BUSKEISMUS

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Bericht
Hanseatisches Oberlandesgericht
Zivilsenat 7
Sitzungen, Dienstag, den 07. u. 14. November 2006

Rolf Schälike - 16.11.2006

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis von Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es sind bloß Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 01.11.2006

-> Terminrolle 14.11.2006

 

Pech gehabt                            

"Pech gehabt," war die Antwort der Vorsitzenden Richterin des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Frau. Dr. Raben, auf meine Bitte, die Aktenzeichennummer der 1. Instanz zu wiederholen. Dieses hatte ich nicht verstanden.

"Die Berufung wird zurückgewiesen, das reicht," war die juristisch konsequente Begründung gegenüber der Pseudoöffentlichkeit, immerhin einem Journalisten.

In der Sache 7 U 100/06 klagte der Unternehmers Alexander T. gegen den Spiegel-Verlag, und gewann seinerzeit bei Buske. Der Spiegel ging in Berufung. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz in Sachen ..... wurde zurückgewiesen, haben wir erfahren..
 

Nun konnte ich das Aktenzeichen trotzdem in Erfahrung bringen: 324 O 902/05.

Weshalb das Ganze? Soll die Pseudoöffentlichkeit endlich begreifen, dass es in der Pressekammer nicht ums gesetzlich verbriefte Recht, sondern um Grenzsetzung - wo auch nur möglich - gegenüber der Presse, Internet und den Journalisten, geht?

Das erlebte auch der Spiegel - genauer seine Prozessvertreter -  an diesem Dienstag.

 

Spiegel unterliegt dem umstrittenen Unternehmer Alexander T. - wegen Identifizierbarkeit                           

7 U 100/06 (324 O 902/05)

Im Internet finden wir Informationen aus dem Jahre 2001:

Millionenbetrug
 
Vom Baulöwen zur "armen Kirchenmaus".
 
Fünf Jahre Haft für Alexander T.

Mit bolivianischem Pass in der Tasche und unter dem Namen "Dr. G.A. H.-R" baute er in Österreich ein Firmengeflecht auf. Doch seit Sommer 2000  wird der Mann, der in Wahrheit Alexander T. heißt, auch "Alpen-Schneider" genannt. Wie Baulöwe Jürgen Schneider soll er im großen Stil betrogen haben. Mit gefälschten Geschäftsunterlagen ergaunerte er nach Überzeugung der Ermittler von der Bank Burgenland 300 Millionen Mark. Gestern zeigte sich T. vor dem Landgericht geständig und konnte deshalb mit Milde rechnen.

Der Deutsche hat offenbar österreichische Banken um mehr als 300 Millionen Mark betrogen, indem er ihnen Bautätigkeiten vortäuschte und gefälschte Papiere als Sicherheiten vorlegte. Im Stile des Superbetrügers Jürgen Schneider ließ er sich gewährte Kredite immer wieder verlängern, setzte sich dann ab.

Wir erlebten diesen Mann life. Er sprach so gut wie gar nicht.

Der Spiegel hatte berichtet, ihn nicht beim Namen genannt, jedoch den Sohn mit S. bezeichnet zu haben.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben, sah das Ganze folgendermaßen: Es geht um die Berichterstattung über den Ableger einer österreichischen Firma. Über wirtschaftliche Probleme der Firma, die auch den Antragsteller betrifft, wird berichtet. Streitpunkt ist die Identifizierbarkeit. Wir bejahen diese. Der Name des Sohnes ist mit S. angegeben, sowie die Adresse der Firma, in welcher der Sohn Geschäftsführer war. Wir meinen, dass dadurch einige Personen den Antragsteller identifizieren können. Andere Personen waren in der Lage zu identifizieren, dass er verurteilt und vor zwei Jahren aus der Haft entlassen wurde. Um ihn zu identifizieren, brauchte man mehrere Schritte. Anderes ist, ob der Antragsteller die Berichterstattung hinnehmen muss. Nicht für uns. In Lebach 2 steht es so. Dort erfolgte jedoch die Namensnennung. Doch das Landgericht hat zu Recht entschieden, die Veröffentlichung zu verbieten. Der Antragteller war Beihelfer, er war nicht Hauptakteur. Der Resozialisierungsgedanke gilt auch für ihn. Wenn es einen neuen konkreten Anlass gibt, über ihn wegen Wirtschaftskriminalität zu berichten, dann ... . Außer der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt, gibt es nichts. Dass die Firma seiner Frau gehört, genügt nicht für eine Verdachtsberichterstattung. Dass es keine Sippenhaft gibt, ist doch klar. Das würde so ohnehin nicht genügen. In diesem Fall, wo nur möglicherweise ... , reicht es für uns nicht, die alte Geschichte aufzurollen.

Der Spiegelanwalt begründete, weshalb eine Berichterstattung erlaubt sein müsste: ... . Hier meine ich, dass es möglich sein muss, über solche Sachen zu berichten. Was anderes, wenn es um eine Schlägerei geht. Darüber muss man doch wieder berichten dürfen.

Frau Dr. Raben: Sie meinen, auch wenn inzwischen nichts passiert ist?

Nach dem Austausch einiger Argumente erläuterte Frau Dr. Raben: Lebach 2 hat hervorgehoben, dass nur die, welche ihn ohnehin kannten, [nicht zählen]. Hier geht es aber um andere: Zulieferfirmen, Geschäftsführer.

Richter Herr Kleffel: Der Sohn ist erkennbar. Wir erfuhren aus dem Munde des Klägeranwalts Herrn Moser, dass die österreichischen Gerichte viel freier in Richtung des Grundgesetzes, Artikel 5 (Meinungsfreiheit) sind, sich jedoch jetzt auch ändern in Richtung der deutschen Rechtsprechung. Auch in Österreich sei das Anonymisierungsinteresse höher als das andere. Sein Mandant sei angestiftet worden vom Bankenvorstand. Außerdem sei es nur eine Regionalbank gewesen, welche fast pleite ging. Die notwendige Prominenz, dass der Name genannt werden kann,  habe sein Mandant nicht.

Frau Dr. Raben präzisierte: Der springende Punkt ist, dass es Anhaltspunkte für die Identifizierung gibt. In Archiven oder im Internet ist es was anderes. Es gibt einfach Menschen, welche den Vater von Mathias S. kennen.

Richter Herr Kleffel versuchte, die Spiegelanwälte zu überzeugen: Es ist keine Mathematikaufgabe. Es geht um eine Wertung. Wir haben so gewertet. Chronik der österreichischen Bankenskandale.

Frau Dr. Raben präzisierte: Wenn der Anlass fetter wäre... . Dass gegen Sohn und Antragsteller ermittelt wird, ist uns zu wenig. Soll entschieden werden?

Die Entscheidung kennen wir schon. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz in Sachen 324 O 902/05 wird zurückgewiesen. Urteil

Nachwehen des  Neues Marktes - Geschichtsbewältigung                           

In Sachen 7 U 36/06 und 7 U 91/06 Franz-Ludwig Solzbacher gegen Klaus Küthe ging der Beklagte, Herr Küthe, in Berufung gegen die Entscheidung der 1. Instanz im Hauptsacheverfahren (324 O 536/05) sowie im Widerspruchsverfahren. Wir berichteten.

Im Internet finden wir und wissen nicht, ob es stimmt. Gehen wir mal davon aus, alles gelogen:

Ex-Refugium-Vorstand Solzbacher gibt "Bauchschmerzen" zu

Bad Honnefer Kaufmann nimmt Angebot des Gerichts an:

Bewährungsstrafe gegen Geständnis

Von Rita Klein

Bonn. Im ersten Strafprozess um den Niedergang des Königswinterer Seniorenheimkonzerns vor dem Bonner Landgericht (der GA berichtete) zeichnet sich am vierten Verhandlungstag ein vorzeitiges Ende ab.

Der Bad Honnefer Kaufmann und frühere Refugium-Vorstand Franz-Ludwig Solzbacher, der sich wegen der schweren Erkrankung seines ehemaligen Partners Paul Kostrewa allein vor der Bonner Wirtschaftsstrafkammer unter anderem wegen Prospekt- und Kreditbetrugs verantworten muss, ringt sich zu einem Geständnis durch; zumindest zeigt sich das Gericht gewillt, die Erklärungen des 56-jährigen achtfachen Vaters so zu werten.

Als Motivationshilfe dient Solzbacher das zuvor mit Gericht und Oberstaatsanwalt Will Breuers ausgehandelte mögliche Prozessergebnis im Fall der Geständigkeit: maximal 18 Monate Haft auf Bewährung.

Aber bevor Solzbacher "seine kleine Liste abhandelt", wie sein Verteidiger Ulrich Sommer es nennt, stellt der Anwalt noch eins klar: So ganz gerecht finde sein Mandant das alles nicht, und er habe ihn als Anwalt auch darin bestärkt: "All die spannenden Dinge, die hier eine Rolle spielen, gehören eher in ein Seminar für Wirtschaftsprüfer als in ein Strafverfahren", meint Sommer.

Doch am Gesicht des Kammervorsitzenden Hinrich de Vries ist abzulesen, was er davon hält. Überhaupt hat der Richter an den bisherigen Prozesstagen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass er seine Hausaufgaben gründlich gemacht hat und die Akten des Falls sehr genau kennt. So war es für ihn ein Leichtes, Solzbachers Ahnungslosigkeitsbeteuerungen mit entsprechenden Vorhalten zu begegnen.

Ein Geständnis nach der Devise "mea culpa, mea maxima culpa" ist es dann zwar nicht, was folgt, und Richter de Vries und Ankläger Breuers müssen immer wieder ein wenig mit dem Kaufmann ringen, so räumt Solzbacher doch schließlich bei der zentralen Frage nach seinem Beitrag zu der nachträglich geschönten Geschäftsbilanz für das Jahr 1997 ein: "Ich habe schon Bauchschmerzen dabei gehabt." Und Richter de Vries kommentiert: "Ich will das jetzt einmal als Geständnis werten."

Tatsächlich hatte diese Bilanz verheerende Folgen: Durch den im März 1998 noch schnell mit Kostrewa geschlossenen und in die 97-er Bilanz hineingerechneten Optionsvertrag über 5,3 Millionen Mark kam man plötzlich auf 8,6 Millionen Mark Gewinn und schüttete an die Anleger 4,2 Millionen Mark aus. Was auf den ersten Blick erfreulich aussah, war in Wahrheit fatal: Die bisherigen Anleger hielten ihre Anteile für lukrativ und hielten sie, neue Anleger wurden mit falschen Erwartungen angelockt - und alle wurden getäuscht.

Wie es nun im Prozess weitergehen soll und ob alle Fragen ausreichend geklärt sind, will sich das Gericht nun durch den Kopf gehen lassen. Und auch Solzbacher hat eine Woche Zeit, darüber nachzudenken, ob er auf die übrigen Bedingungen des Gerichts eingehen will: Nach den Vorstellungen der Kammer soll er nicht nur eine Geldauflage von 125 000 Euro an soziale Einrichtungen zahlen, sondern auch 375 000 Euro an den Insolvenzverwalter zahlen.

Wenn alles glatt geht, könnte der ursprünglich auf 30 Tage terminierte Prozess schon am 1. August zu Ende gehen.

(24.07.2003)  

Die Nachwehen erlebten wir drei Jahre später.

Wozu, wo sich dich der Kläger sich um in Not geratenen Kinder kümmert.

Franz-Ludwig Solzbacher hat eine Stiftung gegründet
Der Bad Honnefer Unternehmer will in Not geratenen Kindern und deren Familien helfen.
Bad Honnef. (cla) Franz-Ludwig Solzbacher, Mäzen der Rhöndorfer Basketballer, Ex-Vorstand der Refugiumgruppe, Mitinhaber der Gymnasium Schloss Hagerhof GmbH & Co. KG, und auch ansonsten breit aufgestellter Unternehmer, hat eine Stiftung mit Sitz in Bad Honnef gegründet.

Zweck: In Not geratene Kinder, Jugendliche und deren Familien sollen unterstützt werden. Solzbacher nennt sein Projekt "aktion weltkinderhilfe". Sein Engagement erklärt der Honnefer so: "Überall in der Welt sind vor allem Kinder Leidtragende von sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Krisen. Sie sind es, die am schlimmsten betroffen sind. Die Stiftung soll sich deshalb für Kinder in Not, für Jugendliche, deren Mütter und Familien einsetzen. Hier in Deutschland und weltweit".

Sollen wir ihm vertrauen? Oder geht es immer wieder nur ums Geld.

Wir versuchen eine Antwort an diesem Dienstag zu erhalten.

Erstaunlich.

Das Hanseatische Oberlandesgericht sah den Fall anders als Buske und entschied in zwei aus drei Punkten zugunsten des Beklagten (des Berufungsklägers).

7 U 91/06                           

Frau Dr. Raben begründete das folgendermaßen:

Habe mit beiden Parteien telefonisch Kontakt aufgenommen.

Fragen gestellt, Vorstellungen dargelegt, welche modifiziert werden können.

Es geht um drei Äußerungen. Aufarbeitung des Konkurses der Refugium AG.

Der Kläger ist verurteilt worden. Es wurde verboten, über die Verurteilung 1997-98 zu berichten.

Es gab ein Urteil am 01.08.2003, ein anderes 2004 gegen andere Vorstandsmitglieder.

Im November 2004 erschien das Buch.

Zwischen den Verurteilungen und dem Erscheinen des Buches verging ein Jahr, bei D. waren es nur vier Monate,.

Das Buch selbst ist aus dem Verkehr gezogen worden, weil die Verleger sich verpflichtet haben.

Wegen des kurzen Zeitraumes sowie der Verallgemeinerungen ... .

In diesem Fall, welcher nicht so weit zurückliegt.

In diesem kurzem Zeitraum durften die Namen veröffentlicht werden.

Dass Verfahren noch laufen, ist was anderes.

Heute, nach drei Jahren, sei es nicht mehr sinnvoll.

Dazu haben wir unter Punkt 2a ... . Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Refugium-Aktien ... strafbar gemacht.

Das ist eine Meinungsäußerung.

Das Landgericht (Buske) hat es verboten. Wir meinen, es durfte darüber berichtet werden.

Zur Bilanz:

Dass die gefälscht wurde, steht sogar im Urteil.

Doch, um Gewinn zu erzielen, ist eine innere Tatsache. Das ist nicht bewiesen, weil nicht nachgewiesen.

Hier steht, beim Verkauf der eigenen Aktien; doch die Bilanz wurde nach dem Verkauf der eigenen Aktien gezogen.

Innere Tatsachen lassen sich sehr schwer beweisen.

... .

Wenn sich die Beklagten bereit finden, auf eine Unterlassungserklärung wegen des Zeitablaufs. Die Kosten trägt der Kläger.

Zunächst einmal eine Frage an den Beklagten. Kommt das in Frage?

Herr Klaus Küthe:

Habe nicht gesagt, die Bilanz wurde gefälscht.

Bilanzen wurden gefälscht. Die Halbjahresbilanz 1997. Das war der Ursprung.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Die Frage nach den Motiven wurde nicht gestellt.

... um Gewinne durch Aktienverkäufe [zu erlangen] ...

Herr Klaus Küthe:

Die wichtigste Bilanz war die des ersten Halbjahres 1997.
Es gab nur drei Hauptaktionäre.

... .

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Im Grunde genommen beziehen Sie sich auf das, für was er verurteilt wurde.

... .

Herr Klaus Küthe:

Wer profitierte?

Nur die, welche die Aktien verkauften. Die anderen waren die Gelackmeierten.

Er ist inzwischen verurteilt ... wegen Kapitalanlagenbetrug.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Die Version des Klägers ist nicht widerlegt.

Er ist rein geraten, ist angestiftet worden.

Es ist seine subjektive Sache.

Ob das glaubwürdig ist, spielt keine Rolle.

Sie [der Beklagte] müssen beweisen.

Herr Klaus Küthe:

Wo ich es geschrieben habe, da war es eine Meinungsäußerung. Es kann keine Tatsachenbehauptung sein.

Es gibt inzwischen BGH-Urteile.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Wenn Sie geschrieben hätten, das wäre keine innere Tatsache, sondern eine klare Meinungsäußerung, [dann wäre das ok].

Sie haben jedoch geschrieben, das wollte er erreichen.

Mann kann auch innere Tatsachen beweisen.

Der BGH entscheidet nur im Einzelfall nicht generalisierend. Deswegen habe dessen urteile keine bindende Wirkung.

Wenn Sie geschrieben hätten, die Bilanz war falsch und mit dem Aktienverkauf könnte es gewesen sein, dass ... .

Herr Klaus Küthe:

Die sagen, es sollte der Gesellschaft helfen, nicht dem eigenen Gewinn dienen.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Die drei Täter sind verfeindet. Könnten unterschiedliche Motivation gehabt haben.

Herr Klaus Küthe:

Es gibt keine Gründe, Bilanzen zu fälschen und dann ausscheiden.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Es gibt verschiedene Motivationen. Dabei liegt es auch auf der Hand, dass sie auch einen Gewinn hatten.

Ich kann Ihnen nicht sagen, wie Sie hätten formulieren sollen.

Es geht nicht um einen Vorwurf Ihnen gegenüber.

Nur so wie es dasteht, ist es nicht bewiesen.

Herr Klaus Küthe:

Damit kann ich mich abfinden. Aber meine Schlussfolgerung kann ich nicht ablehnen.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Anders formulieren.

Herr Klaus Küthe:

Die einzige Erklärung sind Gewinne.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Es gibt andere Erklärungen: z.B., frühere Handlungen tarnen.

Ich möchte gar nicht spekulieren.

Es kann die verschiedensten Gründe gegeben haben.

Herr Klaus Küthe:

Die Gesellschaft hat sich nicht gegen die Nichtigkeitsklage der Bilanz gewehrt.

Herr Solzbacher hat gefälscht .. .

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Es ist keinesfalls selbstverständlich.

Es kann sein, wenn drei Personen das tun, dann kann die Motivation unterschiedlich sein.

Herr Klaus Küthe:

Er hat keine Motive genannt.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Brauch er auch nicht zu tun.

Die Frage ist, wie darf man sich äußern.

Wie die Motivation [begründen].

Herr Klaus Küthe:

Der BGH sagte, alle Vorstände hatten die eigenen Aktien im Auge.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

... .

Herr Klaus Küthe:

Habe jetzt anderes [privates] zu tun.

Dieser Termin ist dazwischen gekommen.

Das Buch sollte dazu dienen, dass führende Wirtschaftsleute - zu diesen zähle ich nicht -  sich für moralisch-ethische Spielregeln einsetzen.

Die anderen setzen die Kriterien des Kapitalmarktes aufs Spiel.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Sie können auch die Berufung zurücknehmen mit Kostenteilung.

.... .

Dann eben eine Unterlassungsverpflichtungserklärung.

... .

Der Kläger nimmt die Klage zurück.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgenommen.

Der Ahnspruch wäre heute nicht begründet, es fehlt die Wiederholungsgefahr.

Das Buch wurde nach einem halben Jahr vom Markt gezogen.

Herr Klaus Küthe:

Eine Frage: Ist nicht Insiderhandel mit Gewinnabsicht verbunden?

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Das ist eine Meinungsäußerung.

Das Buch ist je auch verboten. Nein, es wurde freiwillig vom Markt genommen.

Was mit einem solchen Buch passiert nach einiger Zeit, ist auch ein Problem.

... .

Ich denke, ob bei allen drei Punkten ... .

Zu 1. und 2. konnte damals gesagt werden. Zu diesen Punkten ist eine Unterlassungserklärung abgegeben worden.

Bezüglich des dritten Punktes 2b liegt eine ausführliche Begründung nicht vor.

Herr Klaus Küthe:

Bin nicht diskreditiert.

Vor Gericht ist es eben so.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Wir sagen nur etwas zur tatsächlichen Äußerung aber nichts dazu, wie es erlaubt wäre.

Eine innere Tatsache kann man beweisen über Zeugen, die bezeugen könnten, dass gesagt wurde: Habe einen Reibach gemacht.

Der Leser darf Schlussfolgerungen ziehen. Sie dürfen es aber nicht so schreiben.

Diesen Punkt zurücknehmen, und dann nur noch Einigung über die Kosten.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben:

Der Senat weist darauf hin, dass die Äußerungen zu 1 und 2a zum Zeitpunkt des Erscheinens des Buches zulässigerweise erfolgt sind.

Dass allerdings daraus nicht der Schluss zu ziehen ist, dass zukünftig derartige Äußerungen zulässig wären.

Der beklgate wird darauf hingewiesen, dass ei der Äußerung 2b vor allem der Nebensatz, der mit "um zu" eingeleitet wird, es sich um eine innere Tatsache handelt [welche nicht bewiesen ist].

Im Hinblick auf den Zeitablauf erfolgt die Erledigung aller Ansprüche.

Über den Strafprozess darf unter Namensnennung nicht mehr berichtet werden.

Danach wurde über die Kostenaufteilung gestritten.

Der Klägeranwalt warf vor, dass nur Schmutz geschrieben wurde, worauf Frau Raben erwiderte:

Würde Ihr Mandant es gerne lesen, was im Urteil rauskommt?

Herr Klaus Küthe:

Würde auch nicht gerne lesen.

Habe in diesem Verfahren unheimlich gelernt.

Danach eine längere pause. der Senat zieht sich zurück und wartet, bis ihm Bescheid gesagt wird, worüber sich die Parteien geeinigt haben.

Danach wird der folgende Vergleich getroffen

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben [keine wörtliche Zitierung]:

Auf Anraten des Senats zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchveröffentlichung wird folgender Vergleich geschlossen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich es bei Meidung ....

zu verbreiten:

In der Refugium AG wurde die Bilanz gefälscht, um Gewinne zu erzielen.

2. Diese Unterlassungserklärung wird vom Kläger angenommen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten.

Der Streitwert der Berufung wird auf 35.000,00 festgelegt.

7 U 36/06                           

Es ging um die Berufung gegen die Einstweilige Verfügung parallel zum Hauptsacheverfahren.

Die Vorsitzende, Frau Dr. Raben [keine wörtliche Zitierung]:

... .

Im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache wird das Verfügungsverfahren für erledigt erklärt.

Kosten des Verfügungsverfahrens:

2/3 der Antragsteller [Franz-Ludwig Solzbacher]

1/3 der Antragsgegner.

Beschlossen und verkündet:

Der Streitwert der Berufung wird auf 25.000,00 EUR festgelegt.

Das war das Ende meiner Schulung in Sklavensprache.

In der DDR habe ich diese beherrscht.

In Deutschland Heute muss ich diese Sklavensprache noch lernen bei den Pressekammern Hamburg und Berlin sowie bei Frau Dr. Raben.

 

Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern vs. Ferfried Prinz von Hohenzollern   

Sache 7 U 25/06 Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern vs. Ferfried Prinz von Hohenzollern.

Adlige interessieren mich herzlich wenig. Frau Tatjana Gsell noch weniger.

"Was, Du kannst auch etwas der "Foffi" erzählen?" habe ich am beim Abendbrot von unserer befreundeten Journalistin begeistert zu hören bekommen. "Das kannst Du auch erzählen? Ich dachte, dich interessiert nur die hohe Politik."

Mit Genuss erzählte ich von der Verhandlung am HansOLG, davon dass "Foffi" an seine noch Ehegattin 20.000,00 EUR zu zahlen hat in monatlichen Raten zu 500,00 EUR, vorausgesetzt, dass er es kann, d.h. seine ladungsfähige Adresse bekannt sei.

Geschieden ist der Prinz noch nicht. Er verbreite mehr Schmutz als seine klagende und obsiegende Prinzessin. Das habe ich mehrmals vernommen.

Der Klägeranwalt Herr  Moser hat in diesem Fall obsiegt.

Interessiert jemanden, ob der Prinz nun die monatlichen 500.00 EUR aufbringen kann?

Die Massenmedien haben was zu berichten. Für diese sind 20.000.00 EUR sind Pinatz.

Deutsche Sprache                           

Achtung! Gewinne erzielen muss bewiesen werden.

Fälscht ein Manager Bilanzen, um seine Aktien zu guten Preisen loszuwerden, dann darf nicht gesagt werden, er wollte Gewinne erzielen.

Es sei den man kann es beweisen und man hat Zeugen, welche dem Gericht überzeugend sagen: Ja, er freute sich über den Reibach.

Unsere deutschen Manager können durchaus eigennützig sein und die Firma retten wollen mit den Verkauf der eigenen Aktien.

Während der Sitzung herausgehörte interessante Leitsätze                           

Berichte - in identifizierender Weise - ohne konkreten aktuellen Anlass über eine frühere Straftat berichtet,  verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Interesse der früher bestraften Person, wieder unbelastet am gesellschaftlichen Leben und am Geschäftsleben teilnehmen zu können, überwiegt. Die Schwere der Straftaten und die Höhe des dadurch ausgelösten Schadens spielen keine Rolle, auch wenn deswegen ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit sprechen.
Mit zunehmendem zeitlichen Abstand verblasst das Interesse der Öffentlichkeit, umso mehr, wenn der durch die Taten verursachte Schaden vor allem im Ausland eingetreten ist.
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004 Abs. 2
(7 U 106/06)

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 26.11.06
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