Zitierung: BVerfG, 1 BvR 758/97 vom 26.4.2001,
Absatz-Nr. (1 - 54),
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______________________________________________________________________________________
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 758/97 -
- 1 BvR 1857/98 -
- 1 BvR 1918/98 -
- 1 BvR 2109/99 -
- 1 BvR 182/00 -
Im Namen des Volkes
In
dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der Heinrich Bauer Verlag ...
-
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Boesebeck und Koll.,
Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -
gegen
a) das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 11. März 1997 - 7 U 251/96 -,
b) das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1996 -
324 O 377/96 -
- 1 BvR
758/97 -,
der
Frankfurter Allgemeine Zeitung ...
-
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad
Redeker und Koll., Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -
gegen
a) das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 -,
b) das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 -
324 O 697/97 -
- 1 BvR
1857/98 -,
der
Axel Springer Verlag ...
-
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Karl
Egbert Wenzel und Koll., Königstraße 1 a, 70173
Stuttgart -
gegen
a) das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 -,
b) das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324
O 137/98 -
- 1 BvR
1918/98 -,
der
Focus Magazin Verlag GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer M..., Arabellastraße 23, 81925
München,
-
Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Robert
Schweizer und Koll., Arabellastraße 21, 81925 München
-
gegen
a) das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 -,
b) das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 -
324 O 521/98 -
- 1 BvR
2109/99 -,
der
Heinrich Bauer Spezialzeitschriften Verlag ...
-
Bevollmächtigte:
1. Professor Dr. Thomas Vesting, Habsburger Straße 3,
80801 München,
2. Dr. Wolfgang Schulz, Bismarckstraße 4, 20259
Hamburg -
gegen
a) das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 -,
b) das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 -
324 O 169/99 -
- 1 BvR
182/00 -
hat die
1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß §
93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 26. April 2001 einstimmig beschlossen:
-
Die
Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.
-
Die
Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 - und des
Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 - 324 O
697/97 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in
ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
-
Die
Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 - und des
Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324 O 137/98
- verletzen die Beschwerdeführerin zu 3 in ihrem
Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
-
Die
Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 - und des
Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O
521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in
ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
-
Die
Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 - und des
Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 - 324 O
169/99 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 5 in
ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
-
Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1
wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Die
Freie und Hansestadt Hamburg hat den
Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die
Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des
Persönlichkeitsschutzes gegenüber der
Bildberichterstattung der Presse.
1. Bei
den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um
Presseunternehmen, die durch die angegriffenen
Entscheidungen zur künftigen Unterlassung der
Veröffentlichung von Fotografien von Prinz Ernst
August von Hannover - dem Kläger in sämtlichen
Ausgangsverfahren - verurteilt wurden.
a) Das
Verfahren 1 BvR 758/97
Die
Beschwerdeführerin gibt unter anderem die wöchentlich
erscheinende Zeitschrift NEUE REVUE heraus. In Heft
8/1996 erschien auf Seite 4 unter der Überschrift "Hat
ein deutscher Prinz das Herz der schönen Caroline
erwärmt?" ein Bericht über eine mögliche Verbindung
zwischen Prinz Ernst August von Hannover und
Prinzessin Caroline von Monaco, der spekulative
Andeutungen über eine gemeinsame Reise der beiden in
Asien, möglicherweise mit Aufenthalten in Hotels in
Bangkok und Rangun, enthielt. In diesem Zusammenhang
veröffentlichte die Beschwerdeführerin ein bei einem
anderen Anlass gefertigtes Portraitfoto von Prinz
Ernst August von Hannover; neben diesem Foto druckte
sie ein weiteres Portraitfoto von Prinzessin Caroline
von Monaco ab.
b) Das
Verfahren 1 BvR 1857/98
Die
Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die
"Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung". In einer
Ausgabe vom 10. August 1997 veröffentlichte sie einen
Bericht mit der Überschrift "Es muss Carolines Spange
gewesen sein". Im Rahmen dieser zweispaltigen Glosse
wurde ein über dpa vermitteltes Portraitfoto des
Prinzen Ernst August von Hannover veröffentlicht. Die
Beschwerdeführerin hat in diesem Beitrag, der auf den
Titel und den Refrain eines Rockliedes ("Tausendmal
berührt, tausendmal ist nichts passiert", Klaus Lage)
anspielt, die Medienberichterstattung über die
Verbindung zwischen der Prinzessin Caroline von Monaco
und dem Prinzen Ernst August von Hannover persifliert.
c) Das
Verfahren 1 BvR 1918/98
Die
Beschwerdeführerin ist Verlegerin der wöchentlich
erscheinenden Zeitschrift "Bildwoche". In Heft 4/1998
veröffentlichte sie auf der Titelseite die Schlagzeile
"Caroline und der Prügelprinz. Werden brutale Männer
mehr geliebt?" Links neben dieser Schlagzeile druckte
die Beschwerdeführerin ein Foto ab, welches Prinz
Ernst August von Hannover zeigt und rechts neben der
Schlagzeile findet sich ein Portraitfoto von
Prinzessin Caroline von Monaco. Beide Fotos sind Teile
aus einem anderen Foto, welches anlässlich einer
Wohltätigkeitsveranstaltung in Hannover im Januar 1998
aufgenommen wurde. Es zeigt Prinz Ernst August von
Hannover, Prinzessin Caroline von Monaco sowie zwei
weitere Personen. In dem Bericht im Innern des Heftes
ging die Beschwerdeführerin auch auf einen Vorfall
anlässlich einer Gala ein, während dessen Prinz Ernst
August von Hannover einen Kameramann tätlich
angegriffen hatte. Dem Artikel war neben einem Foto im
Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff unter anderem
ein Foto beigefügt, das Prinz Ernst August von
Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco gemeinsam
zeigt. Auch hierbei handelt es sich um einen
Ausschnitt aus dem oben genannten Ursprungsfoto. Prinz
Ernst August von Hannover nahm die Beschwerdeführerin
- lediglich - wegen der Veröffentlichung des Fotos auf
der Titelseite auf Unterlassung der künftigen
Veröffentlichung in Anspruch.
d) Das
Verfahren 1 BvR 2109/99
Die
Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift FOCUS. In
der Ausgabe Nr. 33/98 veröffentlichte sie einen
Beitrag mit der Überschrift "Das zahlt er aus der
Portokasse", der sich mit Prinz Ernst August von
Hannover und der Einstellung des gegen ihn gerichteten
Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der
Körperverletzung befasste. Hintergrund war die auch in
dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche
Auseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann.
Im Rahmen des Artikels wurden verschiedene Fotos
veröffentlicht, die Prinz Ernst August von Hannover
teilweise allein, teilweise mit Prinzessin Caroline
von Monaco zeigen. Angegriffen hat Prinz Ernst August
von Hannover die Veröffentlichung lediglich eines
Fotos, das in der Mitte des Artikels abgedruckt ist
und ihn im Smoking zeigt. Dieses Foto war am Abend des
19. November 1997 bei einem "Gala Concert at the
festival for the Queen & Duke of Edinburgh"
entstanden.
e) Das
Verfahren 1 BvR 182/00
Die
Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift "Das Neue
Blatt". In der Ausgabe vom 3. März 1999
veröffentlichte sie im Rahmen des Beitrags "Caroline
und Ernst August - ein Liebespaar" insgesamt sieben
Fotografien über die Flitterwochen von Prinz Ernst
August von Hannover und Prinzessin Caroline von
Monaco. Streitgegenstand der Urteile, gegen die sich
auch die Verfassungsbeschwerde richtet, war ein Foto
des Prinzen Ernst August von Hannover, das ihn lachend
auf einer belebten Hotelterrasse zeigt und mit der
Überschrift aufgemacht ist: "Unten: 'Schau mal, da!'"
"So ausgelassen haben wir Ernst August noch nie
gesehen". Das Foto gehörte zu der Serie der anderen
Fotos, unterschied sich von ihnen aber im Wesentlichen
dadurch, dass Prinzessin Caroline von Monaco auf
diesem Foto nicht mit abgebildet war.
2.
Durch die angegriffenen Entscheidungen erkannten die
Gerichte dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß
den §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 22
Kunsturhebergesetz (KUG) zu. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
lasse sich eine Befugnis zur Verbreitung des
Bildnisses nicht herleiten, da der Kläger weder als
eine absolute, noch - im Hinblick auf die in Rede
stehenden Fotos - als eine relative Person der
Zeitgeschichte anzusehen sei. Mit den
Verfassungsbeschwerden machen die
Beschwerdeführerinnen in erster Linie Verstöße gegen
das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 GG geltend.
3. Zu
den Verfassungsbeschwerden haben sich der Präsident
des Bundesgerichtshofes, die Justizbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg sowie der Kläger des
Ausgangsverfahrens geäußert.
II.
Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 gemäß § 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung ihrer Grundrechte auf Pressefreiheit
gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber scheidet
hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1 - Verfahren 1
BvR 758/97 - die Annahme der Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG aus. In sämtlichen Fällen
ist die Kammer zur Entscheidung befugt, weil den
Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerden maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch
Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 - (vgl.
BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des
Persönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit bei der
Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt.
Hieraus lassen sich auch die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe herleiten, die bei der pressemäßigen
Verwendung der hier in Rede stehenden (Portrait-)Fotos
zu beachten sind.
1. Die
Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dies gilt auch
für das Verfahren 1 BvR 182/00, in dem die
Beschwerdeführerin jedenfalls durch den
Bevollmächtigten zu 1 als ordentlichen Professor
ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Ob ein als Lehrbeauftragter tätiger
Bevollmächtigter - wie hier der Bevollmächtigte zu 2 -
in gleicher Weise in einem verfassungsrechtlichen
Verfahren zur Prozessvertretung befugt ist (vgl. zu
dieser streitigen Frage Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter,
BVerfGG, § 22 Rn. 3 m.w.N.), kann deshalb dahinstehen.
2. Die
angegriffenen Entscheidungen betreffend die
Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 verstoßen gegen Art.
5 Abs. 1 Satz 2 GG.
a)
Durch die Untersagung der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Fotos wird der Schutzbereich
der Pressefreiheit berührt. Im Zentrum der
grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit
steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form
des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt
auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis
bebildert wird. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst
auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361
<389>). Ob daneben auch das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
betroffen ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich
dabei keine abweichende Beurteilung ergeben würde.
b) Die
Pressefreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet.
Sie findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in
den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die §§ 22 ff.
KUG. Auf sie - in Verbindung mit den §§ 823, 1004 BGB
- haben die Gerichte sämtliche angegriffenen
Entscheidungen gestützt. Die Auslegung und Anwendung
dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie
müssen dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der von
ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten,
damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt wird. Geht es - wie hier
- um Bildnisveröffentlichungen, ist ein möglichst
schonender Ausgleich zwischen dem Grundrecht der
Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf der anderen
Seite herzustellen. Dazu bedarf es einer Abwägung
zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen
Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften
vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falls
zu berücksichtigen hat. Da der Rechtsstreit aber
ungeachtet des grundrechtlichen Einflusses ein
privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem -
grundrechtsgeleitet interpretierten - Privatrecht
findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf
beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den
Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben. Ein
Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der
angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere
dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden
Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder
ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass
darunter die Abwägung der beiderseitigen
Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen
Regelung leidet (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>; stRspr).
c) Das
Landgericht Hamburg und das Hanseatische
Oberlandesgericht gehen in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass Prinzessin Caroline von Monaco eine
absolute Person der Zeitgeschichte ist und der Kläger
als ihr Begleiter als relative Person der
Zeitgeschichte anzusehen ist, wenn er zusammen mit ihr
in der Öffentlichkeit auftritt. Eine solche Begleitung
bewerten die Gerichte als Ereignis der Zeitgeschichte
im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die eine
einwilligungsfreie Veröffentlichung von Bildnissen
(auch) des Begleiters rechtfertigen kann. Es ist im
Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte ihre Entscheidungen in
Anlehnung an die Argumentationen zu den Rechtsfiguren
der so genannten absoluten und relativen Personen der
Zeitgeschichte begründet und die rechtliche
Beurteilung der Begleitsituation in diesen Kontext
gerückt haben.
aa) Es
begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen
Einwänden, dass die Gerichte den Kläger des
Ausgangsverfahrens nicht als "absolute Person der
Zeitgeschichte" angesehen haben. Dieser Begriff ergibt
sich zwar weder zwingend aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
noch aus der Verfassung. Als abkürzende Ausdrucksweise
für Personen verstanden, die unabhängig von einem
bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund
ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein
öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis
die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person
willen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung
verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber
im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung
zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
und den berechtigten Interessen des Abgebildeten bei
der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE
101, 361 <392>).
Vorliegend haben sich die Gerichte an dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit orientiert
und einen hohen Bekanntheitsgrad des Klägers nicht
etwa angezweifelt. Der Bekanntheitsgrad einer Person
ist aber nur ein Anhaltspunkt eines
zeitgeschichtlichen Interesses unter mehreren
möglichen, der für sich allein schon deshalb nicht
aussagekräftig ist, weil die Bekanntheit auch mit
einem punktuellen Ereignis verknüpft sein kann.
Keinesfalls ist es verfassungsrechtlich geboten, sich
allein am Bekanntheitsgrad einer Person zu
orientieren. Deshalb sind - entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 -
die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender
Anhaltspunkt der Beurteilung. Im Übrigen kann aus dem
Faktum der öffentlichen Bekanntheit noch nicht ein
normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden
Information über den Betroffenen folgen. Zwar ist von
der Pressefreiheit das Recht der Presse gedeckt, nach
publizistischen Kriterien zu entscheiden, was
öffentliches Interesse beansprucht. Dieses
Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst aber nicht
auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse
im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern
einzuschätzen und der Ausgleich zwischen den
betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Daher kommt
es auf die Einschätzung der Presse allein auch nicht
an, wenn - wie bei der Einordnung als absolute Person
der Zeitgeschichte - zugleich Weichen für die Abwägung
zwischen Pressefreiheit und allgemeinem
Persönlichkeitsrecht gestellt werden.
Indem
die Gerichte maßgeblich die "Bedeutung", die Stellung
oder Leistung der betreffenden Person als
Anknüpfungspunkt "berechtigter" Informationsinteressen
heranziehen und insoweit einen normativen Maßstab in
die zu treffende Beurteilung mit einfließen lassen,
tragen sie der Pressefreiheit Rechnung und können
zugleich den Persönlichkeitsschutz berücksichtigen,
ohne presserechtliche Belange einseitig zu bevorzugen.
Ob die Einschätzung vorliegend auch hätte anders
ausfallen können, bedarf keiner Entscheidung. Die
Bejahung oder - wie hier - die Verneinung eines
besonderen zeitgeschichtlichen Interesses an der
Person des Klägers ist grundsätzlich eine Frage
fachgerichtlicher Tatsachenbewertung. Dabei kommt es
auf den Zeitpunkt der von den Gerichten getroffenen
Entscheidungen an. Dahinstehen kann deshalb auch, ob
die Abwägung auf Grund zwischenzeitlich erfolgter, in
der Öffentlichkeit intensiv diskutierter Geschehnisse
im Zusammenhang mit dem Kläger heute zur Bejahung
seiner Eigenschaft als absolute Person der
Zeitgeschichte führen würde.
bb) Im
Ausgangspunkt ist auch die von der Rechtsprechung
weiter verwandte Kategorie der so genannten relativen
Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich
tragfähig. Auch hierbei handelt es sich um eine
lediglich abkürzende Ausdrucksweise für eine nur im
Grundsätzlichen vorgenommene, aber stets im Einzelfall
zu überprüfende Interessenabwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.
Hiernach wird das die Veröffentlichung eines
Bildnisses rechtfertigende Informationsbedürfnis der
Öffentlichkeit nicht wie bei der absoluten Person der
Zeitgeschichte generell, sondern nur im Zusammenhang
mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang
anerkannt. Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne
von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung
insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten
Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit
angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG
Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S.
852 <858>; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn.
21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn.
850 m.w.N.). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden. Bildnisse von der Begleitperson
dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen
mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit
auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner
statt öffentlich repräsentiert (vgl. Soehring,
Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b). Maßgebend
wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit,
das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern
wegen des Interesses an der absoluten Person der
Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person
ausstrahlt, von dem jene in der Öffentlichkeit
begleitet wird.
Allerdings kann die Begleitsituation sich, etwa auf
Grund des Verhaltens der Begleitperson, derart
entwickeln, dass auch ein anerkennenswertes
Berichterstattungsinteresse an diesem Verhalten und
damit eigenständig an der Begleitperson entsteht. Da
die Begriffe der absoluten und relativen Personen der
Zeitgeschichte nur vereinfachende Kürzel sind, nicht
aber rechtlich klar begrenzte Tatbestände umschreiben,
gibt es keine absolute Grenzmarkierung, sondern auch
Übergangszonen, etwa in Situationen, in denen das
Berichterstattungsinteresse an der Begleitperson sich
verselbständigt.
d) Nach
der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die
Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfGE
101, 361 <391>). Das weitere dem Grundrechtseinfluss
offen stehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten
Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von
vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher
Bedeutung und kann folglich die Belange der
Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn
diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises
außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, a.a.O.,
S. 391 f.). Deshalb ist darauf zu achten, dass die
gebotene Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht
durch den formelhaften Einsatz der Rechtsfiguren der
absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte und
darauf bezogene starre Grenzziehungen vereitelt wird.
Der
Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird
Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte
in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen,
etwa allein auf Vorgänge von historischer oder
politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom
Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt
wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 <392>). Auch
unterhaltende Beiträge sind nicht von vornherein
ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>). Die Frage,
ob ein Medienbericht einen besonderen Bezug zum
demokratischen Prozess hat oder nur unterhaltender Art
ist, entscheidet nicht über den verfassungsrechtlichen
Schutz des Informationsinteresses. Sie kann aber bei
der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern bedeutsam
werden (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; stRspr). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden
Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges Mittel
zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl.
BVerfGE 101, 361 <390>).
Die
Anerkennung eines öffentlichen Informationsinteresses
bedeutet allerdings nicht, dass der Presse ein
schrankenloser Zugriff auf Bildnisse von Personen der
Zeitgeschichte eröffnet ist. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2
KUG den Gerichten, wenn sie verfassungsrechtlich
tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im
Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind,
ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den
Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der
Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch
insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 <393>). §§ 22,
23 KUG dienen dem Persönlichkeitsschutz der
Abgebildeten, nicht etwa dem Schutz des Urheberrechts
der Abbildenden. Sie wirken insbesondere gegenüber der
Presse, indem sie den Abgebildeten vor der
Veröffentlichung seines Bildnisses, also vor der
Verbreitung eines visuellen Eindrucks von der Person
schützen, über die berichtet wird.
e) Dem
im Kunsturhebergesetz verankerten Erfordernis einer
einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den
berechtigten Interessen des Abgebildeten genügen die
in den Verfahren zu 2 bis 5 angegriffenen
Entscheidungen nicht.
aa) Die
Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00
angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses
deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute
Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb
die einwilligungslose Veröffentlichung nicht
hinzunehmen habe. Das Bildnis habe kein tatsächliches
Geschehen von zeitgeschichtlicher Bedeutung gezeigt
und auch keine Wortberichterstattung über ein
zeitgeschichtliches Ereignis illustriert. Diese
Einschätzung der Fachgerichte ist vom
Bundesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen,
ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung
des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen
Einschätzung des Gewichts der unterschiedlichen,
gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen
(vgl. BVerfGE 42, 163 <169>; 101, 361 <388>).
Ob der
Gegenstand der Berichterstattung als
zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 KUG dem
besonderen Schutz der Pressefreiheit unterliegt, ist
verfassungsgerichtlich überprüfbar. Die Gerichte haben
zunächst geprüft und verneint, ob der Kläger eine
absolute Person der Zeitgeschichte sei. Das Ergebnis
ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Die Gerichte haben aber nicht weiter
geprüft, ob gleichwohl ein berechtigtes
Informationsinteresse anzunehmen wäre. Sie haben das
Vorliegen eines "tatsächlichen Geschehens von
zeitgeschichtlicher Bedeutung" ohne nähere Begründung
und offenbar in der irrigen Auffassung verneint, dass
unterhaltenden Zeitschriftenbeiträgen keine
zeitgeschichtliche Bedeutung zuzuschreiben sei. Nimmt
ein Gericht die Prüfung, ob ein Ereignis
zeitgeschichtliche Bedeutung hat, in einer nicht der
Reichweite der Pressefreiheit genügenden Weise vor,
wird es dem Schutzbereich der Pressefreiheit nicht
gerecht. Da der Bericht dem Skiurlaub in den
Flitterwochen des Klägers mit Prinzessin Caroline von
Monaco galt - einem jedenfalls in der
Unterhaltungspresse und bei ihren Lesern auf
nachhaltiges Informationsinteresse stoßenden Ereignis
-, hätte auf der Grundlage der ständigen
Rechtsprechung dieser Gerichte weiter geprüft werden
müssen, ob dieses Informationsinteresse auf Grund der
Situation vertrauter Begleitung von Prinzessin
Caroline von Monaco auch im Hinblick auf den Kläger zu
bejahen gewesen wäre. Der Bericht der
Beschwerdeführerin und die ihn ergänzenden Fotos
galten unstreitig einer solchen Begleitsituation und
stammten eindeutig aus deren Kontext. Der Kläger hat
die Veröffentlichung der anderen in dem Bericht
veröffentlichten Fotos dementsprechend auch gar nicht
beanstandet, sondern eine Persönlichkeitsverletzung
ausschließlich im Hinblick auf ein einzelnes Foto
dargetan, auf dem Prinzessin Caroline von Monaco nicht
zugleich abgelichtet war, so dass - isoliert und
formal betrachtet - keine Begleitsituation abgebildet
war. Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im
Zusammenhang mit dem Bericht stehenden
Begleitumständen sowie den anderen Fotos ergibt sich
jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von
einer Situation handelt, in der jemand als vertraute
Begleitperson einer absoluten Person der
Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG
Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>). Es stammt - für
jeden Betrachter bei einem vergleichenden Blick auf
die anderen Bilder ohne weiteres erkennbar - aus der
Serie der Fotos, die während der Flitterwochen des
Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco aufgenommen
worden sind.
Das
Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre nach der
Begleiter-Rechtsprechung der Fachgerichte nicht
verletzt worden, wenn das veröffentlichte Foto des
öffentlichen Auftretens des Klägers mit Prinzessin
Caroline von Monaco auch diese abgebildet hätte. Es
ist verfassungsrechtlich jedoch nicht nachvollziehbar,
wieso ein Persönlichkeitsverstoß allein darin liegt,
dass auf einem der im Übrigen hinsichtlich einer
Begleitsituation identischen Fotos nur der Kläger
abgebildet ist. Darauf bezogene Gründe finden sich in
den angegriffenen Entscheidungen nicht. Das
Oberlandesgericht verneint das Recht der
Beschwerdeführerin zur Abbildung, indem es das Foto in
die Kategorie "beliebiger", den Kläger zeigenden
Abbildungen ordnet, ohne auch nur zu berücksichtigen,
dass es aus dem Kontext des Ereignisses stammt, über
das berichtet wird. Dass der Kläger auf ihm allein
abgebildet wird, spricht für sich nicht dafür, dass
sein Persönlichkeitsrecht anders betroffen und damit
stärker beeinträchtigt ist als bei einer Abbildung
zusammen mit der Prinzessin Caroline von Monaco.
Eine
unterschiedliche Behandlung von derartigen
kontextbezogenen Fotos je nachdem, ob sich die
absolute Person der Zeitgeschichte zusammen mit dem
Begleiter auf dem Foto befindet oder nur ein
Ausschnitt mit dem Begleiter allein gewählt worden
ist, beruht auf der Feststellung eines formalen
Umstandes, der auf die Intensität einer
Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht notwendig
Einfluss hat und der den Weg zu der stets gebotenen
Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter verbaut.
Unterbleibt eine den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügende Abwägung, fehlt es an einer
hinreichenden Rechtfertigung des Eingriffs in die
Pressefreiheit.
bb)
Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte
dem Gewicht des Grundrechts der Pressefreiheit in
Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers
nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben ein
öffentliches Interesse an der Unterrichtung über die
Begleitsituation zwar anerkannt. Sie gehen aber in
Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung
davon aus, dass dabei nur solche Abbildungen des
Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im
ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation
stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG
Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>). Auch dies ist eine
sehr formale Betrachtungsweise, die dem berechtigten
Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte
nicht hinreichend Rechnung trägt und die Möglichkeit
einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem
Persönlichkeitsrecht im Einzelfall von vornherein
verbaut.
(1)
Ergibt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und
Persönlichkeitsschutz in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise, dass die Presse über ein
Begleitereignis berichten und dabei auch die Person
des Begleiters zum Gegenstand der Berichterstattung
wählen und ebenfalls ein Bildnis der Begleitperson
veröffentlichen darf, ist das Persönlichkeitsrecht der
Begleitperson entsprechend eingeschränkt. Dabei wird
das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung der
Person, also ihre visuelle Zugänglichkeit für die
Öffentlichkeit, berührt, ohne dass die Intensität der
möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung notwendig
davon beeinflusst wird, ob und wie das für die
Abbildung konkret verwendete Foto entstanden ist. Eine
Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die
aus der konkreten Begleitsituation stammen und
zugleich die begleitete Person abbilden, wäre nur dann
gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts der Begleitperson nur auf diese
Weise auf das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß
begrenzt werden könnte, ohne zugleich das berechtigte
Anliegen der Pressefreiheit zu verkürzen.
Vorauszusetzen wäre, dass der in der
Bildberichterstattung liegende, grundsätzlich
zulässige Persönlichkeitseingriff dadurch geringer
würde, dass die begleitete Person mit abgebildet würde
und das Foto aus dem Begleitereignis selbst stammte.
Dazu jedoch haben die Gerichte nichts festgestellt.
Sie haben vielmehr die Grenze des rechtlich Zulässigen
generalisierend und formal so gezogen, dass das Fehlen
einer Abbildung der Begleitsituation mit der
begleiteten Person den Ausschlag für die
Rechtswidrigkeit gibt. Damit haben sie die
Notwendigkeit einer auf den konkreten Fall bezogenen
Abwägung verkannt.
(2) Bei
der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und
Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass das
allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit
Bildnisveröffentlichungen auf verschiedene Weise
beeinträchtigt werden kann: So mag bereits eine
konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen
Verletzungseffekt haben, etwa weil der Betreffende in
einer besonders unglücklichen Situation oder besonders
unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein
Bildnis aus der Intimsphäre handelt. Des Weiteren kann
das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch
beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem
Kontext gerissen und in einen anderen gestellt wird,
wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der
Sinngehalt der Bildaussage erheblich ändert (vgl.
BVerfGE 101, 361 <381 f.>), etwa weil von der
Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation
hingeführt wird. Eine solche Änderung der Aussage muss
zwar nicht stets, kann aber im konkreten Fall das
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dessen Schutz
nur im Kontext der Begleitsituation eingeschränkt ist.
Zusätzlich aber kann eine solche Aussageänderung auch
Auswirkungen auf die Schutzwirkungen der
Pressefreiheit haben. Ein den Sinngehalt der Aussage
verfälschendes, also die Leser der Zeitung oder
Zeitschrift irreführendes Foto genießt keinen Schutz
als Mittel zur Visualisierung eines Geschehens.
(3)
Solche Aspekte spielen aber keine Rolle, wenn der
ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt,
gar nicht zu erkennen oder wenn er so neutral ist,
dass er den Aussagegehalt des Fotos in dem neuen
Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht
verfälscht. Die Veröffentlichung kontextneutraler
Bildnisse als solche dürfte insoweit regelhaft keine
stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirken als
ein den Begleitkontext wiedergebendes Foto.
So
dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung
klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in
dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde. Ist ein
solches Foto in einen aussagelosen Kontext gefügt und
insoweit also kontextneutral und scheidet darüber
hinaus eine Änderung des Sinngehalts des Fotos durch
eine Verwendung im Rahmen einer anderweitigen
Presseberichterstattung aus, wird seine
Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der
abgebildeten Begleitperson grundsätzlich nicht stärker
beeinträchtigen als ein die begleitete Person mit
abbildendes Foto aus der Begleitsituation.
Insbesondere ist mit dem Blick auf die Intensität
einer möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung in der
Regel nicht erheblich, ob das Foto sich - wie ein
Passbild - auf den Kopf und den Körperoberteil
konzentriert oder ob auch andere Körperteile
abgebildet werden. Aus verfassungsrechtlichem
Blickwinkel unwesentlich ist ebenfalls, aus welchem
Anlass das Foto gefertigt wurde. Entscheidend ist
vielmehr, ob es in dem Sinne kontextneutral ist, dass
die Verwendung in einem anderen Zusammenhang nicht
zusätzliche Beeinträchtigungen des
Persönlichkeitsrechts bewirkt, die durch die
Begleitsituation nicht gerechtfertigt sind. Dies ist
in der Rechtsprechung auch schon teilweise anerkannt.
So ist die Presse bei einem Wortbericht über ein
zeitgeschichtliches Ereignis berechtigt, die an dem
Ereignis beteiligten Personen dem Leser im Bild - in
Form eines neutralen Portraitfotos - vorzustellen,
auch wenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer
Gelegenheit entstanden ist und das zeitgeschichtliche
Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt
(vgl. LG Hamburg, AfP 1999, S. 523 <524> m.w.N.; vgl.
auch Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958 <961>).
Die
Möglichkeit der Verwendung kontextneutraler oder
kontextgerechter Abbildungen kann dem
Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten einerseits und
der Pressefreiheit andererseits auch dadurch Rechnung
tragen, dass die Anlässe für die Presse verringert
werden, über berichtsfähige Ereignisse ständig neue
Fotos zu erstellen. Die bisherige Rechtsprechung führt
angesichts des für die Presse im Medienwettbewerb
bestehenden Visualisierungsdrucks dazu, dass
Pressefotografen bei potentiell berichtsfähigen
Ereignissen mit einer Begleitperson um stets neue
Fotos bemüht sein müssen. Die von Prominenten vielfach
beklagten erheblichen Belästigungen durch
Pressefotografen werden zwar nicht gänzlich entfallen,
können aber abgemildert werden, wenn die Presse zur
Bebilderung von Berichten auch bei Begleitpersonen auf
früher hergestellte Fotos zurückgreifen darf. Dadurch
wird dem Anliegen des Persönlichkeitsschutzes und der
Pressefreiheit gleichermaßen genügt.
(4)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten die
Gerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob das
Persönlichkeitsrecht des Klägers trotz Wahl eines
kontextneutralen Fotos in einer von der Pressefreiheit
nicht mehr gedeckten Weise verletzt worden ist. Der
Umstand, dass nur der Kläger abgebildet war, hätte
keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt (siehe oben aa).
Bei der Bewertung der Intensität des Eingriffs hätten
die Gerichte auch berücksichtigen müssen, dass das
Foto im Zusammenhang eines Berichts über ein Ereignis
genutzt wurde, bei dem der Kläger Prinzessin Caroline
von Monaco nicht nur begleitet hatte, sondern das ihn
selbst zu einer aufsehenerregenden Tat, dem "Prügeln"
eines Kameramanns, verleitet hatte. Er hatte also über
die bloße Begleitung hinaus aus der Begleitsituation
heraus selbst ein Ereignis geschaffen, an dem die
Presse ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse
hatte. Dementsprechend wurde im Innenteil der
Zeitschrift über dieses Ereignis berichtet und der
Außentitel spielte - auch durch die Bezeichnung
"Prügelprinz" - auf das Verhalten des Klägers an, das
im Innenteil der Zeitschrift in größerem Zusammenhang
thematisiert wurde. Wenn das Landgericht die
Veröffentlichung des neutralen Fotos für rechtswidrig
hielt, aber ausführte, eine Berichterstattung auf dem
Titel über die strafbaren Tätlichkeiten des Klägers -
also Informationen mit einem erheblich intensiveren
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - wäre zulässig
gewesen, dann wird auch daran ein Defizit bei der
Abwägung deutlich (vgl. zu solchen Konfliktlagen auch
Frömming/Peters, NJW 1996, S. 958 <961>). Allein dem
Umstand, dass der Kläger ohne die begleitete Person
abgebildet worden ist, wird in formaler
Betrachtungsweise ein größeres Verletzungsgewicht
beigemessen als dem ausdrücklichen Bezug auf eine
Straftat.
(5) Die
einzelfallbezogene Prüfung einer
Persönlichkeitsverletzung hat sich nicht schon deshalb
erübrigt, weil über ein Sonderproblem zu entscheiden
war, nämlich über die Frage, ob eine Veröffentlichung
eines Portraitfotos auch dann zulässig ist, wenn
dieses gesonderte Foto nicht in dem Artikel selbst,
sondern davon abgelöst auf dem Titelblatt erscheint.
Die Gerichte haben insoweit darauf abgestellt, dass
der bebilderte Text auf der Titelseite keinen
zwingenden Zusammenhang mit dem Wortbericht dergestalt
habe, dass beide nur im Zusammenhang wahrgenommen
würden. Vielmehr werde von vielen Interessenten am
Kiosk nur die Titelseite gesehen, die somit
eigenständige Bedeutung habe. Auf ihr aber wurde nicht
über ein Ereignis berichtet. Diese Betrachtungsweise
trägt der Eigengesetzlichkeit pressemäßiger Betätigung
nicht hinreichend Rechnung.
Titelseiten haben die Funktion der
Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von Neugier
(vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch
BVerfGE 97, 125 <144>). Sie können naturgemäß den
Artikel selbst nicht schon auf der Titelseite bringen.
Die Titelankündigung und der Artikel stehen im
Zusammenhang miteinander. Bei der
Wortberichterstattung ist eine entsprechende
Zusammenschau jedenfalls von Zeitungsüberschrift und
dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur
OLG Köln, AfP 1985, S. 295 <296>). Für Titelblatt und
Text im Innenteil einer Zeitschrift kann nichts
anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2001, S. 61 ff.). Jedenfalls dann, wenn -
wie hier - auf dem Titelblatt die Hauptperson und die
Begleitperson gleichermaßen, wenn auch auf getrennten
Bildern, abgebildet werden und, wie bei Titeln üblich,
auf einen beide verbindenden Artikel verwiesen wird,
und wenn diese Verbindung auch im Text der Schlagzeile
zum Ausdruck kommt ("Caroline und ihr Prügel-Prinz -
Werden brutale Männer mehr geliebt?"), besteht ein
hinreichender Zusammenhang zwischen dem Foto und der
Berichterstattung über das Ereignis im Zusammenhang
der Begleitsituation. Bejaht man einen solchen Kontext
zwischen Titel und Bericht, so dürfte als Ereignis der
Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
neben der Begleitsituation selbst auch der tätliche
Angriff des Klägers auf einen Kameramann anzusehen
sein, der ebenfalls eine Visualisierung rechtfertigt,
zumindest in Form eines Portraitfotos. Die Gerichte
haben nicht dargetan, dass eine zusätzliche Verletzung
des Persönlichkeitsrechts allein durch Verwendung des
kontextneutralen Fotos erfolgt ist.
cc)
Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte
der Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung
getragen.
Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche
Ereignis wie auch im Verfahren 1 BvR 1918/98, der
tätliche Angriff auf einen Kameramann. Die
Berichterstattung unter Verwendung des Bildnisses des
Klägers betraf nicht nur auf Grund der allgemeinen
Begleitsituation, sondern auch auf Grund der in dem
Begleitkontext erfolgten strafbaren Gewalttätigkeit
des Klägers ein Informationsinteresse der Presse. Die
Beschwerdeführerin war auch hier nicht auf die
Verwendung eines Fotos von diesem Ereignis begrenzt.
Die Gerichte haben nicht in verfassungsrechtlich
tragfähiger Weise begründet, warum die
Veröffentlichung der bei einem anderen Anlass
gefertigten Abbildung des Klägers ihn in seinem
Persönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigte als die
eines Fotos aus der konkreten Situation.
Gibt es
kontextbezogene Fotos über ein berichtensfähiges
Ereignis, so dürfen sie veröffentlicht werden.
Gleiches gilt aber für Fotos aus anderem Kontext mit
einem dem neuen Sachzusammenhang gerecht werdenden
Aussagegehalt, wenn dadurch keine zusätzliche
Persönlichkeitsverletzung bewirkt wird. Das
Grundgesetz schützt vor verfälschenden Darstellungen
der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen
Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer
bestimmten Weise dargestellt zu werden (vgl. BVerfGE
99, 185 <194>). Erst recht hat er keinen Anspruch
darauf, auf die Rahmendetails einer Abbildung Einfluss
zu nehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht durch jene
nicht eigenständig verletzt werden kann. Zulässig ist
deshalb auch die Verwendung kontextgerechter Fotos,
die aus einem anderen Zusammenhang stammen. Soweit die
Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf
abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche
Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 KUG, zu
dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die
körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem
ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann dies
nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist, ob die
konkrete Bildberichterstattung eine über die von einer
zulässigen Abbildung hinausgehende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts bewirkt. Dies dürfte im
Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete Bild
kontextneutral oder kontextgerecht ist, also die
Aussage nicht verfälscht. Die Gerichte hätten daher
darlegen müssen, worin die Persönlichkeitsverletzung
liegt, wenn das streitgegenständliche Foto den Kläger
- keineswegs unvorteilhaft - in einem Smoking zeigt
und das Ereignis, über das in dem Artikel berichtet
wurde, im Anschluss an ein festliches Ereignis
erfolgte (Galaveranstaltung). Insbesondere hätte
erwogen werden müssen, wieso dieses Foto den Kläger
stärker beeinträchtigt als etwa das (nicht
beanstandete) Foto, das den Kläger im Zusammenhang mit
der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kameramann
zeigt und damit den Bezug zur Straftat deutlich
versinnbildlicht.
dd)
Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz
verkannt.
In
diesem Verfahren stellte sich die besondere Frage, ob
die geschilderten Grundsätze über die Verwendung von
kontextneutralen Fotos auch bei Darstellungen
Anwendung finden, die reale und der Realität
angenäherte fiktive Ereignisse zu einer satirisch
geprägten Glosse verbinden und diese mit einem Foto
nur der Begleitperson illustrieren. Betroffen ist ein
neutrales Portraitfoto des Klägers, mit dem ein
glossierender Bericht über ihn und Prinzessin Caroline
von Monaco bebildert wurde. Das Oberlandesgericht
spricht ihm den Charakter der Berichterstattung über
ein Ereignis ab, da es sich um eine Satire über
"Beziehungsgeschichten" in der Unterhaltungspresse
gehandelt habe.
Der
Bericht gilt - anders als in den übrigen Fällen -
nicht einer Ereignisberichterstattung im engeren
Sinne. Er enthält eine ereignisbezogene Glosse über
den Kläger und die Prinzessin. Dies allein kann aber
aus verfassungsrechtlicher Sicht eine abweichende
Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Presse darf
selbst über die Art der Darstellung entscheiden (vgl.
BVerfGE 101, 361 <389>). Auch die Form der Glosse
gehört zu den pressegemäßen Darstellungsformen, deren
Nutzung deshalb am Maßstab der Pressefreiheit zu
beurteilen ist. Eine satirisch-glossierende
Verarbeitung von Ereignissen, über die früher in der
Presse berichtet worden ist, genießt unter dem
Gesichtspunkt der Pressefreiheit ebenso Schutz wie die
übliche Ereignisberichterstattung. Ist das Interesse
der Presse an der Bebilderung von Ereignissen
grundsätzlich anzuerkennen, bedarf es der Begründung,
warum dies bei einer ereignisbezogenen Glosse anders
sein soll. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
könnte dahin zu verstehen sein, dass der
Ereignischarakter wegen des nur auf Unterhaltung
ausgerichteten Gegenstandes verneint wurde. Dies wäre
verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Sollte aber die
Anwendbarkeit der §§ 22 f. KUG grundsätzlich zu
bejahen sein, wäre nach den oben entwickelten
Grundsätzen die Veröffentlichung eines Portraitfotos
des Klägers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden.
3.
Demgegenüber scheidet die Annahme der
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 im
Verfahren 1 BvR 758/97 aus. Die Untersagung der
Veröffentlichung des hier in Rede stehenden
Portraitfotos verletzt die Beschwerdeführerin nicht in
ihrer Pressefreiheit, einerlei aus welchem Kontext das
Foto stammt.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist der
Pressefreiheit insbesondere bei der Interpretation der
"Bildnisse der Zeitgeschichte" im Sinne des § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG Rechnung zu tragen. Der Begriff der
Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse der
Öffentlichkeit her bestimmt. Vor diesem Hintergrund
ist es auch in diesem Fall verfassungsrechtlich
unbedenklich, dass die Gerichte es ablehnen, den
Kläger als absolute Person der Zeitgeschichte
anzusehen.
Anders
als in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5
ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden,
dass der Kläger nicht als relative Person der
Zeitgeschichte behandelt und dass die Veröffentlichung
des Bildnisses als rechtswidrig angesehen worden ist.
Voraussetzung der Befugnis zur Bildnisveröffentlichung
in den von der Begleiterrechtsprechung der
Fachgerichte erfassten Fällen ist, dass über das
Ereignis einer vertrauten Begleitung einer absoluten
Person der Zeitgeschichte berichtet wird. Vorliegend
gehörte das Foto des Klägers zu einem
Zeitschriftenartikel, der lediglich eine Spekulation
darüber enthielt, ob Prinzessin Caroline von Monaco
und der Kläger möglicherweise diskret in Asien gewesen
waren und in Hotels in Bangkok und Rangun übernachtet
hatten. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung war die
Verbindung der beiden offenbar noch nicht öffentlich
bekannt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin in dem
Artikel selbst nicht beansprucht, über ein Ereignis
berichtet zu haben. Die bloße Spekulation darüber,
eine absolute Person der Zeitgeschichte könnte ein
bestimmtes Ereignis verwirklicht haben, rechtfertigt
jedoch nicht eine Bebilderung mit dem Foto einer
Person, über deren Teilhabe an dem Ereignis ebenfalls
spekuliert wird. Zwar ist in solchen Fällen eine
Bebilderung mit einem Bildnis der absoluten Person der
Zeitgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen.
Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit lässt sich
jedoch kein Recht der Presse auf eine
einwilligungsfreie Veröffentlichung des Bildnisses
einer Person herleiten, deren zeitgeschichtliche
Bedeutung nach dem Stand der Recherchen der Presse und
nach dem Inhalt des Berichts im Zeitpunkt der
Veröffentlichung nicht feststand. Ein Ereignis der
Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist
nicht der Bericht der Presse, sondern das darin
Berichtete. Ist dieses nur spekulativer Natur, so
rechtfertigt es nicht eine Beeinträchtigung des Rechts
am Bildnis einer Person, auf die sonst kein
hinreichendes Informationsinteresse gerichtet ist.
4.
Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben
der Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit auch
eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1
GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht
wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann
dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit
überhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Jedenfalls ergeben sich
diesbezüglich keine Anhaltspunkte für
Grundrechtsverstöße.
5. Da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte in
den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 bei
Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
ergebenden Vorgaben zu anderen Ergebnissen gekommen
wären, beruhen die Entscheidungen auf dem
Verfassungsverstoß und unterliegen deshalb der
Aufhebung. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführerinnen folgt aus § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.
Diese
Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem |