Siehe auch
Zurückverweisung:
Leitsätze von
www.kanzlei-prof-schweizer.de
Prinz E.A. von Hannover war
jedenfalls bis zu der im konkreten Fall angegriffenen
Bild-Veröffentlichung im August 1997 keine „absolute
Person der Zeitgeschichte” im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Er ist zumindest bis zu dieser Zeit keine Person
gewesen, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen,
Bekleidung von Ämtern, Taten oder Untaten außergewöhnlich
aus dem Kreis ihrer Mitmenschen herausgehoben hat, so dass
der Allgemeinheit ein Informationsinteresse an dieser
Person und allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am
öffentlichen Leben ausmacht, zuzubilligen wäre.
-
Die Bildberichterstattung über
Angehörige oder Partner „absoluter Personen der
Zeitgeschichte” ist zulässig, wenn diese selbst Gegenstand
eines überwiegenden öffentlichen Interesses sind. Dies ist
i.d.R. dann der Fall, wenn sich das Informationsinteresse
gerade auf das gemeinsame „Wirken” bezieht. Die
entsprechenden Voraussetzungen sind vom Publizierenden
darzulegen.
-
Der „vertraute” Begleiter
einer absoluten Person der Zeitgeschichte hat die
zustimmungsfreie Veröffentlichung von Bildnissen seiner
Person grundsätzlich in Situationen hinzunehmen, in
welchen er zusammen mit dieser Person in der
Öffentlichkeit auftritt oder mit ihr bzw. für sie
repräsentative Aufgaben wahrnimmt. Die Darlegungs- und
Beweislast für das konkrete Vorliegen einer solchen
Situation liegt beim Berichterstattenden.
-
Die Zulässigkeit von
Bildnisveröffentlichungen des „Begleiters” der absoluten
Person der Zeitgeschichte ist nicht auf neutrale
Portraitfotos beschränkt, sondern umfasst auch die
Veröffentlichung „kontextneutraler” und „kontextgerechter”
Bildnisse. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um
ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte” handelt.
-
Um ein „Bildnis aus dem
Bereich der Zeitgeschichte” handelt es sich bei der
Abbildung eines beliebigen Portraitfotos nur, wenn es eine
Meldung illustriert, die im Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung von einem gewichtigen öffentlichen
Interesse war. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der
Publizierende. Dieser Darlegungslast ist nicht Genüge
getan,
-
wenn die „Meldung” ein „alter Hut” war,
-
wenn es sich um eine blanke Spekulation handelte,
-
wenn spätere Ereignisse keinen Rückschluss auf Ausmaß
und Gewicht des öffentlichen Interesses zur Zeit der
angegriffenen Berichterstattung zulassen,
-
wenn eine Glosse teilweise satirisch die Beziehung einer
absoluten Person zum Abgebildeten thematisiert.
Landgericht
Hamburg
U R T E I L
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 324 O 697/97
Verkündet am:
19.4.2002
Feuerhahn, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Feuerhahn, JAe
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In der Sache
Prinz Ernst August von Hannover,
Threeways House, 2nd Floor East/TWG, 40-44 Clipstone
Street, GB-London WIW 5 DW
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Prinz pp., Tesdorpfstr. 16, 20148
Hamburg, Gz.: 784/97,
gegen
Frankfurter Allgemeine Zeitung
GmbH,
vertreten durch d. GF. Jochen Becker u.a.,
Hellerhofstraße 2 - 4, 60267 Frankfurt/Main
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Damm & Mann, Ballindamm 1, 20095
Hamburg, Gz.: 128/00,
erkennt das Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom
1.2.2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
für Recht:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €
250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
das in der Zeitung "Frankfurter
Allgemeine Sonntagszeitung" vom 10.8.1997 im Rahmen
des Artikels "Es muß Carolines Spange gewesen sein"
abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift "Ernst
August von Hannover" erneut zu veröffentlichen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu
tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €
15.000,- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen
einer Fotoveröffentlichung in einem Presseorgan auf
Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger ist Repräsentant des
Adelshauses von Hannover und Ehemann von Caroline
Prinzessin von Hannover (vormals: von Monaco). Im
Verlag der Beklagten erscheint wöchentlich die Zeitung
"Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung". In der
Ausgabe dieser Zeitung vom 10.8.1997 veröffentlichte
sie im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "Es
muß Carolines Spange gewesen sein" ein Foto mit der
Bildunterschrift "Ernst August von Hannover", das den
Kläger zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Veröffentlichung wird auf die Anlage K1 verwiesen.
Dieses Foto war am 16.6.1997 bei
einem Empfang im Celler Schloß zum Ausklang eines
internationalen Planungstreffens zur Expo 2000
aufgenommen worden.
Nachdem er die Beklagte erfolglos
aufgefordert hatte, diesbezüglich eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, erhob
der Kläger die vorliegende Klage. Mit Urteil vom
6.2.1998 untersagte die Kammer der Beklagten die
erneute Veröffentlichung dieses Fotos. Die Berufung
der Beklagten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht
(HansOLG) blieb ohne Erfolg (Urt. v. 8.9.1998, Az. 7 U
48/98). Auf eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten
hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß
vom 26.4.2001 (Az. 1 BvR 1857/98) beide Urteile auf
und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht
Hamburg zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die
Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos ein
rechtswidriger Eingriff in sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht am eigenen Bild
sei. Zwar möge die Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den
berechtigten Interessen des Abgebildeten im
vorliegenden Verfahren "etwas dürftig" ausgefallen
sein, die Urteile des HansOLG und der Kammer seien
aber im Ergebnis zutreffend. Er der Kläger - sei keine
sog. "absolute Person der Zeitgeschichte". Die
Ausführungen des BVerfG ließen offen, warum die
streitgegenständliche Fotoveröffentlichung auch nur
ansatzweise rechtmäßig sein könne. Eine Einwilligung
gemäß § 22 KUG sei unstreitig nicht erfolgt und er sei
auch nicht als Begleiter von Caroline Prinzessin von
Hannover abgebildet. Es handele sich aber auch nicht
um eine "Ereignis-Berichterstattung" im Sinne von § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der im Text erörterte Vorgang sei
nicht von überragender Bedeutung für die öffentliche
Meinungsbildung, vielmehr werde auf rein spekulativer
Grundlage sein privates Beziehungsleben thematisiert.
Der Bericht der Beklagten über die Haarspange gehöre
in die Kategorie der erfundenen Ereignisse. Der
teilweise satirische Charakter des Berichts ändere
daran nichts. Der Ereignischarakter könne bei einem -
auch liebevoll erdachten - Artikel niemals bejaht
werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden
kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM
500.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
zu unterlassen,
das in der Zeitung "Frankfurter
Allgemeine Sonntagszeitung" vom 10.8.1997 im Rahmen
des Artikels "Es muß Carolines Spange gewesen sein"
abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift "Ernst
August von Hannover" emeut zu veröffentlichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, die Veröffentlichung des
Fotos sei schon deshalb zulässig, weil der Kläger als
absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen sei, so
daß er die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
zu dulden habe. U.a. verweist die Beklagte in diesem
Zusammenhang auf die jüngste Berichterstattung über
die Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung
und Beleidigung. Dies könne aber letztlich auch
dahinstehen, da die Verbreitung des Bildnisses des
Klägers im vorliegenden Fall in verfassungskonformer
Auslegung dieser Vorschrift zulässig sei. Auch
Presseberichte, die über Ereignisse berichteten, die
den Leser in erster Linie unterhielten, könnten
grundsätzlich zeitgeschichtliche Ereignisse im Sinne
des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zum Gegenstand haben. Das
öffentliche gemeinsame Auftreten der früheren
Prinzessin Caroline von Monaco mit dem Kläger sei aber
zweifellos als ein zeitgeschichtliches Ereignis
einzuordnen. Bei der vorliegenden, auf mehrere in der
jüngeren Vergangenheit liegende Ereignisse
bezugnehmenden Glosse handele es sich zwar nicht um
eine "Ereignis-Berichterstattung" im engeren Sinne,
entscheidend sei aber, daß das Interesse an den
beschriebenen Ereignissen noch in die Gegenwart der
Berichterstattung hineinreiche. Eine
zeitgeschichtliche Berichterstattung liege nicht nur
dann vor, wenn der inhaltliche Standard einer
umfassenden, chronologisch abschließenden und
"sachlichen" Berichterstattung über das
zeitgeschichtliche Ereignis der Verbindung des Klägers
mit Caroline Prinzessin von Monaco erfüllt sei,
sondern auch dann, wenn die Presse sich mit diesem
zeitgeschichtlichen Ereignis in Forrn einer
satirischen Glosse beschäftige. Im Rahmen der
Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG sei zu
berücksichtigen, daß das verwandte Foto kontextneutral
sei und zu keiner besonderen Beeinträchtigung des
Klägers führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2,
1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG verlangen, daß
diese es unterläßt, die beanstandete Fotografie erneut
zu veröffentlichen. Die Verbreitung dieser Aufnahme
verletzt den Kläger bei bestehender
Wiederholungsgefahr in seinem Recht am eigenen Bild (§
22 KUG).
1. Die Beklagte hat - wie weiterhin
unstreitig ist - die in Rede stehende Fotografie ohne
das Einverständnis des Klägers abgedruckt. Die
Einholung der Zustimmung wäre indes erforderlich
gewesen, denn die Voraussetzungen für eine
einwilligungsfreie Veröffentlichung sind vorliegend
nicht gegeben. Auf den - hier allein in Betracht
kommenden Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs. 1 KUG
vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg zu berufen,
da es sich bei dem umstrittenen Bild nicht um ein
Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
a. Insbesondere ist das
angegriffene Foto nicht bereits deshalb ein Bildnis
aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil der Kläger
darauf abgebildet ist. Zwar kann die Verbreitung der
Abbildung einer Person ohne deren Einwilligung auch
dann zulässig sein, wenn es sich bei dieser Person um
eine sog. "absolute Person der Zeitgeschichte"
handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft
dies jedoch auf den Kläger nicht zu.
aa. Der Begriff der "absoluten
Person der Zeitgeschichte" ist lediglich eine
abgekürzte Kennzeichnung für solche Personen, deren
Bild die Öffentlichkeit allein um der dargestellten
Person willen der Beachtung wert findet und deshalb
alleine deswegen grundsätzlich ein Bildnis aus dem
Bereich des Zeitgeschichte ist (vgl. BGH NJW 1996,
1128, 1129; HansOLG, Urt.v. 6.6.2000 - 7 U 29/00). Bei
dem Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte"
handelt es sich demnach nicht um einen gesetzlichen
Begriff, sondern lediglich um eine von Literatur und
Rechtsprechung zur Erleichterung der Subsumtion unter
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entwickelte Rechtsfigur.
Verfehlt ist es daher, diesen Begriff nicht mehr als
rechtlichen, sondern als tatsächlichen Begriff zu
verwenden, vielmehr ist die Frage, ob eine Person als
"absolute Person der Zeitgeschichte" anzusehen ist,
ebenso eine Rechtsfrage, wie die Einordnung eines
Bildnisses als ein Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG; die
Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt zwar von
tatsächlichen Voraussetzungen ab, gleichwohl ist die
Bewertung dieser Tatsachen vom Gericht vorzunehmen.
Für die Beantwortung der Frage, ob
eine Person eine derart hervorgehobene Bedeutung hat,
daß das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an
einer bildlichen Darstellung dieser Person - abgesehen
von privaten oder familiären Situationen - stets deren
Persönlichkeitsrecht überwiege, kann nicht alleine auf
das Ausmaß und die Dauer der Berichterstattung über
diese Person abgestellt werden. Zwar hat das
öffentliche Interesse an einer Person nicht stets dann
zurückzustehen, wenn der Grund für dieses Interesse
nicht "berechtigt" oder "legitim" ist. Auch rein oder
vorwiegend unterhaltende Veröffentlichungen genießen
den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.
Eine Bewertung der Gerichte, welche Themen die
Öffentlichkeit zu interessieren haben, ließe sich mit
der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit für das
demokratische Gemeinwesen nicht vereinbaren. Dies
bedeutet indes keineswegs, daß alleine das Ausmaß des
tatsächlichen öffentlichen Interesses, welches die
Allgemeinheit dem Leben und Wirken einer Person
entgegenbringt, ausschlaggebend wäre. Denn eine
derartige - rein statistische Betrachtung ließe außer
acht, daß bei der Beurteilung, ob eine
Bildveröffentlichung als Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte anzusehen ist, auch die Auswirkungen
für die abgebildete Person zu berücksichtigen sind.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bedeutet für
Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine
erhebliche Einschränkung ihres Rechts am eigenen Bild
und hat daher Ausnahmecharakter (vgl. BGH NJW 1996,
985). Deshalb ist stets im Einzelfall zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit - als
Spiegelbild der Pressefreiheit - und dem
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abzuwägen (vgl.
BVerfG Urt.v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - Absatz Nr.
106). Im Rahmen dieser Abwägung ist selbstverständlich
- als Kriterium für das Gewicht des
Informationsinteresses der Öffentlichkeit - zu
berücksichtigen, welche Bedeutung die fragliche
Bildveröffentlichung für den Meinungsbildungsprozeß
hat.
Als "absolute Person der
Zeitgeschichte" sind demnach solche Personen
anzusehen, die sich durch Geburt, Stellung,
Leistungen, Bekleidung von Ämtern, Taten oder Untaten
- also nicht nur positiv, sondern auch negativ
außergewöhnlich aus dem Kreis ihrer Mitmenschen
herausheben (Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 60
UrhG / § 23 KUG Rz. 10), so daß der Allgemeinheit ein
Informationsinteresse an ihrer Person und allen
Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben
ausmacht, zuzubilligen ist (vgl. auch Soehring,
Presserecht, 2. Aufl., Rn. 21.3; Wenzel, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 8.4;
die zudem darauf abstellen, ob dieses
Informationsinteresse als "legitim" oder "berechtigt"
anzusehen ist). Entscheidend ist hierbei, ob im
konkreten Einzelfall das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit - als Spiegelbild der Pressefreiheit -
das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten überwiegt;
hierbei kann auch zu berücksichtigen sein, in welchem
Maß die betreffende Person das Interesse der
Öffentlichkeit hervorgerufen hat (HansOLG AfP 1995,
512, 513).
bb. Unter Beachtung jener
Grundsätze ist der Kläger nach ständiger
Rechtsprechung des mit Pressesachen befaßten Senats
des HansOLG und der Kammer nicht als sog. "absolute
Person der Zeitgeschichte" einzustufen (vgl. u.a. Urt.
des Hans.OLG v. 17.3.1998 [Az.: 7 U 208/97] und vom
6.6.2000 [Az.: 7 U 29/00); Urt. der Kammer v.
13.2.1998 [Az.: 324 O 823/98] und vom 6.10.2000 [Az.:
324 O 347/00]). An dieser Rechtsprechung hält die
Kammer auch im Lichte der Ausführungen des BVerfG im
Beschluß vom 26.4.2001 fest.
Zwar kann es keinem Zweifel
unterliegen, daß der Kläger eine bekannte
Persönlichkeit ist. Es ist gerichtsbekannt und zudem
durch die vorgelegten Presse- und Fernsehberichte
belegt, daß der Kläger bis in jüngste Zeit Gegenstand
zahlreicher Veröffentlichungen vor allem in
verschiedensten Presseorganen aber auch in anderen
Medien war. Nach den vorstehenden Ausführungen
begründen Ausmaß und Dauer eines tatsächlich
vorhandenen öffentlichen Interesses indes nicht per se
ein Übergewicht des Informationsinteresses über das
Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die gebotene
Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Interessen
führt vielmehr dazu, daß das Persönlichkeitsrecht des
Klägers jedenfalls nicht generell gegenüber dem
öffentlichen Informationsinteresse an einer bildlichen
Darstellung seiner Person zurückzustehen hat. Die von
der Beklagten dagegen angeführten Argumente greifen
nicht durch:
Die Tatsache, daß der Kläger zum
Hochadel gehört, macht ihn nicht zu einer Person der
Zeitgeschichte im vorbezeichneten Sinn. In einer
demokratischen Gesellschaft, in der die gesetzlichen
Adelsprivilegien seit Jahrzehnten abgeschafft sind,
kann eine derart hervorragende Stellung nicht alleine
aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zu bestimmten
Familien angenommen werden (vgl. Wenzel, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 8.5;
Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.3b). Die
Tatsache, daß der Kläger auf einem hinteren Rang in
der Thronfolge des Britischen Königshauses stand und
steht, begründet ebenfalls keine derart hervorgehobene
Stellung des Klägers; daß dieser Rang des Klägers eine
auch nur minimale Wahrscheinlichkeit begründe, daß er
tatsächlich jemals den Britischen Thron besteigen
werde, ist nicht ersichtlich.
Daß der Kläger - wie die Beklagte
im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat
- schon seit etwa Ende 1995 (sc. "seit ca. zwei
Jahren" zurückgerechnet vom Zeitpunkt des diese
Aussage enthaltenden Schriftsatzes der Beklagten vom
28.11.1997) der "ständige Begleiter" seiner späteren
Ehefrau, der seinerzeitigen Caroline Prinzessin von
Monaco gewesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Zwar wird diese nach herrschender Ansicht in der
Rechtsprechung als sog. "absolute Person der
Zeitgeschichte" angesehen (vgl. nur BGH, AfP 1996,
140). Für Angehörige oder Partner von "absoluten
Personen der Zeitgeschichte" gilt, daß diese zwar
ihrerseits als "relative Personen der Zeitgeschichte"
Gegenstand eines überwiegenden Informationsinteresses
der Öffentlichkeit sein können, dies wird aber in
aller Regel nur im Zusammenhang mit dem Wirken jenes
Partners oder Angehörigen der Fall sein (vgl. Soehring,
Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.7b). Daß dies hier
anders zu beurteilen gewesen sein sollte, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich. So ist insbesondere
nicht ersichtlich, daß der Kläger vor oder nach der
Hochzeit in seiner Eigenschaft als Ehemann von
Prinzessin Caroline von Monaco Repräsentationsaufgaben
für den Staat Monaco wahrgenommen hätte. Vielmehr ist
nicht im Ansatz dargelegt, daß er vor der
angegriffenen Veröffentlichung oder danach mit
hinreichender Dauerhaftigkeit Tätigkeiten von
allgemeiner gesellschaftlicher oder politischer
Bedeutung in der Öffentlichkeit ausgeübt hätte.
Demnach konnte auch die - ohnehin erst lange nach der
angegriffenen Veröffentlichung erfolgte - Heirat des
Klägers mit Caroline Prinzessin von Monaco nicht dazu
führen, daß der Kläger selbst als "absolute Person der
Zeitgeschichte" anzusehen wäre.
Ob jene weiteren Ereignisse, die
die Beklagte anführt, - Auseinandersetzungen mit
Journalisten, Strafverfahren - den Kläger in einem
Maße aus dem Kreise seiner Mitmenschen herausgehoben
haben, daß er hierdurch zu einer zeitgeschichtlich
bedeutsamen Figur geworden wäre, kann im vorliegenden
Verfahren dahinstehen. Denn für die Beurteilung des
öffentlichen Informationsinteresses an der Person des
Klägers im hier alleine maßgeblichen Zeitraum bis zur
angegriffenen Bildnis-Veröffentlichung im August 1997
können derartige spätere Entwicklungen keine
Berücksichtigung finden; unstreitig datieren alte
diese Ereignisse - ebenso wie die Heirat des Klägers
mit Caroline Prinzessin von Hannover - aus der Zeit ab
Januar 1998.
b. Die Beklagte kann sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, daß die Veröffentlichung des
Bildnisses des Klägers aus anderem Grund nach § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig gewesen sei, denn der Kläger
ist jedenfalls im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Veröffentlichung auch nicht als
sog. "relative Person der Zeitgeschichte" anzusehen.
aa. Zwar kann der "vertraute
Begleiter" einer "absoluten Person der Zeitgeschichte"
gehalten sein, die Veröffentlichung von Bildnissen
seiner Person hinzunehmen, wenn er zusammen mit dem
betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt
oder wenn der Begleiter' zusammen mit der "absoluten
Person der Zeitgeschichte" oder an seiner statt
öffentlich repräsentiert (sog.
Begleiterrechtsprechung, vgl. HansOLG AfP 1991, 437;
Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.7b). Denn das
Interesse der Öffentlichkeit an der absoluten Person
der Zeitgeschichte strahlt dann auf die Person aus,
von der jene in der Öffentlichkeit begleitet wird.
Es ist indes weder vorgetragen noch
ersichtlich, daß eine "Begleitsituation" in Sinne
dieser Rechtsprechung Gegenstand der Berichterstattung
im angegriffenen Artikel wäre. Die Darlegungslast für
das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG trifft die Beklagte, denn nach der
Systematik der Vorschriften der §§ 22, 23 KUG stellt
das Erfordernis einer Einwilligung gemäß § 22 KUG den
Regelfall dar. Will sich die Beklagte auf die in § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG normierte Ausnahme von dieser Regel
berufen, so hat sie darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen, daß ein Fall vorliegt, der unter deren
Voraussetzungen zu subsumieren ist. Konkret bedeutet
dies, daß sie Tatsachen vorzutragen - und
gegebenenfalls zu beweisen - hat, die die Subsumtion
zulassen, daß es sich vorliegend um ein "Bildnis aus
dem Bereich der Zeitgeschichte" im Sinne dieser Norm
handelt.
Dieser Darlegungslast hat die
Beklagte hier indes nicht genügt: So hat auch die
Beklagte nicht behauptet, daß die
streitgegenständliche Aufnahme in einer Situation
entstanden sei, in der der Kläger mit seiner späteren
Ehefrau (oder etwa an deren Stelle) öffentlich
aufgetreten wäre. Unstreitig enthält der fragliche
Artikel überwiegend eine unterhaltend gemeinte
Spekulation über eine fiktive Situation, in der es zu
der entscheidenden emotionalen Annäherung zwischen dem
Kläger und seiner späteren Ehefrau gekommen sei.
Soweit aber das Berichtete rein spekulativer Natur
ist, rechtfertigt dies nicht eine Beeinträchtigung des
Rechts am eigenen Bild einer Person, auf die sonst
kein hinreichendes Införmationsinteresse gerichtet ist
(vgl. BVerfG, B.v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97-,
veröffentlicht in AfP 2001, 212 ff). Schließlich
findet sich in dem Bericht noch eine kurze Erwähnung
eines Vorganges im "Strand Club Monte Carlo Beach", in
dem Caroline Prinzessin von Monaco "händchenhaltend"
mit dem Kläger "aufgetaucht" sei und mit ihm "wie ein
Teenie gefuttert" habe. Dies mag eine
"Begleitersituation" im Sinne der o.g. Rechtsprechung
gewesen sein, mit der erforderlichen Substanz
dargelegt hat die Beklagte die tatsächlichen
Voraussetzungen für eine solche rechtliche Bewertung
indes nicht. Namentlich bleibt völlig offen, in
welchem zeitlichen Bezug zu der angegriffenen
Berichterstattung dieses Geschehnis gestanden hat, so
daß sich das Ausmaß des öffentlichen Interesses hieran
nicht beurteilen läßt. Ebensowenig hat die Beklagte
dargelegt, ob es sich bei jenem Vorgang im "Strand
Club Monte Carlo Bauch" seinerzeit um einen
gemeinsamen öffentlichen Auftritt des Klägers mit
Caroline Prinzessin von Monaco gehandelt hat; nach der
- kargen - Schilderung jenes Beisammenseins im
angegriffenen Artikel spricht einiges dafür, daß mit
einem Bericht hierüber die Privatsphäre des Klägers
und seiner späteren Ehefrau verletzt worden sein mag;
damit ist zudem keineswegs auszuschließen, daß eine
Veröffentlichung eines Fotos von jenem Treffen gemäß §
23 Abs. 2 KUG unzulässig gewesen wäre.
Dahinstehen kann demnach im
vorliegenden Fall, ob eine Aufnahme, die in einer
"Begleitsituation" entstanden ist, auch dann zur
Bebilderung eines Berichts über den "vertrauten
Begleiter" - einwilligungsfrei - verwendet werden
darf, wenn der Begleitete (sc. die "absolute Person
der Zeitgeschichte") selbst auf dem fraglichen
Bildausschnitt nicht mit abgebildet ist.
Nach Auffassung der Kammer kann
eine "Begleitsituation" im Sinne der genannten
Rechtsprechung im übrigen nicht in der schlichten
Tatsache liegen, daß eine "absolute Person der
Zeitgeschichte" einen "Normalsterblichen" als
Lebenspartner hat, auch wenn letzterer
umgangssprachlich als deren "Begleiter" oder
"ständiger Begleiter" bezeichnet werden mag. Die zur
Klassifizierung vergleichbarer Situationen und damit
lediglich zur Erleichterung der Abwägung im Rahmen der
Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entwickelte
Kategorie der "Begleitsituation" hebt vielmehr rein
situativ auf konkrete Anlässe ab, in denen es zu
gemeinsamen öffentlichen Auftritten des Begleiters und
des Begleiteten (oder repräsentativer Tätigkeit des
Begleiters anstelle der "absoluten Person der
Zeitgeschichte") gekommen ist. Würde man die Tatsache
des Bestehens einer Beziehung hierunter subsumieren,
wäre diese Kategorie aufgeweicht und konturenlos und
damit weniger brauchbar; dies ist allerdings eine
reine Frage der verwendeten Begrifflichkeit.
bb. Allerdings mag die Tatsache
einer Liebesbeziehung einer "absoluten Person der
Zeitgeschichte" per se (also ohne als
"Begleitsituation" im vorbezeichneten Sinne
eingeordnet zu werden) eine Bildnis-Veröffentlichung
auch des Partners jener Berühmtheit rechtfertigen,
denn eine solche Tatsache kann im Einzelfall der
Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
zuzuordnen sein, so daß hierüber auch im Bild
berichtet werden könnte. Dies mag insbesondere dann
gelten, wenn die Tatsache einer derartigen Beziehung
zur Zeit der Veröffentlichung gerade besonderen
Neuigkeitscharakter hat.
Nach der bisherigen Rechtsprechung
des HansOLG konnte die Veröffentlichung eines neutral
gehaltenen Portraitfotos dann zulässig sein, wenn die
betreffende Abbildung zur Illustration einer
Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches
Ereignis verwendet wird (vgl. HansOLG, Urt. v.
17.3.1998, Az.: 7 U 208/97). Diese Rechtsprechung, der
die Kammer gefolgt war, dürfte im Lichte des
Beschlusses des BVerfG vom 26.4.2001 lediglich
insoweit nicht mehr aufrechtzuerhalten sein, als
zulässige Veröffentlichungen hiermit auf die genannten
neutral gehaltenen Portraitfotos beschränkt worden
waren, vielmehr dürfte die Bebilderung eines Berichts
über ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
auch mit kontextneutralen und -gerechten Bildnissen
desjenigen zulässig sein, über den berichtet wird.
Dies kann indes im vorliegenden
Fall dahinstehen, denn Voraussetzung für eine
einwilligungsfreie BildnisVeröffentlichung bleibt auch
nach den Ausführungen des BVerfG im genannten Beschluß
gemäß dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, daß es
sich um ein "Bildnis aus dem Bereich der
Zeitgeschichte" handelt. Die auch insoweit
darlegungsbelastete Beklagte hat indes auch hierzu
keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine
Subsumtion unter diesen Begriff ermöglichten.
Zwar wird man dem angegriffenen
Bericht auch die - verdeckte - Aussage entnehmen
können, daß es zu einer - nicht näher spezifizierten -
Beziehung zwischen dem Kläger und Caroline Prinzessin
von Monaco gekommen sei. Sehr zweifelhaft ist
allerdings bereits, ob eine derart substanzarme
Aussage - die über den Gehalt, daß es da irgendeine
Liebesbeziehung gebe, nicht hinausgeht - überhaupt
geeignet sein kann, das Recht des Klägers am eigenen
Bildnis zu überwiegen. Jedenfalls wird dies aber nicht
dauerhaft und unbedingt der Fall sein können, sondem
maßgeblich von der konkreten Bedeutung einer solchen
Meldung im Kontext ihrer zeitlichen Verbreitung
abhängen. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, daß
der Partner einer "absoluten Person der
Zeitgeschichte" stets - quasi per "Infizierung" durch
seinen berühmten Partner - dauerhaft seines Rechts am
eigenen Bild unabhängig von jeglichem konkreten Anlaß
verlustig ginge; dies wäre mit der im Rahmen der
Anwendung der Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotenen
einzelfallbezogenen Abwägung indes nicht vereinbar.
Tatsachen, die eine Beurteilung
ermöglichten, ob eine solche Meldung aber im konkreten
Zeitpunkt August 1997 überhaupt von öffentlichem
Interesse war und gegebenenfalls weiches Gewicht ein
solches Interesse im maßgeblichen Zeitraum bis zum
Sommer 1997 gehabt hat, sind aber gerade nicht
dargelegt. Die Beklagte selbst hat vortragen lassen,
daß die "Heimlichtuerei" um die Intensität der
Beziehung zwischen dem Kläger und Caroline Prinzessin
von Monaco dadurch ein Ende gefunden habe, daß der
Kläger offiziell bei Hofe in Monaco eingeführt worden
sei, und hierzu einen Pressebericht aus der
Zeitschrift "Bunte" vom 2.4.1998 (Anl. B 8) vorgelegt,
sowie zum Beleg ihrer weiteren Aussage, daß der Kläger
"nunmehr" (Schriftsatz vom 14.8.1998) auch offizieller
Begleiter von Caroline Prinzessin von Monaco sei,
einen Pressebericht aus der Zeitung "Bild am Sonntag"
vom 9.8.1998 (Anl. B 9) eingereicht. Unbestritten hat
sie zudem - wie bereits ausgeführt - vorgetragen, daß
der Kläger schon seit etwa Ende 1995 der ständige
Begleiter seiner späteren Ehefrau gewesen sei. Damit
ist nicht auszuschließen, daß die in der fraglichen
Berichterstattung enthaltene "Meldung", daß es eine
nicht näher beschriebene, aber erkennbar zumindest
auch affektiv geprägte Beziehung gab, im Sommer 1997
bereits ein derart "alter Hut" war, daß hieran kaum
noch ein gewichtiges öffentliches Interesse bestanden
haben kann. Ebensowenig ist damit andererseits aber
auszuschließen, daß es sich bei dieser Aussage zur
Zeit der Veröffentlichung um eine blanke Spekulation
der Beklagten gehandelt haben kann, für die ebenfalls
kein gewichtiges öffentliches Interesse spräche. Auch
die Tatsachen, daß zumindest seit der "offiziellen
Einführung" des Klägers am monegassischen Hof, die die
Beklagte unwidersprochen auf das Frühjahr 1998
terminiert hat, eine Beziehung des Klägers zu Caroline
Prinzessin von Monaco öffentlich gemacht ist und daß -
gerichtsbekannt - das Öffentliche Interesse an deren
späterer Hochzeit erheblich war, können schon deshalb
zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dies keinen
auch nur annähernd gesicherten Rückschluß auf das
Ausmaß und Gewicht des öffentlichen Interesses zur
Zeit der angegriffenen Berichterstattung im August
1997 zuläßt. Ohne jegliche Darlegung des zeitlichen
Kontextes, in dem die angegriffene Berichterstattung
zu der Entwicklung der Beziehung des Klägers zu
Caroline Prinzessin von Monaco - und insbesondere zu
deren öffentlicher Wahrnehmung - stand, läßt sich aber
nicht beurteilen, ob eine Abwägung der
widerstreitenden Interessen im Rahmen des § 23 Abs. 1
Nr. 1 KUG ein Überwiegen des Informationsinteresses
der Öffentlichkeit ergeben hätte, so daß das
angegriffene Foto dem Bereich der Zeitgeschichte
zuzuordnen wäre. Angesichts der die Beklagte
treffenden Darlegungslast muß dies zu ihrem Nachteil
gereichen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der
Kammer im Termin vom 1.2.2002 hat die Beklagte zu
dieser Tatsachenfrage nicht weiter vorgetragen, so daß
davon auszugehen ist, daß die Voraussetzungen für eine
einwilliungsfreie Veröffentlichung des fraglichen
Bildnisses des Klägers nicht vorlagen.
2. Die für eine
ordnungsmittelbewehrte Untersagung erforderliche
Wiederholungsgefahr folgt aus der rechtswidrigen
Erstveröffentlichung, da zu vermuten ist, daß ein
einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt
werden wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 12.8). Die
Beklagte hat nichts vorgetragen, was diese Vermutung
widerlegen könnte.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Buske
Zink
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.07.05
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