Buskeismus


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Verhandlungsbericht - 20.04.07

Siehe auch:
BGH – Urteil vom 04.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 176/07
 

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 S 6/06
Verkündet am:
18.05.2007
In der Sache

Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte RA Hasche pp.
 
gegen
 
TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Eisenberg pp.
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten
bis zum 20.04.07
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe,
den Richter am Landgericht Dr. Korte

für Recht:
 

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 17.10.2006, Geschäfts-Nr.: 36A C 193/06, wird – nachdem die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.132,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.5.2006 zu zahlen.

II. Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 997,47 festgesetzt.

Tatbestand

A.

Die Beklagte wendet sich im Wege der Teilberufung gegen ein Urteil, mit dem sie zur Zahlung von 1.507,65 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). In der öffentlichen Sitzung vom 20.4.2007 hat die Klägerin auf den Hinweis der Kammer, wonach für ein Abschlussschreiben lediglich eine 0,8-Geschäftsgebühr verlangt werden könne, die Klage in Höhe von 374,78 EUR zurückgenommen.

Die Beklagte trägt vor, zwischen der vorgerichtlichen Abmahnung und dem Abschlussschreiben bestehe gebührenrechtliche Identität. Das Abmahnschreiben ziele darauf ab, durch das Zustandebringen eines Unterlassungsvertrages eine endgültige Streitbeilegung zu bewirken; genau diesem Ziel diene auch das spätere Abschlussschreiben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des AG Hamburg vom 3.8.2006 zum Aktenzeichen 36A C 193/06 abzuändern und die Klage in Höhe von 622,69 EUR einschließlich Zinsen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Bestand des amtsgerichtlichen Urteils in dem nach teilweiser Klagrücknahme verbleibenden Umfang.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Berufung hat – nachdem die Klägerin ihre Klage in Höhe von 374,78 EUR zurückgenommen hat – in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 510,28 EUR verlangen kann. Das wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Das Amtsgericht hat jedoch ebenfalls zu Recht angenommen, dass der Klägerin kumulativ ein Kostenerstattungsanspruch für ihr Abschlussschreiben zusteht, denn Abmahnung und Abschlussschreiben betreffen „verschiedene Angelegenheiten“ im Sinne des § 17 RVG. Dies folgt – wie das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen festgestellt hat – aus § 17 Nr. 4 Lit. b RVG, wonach das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind: Das Abschlussschreiben gehört zum Hauptsacheverfahren (vgl. dazu BGH, NJW 1973, 901). Die Abmahnung war hingegen im vorliegenden Fall dem Eilverfahren zuzurechnen. Zwar kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung feststand, was die Klägerin tun würde, wenn die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben würde, insbesondere ob sie in diesem Fall ein Eilverfahren oder ein Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen würde. Spätestens aber indem sie den Verfügungsantrag stellte, ordnete sie die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu.

Dass Abmahnung und Abschlussschreiben kumulative Erstattungsansprüche auslösen können, folgt im Übrigen auch aus § 17 Nr. 2 RVG, wonach „das Mahnverfahren und das streitige Verfahren“ gebührenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind, denn auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Abmahnung ) ist als Einleitung eines Mahnverfahrens im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dies folgt jedenfalls aus einer analogen Anwendung des § 17 Nr. 2 RVG, denn sofern diese Vorschrift ausschließlich auf gesetzlich geregelte Mahnverfahren anzuwenden wäre, wäre dies im Hinblick auf die Unterlassungsabmahnung als planwidrige Regelungslücke anzusehen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum etwa ein Mahnverfahren gemäß § 688 ff. ZPO gebührenrechtlich als eigene Angelegenheit angesehen werden sollte, die äußerungsrechtliche Abmahnung aber nicht. Beide Vorgänge sind vielmehr in gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.

Dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienen, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn nicht anders verhält es sich bei einem Zahlungsanspruch, wenn zunächst ein Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO und sodann ein Hauptsacheverfahren betrieben wird. Im Übrigen unterscheiden sich bei einem Unterlassungsbegehren Abmahnung und Abschlussschreiben hinsichtlich ihrer Zielrichtung darin, dass erstere auf den Abschluss eines Vertrages und letzteres auf die Erlangung eines endgültigen gerichtlichen Titels gerichtet ist.

Dem Umstand, dass sich der Rechtsanwalt für das Verfassen des Abschlussschreibens in den Streitstand nicht neu einarbeiten muss, trägt die Kammer Rechnung, indem sie dafür – in Übereinstimmung mit den Kammern für Wettbewerbssachen des Landgerichts Hamburg – nur eine 0,8-Geschäftsgebühr zubilligt. Der Klägerin stand demnach für das Abschlussschreiben ein Erstattungsanspruch lediglich in folgender Höhe zu:

0,8-Geschäftsgebühr (nach einem Gegenstandswert

von 20.000,- EUR
516,80 EUR
Auslagenpauschale 20,00 EUR
16 % MWSt. 85,89 EUR
Gesamt 622,69 EUR

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da das Kammergericht für Abmahn- und Abschlussschreiben nur eine einheitliche Geschäftsgebühr zuspricht (vgl. hierzu das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.4.2007 zur Akte gereichten Urteil des Kammergerichts vom 13.6.2006 zur Geschäftsnummer 9 U 251/05, dort S. 9 ff.).

     Buske                                          Dr. Weyhe                                           Dr. Korte

__________________

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VI ZR 176/07

Verkündet am:
4. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6. März 2006 publizierten Artikels "Diese Woche wird wichtig für J. Sch." abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.

Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hinweis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ...

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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