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Fall meinprof.de

Leitsätze:

Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus.
Eine Prüfpflicht ist nur zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht.

Verhandlungsbericht

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

27 S 2/07
(
7 C 208/06)
31.05.
2007

                                                                     
In dem Rechtsstreit

Company Consulting Team e.V.

 -  Berufungsklägerin (Beklagte)

gegen

Prof. Dr. Tauchnitz

-  Berufungsbeklagter (Kläger)

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mauck, die Richterin Becker und den Richter von Bresinsky

für Recht erkannt:

1.  Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Vorn 22. Januar 2007 -
7 C 208/06 - geändert,

Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.  Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
Die Klage ist, soweit der Kläger - über die konkret beanstandeten Äußerungen hinaus - Unterlassung von Beleidigungen in Form unzulässiger Schmähkritiken begehrt, mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig.

Im Hinblick auf § 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2006, 2550, 2551; NJW 2003, 3046., 3047; WRP 1992, 500,661).

Zwar muss sich der Kläger bei der Formulierung des Verbotsantrages nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränken. Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungsmöglichkeiten (BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss (BGH WRP 2000, 7258, 1260).

Auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel sind nicht generell unzulässig (BGH NJW 2000, 2195, 2196). Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46). Zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes kann eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Klägers erfolgen (BGH NJW 1995, 3187, 3188). Vorliegend umschreibt der Antrag das begehrte Verbot, jedoch derart abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt (BGH NJW 2000, 1792,1793; NJW 1995, 3187, 3188). Die verbotene Handlung wird unter Zuhilfenahme von dem Wortlaut eines Gesetzes vergleichbaren, abstrakten Tatbestandsmerkmalen beschrieben, ohne dass sie - über die beanstandeten Äußerungen hinaus -konkretisiert wird. Welche weiteren Verletzungsformen - jenen unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115), vermag die Kammer mangels jeglichen Sachvortrags nicht zu erkennen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der konkret beanstandeten Äußerungen gegen die Beklagte nicht aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. BGB, Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

Abgesehen davon, dass an sich bei den angegriffenen Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen handeln dürfte, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 688, 888) ist die Beklagte hier nicht passiv legitimiert. Spezialgesetzliche Vorschriften des TDG oder MDStV nach denen die Verantwortlichkeit der Beklagten als Betreiberin der Meinungsplattform www.meinprof.de in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Die Störerhaftung der Beklagten für die Ermöglichung des Zugriffs auf rechtswidrige fremde Informationen ist vorliegend nach den allgemeinen Grundsätzen zu verneinen.

Im Presserecht kann jeder Verbreiter als Störer in Anspruch genommen werden (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn, 35). Verbreiter ist jeder, der - wie hier - an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt (BGH NJW 1986, 2503 (2504) - Ostkontakte).

Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind. Eine solche Prüfpflicht hat die Beklagte als Betreiberin einer Meinungsplattform vorliegend nicht verletzt. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheiden für den Betreiber eines Onlineportals aus, sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar (so Kammergericht, Beschluss vom 7.12.2006 - Az. 10 W 106/06; BGH NJW 2004, 3102). Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger Äußerungen vorbehalten hat, führt entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend nicht zu einer generellen Prüfpflicht.

Eine Prüfpflicht ist nur zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen. Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der abgemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist.

Gegen diese Prüfungspflicht hat die Beklagte - anders als der Betreiber anders als der Betreiber im BGH-Entscheidung a.a.O. zugrunde liegenden Fall - nicht verstoßen.

Nachdem sie von den rechtswidrigen Beiträgen durch Hinweis des Klägers Kenntnis erhalten hat, hat sie jene unverzüglich aus dem Forum entfernt.

Auf einen Verstoß gegen Vorschriften des Bundessdatenschutzgesetzes kann der Kläger dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen. Zwar stellt jede durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BGH NJW 1984, 436). Soweit in den konkret angegriffenen Äußerungen eine Persönlichkeitsverletzung liegen sollte, ist der Beklagte aber - wie ausgeführt schon nicht Störer.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten des Klägers an sich - wie Titel, Name, Tätigkeitsbereich - ist nicht Gegenstand des Unterlassungsantrages. Unabhängig davon liegt insoweit ein Verstoß gegen § 41 BDSG auch gar nicht vor, da diese Angaben, weil aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen, gemäß §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG privilegiert sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten zuletzt im Schriftsatz vom 15. Mai 2007 verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Kammer sieht sich bei ihrer Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Mauck                                Becker                                          von Bresinsky

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am10.04.07
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