Buskeismus


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Verhandlungsbericht

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.:
324 O 225/07
 

Verkündet am:
25.05.2007

In der Sache

Michael Ballack

 
  - Kläger -
 
Prozessbevollmächtigte RA Buse pp.
RA Michael Nesselhauf
 
gegen
 
Axel Springer AG  
  - Beklagte -
 
Prozessbevollmächtigte RA Damm pp.
RA Dr. Holger Nieland

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 25.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske, den Richter am Landgericht Dr. Korte, den Richter Zink

für Recht:

Tenor

I.) Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2007 wird bestätigt.

II.) Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin eine Äußerung über den Antragsteller untersagt worden ist.

Der Antragsteller ist Profifußballer beim „FC Chelsea“. Zuvor spielte er beim „FC Bayern München“. Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Zeitschrift „Bild am Sonntag“.

In der Ausgabe vom 11.3.2007 hieß es in einem Interview mit dem Präsidenten des „FC Bayern München“, F. B.

(Frage:) Warum holen sie … nicht zurück? Der ist doch unglücklich bei Chelsea.

(Antwort:) Das würd` er nicht machen, das wäre eine Niederlage für ihn. Da wäre er auch schlecht beraten.

(Frage:) Aber er kommt bei Chelsea nur sehr schwer in Tritt.

(Antwort:) Ich weiß auch gar nicht, welche Position er so genau spielt. (…)

Der Antragsteller hat eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.3.2007 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist zu verbreiten:

Warum holen Sie (F. B.) … nicht zurück? Der ist doch unglücklich bei Chelsea .

Dagegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Äußerung sei – auf der Grundlage verschiedener Pressezitate über die Tätigkeit des Antragstellers beim „FC Chelsea“ – ein zulässiges Werturteil. Sie sei im Zusammenhang mit den im Interview enthaltenen humorvollen, wertenden Kurzstatements zu den übrigen „FC Bayern“- Protagonisten zu sehen. Es handle sich um eine provozierende und ironisierende Zuspitzung der in der weiteren Interviewfrage zum Ausdruck gebrachten Wertung, dass B. „bei Chelsea nur sehr schwer in Tritt“ komme.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Az: 324 O 225/07) vom 27.03.2007 aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Er versichert mit Erklärung vom 13.3.2007 an Eides statt, er sei beim „FC Chelsea“ nicht unglücklich (Anlage K3).

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, denn sie ist auch nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung zu Recht ergangen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1, 1Abs. 1 GG zu.

1.) Die angegriffene Äußerung versteht der Durchschnittsleser zwingen als innere Tatsachenbehauptung über den Gemütszustand des Antragstellers, so dass es auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu mehrdeutigen Äußerungen (vgl. etwa: BVerfG, 1 BvR 49/00 vom 24.5.2006, www. Bverfg.de, Leitsätze 6 bis 6d – „Babycaust I“) bereits nicht ankommt. Die apodiktische Feststellung „Der ist doch unglücklich bei Chelsea“ bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass damit lediglich eine Bewertung äußerer Faktoren vorgenommen werden soll, etwa von Äußerungen Dritter über die Tätigkeit des Antragstellers beim „FC Chelsea“. Sie lässt vielmehr keinen Raum für Diskussionen und liest sich im Sinne von: „Der ist doch, wie jeder weiß,…“. Aus dem Kontext des Interviews folgt nichts anderes. Allein aus dem Umstand, dass in dem Interview in der Tat auch wertende Stellungnahmen zu verschiedenen Angestellten des „FC Bayern München“ enthalten sind, kann der Durchschnittsleser nicht folgern, dass auch die als innere Tatsachenbehauptung formulierte Aussage über den Antragsteller, er sei unglücklich beim „FC Chelsea“, in Wahrheit als bloße Bewertung gemeint sei. Nichts anderes gilt für den sich anschließenden Kommentar „Aber er kommt bei Chelsea nur sehr schwer in Tritt“. Auch daraus kann der Durchschnittsleser nicht – quasi rückwirkend – folgern, dass die Aussage, der Antragsteller sei bei Chelsea unglücklich, als Wertung gemein gewesen sein müsse. Im Gegenteil: Die Bewertung, der Antragsteller komme bei Chelsea nur „sehr schwer in Tritt“ liefert dem Leser gerade ein Motiv für den zuvor behaupteten angeblichen Gemütszustand des Antragstellers.

2.) Die Behauptung, der Antragsteller sei unglücklich beim „FC Chelsea“ hat als unwahr zu gelten, denn diesem Vortrag des Antragstellers ist die Antragsgegnerin bereits nicht entgegengetreten.

3.) Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (vgl. dazu: BGH, NJW 1994, 1281, 1283).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Buske                                           Dr. Korte                                       Zink

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 09.05.08
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