Kommentar
Parteienvernehmung
Rolf Schälike - 28.02.2006
Hintergrund des Ganzen ist eine vom Kläger
2003 beantragte einstweilige Verfügung
Unter einer Internetadresse, die den
Namensbestandteil "eurodiva" enthält,
Inhalte in das Internet einzustellen
Der Kläger verlor mit Ach und Krach.
Darüber wurde berichtet. Der Anwalt klagte
gegen die Berichterstattung und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Erst zwei Jahre nach Erlass der einstweiligen
Verfügung bemühte sich der Vorsitzende Richter, Andreas Buske, um die
mündliche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Parteien.
Die Richter wurden neun Monate zuvor (ca. 1,5
Jahre nach der einstweiligen Verfügung) nur schriftlich als Zeugen
befragt. Ein Nachhaken durch die Beklagten hielt Andreas Buske nicht für
nötigt.
Auch die Befragung des Anwalts Jan Mohr, der
im Verfügungsverfahren an Eides statt bestätigte, dass seitens des
Kläger ein Kraftausdruck fiel, könnte "Scheiße" oder "Mist" gewesen
sein, hielt Richter Buske trotz Beantragung für nicht nötig.
Das Verbot betraf nicht nut den Ausdruck "Das
war Scheiße" sondern auch die kurz gefassten Meinungen dazu. Der
Vorsitzende Richter definierte diese als Zitate und hielt es nicht für
nötig, dazu Zeugen zu hören.
War auch juristisch nicht nötig, denn die
Beklagten haben nie behauptet, es seien Zitate. Es waren
Meinungsäußerungen, die auf Tatsachen beruhen. Richter Buske darf jedoch
im Namen des Volkes definieren und Meinungsäußerungen zu Zitaten
wandeln. Damit darf er eigenwillige Berichterstattung verbieten -
nötigenfalls mit Knast.
Bemerkenswert ist auch, dass der
Wallraff-Anwalt Helmuth Jipp, der die Beklagten vertrat und bei dem die
Beklagen nur verloren, nur widerwillig die Vernehmung des Klägers
beantragte. Der würde so und so nur schwindeln und dann haben wir
überhaupt keine Chancen mehr. [Das ist kein wörtliches Zitat. Wir hatten
Herr Jipp seinerzeit so verstanden. Könnten uns auch irren. - RS]
Die Wirklichkeit hat Herrn Jipp eines anderes
belehrt.
Die Vernehmung des Klägers bracht Licht ins
geschehen.
Urteilen Sie selber:
25.09.2003:
Verbot durch die Pressekammer Hamburg, vorsitzender Richter
Andreas Buske
bestätigt durch das OLG Hamburg, Richterin Frau Raben |
19.08.2005:
Aussage des Antragstellers (eines Rechtsanwalts) in der
Parteienvernehmung |
Dem Rechtsanwalt kam die Erkenntnis. |
|
RA im Gerichtssaal : ´Das war
Scheiße !´ |
Vor Gericht benutze ich
Kraftausdrücke nicht, das gilt aber auch etwa in
Mandantengesprächen, dort würde ich das auch nicht tun. Den
Ausdruck „Scheiße" habe ich mit Sicherheit schon mal im privaten
Bereich irgendwo verwendet, vor Gericht würde ich ihn aber nie
verwenden. Ich kann auch nicht so recht nachvollziehen, warum,
wenn ich das wirklich vor Gericht gesagt haben sollte, sich
daran keiner erinnert. Auch Herr Sievers [Richter - RS] hatte,
als ich dann einige Tage nach dem damaligen Termin bei ihm war,
mir nicht etwa gesagt: „Mensch, so etwas in der Art haben Sie
doch gesagt". Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob
ich etwas derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine
Empörung geäußert.
Einige Tage nach der mündlichen
Verhandlung kam dann mein Kollege mit der Internetseite von
Herrn Schälike an, in der meine angebliche Äußerung stand. Ich
fand das empörend. Zum einen war ich damals schon fest davon
überzeugt, dass Ich das nicht gesagt hatte, ...
Natürlich benutze ich im privaten Bereich auch mal Kraftausdrücke. Es
macht aber einen Riesenunterschied, ob ich das in privaten
Zusammenhängen tue, etwa wenn ich mit Freunden beim Skat-Spielen sitze,
oder ob ich mich gegenüber Dritten Außenstehenden so äußere. Ich möchte
eines klarstellen:
Vor Gericht benutze ich Kraftausdrücke nicht, das gilt aber auch etwa in
Mandantengesprächen, dort würde ich das auch nicht tun. Den Ausdruck „Scheiße"
habe ich mit Sicherheit schon mal im privaten Bereich irgendwo
verwendet, vor Gericht würde ich ihn aber nie verwenden. Ich kann auch
nicht so recht nachvollziehen, warum, wenn ich das wirklich vor Gericht
gesagt haben sollte, sich daran keiner erinnert. Auch Herr Sievers
hatte, als ich dann einige Tage nach dem damaligen Termin bei ihm war,
mir nicht etwa gesagt: „Mensch, so etwas in der Art haben Sie doch
gesagt". Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas
derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung geäußert.
____
Meine Aussage ist richtig. Zu dem
Hintergrund dieser Protokolläußerung kann ich folgendes sagen:
Ich habe immer wieder in mir danach geforscht, ob ich das nicht
doch gesagt haben könnte. Bei derartigen Erwägungen habe ich Dr.
S. (Anwalt des Klägers) gegenüber auch wohl von meinem Besuch
bei Herrn Sievers erzählt, das muss dann von Herrn Dr. S. etwas
missverstanden worden sein. Ich habe ihm nicht etwa gesagt, dass
ich Herrn Sievers angerufen hatte und ihn gefragt hätte, ob ich
diese Äußerung getan habe.
Beklagtenvertreterin erklärt:
Ich lege Wert darauf, dass protokolliert wird, dass ich den
Zeugen gefragt habe, ob er sich daran erinnern würde, wenn er
vor Gericht einen Kraftausdruck gebraucht haben sollte.
_____
Wenn mir nunmehr vorgehalten wird,
dass in der Strafanzeige vom 19. September 2003 Herr Sievers als
Zeuge genannt wurde, so kann ich dazu nur sagen, dass das in
meinen Augen ein völlig selbstverständlicher Vorgang ist.
Natürlich gibt man bei einer Strafanzeige an, wer als Zeuge in
Betracht kommt. Zum Hintergrund muss ich noch mal sagen: ich
habe Herrn Sievers nicht danach gefragt ob er das erinnere der
nicht, ich habe ihm nur meine Empörung geäußert und bin einfach
davon ausgegangen, dass er, wenn ich tatsächlich so etwas gesagt
hätte, mir das dann auch mitgeteilt hätte. |
. Der Antrag war Scheiße |
Nachdem mir der Vorsitzende in der
mündlichen Verhandlung die Auffassung des Gerichts gesagt hatte,
war ich darüber nicht überrascht. Das war ja nach dem bisherigen
Verfahrensgang zu erwarten gewesen. Ich hatte bei meinen
Ausführungen dann auch durchaus das Gefühl, das Gericht nicht
überzeugen zu können.
Das Gericht vertrat eine andere Auffassung, als wir, das war mir
allerdings vorher ja schon bekannt, und ich habe dann versucht,
das Gericht von unserer Auffassung zu überzeugen. |
. Was kann man gegen das Internet
tun? |
Wir waren deswegen der Ansicht, dass
sich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik vor diesem
Hintergrund ändern müsse.
... zum anderen war ich aber
auch der Meinung, dass derartige Dinge im Internet nichts zu
suchen haben.
Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas
derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung
geäußert.
Zum Hintergrund muss ich noch mal
sagen: ich habe Herrn Sievers nicht danach gefragt ob er das
erinnere der nicht, ich habe ihm nur meine Empörung
geäußert ...
Meine damalige Auffassung zu § 242
BGB oder § 826 BGB halte ich auch heute noch nach wie vor für
richtig und ich habe sie auch damals in der Verhandlung mit
Nachdruck vertreten. |
. Wie kann man Anträge formulieren,
um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden? |
Ich habe dann in der mündlichen
Verhandlung plädiert und ausgeführt, es könne ja nicht sein,
dass ein zunächst gegebener Schutz eines Domainnamens dadurch
untergehe, dass ein anderer eine in diesem Domainnamen
enthaltene Bezeichnung dazu missbraucht, über das betreffende
Projekt sich negativ zu äußern. |
. Wie bringt man die vielen Rechte
unter einen Hut? |
Ich konnte schlichtweg nicht
nachvollziehen, dass eine - untechnisch gesprochen - Marke
dadurch erlöschen soll, dass ein anderer sie rechtswidrig dazu
verwendet, das Produkt schlecht zu machen. |
Auch für die angesehene RA-Kanzlei
der Gegenseite Neuland!" |
Hinzu kam bei der ganzen
Problematik, dass sich hier die Rechtsprobleme des Internet für
uns erstmals in ihrer ganzen Scharfe stellten.
... so kann ich dazu folgendes sagen
- unter dem Vorbehalt, dass ich kein Internetexperte bin -: ...
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Rolf Schälike
Dieses
Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 28.02.06
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