessual: Grundsätzlich ist ein neuer Vortrag nicht zulässig.

Ausnahme BGH, wird angenommen.

Diekmann vertretende Anwalt Jörg Thomas:

Sauber wäre strafbewehrt.

Beklagtenanwalt:

Vergessen wir das.

Diekmann vertretende Anwalt Jörg Thomas:

Als Hauptantrag. Genau das ist jetzt der Hauptantrag, und die anderen rutschen als Hilfsanträge hinterher.

Der bisherige Berufungsantrag wird als Hilfsantrag aufrecht erhalten.

Vorsitzende Frau Dr. Raben diktiert:

Die Beklagten widersprechen den Anträgen und bestreiten mit Nichtwissen.

Beantragen Zurückweisung der Berufung und widersprechen der Klageänderung.

Der Kläger benennt - wie schon genannt - als Zeugen Thomas Fröhlich, welcher bezeugen wird, dass der Kläger noch nie in Talkshows aufgetreten ist.

Der Beklagtenvertreter rügt als verspätet.

Diekmann vertretende Anwalt Jörg Thomas:

Klägervertreter erhält auf Seite ... . Steht das schon?

Vorsitzende Frau Dr. Raben:

Wir können lesen.

Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung wird verkündet am 13.03.07, 10:00 in diesem Raum.

Meldungen des Tages

Eine Anfrage von SPIEGEL ONLINE beim BKA ergab, dass in der Gendatei allein über 1400 Menschen registriert sind, die aufgrund eines Verdachtes auf Beleidigung eine DNA-Probe abgeben mussten. "Das ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht rechtens", sagt Weichert. Zwar reicht seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2005 auch der Verdacht, jemand habe mehrere kleinere Straftaten begangen, um DNA-Daten aufzunehmen. Dies jedoch nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch in Zukunft Straftaten von "erheblicher Bedeutung" begeht. "Außerdem muss nachvollziehbar sein, dass diese zukünftigen Straftaten auch mit Hilfe einer DNA-Probe aufgeklärt werden können, und das ist bei einer zukünftigen Beleidigung definitiv nicht der Fall", sagt Weichert.

Quelle: www.spiegel.de - SPIEGEL ONLINE - 05. März 2007, 09:50 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 12.05.08
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