Buskeismus


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Verhandlugnsbericht  .11.2007

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 O 551/07
Verkündet am:
30.11.2007
In der Sache

Heidrun Beckenbauer

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte RA Buse pp.
RA Nesselhauf
 
gegen
 
Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Lovells pp.
RA Dr. Lehm
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske die Richterin am Landgericht Käfer,
den Richter Goritzka

für Recht:

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen,

a) (in Bezug auf H. )

„Seine Ex-Frau Sybille mischt sich ständig ein - F. - Kann seine Ehe das noch lange aushalten?";

und/oder

b) (in Bezug auf H., und ihre Anwesenheit auf der UNESCO-Gala in Köln mit ihrem Mann)

„Kein Wort, kein Blick, keine Zärtlichkeiten;

und/oder

c) „(Die Wirkung ist kaum zu übersehen - ) ein Machkampf zwischen zwei B. Frauen.";

und/oder

d) („Nur einen Abend nachdem Sybille noch einmal ihre Nähe zu F., betonte, zeigte der sich mit seiner Ehefrau H. auf der UNESCO-Gala in Köln.) Für die Fotografen lachten, strahlten und scherzten die beiden. Alles schien in Ordnung. Heile Welt eben. Aber kaum war das Blitzlichtgewitter verebbt, da sah alles plötzlich ganz anders aus: kein Wort, kein Blick, keine Zärtlichkeiten mehr. Tiefschwarze Wolken am Ehehimmel? Erschreckend!",

und/oder

e) „H. setzte sich weg von F , plauderte nur mit K. (42). Und der 'Kaiser' unterhielt sich nur noch mit R. (51). Da muss was passiert sein. Sind Sybilles Sticheleien schuld? Ein Szene-Kenner: Niemanden würde es wundern. So etwas muss doch eine Ehe belasten.' ":

und/oder

2. im Zusammenhang mit der unter Ziffer I.1. a) bis e) verbotenen Berichterstattung

das in „..." vom 19 Mai 2007 (Nr. 21/2007) auf der Seite 11 abgedruckte Foto, das unter anderem H. zeigt (Bildunterschrift: „ F, (61) und H. (41) gut gelaunt …“), zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und / oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

III. Das Urteil ist zu Ziffer I.1. a) bis e) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 30.000,--, zu Ziffer I.2 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 500,-- und hinsichtlich Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf EUR 30.500,-- festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin ist die Ehefrau des ehemaligen deutschen Fußballnationalspielers und Trainers der deutschen Nationalmannschaft F.. Die Beklagte verlegt die Zeitung „...". In der Ausgabe vom 19.05.2007 (Nr. 21/2007) veröffentlichte sie unter der Überschrift „Seine Ex-Frau Sybille mischt sich ständig ein – F. - Kann seine Ehe das noch lange aushalten ?" einen Beitrag, der sich mit der Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann F. , sowie dessen Ex-Ehefrau S., befasst (vgl. Anlage K1). In Zusammenhang hiermit druckte die Beklagte ein Foto mit der Bildunterschrift „ F, (61) und H. (41) B. gut gelaunt..." ab, welches die Klägerin, F. und das Ehepaar R. und K zeigt (vgl. Anlage K1).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr angegriffene Text- und Berichterstattung sie in ihrem allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletze. Die inkriminierten Behauptungen seien außerdem unwahr.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung der gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsmittel zu unterlassen,

1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

a) (in Bezug auf H. )

„Seine Ex-Frau Sybille mischt sich ständig ein – F., - Kann seine Ehe das noch lange aushalten?";

und/oder

b) (in Bezug auf H. und ihre Anwesenheit auf den Deutschen Games Awards mit ihrem Mann)

„Kein Wort, kein Blick, keine Zärtlichkeiten;

und/oder

c) „(Die Wirkung ist kaum zu übersehen - ) ein Machtkampf zwischen zwei Frauen.";

und/oder

d) („Nur einen Abend nachdem Sybille noch einmal ihre Nähe zu F. betonte, zeigt der sich mit seiner Ehefrau H. auf der UNESCO-Gala in Köln.) Für die Fotografen lachten, strahlten und scherzten die beiden. Alles schien in Ordnung. Heile Welt eben. Aber kaum war das Blitzlichtgewitter verebbt, da sah alles plötzlich ganz anders aus: kein Wort, kein Blick, keine Zärtlichkeiten mehr. Tiefschwarze Wolken am Ehehimmel? Erschreckend!";

und/oder

e) „H, setzte sich weg von F., plauderte nur mit K. (42). Und der 'Kaiser' unterhielt sich nur noch mit R. (51). Da muss was passiert sein. Sind Sybilles Sticheleien schuld? Ein Szene-Kenner: 'Niemanden würde es wundern. So etwas muss doch eine Ehe belasten":

und/oder

2. im Zusammenhang mit der angegriffenen Berichterstattung

das in „..." vom 19. Mai 2007 (Nr. 21/2007) auf der Seite 11 abgedruckte Foto, das unter anderem H. zeigt (Bildunterschrift: „ F, (61) und H, (41) gut gelaunt …“) zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der Autor des Beitrages habe auf der UNESCO Gala festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann nur im Blitzlichtgewitter der Fotografen gestrahlt und gescherzt und so einen innigen Eindruck vermittelt hätten. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall gewesen, wenn die Fotografen nicht unmittelbar mit ihren Kameras vor der Klägerin und ihrem Mann gestanden hätten. Die Klägerin habe sich dann schon fast fluchtartig von F. entfernt und sich den ganzen Abend über, ohne auch nur in Einzelfällen Blickkontakt mit ihrem Mann aufzunehmen, mit K. unterhalten, so wie F. sich nur mit R. unterhalten habe. Die Funkstille zwischen den beiden habe der Autor des Beitrages auf eine zeitlich unmittelbar zuvor erfolgte Stichelei von S. anlässlich der Verleihung der Deutschen Games Awards zurückgeführt. Die Äußerung der auf dieser Veranstaltung „Ich spiele keine Computerspiele, dafür lebe ich viel zu gern in der Wirklichkeit. Eine Ausnahme mache ich nur bei meinen Enkelkindern“ (vgl. Anlage K1) habe der Autor als Stichelei gegen die Klägerin in der Weise gewertet, dass S, sich als einzig wahre Frau B. sehe und Anspruch auf die „Familie erhebe. Da die Klägerin die Berichterstattungen der Presse beobachten lasse, sei ihr die bundesweit verbreitete Agenturmeldung mit dem Zitat von S. auch nicht entgangen. Bereits der Umstand, dass diese trotz Scheidung von F. weiterhin dessen Nachnamen trage, zeige zudem, dass sie sich immer noch als Frau an des „Kaisers" Seite betrachte.

Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit unstreitig öffentlich zu ihrer Beziehung zu F. und auch zu dessen Ex-Ehefrau S., geäußert habe (vgl. Anlagen B1 bis B3).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG hinsichtlich der angegriffenen Text-Berichterstattung einen Anspruch auf Unterlassung, denn diese verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

a. Bei der angegriffenen Berichterstattung zu Ziffer 1) a), d) und e) des Klagantrages handelt es sich um unzulässige Spekulationen bzw. um unzulässige Fragestellungen, für deren Verbot dieselben Erwägungen wie für die Spekulationen gelten.

Mit den angegriffenen Passagen äußert die Beklagte Spekulationen über das Eheleben der Klägerin, nämlich dass deren Beziehung mit F. durch S. belastet sei, ihre Ehe krisele. Die Verbreitung dieser Spekulationen ist rechtswidrig. Denn es ist davon auszugehen, dass es an jeglichem tragfähigem tatsächlichem Hintergrund für diese Äußerungen fehlt; den streitgegenständlichen Spekulationen ist jeglicher tatsächlicher Boden entzogen. Die Beklagte hat daher mit der fraglichen Berichterstattung ungesicherte Spekulationen angestellt. Derartige Spekulationen sind ebenso wie die Verbreitung eines ungesicherten Gerüchts - insbesondere wenn es wie hier die Privatsphäre des Betroffenen berührt - schlechthin unzulässig, sofern daran nicht ausnahmsweise ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht (BGH AfP 1988,34 - intime Beziehungen; Hans. OLG Hamburg, AfP 1995, 517). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, etwa weil alleine die Tatsache, dass ein bestimmtes Gerücht im Umlauf ist, einen hohen Informationswert darstellt (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1977,1288 - Abgeordnetenbestechung; Soehring, Presserecht, 3.Aufl., Rz.16.28), sind nicht im Ansatz zu erkennen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin sich bereits früher öffentlich zum Stand ihrer Beziehungen zu F. und S. geäußert habe. Denn ein anzuerkennendes Interesse an der Verbreitung ungesicherter, aus der Luft gegriffener Spekulationen aus dem Bereich der Privatsphäre besteht auch in einem solchen Fall nicht (vgl. Hans. OLG Hamburg, AfP 1995, 517).

Die Kammer folgt nicht der Ansicht der Beklagten, dass tragfähige Anknüpfungspunkte für die in Rede stehenden Spekulationen gegeben seien. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten ihr Vortrag als wahr unterstellt wird. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Klägerin und ihr Ehemann nur gestrahlt und gescherzt und hierdurch einen innigen Eindruck hinterlassen hätten, wenn sie fotografiert worden seien, so ist ein solches Verhalten nachvollziehbar. Denn es liegt auf der Hand, dass sie auf den Fotos, mit deren Verbreitung sie rechnen mussten, für den Betrachter eben positiven Eindruck hinterlassen wollten. Der Umstand, dass sie auf dem Abend nach dem Vortrag der Betagten keinen Blickkontakt miteinander hatten und sich nur mit Dritten unterhielten, weist auch nicht darauf hin, dass es in ihrer Ehe kriseln würde, wie die Beklagte es mit ihren Spekulationen andeutet. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Ehepaar sich auf einer Veranstaltung nur mit Dritten und nicht miteinander unterhält. So würde nach dem Vortrag der Beklagten auch die Ehe der Eheleute B. kriseln, da diese sich nach ihrem Vorbringen auf der Veranstaltung auch nicht miteinander unterhalten hatten. Nach den Ausführungen der Beklagten sprach nämlich F. nur mit R. B. und die Klägerin redete den ganzen Abend über mit dessen Ehefrau K . Auch dieses Paar hatte sich demnach nicht miteinander unterhalten. Das Verhalten der Klägerin und von F.. weist daher noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit darauf hin, dass sie an diesem Abend dem jeweils anderen Teil gegenüber auch nur eine ablehnende Haltung eingenommen bzw. negativ eingestellt gewesen wären. Selbst wenn jedoch dies der Fall gewesen wäre, so fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Haltung grundsätzlicher Natur oder auch nur von einer gewissen Dauer gewesen wäre. Es ist allgemein bekannt und dürfte auch die Beklagte wissen, dass in jeder Beziehung ein Paar eine Auseinandersetzung haben kann, ohne dass dies gleich Spekulationen der hier in Rede stehenden Weise rechtfertigen würde, dass die Beziehung kriseln würde.

Die umstrittenen Spekulationen können auch nicht mit Erfolg auf S. gestützt werden. Fernliegend ist die Annahme der Beklagten. bereits der Umstand, dass diese den Nachnamen F, nach der Scheidung behalten habe, zeige, dass sie sich weiterhin für die „Frau an des Kaisers Seite" halte. Denn ein solches Verhalten ist durchaus nicht ungewöhnlich und kann verschiedene Gründe haben, z.B. kann bereits der mit einem Namenswechsel verbundene Aufwand gescheut werden. Selbst wenn jedoch S. sich weiterhin, wie die Beklagte meint, sich als „Frau an des Kaisers Seite" fühlen würde, wäre dies unerheblich. Denn hieraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass dadurch die Ehe der Klägerin belastet wäre. Hiergegen spricht im Gegenteil die Äußerung der Klägerin in dem Interview in der Zeitschrift B. vom 25.11 2004, in dem sie auf die Frage, wie sie es finde, dass F. und S. gemeinsam zu ihrem Scheidungstermin gefahren seien, erwiderte „Wäre ja noch schöner, wenn ich damit Probleme hätte, die beiden sind doch schon seit Jahren getrennt" (vgl. Anlage B3). Diese Antwort der Klägerin spricht dafür, dass sie ein ungestörtes Verhältnis zu S. hat.

Unbehelflich ist auch der Hinweis der Beklagten auf die Äußerung von S., anlässlich der Verleihung der Deutschen Games Awards „ich spiele keine Computerspiele, dafür lebe ich viel zu gern in der Wirklichkeit. Eine Ausnahme mache ich nur bei meinen Enkelkindern (vgl. Anlage K 1). Es erscheint fernliegend, diese Äußerung als Stichelei gegen die Klägerin zu werten. Denn es ist zwar denkbar - wobei auch dies bereits nicht richtig sein muss - , dass S., die kinderlos geblieben ist, mit Enkelkinder diejenigen von F. meint, also die Enkelkinder aus seiner ersten Ehe, da er andere nicht hat. Insoweit ist es allerdings nachvollziehbar, dass sie diese trotz der Scheidung weiterhin als ihre Enkelkinder bezeichnet, da sie schließlich die Rolle als wen auch nicht leibliche Großmutter während ihrer langjährigen Beziehung mit F. eingenommen und auch nach der Trennung fortgeführt haben könnte. Es ist daher einleuchtend und auch in Zeiten von „Patchwork-Familien" gerade nicht unüblich, dass sie sich noch als Teil der B -Familie betrachtet. Eine Grundlage für die umstrittenen Spekulationen ergibt sich hieraus nicht.

b) Aufgrund der obigen Erwägungen sind auch die Äußerungen zu Ziffer 1,) b) und c) des Klagantrages zu verbieten.

Die unter Ziffer 1) b) ersichtliche Textpassage stellt zwar eine Beschreibung des Verhaltens der Klägerin dar, welche nach dem Vorbringen der Beklagten richtig wäre. Die Äußerung kann jedoch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung heraus gebrochen und isoliert betrachtet werden. Im Gesamtkontext stellt sie sich nämlich als Beleg für die verbreiteten Spekulationen dar und ist daher zu untersagen, da es für diese, wie oben ausgeführt, keine Grundlage gibt.

Dahinstehen kann, ob die Äußerung zu Ziffer 1) c) des Klagantrages als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu werten ist, da es für sie an jeglichen Anknüpfungspunkten fehlt, so dass sie in jedem Falle zu verbieten ist (vgl. zum letzteren Fall Hans. OLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, Az.: 7 U 69/99, Absatz-Nr. 8, Juris).

c. Soweit die Klägerin in Ziffer I.1.b. ) des Klagantrages irrtümlich in Klammern gesetzt hat, dass die angegriffene Äußerung sich auf die Anwesenheit der Klägerin mit ihrem Mann bei den Deutschen Games Awards beziehe, hat die Kammer im Rahmen des gestellten Antrags die fragliche Textpassage in Bezug auf die Klägerin und ihre Anwesenheit auf der UNESCO-Gala mit ihrem Mann verboten, da in diesem Kontext die streitgegenständliche Äußerung verbreitet wurde (vgl. Anlage K 1).

Der Klägerin steht gegen die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Bildnis-Veröffentlichung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und Art.1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ebenfalls zu. Die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos im Zusammenhang mit den inkriminierten Äußerungen verlebt die Klägerin rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hierbei kann dahinstehen, ob das Foto als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Klägerin hätte veröffentlicht werden dürfen, denn die Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses ist jedenfalls gemäß § 23 Abs. 2 KUG unzulässig. Die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung kann sich im Einzelfall auch allein oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben (BGH, NJW 2004, 1795; Wenzel / v. Stobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A. 2003, Rz. 8.102). So liegt der Fall hier. Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses ist im Zusammenhang mit dem inkriminierten Text unzulässig, weil durch diese Kombination ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird. Das Foto illustriert einen Begleittext, der die Klägerin - wie oben unter la. und b. ausgeführt -- in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn im Zusammenhang mit diesem Text das beanstandete Bildnis veröffentlicht wird, so verstärkt dies die in der Wortberichterstattung liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung noch.

2. Die die Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzungen indiziert (vgl. BGH, NJW 1994, 1281).

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 709 ZPO.

 Buske                                                   Käfer                                                   Goritzka

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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