Verhandlungsbericht
14.07.2006
Haftung für rechtswidrige Äußerungen
in einem Internet-Forum
Leitsatz:
1. Für einen Forum-Betreiber gilt
grundsätzlich der aus §§ 186 StGB, 824 BGB abgeleitete allgemeine
medienrechtliche Grundsatz, dass der "Herr" eines Massenmediums für
dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich einzustehen hat, unabhängig
davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt oder um lediglich
verbreitete Inhalte Dritter.
2. Eine Einschränkung dieses
Grundsatzes ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Zwar trifft den
Betreiber eines Internet-Forums keine Pflicht zur generellen
„Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge. Eine
Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn
der Forum-Betreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort
zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine
Überwachung zumutbar ist.
Landgericht Hamburg
URTEIL
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.
324 O 116/06 |
Verkündet am:
18.07.2006 |
In der Sache
...
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigter ...
gegen
....
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte
erkennt das Landgericht
Hamburg, Zivilkammer 24
auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2006
durch
den Richter am Landgericht Zink [als Vorsitzenden den Richter]
den Richter am Landgericht Dr. Weyhe
den Richter am Landgericht Dr. Korte
für Recht:
I.) Die einstweilige Verfügung
vom 22. März 2006 wird bestätigt.
II.) Der Antragsgegner hat auch
die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschluss: Der Streitwert wird
für das Erlassverfahren auf 24.000,- € und für das Widerspruchsverfahren
auf 12.000,- € festgesetzt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um
den Bestand einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner
Äußerungsverbote auferlegt worden sind.
Die Antragstellerin zu
1.) ist Herausgeberin des „NC Business & Lifestyle Magazins“, das
sich mit Themen aus der Vertriebsbranche befasst. Der Antragsgegner
betreibt unter der Internetadresse „www.mlm(...).de“ das Internetforum
„MLM-(...)Forum“, das sich mit der Bewertung von Werbung in Gestalt von
„Affiliate Programmen“ befasst. In einem nicht
redaktionell bearbeiteten, offen zugänglichen Teil dieses Forums
verbreitete ab dem 28.1.2006 ein Autor unter dem Pseudonym „erlkoenig
e.“ in einem Thread mit dem Titel „Das Schweigen der Lämmer“
verschiedene Beiträge, die sich mit der Antragstellerin zu 1.) befassen;
dies zog Wortbeiträge anderer Forumsteilnehmer nach sich:
- Am 28.2006, 23:18 Uhr,
veröffentlichte „erlkoenig e.“ einen Beitrag, in dem er für die
Antragstellerin bzw. die beteiligten Personen (noch) Phantasienamen
verwendete, u.a. die Namen „Familie R(...).“ und „D.Sch(...)“. Darin heißt
es in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.):
„Als sich für unsere
Verschwörer die Gelegenheit bot und … endlich das Opfer denunziert
werden konnte …. Es wurde ein tiefer Schlag – weit unter die Gürtellinie
…. … Es spricht nichts gegen ein wenig Filz, auch eine Marketingkampagne
in Form eines Magazins ist eine tolle Idee, aber Rufmord darf nicht zum
Geschäft gehöre.“
- In Reaktion hierauf
äußerte sich der Autor „PG“ wie folgt:
„Äußerst interessant […],
nur leider bin ich immer noch viel zu blond [sic], um die Personen in
diesem Beitrag zu er/ kennen […]“
- Daraufhin schaltete
sich der Antragsgegner mit folgendem Beitrag in das Forum ein:
"Die
Namen kapiere ich auch nicht, war wohl noch vor meiner Zeit. (Vielleicht
hat einer mal die Zeit auch mich mal aufzuklären) Da der Erlkönig E.
eine Wegwerfemail benutzt hat, nehme ich an das sein Profil auch nicht
stimmen wird.“
- In den folgenden
Beiträgen spekulierten verschiedene Autoren darüber, welche Personen in
dem Ausgangsbeitrag des Autoren „erlkoenig e.“ gemeint sein könnten,
wobei auch die Namen der Antragsteller fielen.
- Sodann meldete sich am
30.1.2006, um 16:53 Uhr, wieder der Autor „erlkoenig e.“ mit einem
Beitrag zu Wort. Darin heißt es:
„Es wurde sehr viel geschrieben und
noch mehr geredet in den letzten Stunden. […] Fakt ist: NC ist nicht
unabhängig und nicht immer ehrlich […].“
- Daraufhin entstanden im
Forum weitere Spekulationen über die wahren Identitäten der von „erlkoenig
e.“ erwähnten Personen.
- Schließlich verfasste „erlkoenig
e.“ am 30.1.2006, um 20:35 Uhr, einen weiteren Forums-Beitrag, in dem es
heißt:
„[…] Es ist nun sicher an der Zeit, mehr Licht in diese
Angelegenheit zu bringen. […]
Familie R(...):
Dragan und Rosemarie M(...), D. N.N.. ca. 50% NC
Magazin
D.Sch.:
Debora L. und an Ihrer Seite Ihr Lebensgefährte Michael L(...),
Z(...)., ca. 25% am NC Magazin […]“
Die Antragstellerin zu
1.) hat – unter Rücknahme des Antrags im Übrigen – gegen den
Antragsgegner am 22.3.2006 eine einstweilige Verbotsverfügung der Kammer
mit folgendem Inhalt erwirkt:
1. Es wird dem
Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1. verboten, folgende
Forumsbeiträge insbesondere in dem Forum „MLM-(...)Forum“ unter der
Domain „mlm(...).de“ zu veröffentlichen und zu verbreiten
a.)
„NC ist nicht unabhängig und nicht immer
ehrlich…“
b.)
„Als sich für unsere
Verschwörer die Gelegenheit bot und … endlich das Opfer denunziert
werden konnte …. Es wurde ein tiefer Schlag – weit unter die Gürtellinie
…. … Es spricht nichts gegen ein wenig Filz, auch eine
Marketingskampagne in Form eines Magazins ist eine tolle Idee, aber
Rufmord darf nicht zum Geschäft gehören.“
c.)
„Familie R(...): Dragan und Rosemarie M.D.,
N.N. (besitzen) „ca. 50 % NC Magazin. D.Sch.: Deborath L. und an ihrer Seite Ihr
Lebensgefährte Michael L(...), Z(...) (besitzt) „ca. 25 % am NC Magazin“.
2.
...
Dagegen hat der
Antragsgegner Widerspruch erhoben. Er behauptet, die angegriffenen
Äußerungen seien auch in einem Forum der Antragsteller verbreitet
worden, nämlich unter der Internetadresse „www.NC.biz“.
Er sei seit dem 15.2.2006
nicht mehr Inhaber des Forums „mlm(...).de“. Ob überhaupt Prüfpflichten
seinerseits bestanden hätten, sei angesichts von § 8 Abs. 2 TDG
zweifelhaft. Jedenfalls habe er alles Erdenkliche getan, um einer
etwaigen Pflicht zur Verhinderung rechtswidriger Beiträge in seinem
Forum gerecht zu werden. Zur Veröffentlichung von Beiträgen in seinem
Forum sei es immer notwendig gewesen, sich mit einem Profil zu
identifizieren.
Aus dem Profil des
Autoren „erlkoenig e.“, das öffentlich zugänglich gewesen sei, habe sich
dessen wahre Identität ergeben. Auf den Beitrag von „erlkoenig e.“ vom
28.1.2006 könne es nicht ankommen, da darin nur Fantasienamen genannt
worden seien. Nachdem „erlkoenig e.“ in seinen beiden Forumsbeiträgen
vom 30.1.2006 u.a. die Namen der Antragsteller aufgedeckt hatte, habe er
– der Antragsgegner – noch am gleichen Abend diese Artikel gelöscht und
zu Beweiszwecken die verbleibenden 37 Beiträge der anderen User in einen
nicht-öffentlichen Bereich des Forums verschoben.
Ferner habe er auf
Aufforderung der Antragsteller die Daten von „erlkoenig e.“ gespeichert,
insbesondere dessen IP-Nummer. Hilfsweise beruft sich der Antragsgegner
darauf, die Äußerungen zu Lit. a.) und b.) seien Meinungsäußerungen, die
jedenfalls in einem nicht-gewerblichen Forum wie dem seinen zulässig
seien. Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung zu Lit. c.) sei nicht
ersichtlich, wie diese ehrverletzend sein könne.
Der Antragsgegner
beantragt,
die einstweilige Verfügung des erkennenden Gerichts vom
22.3.06 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung abzuweisen.
Die Antragstellerin zu
1.) beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie behauptet, die
angegriffenen Äußerungen seien unzutreffend.
Wegen des weiteren
Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen.
Der Antragstellerin zu 1.) stehen auch nach dem Ergebnis der
Widerspruchsverhandlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der aus der einstweiligen Verfügung
vom 22.3.2006 ersichtlichen Äußerungen zu.
1.
Diese Äußerungen verletzen
das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu
1.).Die Aussage, die Antragstellerin zu 1.) sei
„nicht unabhängig“ (Ziffer 1.a der einstweiligen Verfügung) ist eine
Meinungsäußerung, denn sie ist jedenfalls angesichts ihrer Substanzarmut
den Mitteln der Beweisführung nicht zugänglich. Gleichwohl ist diese
Äußerung von Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt, denn sie ist in Ermangelung
jeglichen Vortrags über Anknüpfungstatsachen, die den Vorwurf der
Unabhängigkeit stützen könnten, als unzulässige Schmähkritik (vgl. zu
diesem Begriff: BGH, NJW 1987, 1398; Soehring, Presserecht, 3. Aufl.,
Rn. 20.9; Hans. OLG, NJW 2000, 1292 f.) anzusehen.
Soweit der Antragstellerin zu 1.) in der Äußerung zu
Ziffer 1.a.) der einstweiligen Verfügung ferner vorgeworfen wird, sie
sei „nicht immer ehrlich“, ist darin die innere Tatsachenbehauptung der
(bewussten) Lüge ihrer Mitarbeiter enthalten. Für die Wahrheit dieser
Behauptung hat der Antragsgegner nichts vorgetragen.
Die Meinungsäußerungen zu Ziffer 1.b.) der
einstweiligen Verfügung („Verschwörer“ sowie die Vorwürfe der
Denunziation, des „Filzes“ und des Rufmordes) sind wiederum in
Ermangelung jeglicher Anknüpfungstatsachen als unzulässige Schmähkritik
anzusehen. Von diesen Äußerungen ist die Antragstellerin zu 1.) auch
betroffen.
Spätestens nach dem Forumseintrag des Autoren „erlkoenig
e.“ vom 30.1.2006, 16:53 Uhr, in dem dieser erstmalig den Namen „NC“
nannte, war für jeden Rezipienten nachvollziehbar, dass auch schon der
(ehemals) anonymisierte Beitrag vom 28.1.2006 auf die Antragstellerin zu
1.) bezogen war.
Die Tatsachenbehauptung zu Ziffer 1.c.) der
einstweiligen Verfügung sind unstreitig unwahr. Dies führt jedenfalls
deshalb zu einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der
Antragstellerin zu 1.), weil die Eigentumsverhältnisse zu den zentralen
Bestandsdaten eines Unternehmens zählen.
2.
Der Antragsgegner ist für die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche passivlegitimiert.
a.
Dies gilt vorliegend schon
deshalb, weil er sich die angegriffenen Äußerungen durch seinen eigenen
Forumsbeitrag zu Eigen gemacht hat. Seine ausdrückliche Aufforderung,
ihn über die (wahren) Namen der von „erlkoenig e.“ erwähnten Personen
aufzuklären, ließ sich vom objektiven Empfängerhorizont des
Durchschnittslesers nur so verstehen, dass er um einen entsprechenden
Eintrag in seinem Forum bitte.Da ein solcher
Eintrag – jedenfalls bis zu seiner etwaigen Löschung – zwangsläufig
nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch von allen anderen
Forumsteilnehmern zur Kenntnis genommen werden konnte, gab der
Antragsgegner durch diese Aufforderung zu erkennen, dass er sich die
etwaige Antwort unbesehen als eigene zurechnen lassen wolle.
b.
Darauf kommt es aber schon gar nicht an, denn
der Antragsgegner haftet auch als Verbreiter der angegriffenen
Äußerungen. Auszugehen ist insoweit von dem – aus §§ 186 StGB, 824 BGB
abgeleiteten – allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, dass der Herr
eines Massenmediums für dessen gesamten Inhalt haftungsrechtlich
einzustehen hat, unabhängig davon, ob es sich um eigene Inhalte handelt
oder um lediglich verbreitete Inhalte Dritter (vgl. dazu: Soehring,
Presserecht, 3. Aufl., Rn. 16.10 ff.). Der Antragsgegner war in seiner
damaligen Funktion als Betreiber des „MLM-(...)Forums“ in diesem Sinne
als dessen „Herr“ anzusehen.Eine Einschränkung
dieses Grundsatzes ist vorliegend nicht geboten. Die Haftungsprivilegien
gemäß §§ 7 ff. MDStV, 9 ff. TDG gelten für den Unterlassungsanspruch
nicht (für §§ 9 ff. TDG: BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.). Auch für sonstige
Begrenzungen der Haftung von Forumsbetreibern ist vorliegend kein Raum.
Wie sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft den Betreiber eines
Internetforums zwar keine Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der
in sein Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht zur Überwachung des
Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu
der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen
wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.
Vorliegend musste dem Antragsgegner bereits angesichts
des ersten Beitrags des Autoren „erlkoenig e.“ – der ihm, dem
Antragsgegner, spätestens zum Zeitpunkt seines eigenen Beitrags vom
29.1.2006, 00:16 Uhr, bekannt wurde – klar sein, dass erhebliche
Persönlichkeitsverletzungen zu Lasten Dritter drohten, insbesondere
wegen der in diesem Beitrag enthaltenen Vorwürfe der Denunziation und
des Rufmordes.
Hiervon ausgehend war ihm eine Überwachung des Forums
schon deshalb zumutbar, weil er sich ohnehin an der dortigen Diskussion
persönlich beteiligte. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in seinem
Forum die Verwendung von Pseudonymen zuließ, was vorhersehbar für die
Diskussionsteilnehmer die Hemmschwelle zur Begehung von
Persönlichkeitsrechtsverletzungen herabsetzte. Darauf, dass die
Nutzerprofile öffentlich zugänglich waren, kann sich der Antragsgegner
schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er in seinem Forumsbeitrag
selbst erklärte, dass das Profil von „erlkoenig e.“ wohl nicht stimme.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner in seinem
Forum Werbung schaltete (vgl. Anlage Ast. 3) und ihm eine Überwachung
auch deshalb in gesteigertem Maße zumutbar war.
Ob der Antragsgegner unmittelbar nach Aufdecken der
wahren Identitäten der erwähnten Personen durch „erlkoenig e.“ den
Thread mit den angegriffenen Äußerungen in einen nicht-öffentlichen
Bereich verschob, ist unerheblich, denn durch diese nachträglich
Maßnahme konnte er seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls deshalb nicht mehr
rückwirkend genügen, weil er zuvor im Forum selbst explizit dazu
aufgefordert hatte, die wahren Namen der beteiligten Personen öffentlich
aufzudecken, was dann ja auch geschah.
Wäre es ihm darum gegangen, in Ausübung seiner
journalistischen Sorgfalt die Wahrheit der von „erlkoenig e.“
aufgestellten Behauptungen zu überprüfen, hätte er dies unter Ausschluss
der Öffentlichkeit tun können.
3.
Die den
Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr ist durch die
rechtswidrige Erstbegehung indiziert.An das
Entfallen einer einmal bestehenden Wiederholungsgefahr sind strenge
Anforderungen zu stellen.
Im Regelfall ist nur die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr
entfallen zu lassen (vgl. hierzu: Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 12.17 ff.). Das bloße Löschen oder
Verschieben der inkriminierten Äußerungen oder auch die Aufgabe des
Mediums, über das diese Äußerungen verbreitet wurden, reichen hierfür
nicht aus.
4.
Umstände, aufgrund derer das
Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 1.) an den begehrten
Verboten entfallen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Hierzu muss
nicht vertieft werden, unter welchen Umständen das eigene Verbreiten von
Äußerungen zum Wegfall diesbezüglich bestehender Unterlassungsansprüche
führen kann, denn der Antragsgegner ist dem Vortrag der Antragstellerin
zu 1.) wonach nicht sie, sondern die Firma „N(...) Media Ltd.“ die Seite
„www.n(...).biz“ betreibe und die angegriffenen Äußerungen in deren
Forum anonym veröffentlicht und sogleich nach Kenntnisnahme wieder
gelöscht worden seien, nicht substantiiert entgegen getreten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO.
Zink
Weyhe
Korte
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Rolf Schäike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 25.03.07
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