erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24,
auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske
die Richterin am Landgericht Käfer,
den Richter Goritzka
für Recht:
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im
Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt
höchstens 2 Jahre)zu unterlassen,
1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen,
zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst
zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen,
a) (in Bezug auf H. )
„Seine Ex-Frau Sybille mischt sich ständig
ein - F. - Kann seine Ehe das noch lange aushalten?";
und/oder
b) (in Bezug auf H., und ihre Anwesenheit
auf der UNESCO-Gala in Köln mit ihrem Mann)
„Kein Wort, kein Blick, keine
Zärtlichkeiten;
und/oder
c) „(Die Wirkung ist kaum zu übersehen - )
ein Machkampf zwischen zwei B. Frauen.";
und/oder
d) („Nur einen Abend nachdem Sybille noch
einmal ihre Nähe zu F., betonte, zeigte der sich mit seiner
Ehefrau H. auf der UNESCO-Gala in Köln.) Für die Fotografen
lachten, strahlten und scherzten die beiden. Alles schien in
Ordnung. Heile Welt eben. Aber kaum war das
Blitzlichtgewitter verebbt, da sah alles plötzlich ganz
anders aus: kein Wort, kein Blick, keine Zärtlichkeiten
mehr. Tiefschwarze Wolken am Ehehimmel? Erschreckend!",
und/oder
e) „H. setzte sich weg von F , plauderte
nur mit K. (42). Und der 'Kaiser' unterhielt sich nur noch
mit R. (51). Da muss was passiert sein. Sind Sybilles
Sticheleien schuld? Ein Szene-Kenner: Niemanden würde es
wundern. So etwas muss doch eine Ehe belasten.' ":
und/oder
2. im Zusammenhang mit der unter Ziffer
I.1. a) bis e) verbotenen Berichterstattung
das in „..." vom 19 Mai 2007 (Nr. 21/2007)
auf der Seite 11 abgedruckte Foto, das unter anderem H.
zeigt (Bildunterschrift: „ F, (61) und H. (41) gut gelaunt
…“), zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und /
oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreites zu tragen.
III. Das Urteil ist zu Ziffer I.1. a) bis
e) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro
30.000,--, zu Ziffer I.2 des Tenors gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 500,-- und hinsichtlich
Ziffer II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf EUR 30.500,--
festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin ist die Ehefrau des ehemaligen
deutschen Fußballnationalspielers und Trainers der deutschen
Nationalmannschaft F.. Die Beklagte verlegt die Zeitung
„...". In der Ausgabe vom 19.05.2007 (Nr. 21/2007)
veröffentlichte sie unter der Überschrift „Seine Ex-Frau
Sybille mischt sich ständig ein – F. - Kann seine Ehe das
noch lange aushalten ?" einen Beitrag, der sich mit der
Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann F. , sowie
dessen Ex-Ehefrau S., befasst (vgl. Anlage K1). In
Zusammenhang hiermit druckte die Beklagte ein Foto mit der
Bildunterschrift „ F, (61) und H. (41) B. gut gelaunt..."
ab, welches die Klägerin, F. und das Ehepaar R. und K zeigt
(vgl. Anlage K1).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die
von ihr angegriffene Text- und Berichterstattung sie in
ihrem allgemeinem Persönlichkeitsrecht verletze. Die
inkriminierten Behauptungen seien außerdem unwahr.
Sie
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meldung der gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsmittel
zu unterlassen,
1. zu behaupten bzw. behaupten zu
lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu
lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst
verbreiten zu lassen,
a) (in Bezug auf H. )
„Seine Ex-Frau Sybille mischt sich
ständig ein – F., - Kann seine Ehe das noch lange
aushalten?";
und/oder
b) (in Bezug auf H. und ihre
Anwesenheit auf den Deutschen Games Awards mit ihrem
Mann)
„Kein Wort, kein Blick, keine
Zärtlichkeiten;
und/oder
c) „(Die Wirkung ist kaum zu
übersehen - ) ein Machtkampf zwischen zwei Frauen.";
und/oder
d) („Nur einen Abend nachdem Sybille
noch einmal ihre Nähe zu F. betonte, zeigt der sich
mit seiner Ehefrau H. auf der UNESCO-Gala in Köln.)
Für die Fotografen lachten, strahlten und scherzten
die beiden. Alles schien in Ordnung. Heile Welt
eben. Aber kaum war das Blitzlichtgewitter verebbt,
da sah alles plötzlich ganz anders aus: kein Wort,
kein Blick, keine Zärtlichkeiten mehr. Tiefschwarze
Wolken am Ehehimmel? Erschreckend!";
und/oder
e) „H, setzte sich weg von F.,
plauderte nur mit K. (42). Und der 'Kaiser'
unterhielt sich nur noch mit R. (51). Da muss was
passiert sein. Sind Sybilles Sticheleien schuld? Ein
Szene-Kenner: 'Niemanden würde es wundern. So etwas
muss doch eine Ehe belasten":
und/oder
2. im Zusammenhang mit der
angegriffenen Berichterstattung
das in „..." vom 19. Mai 2007 (Nr.
21/2007) auf der Seite 11 abgedruckte Foto, das
unter anderem H. zeigt (Bildunterschrift: „ F, (61)
und H, (41) gut gelaunt …“) zu veröffentlichen bzw.
veröffentlichen zu lassen und oder sonst zu
verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.
Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, der Autor des Beitrages habe
auf der UNESCO Gala festgestellt, dass die Klägerin und ihr
Ehemann nur im Blitzlichtgewitter der Fotografen gestrahlt
und gescherzt und so einen innigen Eindruck vermittelt
hätten. Dies sei jedoch nicht mehr der Fall gewesen, wenn
die Fotografen nicht unmittelbar mit ihren Kameras vor der
Klägerin und ihrem Mann gestanden hätten. Die Klägerin habe
sich dann schon fast fluchtartig von F. entfernt und sich
den ganzen Abend über, ohne auch nur in Einzelfällen
Blickkontakt mit ihrem Mann aufzunehmen, mit K. unterhalten,
so wie F. sich nur mit R. unterhalten habe. Die Funkstille
zwischen den beiden habe der Autor des Beitrages auf eine
zeitlich unmittelbar zuvor erfolgte Stichelei von S.
anlässlich der Verleihung der Deutschen Games Awards
zurückgeführt. Die Äußerung der auf dieser Veranstaltung
„Ich spiele keine Computerspiele, dafür lebe ich viel zu
gern in der Wirklichkeit. Eine Ausnahme mache ich nur bei
meinen Enkelkindern“ (vgl. Anlage K1) habe der Autor als
Stichelei gegen die Klägerin in der Weise gewertet, dass S,
sich als einzig wahre Frau B. sehe und Anspruch auf die
„Familie erhebe. Da die Klägerin die Berichterstattungen der
Presse beobachten lasse, sei ihr die bundesweit verbreitete
Agenturmeldung mit dem Zitat von S. auch nicht entgangen.
Bereits der Umstand, dass diese trotz Scheidung von F.
weiterhin dessen Nachnamen trage, zeige zudem, dass sie sich
immer noch als Frau an des „Kaisers" Seite betrachte.
Es sei außerdem zu berücksichtigen,
dass die Klägerin sich in der Vergangenheit unstreitig
öffentlich zu ihrer Beziehung zu F. und auch zu dessen
Ex-Ehefrau S., geäußert habe (vgl. Anlagen B1 bis B3).
Wegen des weiteren Vorbringens der
Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist
begründet.1. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.
1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.
1 GG hinsichtlich der angegriffenen Text-Berichterstattung
einen Anspruch auf Unterlassung, denn diese verletzt bei
fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
a. Bei der angegriffenen
Berichterstattung zu Ziffer 1) a), d) und e) des
Klagantrages handelt es sich um unzulässige Spekulationen
bzw. um unzulässige Fragestellungen, für deren Verbot
dieselben Erwägungen wie für die Spekulationen gelten.
Mit den angegriffenen
Passagen äußert die Beklagte Spekulationen über das Eheleben
der Klägerin, nämlich dass deren Beziehung mit F. durch S.
belastet sei, ihre Ehe krisele. Die Verbreitung dieser
Spekulationen ist rechtswidrig. Denn es ist davon
auszugehen, dass es an jeglichem tragfähigem tatsächlichem
Hintergrund für diese Äußerungen fehlt; den
streitgegenständlichen Spekulationen ist jeglicher
tatsächlicher Boden entzogen. Die Beklagte hat daher mit der
fraglichen Berichterstattung ungesicherte Spekulationen
angestellt. Derartige Spekulationen sind ebenso wie die
Verbreitung eines ungesicherten Gerüchts - insbesondere wenn
es wie hier die Privatsphäre des Betroffenen berührt -
schlechthin unzulässig, sofern daran nicht ausnahmsweise ein
überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit
besteht (BGH AfP 1988,34 - intime Beziehungen; Hans. OLG
Hamburg, AfP 1995, 517). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier
der Fall sein könnte, etwa weil alleine die Tatsache, dass
ein bestimmtes Gerücht im Umlauf ist, einen hohen
Informationswert darstellt (vgl. hierzu etwa BGH NJW
1977,1288 - Abgeordnetenbestechung; Soehring, Presserecht,
3.Aufl., Rz.16.28), sind nicht im Ansatz zu erkennen.
Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass die Klägerin sich bereits früher öffentlich
zum Stand ihrer Beziehungen zu F. und S. geäußert habe. Denn
ein anzuerkennendes Interesse an der Verbreitung
ungesicherter, aus der Luft gegriffener Spekulationen aus
dem Bereich der Privatsphäre besteht auch in einem solchen
Fall nicht (vgl. Hans. OLG Hamburg, AfP 1995, 517).
Die Kammer folgt nicht
der Ansicht der Beklagten, dass tragfähige Anknüpfungspunkte
für die in Rede stehenden Spekulationen gegeben seien. Dies
gilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten ihr Vortrag als
wahr unterstellt wird. Soweit die Beklagte geltend macht,
dass die Klägerin und ihr Ehemann nur gestrahlt und
gescherzt und hierdurch einen innigen Eindruck hinterlassen
hätten, wenn sie fotografiert worden seien, so ist ein
solches Verhalten nachvollziehbar. Denn es liegt auf der
Hand, dass sie auf den Fotos, mit deren Verbreitung sie
rechnen mussten, für den Betrachter eben positiven Eindruck
hinterlassen wollten. Der Umstand, dass sie auf dem Abend
nach dem Vortrag der Betagten keinen Blickkontakt
miteinander hatten und sich nur mit Dritten unterhielten,
weist auch nicht darauf hin, dass es in ihrer Ehe kriseln
würde, wie die Beklagte es mit ihren Spekulationen andeutet.
Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Ehepaar sich auf
einer Veranstaltung nur mit Dritten und nicht miteinander
unterhält. So würde nach dem Vortrag der Beklagten auch die
Ehe der Eheleute B. kriseln, da diese sich nach ihrem
Vorbringen auf der Veranstaltung auch nicht miteinander
unterhalten hatten. Nach den Ausführungen der Beklagten
sprach nämlich F. nur mit R. B. und die Klägerin redete den
ganzen Abend über mit dessen Ehefrau K . Auch dieses Paar
hatte sich demnach nicht miteinander unterhalten. Das
Verhalten der Klägerin und von F.. weist daher noch nicht
einmal mit der erforderlichen Sicherheit darauf hin, dass
sie an diesem Abend dem jeweils anderen Teil gegenüber auch
nur eine ablehnende Haltung eingenommen bzw. negativ
eingestellt gewesen wären. Selbst wenn jedoch dies der Fall
gewesen wäre, so fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass
eine solche Haltung grundsätzlicher Natur oder auch nur von
einer gewissen Dauer gewesen wäre. Es ist allgemein bekannt
und dürfte auch die Beklagte wissen, dass in jeder Beziehung
ein Paar eine Auseinandersetzung haben kann, ohne dass dies
gleich Spekulationen der hier in Rede stehenden Weise
rechtfertigen würde, dass die Beziehung kriseln würde.
Die umstrittenen
Spekulationen können auch nicht mit Erfolg auf S. gestützt
werden. Fernliegend ist die Annahme der Beklagten. bereits
der Umstand, dass diese den Nachnamen F, nach der Scheidung
behalten habe, zeige, dass sie sich weiterhin für die „Frau
an des Kaisers Seite" halte. Denn ein solches Verhalten ist
durchaus nicht ungewöhnlich und kann verschiedene Gründe
haben, z.B. kann bereits der mit einem Namenswechsel
verbundene Aufwand gescheut werden. Selbst wenn jedoch S.
sich weiterhin, wie die Beklagte meint, sich als „Frau an
des Kaisers Seite" fühlen würde, wäre dies unerheblich. Denn
hieraus ergibt sich nicht zwangsläufig, dass dadurch die Ehe
der Klägerin belastet wäre. Hiergegen spricht im Gegenteil
die Äußerung der Klägerin in dem Interview in der
Zeitschrift B. vom 25.11 2004, in dem sie auf die Frage, wie
sie es finde, dass F. und S. gemeinsam zu ihrem
Scheidungstermin gefahren seien, erwiderte „Wäre ja noch
schöner, wenn ich damit Probleme hätte, die beiden sind doch
schon seit Jahren getrennt" (vgl. Anlage B3). Diese Antwort
der Klägerin spricht dafür, dass sie ein ungestörtes
Verhältnis zu S. hat.
Unbehelflich ist auch der
Hinweis der Beklagten auf die Äußerung von S., anlässlich
der Verleihung der Deutschen Games Awards „ich spiele keine
Computerspiele, dafür lebe ich viel zu gern in der
Wirklichkeit. Eine Ausnahme mache ich nur bei meinen
Enkelkindern (vgl. Anlage K 1). Es erscheint fernliegend,
diese Äußerung als Stichelei gegen die Klägerin zu werten.
Denn es ist zwar denkbar - wobei auch dies bereits nicht
richtig sein muss - , dass S., die kinderlos geblieben ist,
mit Enkelkinder diejenigen von F. meint, also die
Enkelkinder aus seiner ersten Ehe, da er andere nicht hat.
Insoweit ist es allerdings nachvollziehbar, dass sie diese
trotz der Scheidung weiterhin als ihre Enkelkinder
bezeichnet, da sie schließlich die Rolle als wen auch nicht
leibliche Großmutter während ihrer langjährigen Beziehung
mit F. eingenommen und auch nach der Trennung fortgeführt
haben könnte. Es ist daher einleuchtend und auch in Zeiten
von „Patchwork-Familien" gerade nicht unüblich, dass sie
sich noch als Teil der B -Familie betrachtet. Eine Grundlage
für die umstrittenen Spekulationen ergibt sich hieraus
nicht.
b) Aufgrund der obigen
Erwägungen sind auch die Äußerungen zu Ziffer 1,) b) und c)
des Klagantrages zu verbieten.
Die unter Ziffer 1) b)
ersichtliche Textpassage stellt zwar eine Beschreibung des
Verhaltens der Klägerin dar, welche nach dem Vorbringen der
Beklagten richtig wäre. Die Äußerung kann jedoch nicht aus
dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung heraus
gebrochen und isoliert betrachtet werden. Im Gesamtkontext
stellt sie sich nämlich als Beleg für die verbreiteten
Spekulationen dar und ist daher zu untersagen, da es für
diese, wie oben ausgeführt, keine Grundlage gibt.
Dahinstehen kann, ob die
Äußerung zu Ziffer 1) c) des Klagantrages als
Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung zu werten ist,
da es für sie an jeglichen Anknüpfungspunkten fehlt, so dass
sie in jedem Falle zu verbieten ist (vgl. zum letzteren Fall
Hans. OLG Hamburg, B. v. 3.3.2000, Az.: 7 U 69/99, Absatz-Nr.
8, Juris).
c. Soweit die Klägerin in
Ziffer I.1.b. ) des Klagantrages irrtümlich in Klammern
gesetzt hat, dass die angegriffene Äußerung sich auf die
Anwesenheit der Klägerin mit ihrem Mann bei den Deutschen
Games Awards beziehe, hat die Kammer im Rahmen des
gestellten Antrags die fragliche Textpassage in Bezug auf
die Klägerin und ihre Anwesenheit auf der UNESCO-Gala mit
ihrem Mann verboten, da in diesem Kontext die
streitgegenständliche Äußerung verbreitet wurde (vgl. Anlage
K 1).
Der Klägerin steht gegen
die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen
Bildnis-Veröffentlichung der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) in
Verbindung mit §§ 22, 23 KUG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB und
Art.1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ebenfalls zu. Die Veröffentlichung
des beanstandeten Fotos im Zusammenhang mit den
inkriminierten Äußerungen verlebt die Klägerin rechtswidrig
in ihrem Recht am eigenen Bild und in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Hierbei kann dahinstehen, ob das Foto
als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG grundsätzlich auch ohne Einwilligung
der Klägerin hätte veröffentlicht werden dürfen, denn die
Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses ist
jedenfalls gemäß § 23 Abs. 2 KUG unzulässig. Die
Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung kann sich im
Einzelfall auch allein oder im Wesentlichen aus dem
begleitenden Text ergeben (BGH, NJW 2004, 1795; Wenzel / v.
Stobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
5. A. 2003, Rz. 8.102). So liegt der Fall hier. Die
Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses ist
im Zusammenhang mit dem inkriminierten Text unzulässig, weil
durch diese Kombination ein berechtigtes Interesse der
Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt wird. Das
Foto illustriert einen Begleittext, der die Klägerin - wie
oben unter la. und b. ausgeführt -- in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt. Wenn im Zusammenhang mit
diesem Text das beanstandete Bildnis veröffentlicht wird, so
verstärkt dies die in der Wortberichterstattung liegende
Persönlichkeitsrechtsverletzung noch.
2. Die die
Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog
auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten
Rechtsverletzungen indiziert (vgl. BGH, NJW 1994, 1281).
3. Die
Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 91, 709 ZPO.
Buske
Käfer
Goritzka |