Leitsatz
Wenn es zu mehreren beleidigenden Postings in einem Forum gekommen ist,
trifft den Betreiber die Verpflichtung, weitere Rechtsverletzungen
dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er ist dann verpflichtet,
das Forum zu überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten
beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen. Der Betreiber muss zudem
darlegen, wann und durch wen die streitgegenständlichen Äußerungen aus
dem Forum entfernt worden sind.
Siehe
Berufungsurteil OLG Düsseldorf I-15 U 21/06 v. 07.06.2006. Die Einstweilige
Verfügung wurde
aufgehoben.
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Aktenzeichen: 12 O 546/05
Urteil vom 25.01.06
In dem Rechtsstreit
[...] ,
Kläger
gegen
[...] ,
Prozessbevollmächtigter: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5,
40477 Düsseldorf,
Beklagter
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 04.01.2005 unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Gregory, des Richters am
Landgericht Dr. Wirtz und der Richterin Dr. Hesselbarth
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom
20.10.2005 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner trägt auch die weiteren
Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Antragsteller (Vorname K[…]) ist neben
Herrn R[…] K[…] Gründungsmitglied des in Gründung befindlichen Vereins
„K[…] P[…]" (KiPa). Der noch nicht in das Vereinsregister eingetragene
Verein betreibt die Webseite "www.[...].de", welche vom Antragsteller
betreut wird. Der Antragsteller, der unfallbedingt dauerhaft
arbeitsunfähig ist, engagiert sich für die Zwecke des KiPa.
Der Antragsgegner ist Internetdienstleister.
Er ist Inhaber der Internetdomain „www.[...]-forum.de“, auf der er eine
Vielzahl von Foren betreibt, in denen zahlreiche Beiträge veröffentlicht
werden. Bei diesem Forum handelt es sich um ein sog. Offenes Forum, in
dem nach Art eines schwarzen Bretts von allen Nutzern, d.h. auch von
nicht registrierten, anonymen Nutzern, Beiträge verfasst werden können.
Sofern ein Nutzer unter einem Pseudonym einen Beitrag verfasst hat,
steht dieses Pseudonym anschließend anderen Nutzern wieder zur
Verfügung.
Im Rahmen des Forums „http://www.[...]-forum.delviewtopic.php?t=900“
wurde seit dem 03.09.2005 ein sog. Thread mit dem Titel „R[…]s
Kinderhilfe" veröffentlicht. Der erste Beitrag des Threads erklärt, dass
unter „R[…]s Kinderhilfe" der Verein unter der Internetadresse „www.[...].de“
(KiPa) zu verstehen ist. In dem Thread wird inhaltlich auf den Verein
„[…]" sowie die Gründungsmitglieder, „R[…]" und „K[…]" Bezug genommen.
Bereits von der Eröffnung des Threads „R[...]s Kinderhilfe" an kam es
durch Nutzer des Forums des Antragsgegners zu Äußerungen, die der
Antragsteller als beleidigend empfand.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner
deshalb mit E-Mail vom 12.09.2005 auf, „die beleidigenden Inhalte" in
dem Thread „R[...] Kinderhilfe," zu löschen. Der Antragsgegner, dem der
Inhalt der Beiträge vor dem 12.09.2005 nicht bekannt war, reagierte am
gleichen Tag mit einer Antwort-E-Mail, in der er den Antragsteller auf
forderte, ihm die im Einzelnen als beleidigend empfundenen Äußerungen zu
nennen. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner in einer weiteren
E-Mail vom 12.09.2005 mit, dass er den Thread „R[…]s Kinderhilfe" unter
„www.[...]-forum.deviewtopic.php?t=900" meinte und dass die Verfasser
der beleidigen Inhalte unter den Pseudonymen „aisa" und „Don Holiday"
schrieben.
Angaben, welche konkret beleidigenden und verleumderischen
Äußerungen er gelöscht wissen wollte, machte der Antragsteller auch nach
nochmaliger Aufforderung vom gleichen Tag nicht. Die unter den
Pseudonymen „aisa" und „Don Holiday" schreibenden Nutzer sind bei dem
Antragsgegner seit dem 07.08.2004 bzw. dem 15.03.2005 registriert und
haben über 600 bzw. über 495 Beiträge in Foren des Antragsgegners
verfasst.
Der Antragsgegner stellte am 12.09.2005 einen Link auf eine Hinweisseite
in seiner Internetpräsenz ein, unter dem beschrieben wird, wie
Betroffene die Löschung von Beiträgen mit rechtsverletzenden Inhalten
erreichen können. Außerdem löschte er sodann einige Beiträge in dem
vorbezeichneten Thread.
Unter dem 15.09.2005 schrieb der Nutzer „Don Holiday" erneut in dem
Thread. Unter anderem äußerte er sich wie folgt: "Der kranke K[…] IST
Porno-Koenig!". In einem gleichfalls am 15.09.2005 verfassten Beitrag
des Nutzers „aisa" heißt es: „Da kann man K[…] den Pornokönig nicht
auslassen". Unter dem Pseudonym „Witzbold5" wurde der Antragsteller in
einem Beitrag vom 19.09.2005 als „Pleitier" bezeichnet.
Der Antragsteller forderte den Antragsgegner
mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.09.2005 unter
Fristsetzung zum 30.09.2005 zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner kam dem nicht nach,
sondern teilte mit, dass er auf den E-Mail-Kontakt vom 12.09.2005 hin
mehrere Beiträge gelöscht habe.
Am 02.10.2005 wurde in dem Forum des
Antragsgegners unter dem Pseudonym „hhaisa" ein Beitrag veröffentlicht,
in dem es heißt: "Der R[…] & K[…] sind so Dumm, Dümmer geht's wirklich
nicht" In dem folgenden Beitrag mit gleichem Datum schrieb ein als
„Gast" aktiver Teilnehmer „[quote="aisa"] Die IP Nummer von Don H und
mir wurde in diesem Forum gesperrt." Er riet anderen Teilnehmern,
mittels „win-seep" anonym zu surfen. Am 03.10.2005 wurde unter dem
Nutzernamen „aisa" ein weiteres Posting in das Forum eingestellt. Am
11.10.2005 äußerte ein unangemeldeter Nutzer in dem Forum: „die kipa
muss beweisen, dass k[…] keine pornofilme gedreht hat."
Der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt im
„Pornogewerbe" tätig; auch hat er noch nie ein Unternehmen in die Pleite
getrieben.
Der Antragsteller trägt vor, der gesamte
Thread habe sich von Anfang an mit der Diffamierung seiner Person sowie
des Herrn R[…] K[…] beschäftigt. Er meint, der Antragsgegner hätte den
gesamten Thread löschen müssen und die Pseudonyme „Don Holiday" sowie „aisa"
sperren müssen, wenigsten hätte der Antragsgegner den Thread weiter
kontrollieren müssen. Er behauptet, dies sei nicht geschehen; die im
Verfügungsantrag unter Nr. 1-3 wiedergegebenen Äußerungen seien noch
mindestens bis zum 21.09.2005 abrufbar gewesen; die unter Nr. 4
wiedergegebene Äußerung sei noch am 13.10.2005 im Internet
veröffentlicht gewesen.
Entsprechend dem Antrag des Antragstellers hat
die Kammer dem Antragsgegner mit Beschluss vom 20.10.2005 bei Androhung
eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt,
1) „Da kann man K[…] den Pornokönig nicht
auslassen."
2) „Der kranke Karsten IST Porno-Koenig!"
3) „Also ein Pleitier R[…] (Anonym), gründet die KiPa, der andere
Pleitier K[…] seit langer Zeit ohne Arbeit hilft ihm dabei!"
4) „Der R[…] & K[…] sind so Dumm, Dümmer geht’s wirklich nicht!"
5) „die kipa muss beweisen, dass Karsten keine pornofilme gedreht hat".
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige
Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige
Verfügung vom 20.10.2005 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass vom
14.10.2005 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, das Forum „R[…]s
Kinderhilfe" sei von einem unbekannten Nutzer unter dem Pseudonym „a"
eingerichtet worden. Er trägt vor, die überwiegende Zahl der Beiträge in
dem Forum „R[…]s Kinderhilfe" habe sich in sachlich gehaltenem Ton
inhaltlich mit dem Verein „K[…] P[…]" auseinandergesetzt, wenn auch
(überwiegend) kritisch. Der Antragsgegner behauptet, er habe die
Beiträge vom 15.09.2005, 02.10.2005 sowie vom 11.10.2005 unverzüglich
nach der Veröffentlichung im Forum - ohne hierzu vom Antragsteller
aufgefordert zu sein - gelöscht. Danach seien diese im Web nicht mehr
abrufbar gewesen. Auch habe er die IP-Adressen mutmaßlicher Verfasser
beleidigender Postings vorsichtshalber gesperrt. Schließlich behauptet
er, er habe eine Hilfskraft damit beschäftigt, die Foren auf Beiträge
mit möglicherweise beleidigenden Inhalten zu untersuchen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.#
Entscheidungsqründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm gemäß §§ 1004 analog,
823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB ein Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zusteht.
1.
Die streitgegenständlichen Äußerungen
verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Ehre des
Antragstellers.
a) Der Antragsteller ist von den angegriffenen
Äußerungen selbst betroffen, denn in unter der Adresse http://www.[…]-forum.delviewtopic.php?t=900
betriebenen Forum mit dem Titel „R[…]s Kinderhilfe" wird gleich eingangs
erklärt, dass hierunter der Verein „K[…] P[…]“, zu verstehen ist, dessen
Gründungsmitglieder namentlich mit „R[…]" und „K[…]" genannt werden. Da
gleichzeitig auf die entsprechende Webseite des Vereins unter www.[...].de
verwiesen wird, und Herr R[…] K[…] weiteres Gründungsmitglied des
Vereins Kinderhilfe Paraguay ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass
mit „K[…]" der Antragsteller in Bezug genommen wurde.
b) Die Äußerungen wirken beleidigend und
herabsetzend. Die Bezeichnung des Antragstellers als Pornokönig bringt
diesen mit dem Pornogewerbe in Verbindung, das von größeren Teilen der
Bevölkerung als zwielichtig und schmuddelig angesehen wird. Durch
Verwendung des Wortes „König" in Verbindung mit „Porno-“ wird der
negative und diffamierende Aussagegehalt noch verstärkt. Die Titulierung
des Antragstellers als „Pornokönig" enthält die Behauptung, er sei im
Pornogewerbe eine wichtige Figur und beschäftige sich in größerem Umfang
mit der Herstellung von pornographischen Werken.
Die Bezeichnung des Antragstellers als „Pleitier" wirkt gleichfalls
beleidigend und herabsetzend. Unter „Pleitier" verstehen die Besucher
der Webseite eine Person, die Firmen zum Nachteil der Gläubiger pleite
gehenlässt oder diese sogar in die Pleite treibt, um sich persönlich zu
bereichern. Der Umstand, dass zugleich behauptet wird, der Antragsteller
habe sich mit einem anderen Pleitier, nämlich „[…]", in der Kipa
zusammengetan, erhöht die herabsetzende Wirkung der Aussage noch.
Soweit im Forum des Antragsgegners geäußert
wurde: "Der R[…] & K[…] sind so Dumm, Dümmer geht's wirklich nicht!"
wirkt dies gleichfalls herabsetzend und beleidigend. Dem Antragsteller
wird abgesprochen, ein normal intelligenter Mensch zu sein. Durch die
hier verwendeten Steigerungsformen soll der Eindruck erweckt werden, der
Antragsteller sei in seinen geistigen Fähigkeiten stark beschränkt und
habe somit einen signifikanten persönlichen Makel. Schon der Umstand,
dass es hierfür in der Umgangssprache zahlreiche Schimpfworte gibt,
belegt die herabwürdigende Zielsetzung der Äußerung.
Auch die Äußerung, die kipa muss beweisen,
dass K[…] keine pornofilme gedreht hat" wirkt für den Antragsteller
herabsetzend. Die angegriffene Äußerung ist nicht als Meinungsäußerung
gem. Art. 5 Abs. 1 GG zulässig. Es wird zwar eine - fehl gehende -
Rechtsauffassung geäußert, hierbei wird jedoch behauptet, dass der
Antragsteller Pornofilme gedreht habe. Selbst wenn man in der
angegriffenen Erwähnung nur eine Vermutung des Drehens von Pornofilmen
sehen wollte, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts.
Abgesehen davon, dass die Vermutung als solche nicht klar gekennzeichnet
ist, wird jedenfalls die - gleichfalls ehrverletzende - konkrete
Möglichkeit, dass der Antragsteller Pornofilme gedreht hat, behauptet.
2.
Der Antragsgegner haftet als Störer gem. §§
823, 1004 BGB analog auf Unterlassung.
Der Antragsgegner ist Host-Provider und damit
Teledienstebetreiber gem. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG. Er betreibt unter der
Domain „[…]-forum.de" verschiedene Foren, in denen fremde Nutzer ihre
Äußerungen, sog. Postings, veröffentlichen können.
Der Antragsgegner ist hier als Störer
anzusehen. Er hat nicht substantiiert dargelegt, dass er seiner
Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der beleidigenden Inhalte nach
Kenntnisnahme unverzüglich nachgekommen wäre.
Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders
auf Unterlassung stehen nicht die Haftungsprivilegierungen gem. §§ 9-11
TDG entgegen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG ergibt, ist die hier in
Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § 11 TDG nicht auf
Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.).
Zur Unterlassung verpflichteter Störer ist,
wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
beiträgt. (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038,1039).
Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864; vgl. BGH, GRUR 1997,
313, 315f.) Nachdem es zu mehreren beleidigenden Postings in dem Forum
gekommen war, traf den Antragsgegner die Verpflichtung, weitere
Rechtsverletzungen dieser Art so weit wie möglich zu verhindern. Er war
verpflichtet, das Forum „[…]" zu überwachen und nach Kenntnisnahme die
dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich zu löschen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur
Überwachung des Forum folgt hier aus dem Umstand, dass er das Erscheinen
beleidigender Postings nicht durch entsprechende technische
Vorrichtungen bzw. Sperrung der betreffenden Nutzer verhinderte bzw.
verhindern konnte: Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen war es
nicht ausreichend, einen Link auf die Hinweisseite einzufügen. Gleiches
gilt in Bezug auf die Sperrung der IP-Nummern. Selbst wenn zugunsten des
Antragsgegners unterstellt wird, dass er in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Bekanntwerden der Beleidigungen am 12.09.2005 eine Sperrung der
IP-Nummern veranlasst hat, genügte diese Maßnahme nicht. Die Sperrung
der IP-Nummern war nicht geeignet zu verhindern, dass erneut
beleidigende Inhalte gepostet werden. Denn bei der IP-Nummer handelt es
sich um eine computerbezogene Kennung, die vom Nutzer leicht durch einen
Wechsel des Computers oder durch Verwendung eines sog.
Anonymizer-Programms verändert bzw. versteckt werden kann. Weitere
Beleidigungen des Antragstellers konnten schließlich nicht durch die
hier ohnehin unterbliebene Sperrung der Pseudonyme von Nutzern, die
beleidigende Postings in das Forum eingestellt hatten verhindert werden,
denn in Foren des Antragsgegners besteht die Möglichkeit, auch als
unregistrierter Nutzer zu posten.
Dass er seiner Verpflichtung zur
unverzüglichen Löschung beleidigender Postings ausreichend nachgekommen
wäre, trägt der Antragsteller nicht substantiiert vor. Der Antragsgegner
hatte unstreitig bald nach ihrer Veröffentlichung Kenntnis von den
beleidigenden Inhalten. Er behauptet, die Inhalte unverzüglich nach der
Veröffentlichung gelöscht zu haben, so dass er zuvor von ihnen Kenntnis
genommen haben muss. Er legt jedoch nicht dar, wann genau die Löschung
erfolgt sein soll. Der Antragsteller behauptet hat, dass sich die
Äußerungen 1) - 3) noch bei Verfassung des Abmahnschreibens vom
21.09.2005 und die Äußerung 4) noch bis mindestens zum 13.10.2005 im
Internet befunden haben, hätte der Antragsteller darlegen und glaubhaft
machen müssen, wann und durch wen die streitgegenständlichen Äußerungen
aus dem Forum entfernt worden sind. Dass hier der Antragsteller für die
unverzügliche Löschung darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtig ist,
ergibt sich aus der sinngemäß auch im Rahmen von Unterlassungsansprüchen
heranzuziehenden Formulierung des § 11 S. 1 TDG, wonach ein
Diensteanbieter für fremde Informationen nicht verantwortlich ist,
sofern er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu
entfernen. Im Übrigen trägt diese Verteilung der Darlegungslast auch dem
Umstand Rechnung, dass es dem Verletzten nicht zuzumuten ist, die
Löschung von beleidigenden Äußerungen in Foren fortlaufend zu
überwachen, um zum Zeitpunkt einer (verspäteten) Löschung näher
vortragen zu können. Dem Telediensteanbieter ist es dagegen ohne
weiteres möglich, den in seiner Sphäre liegenden Löschungs-vorgang und
damit auch sein unverzügliches Tätigwerden zu dokumentieren.
3.
Es ist auch eine Wiederholungsgefahr
gegeben. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet in
der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der
Wiederholungsgefahr (BGH, NJW 1986, 2503, 2505). Hier ist es dadurch zu
wiederholten Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers gekommen, dass
der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Löschung der beleidigenden
Postings nicht unverzüglich nachgekommen ist. Es besteht deshalb die
Besorgnis, dass es zu entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen kommt.
4.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners
wird ihm durch die hier ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung nicht
das Betreiben des Forums insgesamt unmöglich. Denn bei Veröffentlichung
von Postings in Foren des Antragsgegners, welche die
streitgegenständlichen Äußerungen wiederholen oder weitgehend identisch
wiederholen, kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO
nur im Falle eines schuldhaften Verstoßes in Betracht (vgl. BGH, GRUR
2004, 860, 864 - Rolex).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es
nicht.
von Gregory
Dr. Wirtz
Dr. Hesselbarth
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